FG Hessen, 19.09.2018 – 1 K 1905/15

März 25, 2019

FG Hessen, 19.09.2018 – 1 K 1905/15

Tenor:

Der Schenkungssteuerbescheid vom 02.12.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines ihm gegenüber erlassenen Schenkungsteuerbescheides für den Erwerb von Aktien und Bargeld im Zusammenhang mit der Auflösung eines nach englischem Recht gegründeten Trusts, dessen Begünstigter er war. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Zeitpunkt die Schenkungsteuer für den Erwerb entstanden ist.

Der Kläger ist G Staatsangehöriger. Er hatte bis November 2008 seinen Wohnsitz in A. Er war Begünstigter des von einem im Jahr 1999 verstorbenen Onkel mit Wohnsitz in K im Jahr 1961 in K gegründeten Trusts “B”. Dieser Trust wurde von Treuhändern (Trustees) mit Sitz in der D verwaltet. Das Trustvermögen bestand im Wesentlichen aus 2.400 Stammaktien an der C (C) und Barmitteln.

Am 13.12.2006 beschlossen die Treuhänder die Auflösung und Abwicklung des Trusts und die Ausschüttung des Trustvermögens an die Begünstigten (Bl. 23 der Akte). Die Auskehrung des nach Abzug von Steuern und Kosten verbleibenden, auf den Kläger entfallenden Vermögensanteils an diesen erfolgte ausweislich einer schriftlichen Erklärung der Verwalter vom 08.12.2009 Anfang des Jahres 2009 (Bl. 42 d.A.).

Aufgrund einer Mitteilung der britischen Steuerbehörden an das Bundeszentralamt für Steuern vom 15.01.2008 (Bl. 29 der Akte), wonach der Kläger am 13.12.2006 eine nicht versteuerte Ausschüttung des Trusts in Höhe von 659.525,80 Britischen Pfund (967.295,00 EUR), die im Wesentlichen den Wert der vom Trust gehaltenen Aktien ausmachten, erhalten habe, führte zunächst das Finanzamt A vor der Höhe eine Einkommensteuerveranlagung durch und erhöhte mit einem geänderten Steuerbescheid vom 24.08.2010 für 2006 die Kapitaleinkünfte des Klägers um den von den britischen Steuerbehörden mitgeteilten Kapitalzugewinn der Aktien in Höhe von 319.486,00 Britischen Pfund (468.576,00 EUR). Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

Aufgrund einer Verfügung der eingeschalteten Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 02.07.2012, in der der Sachverhalt des Erwerbs des Trustvermögens durch den Kläger geschildert und um Durchführung eines Veranlagungsverfahrens über Schenkungsteuer gebeten wurde, setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 02.12.2013 für einen Erwerb durch freigebige Zuwendung des Vermögens des “B” Trusts vom 13.12.2006 in Höhe von 980.181,00 EUR Schenkungsteuer in Höhe von 261.846,00 EUR fest. Der Ermittlung der Schenkungsteuer legte der Beklagte aufgrund des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seinem Onkel die Steuerklasse II, einen Freibetrag in Höhe von 10.300,00 EUR und einen Steuersatz in Höhe von 27 % zugrunde. Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unterliege der Erwerb des Klägers aufgrund der Auflösung des Trusts der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer sei nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung des Trusts vom 13.12.2006 entstanden. In diesem Zeitpunkt sei ein Forderungsrecht an den vom Trust gehaltenen Anteilen an der C entstanden und habe er im Verhältnis zum Schenker, seinem Onkel, frei über die Anteile verfügen können. Der Ausschüttungsbetrag in Höhe von 659.525,80 Britischen Pfund betrage unter Anwendung des Umsatzsteuer-Umrechnungskurses für Dezember 2006 (0,67286 EUR/Britisches Pfund) 980.181,00 EUR. Für die Bestimmung der Steuerklasse gelte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG in Fällen des Erwerbs gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG derjenige als Schenker, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Steuerfestsetzung und der Begründung wird auf den Bescheid vom 02.12.2013 in der Steuerakte (Bl. 34, 36) verwiesen.

Der Kläger führte zur Begründung seines Einspruchs hiergegen im Wesentlichen aus, nach der gesetzlichen Regelung unterliege die Auflösung eines ausländischen Trusts der Schenkungsteuer. In der Kommentierung werde als Auflösungszeitpunkt die Beendigung der Trustverwaltung genannt (Troll/Gebel/ Jülicher, § 7 ErbStG Rz 346). Eine andere Kommentierung spreche in diesem Zusammenhang von Liquidation (Daragan, Halaczinsky, Riedel, Praxiskommentar Wirtschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz, § 7 ErbStG Rz 171). Mithin werde sowohl vom Gesetz als auch von der einschlägigen Literatur nicht auf den Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, sondern auf die Beendigung der Wirtschaftsverwaltung und damit das Erlöschen des Rechtsgebildes abgestellt. Aufgrund der Gleichstellung ausländischer Trusts mit rechtsfähigen Stiftungen des deutschen Rechts könne auch ein Trust nur durch Entreicherung beendet werden. Diese sei im Streitfall nicht mit dem Auflösungsbeschluss vom 13.12.2006, sondern erst mit dem rechtswirksam vollzogenen Vermögensübergang im Jahr 2009 gemäß § 88 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 BGB analog eingetreten. Der Kläger habe trotz des Auflösungsbeschlusses nicht frei über die Vermögensgegenstände des Trusts verfügen können, da den Verwaltern ein gesetzliches Sicherungsrecht am Vermögen und den Einnahmen zugestanden habe. Die Verwalter hätten in der Abwicklungsphase von Dezember 2006 bis 2009 die Aufgabe gehabt, die verbleibenden Rechtsgeschäfte des Trusts zu beenden, Steuererklärungen einzureichen und die ausstehenden Verbindlichkeiten des Trusts zu begleichen. Hierzu hätten sie ohne weiteres auch ohne Einwilligung der Begünstigten die Geschäftsanteile an der B veräußern können, weshalb den Begünstigten weder tatsächlich noch wirtschaftlich das Eigentum an den Geschäftsanteilen zugestanden habe. Auch den Verwaltern gegenüber sei kein Forderungsrecht an den Geschäftsanteilen erworben worden. Dem Kläger habe lediglich das Recht zugestanden, das Vermögen zu erwerben, das nach Begleichung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Trust sowie nach Abwicklung sämtlicher Rechtsgeschäfte auf ihn anteilig entfalle. Im Dezember 2006 sei daher die Höhe seines Anspruchs noch gar nicht eindeutig bezifferbar gewesen. Es widerspreche aber dem Stichtagsprinzip des ErbStG, eine Vermögensmehrung zu einem Zeitpunkt versteuern zu wollen, in dem diese noch nicht rechnerisch ermittelt werden könne.

Soweit sich der Beklagte auf die Kontrollmitteilung (Bl. 29 der Akte) und einen Bericht der britischen Finanzverwaltung (Bl. 10 Steuerakte) stütze, habe diese den Vorgang allein nach britischem Steuerrecht beurteilt. Auch der gegenüber dem Trust ergangene Erbschaftsteuerbescheid vom 18.11.2008 (Bl. 82, 83 Steuerakte) sei allein nach britischem Steuerrecht erlassen worden. Die britische Finanzverwaltung habe aber keine bindende Beurteilung des Vorgangs nach deutschem Steuerrecht abgegeben. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass nach der Auffassung der britischen Finanzverwaltung der Auflösungsbeschluss zu einem sogenannten “Bare Trust” geführt habe, aufgrund dessen jeder Begünstigte ein sofortiges und absolutes Recht auf Kapital und Einkommen habe und die Begünstigten das Recht hätten, das Vermögen des Trust zu übernehmen (Bl. 11 Steuerakte), ergebe sich aus der schriftlichen Erklärung der Verwalter vom 08.12.2009 (Bl. 78, 80 Steuerakte), dass hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Anteile das gesetzliche Pfandrecht geltend gemacht worden sei, bis alle Steuern und Abgaben in K festgesetzt und beglichen worden seien. Das Vermögen sei dem Kläger erst am 09.01.2009 übergeben worden und er habe keinerlei Rechtsanspruch auf eine frühere Übergabe gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.

Im Übrigen werde wegen der Besonderheiten der Trustverwaltung nach dem Auflösungsbeschluss auf die schriftliche Erklärung des Steuerberaters des Klägers vom 24.05.2011 (Bl. 40, 72 Steuerakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18.12.2013 und vom 23.03.2015 nebst den mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen in der Steuerakte (Bl. 37 bis 45, 67 bis 83) verwiesen.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2015 den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Schenkungen unter Lebenden entstehe die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dabei werde auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Vermögen rechtswirksam auf den Bedachten übergehe. Dies sei nach herrschender Meinung der Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an den übertragenen Vermögensgegenständen zivilrechtlich auf den Beschenkten übergehe. Vorliegend habe der Kläger bereits mit dem Auflösungsbeschluss im Dezember 2006 ein uneingeschränktes Forderungsrecht an den Geschäftsanteilen der B erlangt und damit rein rechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt über die zugewandten Vermögensgegenstände verfügen können, auch wenn die Anteile tatsächlich erst im Januar 2009 auf ihn übertragen worden seien. Bestätigt werde dies durch die zum 13.12.2006 erfolgte Zurechnung der Gesamtausschüttung an den Kläger nach britischem Recht durch die britischen Steuerbehörden. Anders als bei einer reinen Ausschüttung des Trusts, bei der die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt des Zuflusses beim Berechtigten entstehe, komme dem Berechtigten bei der Auflösung eines Trusts ein sofortiges Recht zu, was die Steuerpflicht auslöse. Hieran ändere ein bestehendes Pfandrecht der Verwalter nichts, da dieses die rechtliche Verfügbarkeit über die zugedachten Anteile nicht ausschließe.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage sein auf Aufhebung des Schenkungsteuerbescheides gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Schenkungssteuerbescheid vom 02.12.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2015 aufzuheben;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, soweit der Kläger ausführe, dass bei der Erbschaftbesteuerung aufgrund der Auflösung des Trusts nach britischem Steuerrecht dieser selbst steuerpflichtig sei und deshalb selbstverständlich auf das Datum des Auflösungsbeschlusses Bezug genommen worden sei, aber gleichzeitig darauf abstelle, dass aus Sicht des Begünstigten die Beendigung des Trusts erst mit der endgültigen Auskehrung des Vermögens im Januar 2009 anzunehmen sei, argumentiere er in sich widersprüchlich.

Dem Einwand, dass im Dezember 2006 die Höhe des Anspruchs noch nicht bezifferbar gewesen sei und die Besteuerung gegen das Stichtagsprinzip verstoße, sei entgegenzuhalten, dass nach der BFH-Rechtsprechung Wertveränderungen, die bei erheblichen zeitlichen Differenzen zwischen Zufluss und Stichtag entstehen könnten, völlig unmaßgeblich seien. Gemäß § 11 ErbStG sei für die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 ErbStG vorzunehmende Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach, maßgeblich. Dem stehe das Argument, dass auch ein ausländischer Trust nur durch eine Entreicherung beendet werden könne, nicht entgegen. Die Organstellung des Vorstands ende selbstverständlich erst mit der endgültigen Auskehrung des restlichen Trustvermögens an die Begünstigten. Gleichwohl könne diesen bereits zuvor durch entsprechenden Beschluss ein freies Verfügungsrecht an den ihnen zugedachten Anteilen verschafft werden.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Steuerakten) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 02.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ), weil der Kläger zur Zeit der Entstehung der Steuer für den Erwerb des auf ihn entfallenden Anteils des Trustvermögens nicht steuerpflichtig war.

1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Erwerb des auf den Kläger entfallenden Anteils des Vermögens des “B”-Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine Schenkung war. Danach gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird (Satz 1) und steht dem der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gleich (Satz 2 Halbs. 1).

Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei dem Trust um eine Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die dafür erforderliche Vermögensbindung bei einem Trust anzunehmen, wenn der Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen (BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84). Für den Senat folgt die Vermögensbindung aus den Bestimmungen des Trustgründers in der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Trusturkunde vom 14.03.1961, vor allem unter Ziffer 1 (ii) – Bestimmung der Begünstigten – , Ziffer 1 (v (a) – (c)) – Laufzeit des Trusts und in das Ermessen der Verwalter gestellte Beendigung des Trusts vor Ablauf der unter (a) und (c) genannten Zeitpunkte – und Ziffer 3 ff, 6 – Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Verwalter – .

2. Der Kläger war im Zeitpunkt des Erwerbs des anteiligen Trustvermögens nicht steuerpflichtig, da die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG nicht vorlagen.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1ErbStG tritt die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers einer freigebigen Zuwendung für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn er zur Zeit der Entstehung der Steuer gemäß § 9 ErbStG ein Inländer ist. Als Inländer gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

(aa) Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung, sofern der Wille des Zuwendenden tatsächlich vollzogen wurde (BFH-Urteile vom 22.09.2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213, und vom 27.04.2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892; BFH-Beschluss vom 27.04.2009 II B 167/08, BFH/NV 2009, 1123).

Entscheidend ist dabei der bürgerlich-rechtliche Vollzug der Schenkung, das heißt, der Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums. Die Steuerpflicht tritt also erst ein, wenn der Beschenkte tatsächlich etwas erhalten hat. Bloße schuldrechtliche Verpflichtungen genügen nicht (Viskorf/Schuck, ErbStG § 9 Rdn. 47).

Der tatsächliche Vollzug der Schenkung hängt von der Rechtsnatur des geschenkten Gegenstandes ab, richtet sich also nach den speziellen Vorschriften des BGB oder anderer Gesetze, die die Übertragung der betreffenden Gegenstände regeln, und nach dem Inhalt des Schenkungsversprechens (Viskorf/Schuck, ErbStG § 9 Rdn. 53).

Im Übrigen sind bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die jeweiligen Besonderheiten der Erwerbstatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 ErbStG zu berücksichtigen (Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG § 9 Tz. 110 (Juni 2017)).

Steht die (schenkung-) steuerrechtliche Zurechnung eines Erwerbs aufgrund eines Rechtsinstituts ausländischen Rechts in Rede, ist nach der Rechtsprechung des BFH die Rechtsstellung nach ausländischem Recht an die Strukturen des deutschen Rechts anzupassen. Dabei ist eine vergleichende Betrachtung zwischen dem ausländischen und dem deutschen bürgerlichen Recht nicht schlechthin ausgeschlossen und das ausländische Rechtsinstitut rechtlich in das inländische Rechtssystem einzuordnen. Sofern das deutsche Steuerrecht an Begriffe des inländischen bürgerlichen Rechts anknüpft, erfordert die Einordnung nach der sog. lex fori eine Prüfung, ob in dem ausländischen Sachverhalt die Voraussetzungen erfüllt sind, wie sie das BGB vorschreibt. Die Einordnung nach diesen Grundsätzen führt dazu, dass die Zurechnung im Ausland erworbener Wirtschaftsgüter genauso behandelt wird wie der entsprechende Erwerb im Inland. Beim Erwerb von Vermögenswerten aufgrund ausländischen Rechts ist weiterhin nicht dessen formale Gestaltung maßgebend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung des ausländischen Rechtsinstituts (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 243/82, BFHE 153, 422, BStBl II 1988, 808; FG Münster, Urteil vom 12. April 2018, 3 K 2050/16, BB 2018, 1750 [FG Münster 12.04.2018 – 3 K 2050/16 Erb]).

c) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger zur Überzeugung des Senats das Vermögen des Trusts im Zusammenhang mit seiner Auflösung nicht bereits mit der Beschlussfassung der Trustverwalter über die Auflösung im Dezember 2006 erworben, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils am Trustvermögen im Januar 2009. In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland und unterlag für diesen Erwerb nicht mehr der Schenkungsteuerpflicht. Im Einzelnen:

Nach dem Inhalt der Urkunde vom 14.03.1961 handelte es sich bei dem Trust nicht um einen jederzeit durch den Gründer widerrufbaren Trust. Ebenso wenig waren dem Gründer oder den Begünstigten besondere Rechte oder Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Verwaltung des Trusts eingeräumt. Vielmehr waren den Trustverwaltern weitgehende Befugnisse und Rechte im Rahmen der ihnen obliegenden Verwaltung des Trusts eingeräumt (z.B. Ziffern 2 (ii), 3, 6, 8, 9, 18 (i)). Die Trustverwalter waren – soweit erkennbar – in ihren Entscheidungen völlig frei und keinen Weisungen unterworfen. Diese Rechte und Befugnisse erstreckten sich auf die – vorzeitige – Auflösung des Trusts und die Auskehrung des Trustvermögens an die Begünstigten durch entsprechende schriftliche Urkunde (Ziffer 1 (v (c)).

Von dieser in der Trusturkunde eingeräumten Befugnis zur Auflösung des Trusts haben die Trustverwalter mit der als Nachtrag zur Trusturkunde bezeichneten schriftlichen Urkunde vom 13.12.2006 Gebrauch gemacht und die Auflösung des Trusts und die Auskehrung des Trustvermögens und zu diesem Zweck die Abwicklung (Liquidation) des Trusts beschlossen.

Danach bestanden die den Trustverwaltern in der Trusturkunde eingeräumten Befugnisse und auferlegten Pflichten bis zum Abschluss der Liquidation des Trusts unverändert fort und war ihre Tätigkeit nicht auf eine lediglich passive Verwaltung beschränkt. Dies war auch zur Beendigung der laufenden Geschäfte des Trusts, der Einziehung von Forderungen und insbesondere der Befriedigung von Gläubigern sowie der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Trusts aus den Mitteln des Trusts erforderlich.

Diese Situation gleicht der bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereins durch Mitgliederbeschluss nach deutschem Recht. In diesem Fall führt der Auflösungsbeschluss nicht zum unmittelbaren Übergang des Vereinsvermögens auf die Anfallsberechtigten und damit nicht zu deren Bereicherung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn zu diesem Zeitpunkt. Vielmehr erfolgt die Liquidation des Vereins (§ 45 Abs. 1, 2, § 47 BGB), in deren Zuge die Liquidatoren die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen haben und an deren Ende die Auskehrung des verbleibenden Überschusses an die Anfallsberechtigten steht (§ 49 BGB). Die Anfallsberechtigten erwerben mit dem Auflösungsbeschluss lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung des nach Durchführung der Liquidation verbleibenden Überschusses (Palandt/Ellenberger, § 47 BGB). Erst mit der Auskehrung des Überschusses findet der durch § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG als Schenkung fingierte Erwerb des Vereinsvermögens statt und tritt die Bereicherung ein (so auch Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG § 9 Tz. 111 (Juni 2017); Dr. Söffing in: ErbStG – eKommentar, § 9 Rdn. 45; Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Aufl., § 9 Rdn. 58).

Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall der Auflösung des “B”-Trusts gelten. Hier standen die Bestimmungen in der Trusturkunde und der von den Trustverwaltern im Rahmen der ihnen eingeräumten Rechtsposition gefasste Beschluss vom 13.12.2006 einem unmittelbaren Zugriff des Klägers auf das Trustvermögen gerade entgegen. Vielmehr hatte er gegenüber den Trustverwaltern ebenfalls nur einen Anspruch auf Auskehrung des nach der Liquidation des Trusts verbleibenden Überschusses.

Mit dieser Beurteilung steht in Einklang, dass ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung des Directors der B und der Eintragung in das Aktienbuch vom 13.01.2009 dem Kläger erst an diesem Tag die auf ihn entfallenden 472 nummerierten Aktien an der B zugeteilt und er als Halter dieser Aktien registriert wurde.

In diesem Zusammenhang kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf ein irgendwie geartetes Verhältnis des Klägers zum Trustgründer als Schenker abgestellt werden. Ein derartiges Verhältnis wird in § 15 Abs. 2 ErbStG lediglich hinsichtlich der Einordnung des Erwerbs in eine Steuerklasse fingiert. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunktes des Vollzugs des durch § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als Schenkung fingierten Erwerbs ist allein das Verhältnis des Klägers zu den Trustverwaltern.

Für die Entstehung der Schenkungsteuer erst im Zeitpunkt der Auskehrung von Trustvermögen spricht auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG verfolgte Absicht, den Vermögensübergang bei Zwischenschaltung ausländischer Trusts – insbesondere in den im angelsächsischen Recht gebräuchlichen Formen – steuerlich besser zu erfassen und Vollzugsdefizite zu beseitigen und zu diesem Zweck zum einen die Errichtung der Vermögensmasse durch Übertragung von Vermögen und zum anderen die – schrittweise – tatsächliche Auskehrung von Vermögen und Erträgen an die Anfallsberechtigten der Besteuerung zu unterwerfen, ohne dass es auf die Begründung bzw. den Erwerb eines – unentziehbaren – Anspruchs ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

5. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, weil – soweit ersichtlich – über die Frage des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung und damit der Entstehung der Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Auflösung eines nach angelsächsischen Recht gegründeten Trusts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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