Finanzgericht München: Urteil vom 02.05.2018 – 4 K 3181/16

August 30, 2020

Finanzgericht München: Urteil vom 02.05.2018 – 4 K 3181/16

In der Streitsache
….. Klägerin
gegen
Beklagter

wegen Schenkungsteuer

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München durch
den Richter am Finanzgericht ….
als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Die Klägerin schloss mit ihrem späteren Ehemann, Herrn ….. (im Folgenden: EM), am … Mai 1998 einen notariellen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag vereinbarten die Klägerin und EM den Güterstand der Gütertrennung. Ferner wurde vereinbart, dass die Klägerin im Falle der Scheidung einen indexierten Zahlungsanspruch hat. Dieser Zahlungsanspruch beträgt 2 Mio. DM, wenn die Ehe 15 volle Jahre bestanden hat. Bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren seit Bestehen der Ehe, vermindert sich der Betrag von 2 Mio. DM um jeweils 1/15, d.h. 133.333 DM. Des Weiteren wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariellen Ehevertrag vom … Mai 1998 (UrKNr. …) verwiesen.

Am … 1998 heirateten die Klägerin und EM. Die Ehe wurde am … 2014 rechtskräftig geschieden. Am … 2014 wurde auf dem Konto der Klägerin ein Betrag i.H.v. … € gutgeschrieben, resultierend aus einer Überweisung des EM.

Mit am 11. Dezember 2014 beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangenen Schreiben zeigte EM an, dass er an die Klägerin aufgrund der Regelung im Notarvertrag vom … Mai 1998 eine Zahlung i.H.v. …. € sowie weitere Zahlungen am 14. Mai 2010 i.H.v. … € sowie am 30. September 2010 i.H.v. … € geleistet habe.

In der am 29. Juli 2015 beim FA eingegangen Schenkungsteuererklärung erklärte die Klägerin die o.g. Geldzuwendungen und führte ergänzend hierzu u.a. aus, dass ihrer Ansicht nach die Regelung des § 5 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eingreifen würde.

Mit Bescheid vom 14. September 2015 setzte das FA Schenkungsteuer gegen die Klägerin i.H.v. 408.680 € fest. Hierbei ging das FA von einem – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Wert des Erwerbs von … € sowie – ebenfalls der Höhe nach unstreitigen – Vorerwerben i.H.v. … € aus. Hiervon brachte das FA den Freibetrag nach § 16 ErbStG i.H.v. 20.000 € in Abzug. Auf den so ermittelten steuerpflichtigen Erwerb von … € wendete das FA den Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG i.H.v. 30 % an und brachte von der rechnerisch ermittelten Schenkungsteuer i.H.v. … € den fiktiven Anrechnungsbetrag für die Vorerwerbe nach § 14 ErbStG i.H.v. … € in Abzug.

Den mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21. November 2016 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die vom EM an die Klägerin geleistete Ausgleichszahlung i.H.v. … € stelle keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. So sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Streitfall erfüllt. Bei dem Ehevertrag vom … Mai 1998 habe es sich um ein Wagnisgeschäft gehandelt, da unklar gewesen sei, wer “Gewinner” oder “Verlierer” der Vereinbarung sein würde. Ein solches Wagnisgeschäft sei aber keine freigebige Zuwendung. Eine Einordnung der Ausgleichszahlung als freigebige Zuwendung laufe der Einheitlichkeit der Rechtsordnung entgegen, da die zivilrechtliche Vertragsfreiheit hierdurch wieder zunichte gemacht werden würde. Der EM habe der im Ehevertrag vom …. Mai 1998 vereinbarten Ausgleichszahlung erst nach längeren Verhandlungen zugestimmt. EM wollte der Klägerin nichts schenken, sondern habe seine eigenen Interessen verfolgt und aus seiner Sicht ein “gutes Geschäft” abgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 14. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2016 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klageerwiderung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass mangels Eheschließung im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags am … Mai 1998 auch zu keinem Zeitpunkt eine Zugewinnausgleichsforderung entstanden sein könne, auf die die Klägerin habe verzichten können. Die streitgegenständliche Ausgleichszahlung unterfalle auch nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, da die Klägerin keinen Verzicht gegenüber ihrem zukünftigen Ehemann geleistet habe. Bei dem Ehevertrag handele es sich um ein Schenkungsversprechen mit einer aufschiebenden Bedingung. Einzige Bedingung für die Geldzahlung bei Scheidung seien die “erfüllten Ehejahre”, die jedoch keine bewertbare Gegenleistung seien. Daher liege auch kein Risikogeschäft vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Schenkungsteuerakte des FA sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2018 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. April 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 FGO).

II.

1. Die zulässige, da insbesondere fristgerecht erhobene Klage, ist unbegründet.

a) Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

aa) Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Bedachte durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Tz. 21 ff.).

bb) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweitder Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

(1) Dieser Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, und subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228,165, BStBl II 2010,363).

(2) Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366), d.h. mit keinerlei Gegenleistung verbunden ist (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG-Kommentar, Stand Juni 2017, § 7 Rn. 144, 146). Erfasst sind alle Leistungen des Bedachten, die mit der Zuwendung in einem rechtlichen, d.h. synallagmatischen, kausalen oder konditionalen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366; vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537; Gebel a.a.O., § 7 Rn. 146). Freiwillig eingegangene Leistungspflichten schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014).

(3) In subjektiver Hinsicht verlangt eine freigebige Zuwendung, dass der Zuwendendein dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BStBl II 1997, 832). Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nicht erfüllt, wenn der Zuwendende – wenn auch irrtümlich – annimmt, zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder dafür eine Gegenleistung zu erhalten, oder einen rechtlichen Zusammenhang seiner Leistung mit einem Gemeinschaftszweck als gegeben ansieht. Allerdings schließt nicht jeder Irrtum des Zuwendenden in einer solchen Beurteilung den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der “(Un-)Entgeltlichkeit” handelt es sich um einen komplexen normativen (“wertausfüllungsbedürftigen”) Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschließt. Für die zutreffende – irrtumsausschließende – Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt “nach Laienart” zutreffend erfasst; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256 m.w.N.). Ein Irrtum des Zuwendenden kann danach nur dann beachtlich sein, wenn er aufgrund eines realen Bezugs nach den objektivierenden Maßstäben des Verkehrsüblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt als vertretbar erscheint (BFH-Urteil in BFHE 218, m.w.N.).

(4) Das Vorliegen eines zivilrechtlichen Schenkungsvertrages (§ 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) ist nicht erforderlich (Gebel a.a.O., § 7, Rn. 18). Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb nach der Bereicherungdes Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

cc) In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens i.S.d. §§ 516 ff. BGB liegt dabei noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt (BFH-Urteil vom 28. November 1967 II 72/63, BFHE 91, 104, BStBl. II 1968, 239). Für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes ist daher nicht allein das Schenkungsversprechen entscheidend, sondern wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber er im Verhältnis zum Schenker endgültig tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BStBl. II 2005, 188). Als Zuwendung wird eine Vermögensbewegung in Form einer Vermögensverschiebung zum Bedachten hin vorausgesetzt (Gebel a.a.O., ErbStG, § 7 Tz. 17). Die Vermögensverschiebung kann entweder durch Rechtsgeschäft oder durch tatsächliche Handlungen erfolgen (Gebel a.a.O., § 7 Tz. 46). Erforderlich ist, dass der Empfänger über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32 und vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908) – dann ist die Schenkung ausgeführt (z.B. BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382.). Hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage entscheidend, das Verfügungsgeschäft über den Zuwendungsgegenstand muss rechtswirksam sein (Gebel a.a.O., § 7 Rn. 49 f.).

dd) Grundsätzlich trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, damit für sämtliche Merkmale eines schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungstatbestands und somit grundsätzlich auch für die Frage der objektiven Unentgeltlichkeit einer Zuwendung (BFH-Urteil vom 2. März 2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480), den Steuerpflichtigen hingegen trifft die Feststellungslast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel; BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3 m.w.N.). Behauptet der Steuerpflichtige, dass eine Zuwendung mit einer Gegenleistung verknüpft gewesen sei, trifft bei verbleibenden Zweifeln die Feststellungslast grundsätzlich die Finanzbehörde. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige seinerseits seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nachgekommen ist. Er kommt nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Verletzt der Steuerpflichtige seine entsprechende Mitwirkungspflicht und kann der Sachverhalt nicht anderweitig von Amts wegen aufgeklärt werden, gehen verbleibende Zweifel hingegen zu Lasten des Steuerpflichtigen (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 286; Rätke in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 90 Rn. 12, 31 m.w.N.). Die Feststellungslast geht daher auf den Steuerpflichtigen über, wenn er sich auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf, auf kompensierende Gegen- bzw. Rückübertragungsansprüche, auf Treuhandverhältnisse oder auf Verwendungsabreden beruft (Gebel a.a.O., § 7 Rn. 286 m.w.N.).

ee) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) durch den Tod eines Ehegatten beendet und wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er gemäß § 1371 Abs. 2 BGB Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen. Diese Vorschriften für den Ausgleich des Zugewinns gelten nach § 1372 BGB auch, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, also etwa durch Ehescheidung, beendet wird. In beiden Fällen unterliegt die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten und deren Erfüllung nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wie § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellend regelt. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist. Sie ist deshalb als solche nicht geeignet, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06, BFHE 217, 260, BStBl II 2007, 785 m.w.N.).

b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten, des Inhalts der Behördenakte sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung von … € um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt.

aa) Dass unter der Gesamtwürdigung der Umstände nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass es sich bei der von EM an die Klägerin geleisteten Zahlung i.H.v. … € um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt, ergibt sich aus nachfolgenden Gesichtspunkten:

(1) Der Unentgeltlichkeit steht es schon nicht entgegen, wenn Zuwendungen unter Ehegattender ehelichen Gemeinschaft dienen (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366). Der Umstand, dass zivilrechtlich der Abschluss eines Ehevertrags in der Regel keine Schenkung darstellt und ehebedingte Zuwendungen im Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht als unentgeltlich angesehen werden, führt nicht zu einer entsprechenden schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung nicht, sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256).

(2) Unstreitig hat EM am … 2014 einen Betrag i.H.v. … € auf das Bankkonto der Klägerin überwiesen.

(3) Die Klägerin wurde durch die Zuwendung des Betrags von i.H.v. … € aus dem Vermögen des EM unentgeltlich bereichert. Sie hatte weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung noch war diese synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft.

(4) So stand der Klägerin bei der Begründung der Zahlungsverpflichtung des EM durch den Ehevertrag vom … Mai 1998 kein gesetzlicher Leistungsanspruch zu. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass im Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung vereinbart war, kein etwaiger Verzicht der Klägerin auf eine Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) abgeleitet werden. Zwar war die vereinbarte Ausgleichszahlung Gegenstand des Ehevertrags. Jedoch konnte die Klägerin beim Abschluss des Ehevertrags nur auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderung verzichten. Vielmehr wäre es auch “ohne das Zugeständnis einer Einmalzahlung nicht zur Eheschließung gekommen” (vgl. schriftliche Erklärung des EM vom 7. Oktober 2016).

(5) Nach § 7 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Bedachte als “Gegenleistung” für eine Zuwendung auf Ansprüche verzichtet, die ihm möglicherweise in Zukunft gegen den Zuwendenden zustehen werden und die bei Vollzug der freigebigen Zuwendung nicht bewertet werden können. Dies gilt nicht nur, wenn der Erwerb nach seinem Eintreten selbst der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen würde, sondern auch dann, wenn auf die Chance verzichtet wird, Vermögenswerte zu erlangen, die wie nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S. der §§ 3 und 7 ErbStG gehören (BFH-Urteil in BFHE 218, 409 [BFH 17.10.2007 – II R 53/05] m.w.N.).

(6) Mithin erfüllt die im Abschluss des Ehevertrags mit Vereinbarung einer Gütertrennung von der Klägerin erbrachte “Gegenleistung” die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG. Beim Abschluss des Ehevertrags mit Verpflichtung des EM zur streitgegenständlichen Ausgleichszahlung war ungewiss, ob und wann die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossene) Ehe später wieder geschieden wird und ob die Klägerin nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1363 ff. BGB Zugewinnausgleich in einer über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen könnte. Der Zugewinnausgleichsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs hängt von zahlreichen Umständen ab. So wird der Zugewinn als Differenz von Endvermögen (§ 1375 BGB) abzüglich Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) errechnet, wobei diese Berechnung zahlreichen Kautelen unterliegt. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht möglich, die Höhe einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung bereits zu Ehebeginn bzw. im Scheidungsfall hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des vorehelich vertraglich vereinbarten “Verzichts” auf diese Ausgleichsforderung auf diese Zeitpunkte hin zu ermitteln.

(7) Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass in dem, dem BFH-Urteil in BFHE 218, 409 zugrundeliegenden Sachverhalt eine Ausgleichszahlung (“Sofortabfindung”) für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt geleistet worden ist. Gleichwohl sind nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 218, 409 [BFH 17.10.2007 – II R 53/05] auf den Streitfall anzuwenden. Da nämlich eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin ohne Abschluss des Ehevertrags durch die Scheidung aufschiebend bedingt gewesen wäre, kann auch ihr teilweiser Verzicht darauf nicht als die Freigebigkeit ganz oder teilweise ausschließende Gegenleistung beurteilt werden.

(8) Auch ist das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448 auf den Streitfall nicht anwendbar. Zum einen lag dem BFH-Urteil in BFHE 212, 514 ein anderer Sachverhalt zu Grunde; so haben dort die Eheleute nach Heirat und Trennung, aber vor der Scheidung im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Als Gegenleistung hatte sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Im Streitfall hingegen wurde der Ehevertrag bereits vor Eheschließung vereinbart mit der Folge, dass im Gegensatz zu der dem BFH-Urteil in BFHE 212, 514 zu Grunde liegenden Sachverhalt, etwaige Ausgleichsansprüche der Ehefrau für den vermeintlichen “Verzicht” auf einen etwaigen späteren Zugewinnausgleichanspruch der Höhe nach in keiner Weise beim Abschluss des Ehevertrags im Jahr 1998 absehbar waren.

(9) Auch stellt der streitgegenständliche Ehevertrag – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin- kein Wagnisgeschäft dar. Zwar lösen Wagnisgeschäfte keinen steuerbaren Schenkungsvorgang aus (vgl. Gebel a.a.O. § 7 Rn. 60 m.w.N.). Gleichwohl ist dem FA zuzustimmen, dass mit dem Ehevertrag primär Rechtssicherheit zwischen den späteren Ehegatten geschaffen werden sollte. Der Ehevertrag ist daher mithin nicht als Wagnisgeschäft anzusehen, da die Gefahr eines Vermögensverlustes – offenkundig und auch nach den Angaben der Klägerin – bei der Klägerin durch den Abschluss des Ehevertrags nicht bestanden hat.

(10) Auch ist der BFH-Beschluss vom 26. Januar 1971 II B 32/70, BFHE 101, 136, BStBl. II 1971, 184 auf den Streitfall nicht anwendbar, da der dort zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich vom Streitfall abweicht. Dem BFH-Beschluss in BFHE 101, 136 lag ein im Rahmen einer Ehescheidung geschlossener “Vergleich” zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu Grunde. Im streitgegenständlichen Ehevertrag wurde hingegen der Unterhaltsanspruch der Klägerin – unabhängig von der streitgegenständlichen Zahlung -gesondert geregelt (vgl. Ziffer IV. des Ehevertrags). Im Übrigen waren im Streitfall – entgegen der Sachverhaltskonstellation in BFHE 101, 136 – zu Gunsten der Klägerin noch keinerlei Ansprüche entstanden.

(11) Schließlich vermag das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl. II 1997, 832 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem o.g. Urteil nahm der BFH zur Freigebigkeit bei objektiv unentgeltlichen Vorgängen im Bereich geschäftlicher Beziehungen Stellung. Im Streitfall stellt jedoch der Ehevertrag keinen solchen geschäftlichen Vorgang dar, vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag von (künftigen) Ehegatten.

(12) Auch ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG weder direkt noch analog (mangels Regelungslücke) anwendbar. So konnte die Klägerin beim Abschluss des Ehevertrags nur auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderung verzichten, zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch keine Zugewinnausgleichsforderung entstanden.

(13) Im Übrigen ist die Zuwendung eines Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. eines Ehegatten an den anderen Ehegatten bzw. Lebensgefährten keine Gegenleistung für die Eingehung der Ehe bzw. Gemeinschaft und die Eingehung der Ehe bzw. Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Allenfalls kann es sich um eine belohnende Schenkung handeln, die nach § 7 Abs. 4 ErbStG der Steuerpflicht der freigebigen Zuwendung nicht entgegensteht. Davon abgesehenkann die Eingehung einer Ehe bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht inGeld veranschlagt werden und muss daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537).

(14) Der EM hat ferner den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Er kannte alle Umstände, die zur Beurteilung der Geldzahlung als freigebige Zuwendung führen. Er wusste, dass er kraft Gesetzes weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage des streitgegenständlichen Geldbetrags verpflichtet war. Sollte er – was jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist – angenommen haben, dass die zwischen der Klägerin und ihm, dem EM, vereinbarte Gütertrennung als eine die Bereicherung der Klägerin ausschließende Gegenleistung zu werten sei und deshalb keine freigebige Zuwendung vorliege (so etwa die schriftliche Stellungnahme des EM vom 7. Oktober 2016), würde es sich lediglich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum handeln. Ein solcher Irrtum hätte aber – nach den objektivierenden Maßstäben des Verkehrsüblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt – keinen realen Bezug.

bb) Die Steuer ist im Streitfall erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (rechtskräftige Ehescheidung) i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB und der Kontogutschrift des Betrags am … 2014 entstanden i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rn. 42 m.w.N.). Mithin hat das FA zu Recht die Klägerin unter die Steuerklasse II eingeordnet (vgl. § 15 Abs. 1 – Steuerklasse II – Nr. 7 ErbStG). Sonstige auf eine Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheid vom 14. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2016 hindeutende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…