Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2001 – 5 U 35/2001c Nachlaßverfahren: Unzulässigkeit einer Klage eines Erbprätendenten auf Auszahlung eines Nachlaßanteils; Auslegung einer letztwilligen Verfügung unter Abgrenzung von Quotenvermächtnis und Erbeinsetzung; Nachlaßspaltung bei Rückübertragungsansprüchen an Grundstücken im Beitrittsgebiet

April 2, 2019

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2001 – 5 U 35/2001c
Nachlaßverfahren: Unzulässigkeit einer Klage eines Erbprätendenten auf Auszahlung eines Nachlaßanteils; Auslegung einer letztwilligen Verfügung unter Abgrenzung von Quotenvermächtnis und Erbeinsetzung; Nachlaßspaltung bei Rückübertragungsansprüchen an Grundstücken im Beitrittsgebiet
1. Wer behauptet, zusammen mit weiteren Personen Erbe geworden zu sein, kann nicht ohne weiteres auf Zahlung des Bruchteils eines Geldbetrags klagen, der einem anderen Miterben zugeflossen ist. Er ist vielmehr gehalten, auf Zustimmung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsplan zu klagen.
2. Ist in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet, dass bestimmte Personen für den Fall des Verkaufs eines Hausgrundstücks, das einer anderen Person zugewendet wird, vom Verkaufserlös einen prozentualen Anteil erhalten sollen, so handelt es sich im Zweifel um ein bedingtes Quotenvermächtnis und nicht um eine Erbeinsetzung.
3. Um feststellen zu können, ob die Zweifelsregel des BGB § 2087 Abs 2 eingreift oder nicht, ist zunächst der Wert des Nachlasses zu ermitteln und sodann festzustellen, welche Vorstellungen sich der Erblasser von diesem Wert gemacht hat.
4. Befinden sich im Nachlass anstatt von Grundstücken in der ehemaligen DDR, die früher dem Erblasser gehört hatten, nur noch Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder Anteile an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, so trifft keine Nachlassspaltung ein.
5. Die Zweifelsregelung des BGB § 2087 Abs 2 ist dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser im Wege letztwilliger Verfügung mehreren Personen abgegrenzte Vermögensgruppen oder nahezu sein gesamtes Vermögen zugewendet hat und sei das auch nur im Wege der Zuwendung einzelner Gegenstände geschehen (im Anschluss an BGH, 22. März 1972, IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561).

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 12. Juni 2001, Aktenzeichen 8 – O – 215/00 b, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird wegen eines Betrages von 36.055,55 DM als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 219.388,88 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Schwestern. Sie streiten um den Nachlass ihrer am 13. Juli 1986 in Bremen verstorbenen Tante, … (im Folgenden Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in der …Str. … in Bremen und verfügte nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten zur Zeit ihres Todes weiter über ein Barvermögen von 33.000,00 DM sowie über diverse Schmuckgegenstände. In der ehemaligen DDR war die Erblasserin bis zur Enteignung im Jahre 1954 Eigentümerin des Grundstücks… Weiter war sie Eigentümerin des Grundstücks “…” gewesen, das aber schon in den 50er Jahren von ihr verkauft worden war. Eine Erbengemeinschaft, an der die Erblasserin beteiligt war, bestand bezüglich der Grundstücke … und …
In den Jahren 1974 bis 1985 errichtete die Erblasserin insgesamt 13 Testamente, in welchen sie ihre Nichten und Neffen, nämlich die Parteien und deren Bruder … sowie ihr Patenkind, den in der DDR lebenden …, bedachte. Wegen des Inhalts dieser Testamente wird auf die Anlagen zur Klageschrift Nr. 1-13 (Bl. 34 – 47 d. A.) sowie auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2000 (Bl. 81 d. A.) Bezug genommen.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Beklagte u. a. wegen des Grundstücks … Restitutionsansprüche geltend. Dabei kam es am 31. Mai 1991 zu einer notariellen Vereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn … Darin erklärten diese ihr Einvernehmen darüber, dass Herr … Vorvermächtnisnehmer bezüglich des 1/5 Miterbenanteils an den in ungeteilter Erbengemeinschaft vorhandenen Grundstücken … und … in … sein solle. Diesen Erklärungen stimmten die Klägerin und der Bruder der Parteien, …, “soweit erforderlich” zu (vgl. Ziff. 5 der Urkunde a.E., Bl. 59 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde vom 31. Mai 1991 (Anl. K16, Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Jahre 1994 wurde der Beklagten, die bereits am 20.8.1991 einen auf das Grundvermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbschein erlangt hatte (wieder eingezogen am 19.8.1998) vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Entschädigung für das Grundstück … in Höhe von DM 550.000,00 gewährt. Im Wege einer notariell beurkundeten gütlichen Einigung vom 19. August 1994 verzichtete … gegenüber der Beklagten auf Erbansprüche hinsichtlich dieses Grundstücks gegen Zahlung von 90.000,00 DM (vgl. Anl. K17, Bl. 60 ff. d.A.).
In einem zwischen den Parteien durchgeführten Erbscheinsverfahren wurde nach unterschiedlichen Beschlüssen des Nachlassgerichts, des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beklagte durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08. Juli 1998 (Az.: 7-T-762/96) als Alleinerbin des Nachlasses in der (früheren) Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei neben der Beklagten und den Erben des verstorbenen Bruders … Miterbin der Erblasserin geworden und verlangt deshalb 1/3 des an die Beklagte ausgekehrten Betrages zuzüglich als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen (vgl. zur Berechnung S. 31 f. der Klage). Dazu hat sie vorgetragen, das Hausgrundstück … in Bremen habe lediglich einen Wert von 78.000,00 DM gehabt und damit nicht das ganze oder nahezu das ganze Vermögen der Erblasserin ausgemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 219.388,88 nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung (20.2.2000) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten und ist der Meinung, alleinige Erbin zu sein.
Hilfsweise hat sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen und dazu behauptet, aus dem erlangten Entschädigungsbetrag Aufwendungen in Höhe von insgesamt 534.112,11 DM getätigt zu haben. Zu den Aufwendungen im einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2000, Seiten 4-16 (Bl. 122-134 d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 207 ff. d.A.) ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28. 01. 00 nebst Anlagen, Bl. 1 ff d.A.; 20. 04. 00 nebst Anlage, Bl. 86 ff. d.A.; 04. 10. 00, Bl. 110 ff. d.A.; 21. 12. 00, Bl. 176 ff. d.A., und vom 09. 05. 01, Bl. 200 ff. d.A. sowie auf diejenigen der Beklagten vom 20. 03. 00 nebst Anlagen, Bl. 68 ff. d.A.; 22. 08. 00, Bl. 101 ff. d.A.; 24. 11. 00 nebst Anlagen, Bl. 119 ff. d.A., und vom 19. 02. 01, Bl. 194 ff. d.A.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, es sei zur Überzeugung gelangt, dass sich aus den Testamenten der Erblasserin nicht der Wille ergebe, die Beklagte als Alleinerbin einzusetzen. Vielmehr seien die Klägerin und ihr Bruder … jeweils Erben zu 1/6 geworden. Das zeige deutlich das Testament vom 15. März 1982, wo die drei Geschwister schon im Eingang namentlich erwähnt und später als “Erben” bezeichnet würden, wenngleich die Beklagte unter ihnen eine herausragende Stellung habe einnehmen sollen. Auch die Bezeichnung der Beklagten als “Haupterbin” weise darauf hin, dass auch ihre Geschwister hätten erben sollen.
Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf einen Erbverzicht der Klägerin in der notariellen Urkunde vom 31. Mai 1991 berufen. Soweit die Klägerin dort erklärt habe, die Erblasserin sei allein von der Beklagten beerbt worden, habe es sich im dortigen Zusammenhang allenfalls um eine unmaßgebliche, der damaligen Situation geschuldete Rechtsansicht gehandelt. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 ff. des angefochtenen Urteils (Bl. 209 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 20. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2001 Berufung eingelegt und diese am 16. August 2001 begründet.
Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut der Testamente sei nicht wie vom Landgericht auszulegen. Insbesondere habe die Erblasserin stets die Worte “Erbe” oder “Erben” verwendet, auch wenn es sich eindeutig nur um Vermächtnisse gehandelt habe. Der Rechtsbegriff des “Vermächtnisses” sei ihr offenbar fremd gewesen.
Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass zur Zeit der Errichtung der Testamente sich das Aktivvermögen praktisch nur aus dem Hausgrundstück in Bremen und Barvermögen von ca. 33.000,00 DM zusammengesetzt habe. Die Erblasserin habe über das Vermögen in der DDR gar nicht testieren wollen. Dieses sei weitgehend enteignet gewesen. Dass sie das Hausgrundstück …, das einen Wert von 250.000,00 DM habe, der Beklagten habe vermachen wollen, werde auch in den weiteren Testamenten stets wiederholt.
Eine Erbeinsetzung der Klägerin und des Bruders durch die prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös des Grundstücks …habe es gar nicht geben können, da der Zufluss eines solchen Betrags abhängig von einer etwaigen Veräußerung gewesen sei. Damit habe es sich lediglich um ein bedingtes Vermächtnis gehandelt.
Die Auslegung des Landgerichts habe auch zur seltsamen Folge, dass die Beklagte gemeinsam mit der Klägerin und ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft gebildet hätte, ohne dass aus der Sicht der Erblasserin zur Zeit des Erbfalls Vermögen auf die Klägerin und den Bruder habe übergehen sollen. Das gründe sich auf die falsche Voraussetzung, dass das Ostvermögen habe mit berücksichtigt werden sollen. Der Umstand, dass nach der Wiedervereinigung ein Entschädigungsanspruch habe realisiert werden können, dürfe bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Er sei erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (VermG) entstanden. Jeder der Nachlassteile sei im Hinblick auf eine mögliche Erbeinsetzung für sich zu beurteilen.
Die Klägerin habe die Alleinerbenstellung der Beklagten auch in der notariellen Erklärung vom 31. Mai 1991 anerkannt. Der gegenteilige Standpunkt des Landgerichts verkenne, dass die notarielle Vereinbarung zwar in erster Linie zwischen der Beklagten und … geschlossen worden sei, aber die Stellung der Beklagten als Alleinerbin insoweit ausdrücklich zu Grunde gelegen habe. Es habe sich eben nicht um eine unverbindliche Mitwirkung der Klägerin gehandelt, sondern um die materielle Anerkennung einer Rechtsposition zu Gunsten der Beklagten.
Vorsorglich werde die Einrede der Entreicherung aufrecht erhalten (Zu Einzelheiten vgl. die Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 231 ff. d.A.).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und – im Wege der Anschlussberufung – die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 127.722,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 2000 zu zahlen.
Die Klägerin erwidert, sie sei nicht nur zu 1/6, sondern zu 1/3 Miterbin geworden. Das ergebe insbesondere das Testament vom 15. März 1982, wo die Erblasserin von drei Erben spreche und sie namentlich bezeichne.
Im Verhältnis zum Gesamtvermögen stelle das Vermögen auf dem Gebiet der früheren Bundesrepublik nicht den überwiegenden Vermögenswert dar. Vielmehr sei das Haus … der Beklagten nur mit der Begründung hinterlassen worden, die anderen Geschwister wohnten schon in eigenen Häusern. Bei Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens sei zu fragen, wie die Erblasserin testiert hätte, hätte sie gewusst, dass ihr noch Ansprüche für enteignetes Ostvermögen zugestanden hätten. Dann hätte sie nach Auffassung der Klägerin keine Veranlassung gehabt, ihr Vermögen einseitig der Beklagten zu vermachen. So wie alle Nichten und Neffen, die Grundstücke in B zu gleichen Teilen hätten erben sollen, sei davon auszugehen, dass die Entschädigungsansprüche zu gleichen Teilen hätten vererbt werden sollen.
Die Alleinerbenstellung der Beklagten habe die Klägerin nicht anerkannt. Insbesondere die schriftliche Erläuterung des Notars …, sie (die Klägerin) müsse der notariellen Urkunde, mit der die Rechtsstellung von … geregelt worden sei, in dieser Form im Interesse einer schnellen Abwicklung des Nachlasses zustimmen, ohne dass ihr daraus Nachteile entstünden, zeige, dass sie damit die Alleinerbenstellung der Beklagten nicht habe akzeptieren wollen.
Die Beklagte sei nicht entreichert.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15. August 2001 (Bl. 223 ff. d.A.) dem Schriftsatz der Beklagten vom 09. Oktober 2001 (Bl. 263 ff. d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung der Klägerin nebst Anschlussberufung vom 17. September 2001 (Bl. 253 ff. d.A.) und auf ihre weiteren Schriftsätze vom 18. September 2001 (Bl. 258 f. d.A.) und vom 18. Oktober 2001 (Bl. 269 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511a, 516, 518, 519 ZPO) ist begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
A. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auszahlung von einem Drittel der von der Beklagten erlangten Entschädigungssumme für das Grundstück … zu. Zum einen kann die Klägerin auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags, wonach sie Erbin geworden ist, nicht auf Zahlung an sich klagen (dazu unter I.). Zum anderen ist die Klägerin nicht Erbin der am 13. Juli 1986 verstorbenen Erblasserin geworden (dazu unter II.).
I.
Nach Auffassung des Senats, auf die er bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, kann die Klägerin, sollte sie zusammen mit der Beklagten und den Erben des verstorbenen Bruders der Parteien (oder mit Herrn …) Miterbin geworden sein, grundsätzlich nicht auf Zahlung eines Bruchteils der von der Beklagten erhaltenen Entschädigungssumme von 550.000,00 DM für das Grundstück … an sich klagen. Vielmehr ist sie gehalten, Zustimmung zu einem detailliert von ihr vorzuschlagenden Teilungsplan nach § 2042 BGB zu verlangen (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rdnr. 39 m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1049 (nur LS)). Dabei kann der Streit, ob insoweit Teilungsreife des Nachlasses gegeben sein muss (so die wohl überwiegende Auffassung der Literatur, vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2042 Rdnr. 16; weitere Nachweise bei Staudinger/Werner, a.a.O., Rdnr. 41) oder ob im Rahmen der Klage auf Abschluss eines Vertrages zur Nachlassteilung entsprechende Vorfragen durch die Stellung von Hilfsanträgen mitentschieden werden müssen (so BGH, zit. bei Johannsen, WM 1970, 744; Staudinger/Werner, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) oder ob eine Feststellungsklage zulässig ist (so BGH, NJW-RR 1990 1220, 1221) mangels eines solchen Antrags hier offen bleiben.
Auch die Voraussetzungen für eine – grundsätzlich mögliche – gegenständlich beschränkte (Teil-) Auseinandersetzung sind nicht gegeben (dazu Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdnr. 19). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung noch weitere Ansprüche zum Nachlass gehörten, nämlich Entschädigungsforderungen für die Grundstücke … und … (vgl. Klage, Seite 3). Im Übrigen müssten dann auch Nachlassverbindlichkeiten abgesetzt werden.
II.
Auch unabhängig davon hat die Klage keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin nach Auslegung der Testamente der Erblasserin nicht Erbin geworden.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die verschiedenen Testamente der Erblasserin aus den Jahren 1974 bis 1985 der Auslegung bedürfen. Dabei hat eine solche Auslegung gemäß §§ 133, 2084 ff. BGB dem Willen des Erblassers bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen zum Erfolg zu verhelfen. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind auch die Motive des Erblassers zu berücksichtigen, soweit sie in der Erklärung einen Anhalt finden. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH, NJW 1993, 256).
2. Diese Auslegung führt vorliegend nicht zur Erbenstellung der Klägerin. Die dafür vom Landgericht gegebenen Begründungen überzeugen nicht.
a) Maßgeblich hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Erblasserin in ihren Testamenten mehrfach den Begriff des oder der “Erben” benutzt hat. So spricht sie in ihrem Testament vom 26. Juni 1974 (K4, Bl. 37 d.A.) noch von der Beklagten als “Erbin”. Allerdings werden auch dort schon die Nichten und Neffen als “die Erben” bezeichnet. Im Testament vom 15. März 1982 (K5, Bl. 39 d.A.) heißt es dann “alle angeführten 3 Erben (drei)”. Im Testament vom 10. Februar 1983 (K8, Bl. 42 d.A.) bezeichnet die Erblasserin die Beklagte als “Haupterbin”. Schließlich werden die Parteien im Testament vom 15. Januar 1985 (K12, Bl. 46 d. A.) als “meine Erben” bezeichnet und ihnen aufgegeben, Mietforderungen der Erblasserin einzutreiben.
An anderen Stellen ihrer Testamente benutzt die Erblasserin das Wort “Vermächtnis”. So überschreibt sie ihre letztwillige Verfügung vom 10. Oktober 1983 (K3, Bl. 36 d.A.) mit “mein Vermächtnis”. Auch der Umstand, dass nach dem Testament vom 26. Juni 1974 (K4, Bl. 37 d.A.) der Schmuck der Erblasserin “möglichst unter den Erben verlost” werden sollte (worin juristisch allenfalls ein Vermächtnis, eher aber noch eine Teilungsanordnung zu sehen ist), zeigt, dass der Erblasserin – wie einem Großteil der Bevölkerung – juristische Begriffe nicht geläufig waren. Damit kann auf deren Verwendung in den Verfügungen von Todes wegen, wenn sie keine eindeutige Linie erkennen lässt, auch nicht entscheidend abgestellt werden.
b) Auch die prozentuale Beteiligung der Klägerin und des Bruders der Parteien, …, die für den Fall des Verkaufs des Grundstücks … in Bremen durch die Beklagte in den Testamenten vom 10. Februar 1983 (K6-K8, Bl. 40-42 d.A.) angeordnet ist und im Testament vom 10. Juni 1983 (K11, Bl. 45 d.A.) bestätigt wird, lässt nicht zwingend auf eine Erbeinsetzung der Klägerin und des Bruders der Parteien zu Bruchteilen schließen. Vielmehr liegt die Annahme erheblich näher, dass es sich dabei um ein durch den Verkauf des Hausgrundstücks bedingtes Vermächtnis gehandelt hat. Dafür spricht, dass die Beklagte den Verkauf des Hausgrundstücks lediglich bekannt zu geben hatte, dass aber die Klägerin oder ihr Bruder keinen Einfluss auf die Art und Weise dieses Verkaufs haben sollten, sondern ihnen nur ein entsprechender Geldbetrag (16 % bzw. 16,66 %) von der Beklagten auszuzahlen war. Das ist aber typisches Merkmal eines Vermächtnisses, das dem Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben gibt. Im Zweifel ist bei Zuwendung einer Geldsumme ohnehin von einem Vermächtnis auszugehen (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 1177; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2087 Rdnr. 7), wobei vorliegend die Annahme eines so genannten Quotenvermächtnisses nahe liegt, das den Beschwerten verpflichtet, einen bestimmten Teil des Barerlöses an den Berechtigten auszuzahlen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 1478).
Soweit das Landgericht meint, bei dieser Anordnung handle es sich um ein Vorausvermächtnis zu Gunsten der Beklagten mit der Anordnung, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erst bei Verkauf des Objekts zu erfolgen habe (§ 2044 Abs. 1, Satz 1 BGB), erscheint auch das unzutreffend. Ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis ausgesetzt wird, das nicht auf den Erbteil angerechnet werden soll (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2150 Rdnr. 1). Welcher Erbteil der Beklagten bei einer solchen Auslegung aber verbleiben soll, wenn das Hausgrundstück … nur als Vorvermächtnis angesehen wird, bleibt völlig unklar.
Einzig eine Formulierung im Testament vom 15. Januar 1985 (K12, Bl. 46 d.A.,) könnte für eine Erbenstellung der Klägerin sprechen. Darin nämlich sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte als “meine Erben nach meinem Tod” mit der Aufforderung genannt, die noch ausstehenden Gelder bzw. Mietschulden einzuziehen. Zwar kann die Regelung der Frage, wer Schulden des Erblassers zu begleichen hat oder wer dessen Forderungen einziehen darf, ein Indiz für die Erbenstellung sein, da der Betreffende wirtschaftlich an die Stelle des Erblassers tritt (vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1986, 604; FamRZ 1986, 728, 731 m.w.N.; NJW-RR 1990, 1230; NJW-RR 1994, 1032, 1034; Münch-Komm/Schlichting, BGB, 3. Aufl., § 2087 Rdnr. 8). Vorliegend handelt es sich aber um auch von der Erblasserin als geringfügig angegebene Beträge, nämlich um Mietschulden eines Herrn … von ca. 3.400,00 DM und einer Frau … von 1.250,00 DM. Außerdem fällt auf, dass der ansonsten stets mitbedachte Bruder der Parteien, …, hier nicht erwähnt wird, ohne dass eine der Parteien eine Erklärung dazu abgegeben hätte, wie das zusammenhängt.
3. Gleichwohl können Zweifel an der Alleinerbenstellung der Beklagten deshalb bestehen, weil die Erblasserin in ihren Testamenten keine Erbquoten gebildet, sondern ihren Nachlass gegenständlich verteilt hat. Eine solche Verteilung des Nachlasses ist dem Deutschen Recht grundsätzlich fremd (vgl. Staudinger/Otte, a.a.O., § 2087 Rdnr. 4; Otte, NJW 1987, 3164 m.w.N.). Zu Gunsten der Klägerin könnte daher die Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB eingreifen. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass der Bedachte (hier die Beklagte), wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden (hier das Haus …), nicht Erbe geworden ist, auch wenn er als solcher bezeichnet wurde. Diese Zweifelsregel gilt nach der Rechtsprechung als widerlegt, wenn dem Bedachten durch Zuwendung einzelner Gegenstände das ganze oder nahezu das ganze Vermögen zugewandt worden ist (vgl. nur Staudinger/Otte, a.a.O., § 2087 Rdnr. 26). Dafür ist zunächst der Wert des Nachlasses festzustellen (BayObLG, FamRZ 1991, 962, 965) und zu ermitteln, welche Vorstellungen sich der Erblasser von diesem Wert gemacht hat (vgl. Staudinger/Otte, ebd.).
a) In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage der Nachlassspaltung zu erörtern, da die Erblasserin in verschiedenen Testamenten Grundstücke in der ehemaligen DDR erwähnt hat.
Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gestorben ist. Das ist der Fall. Die Erblasserin verstarb am 13. Juli 1986. Da die Erblasserin in ihren letztwilligen Verfügungen auch auf Grundstücke Bezug nimmt, die in der ehemaligen DDR gelegen sind, könnte der Sachverhalt Beziehungen zum Recht der ehemaligen DDR aufweisen, so dass zuerst das anzuwendende Recht zu ermitteln ist (BayObLG, FamRZ 1991, 868).
Welches Sachrecht anzuwenden ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt der DDR in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelten interlokalen Kollisionsregeln (BGHZ 124, 270, 272 f. = FamRZ 1994, 304; BGHZ 128, 41, 43). Im Erbrecht gilt danach die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGHZ 124, 270, 273; BGH, NJW 2001, 2396). Gehören zum Nachlass Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR, kommen insoweit in entsprechender Anwendung von Art. 28 EGBGB a. F. (Art. 220 Abs. 1 EGBGB, jetzt Art. 3 Abs. 3 EGBGB) die “besonderen Vorschriften” zur Anwendung, insbesondere § 25 Abs. 2 DDR-RechtsanwendungsG. Nach dieser Norm bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der ehemaligen DDR befinden, ab 01. Januar 1976 nach deren Recht, also für Erbfälle nach dem 1. 1. 1976 nach dem ZGB/DDR. An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlassspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGH, FamRZ 1995, 481; BayObLG, FamRZ 1997, 391; FamRZ 2000, 989, 990; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1922 Rdnr. 8)).
b) Vorliegend befanden sich jedoch keine Grundstücke auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Nachlass. Den Erben standen nur Entschädigungsansprüche nach dem VermG oder Anteile an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft zu. Keine dieser Rechtspositionen führt jedoch zu einer Nachlassspaltung im oben dargestellten Sinne.
Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach §§ 3 ff. VermG führen nicht zu einer Nachlassspaltung. Das wäre nur dann anders, wenn § 25 Abs. 2 DDR-RechtsanwendungsG unmittelbar oder entsprechend anwendbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Ansprüche nach dem VermG entstehen, wenn der Berechtigte nicht mehr lebt, originär in der Person seines Rechtsnachfolgers, also des Erben (BGHZ 131, 22 ff. = DtZ 1994, 84, 85 m.w.N.; BayObLG, FamRZ 2000, 989; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1395). Solche Ansprüche sind nicht an das Grundeigentum gebunden, sondern treten an dessen Stelle (BGH a.a.O.; BGHZ 123, 76, 79).
Im Grundsatz gelten die selben Überlegungen auch bei Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft zu einer Nachlassspaltung führen kann. Auch das ist zu verneinen (BGH, NJW 2001, 2396). Diese Stellung führt nämlich lediglich dazu, dass Auseinandersetzungs-Ansprüche hinsichtlich dieser Gemeinschaft bestehen, mögen sie sich auch auf Grundstücke erstrecken. Auch sie sind nicht mit Grundeigentum im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RechtsanwendungsG gleichzusetzen, da insoweit kein schützenswertes Interesse an einer Nachlassspaltung besteht (BGH, NJW 2001, 2396, 2397).
4. Hier hat die Erblasserin mit ihren letztwilligen Verfügungen allerdings nicht zu Gunsten eines einzigen Bedachten verfügt. Jedenfalls ist zwischen den Parteien der Wert des Hausgrundstücks … streitig, da die Klägerin einen Wert von 78.000,00 DM behauptet hat, während die Beklagte diesen mit 250.000,00 DM angibt und außerdem – abgesehen von Schmuckstücken – noch Barvermögen von 33.000,00 DM vorhanden gewesen sein soll. Außerdem ist unklar, welche Vorstellungen sich die Erblasserin über den Wert von Vermögensgegenständen in der ehemaligen DDR gemacht hat.
Die Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB wird nach der Rechtsprechung aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser im Wege letztwilliger Verfügung mehreren Personen abgegrenzte Vermögensgruppen oder sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen zugewendet hat und sei das auch nur im Wege der Zuwendung einzelner Gegenstände geschehen (vgl. BGH, FamRZ 1972, 561, 563; Staudinger/Otte, a.a.O., § 2087 Rdnr. 11). So liegt der Fall hier. Das Vermögen der Erblasserin bestand, wie ausgeführt, aus dem Hausgrundstück … in Bremen, Anteilen an einer Miterbengemeinschaft an Grundstücken in der ehemaligen DDR, Barvermögen und diversen Schmuckstücken. Schon in der letztwilligen Verfügung vom 26. Juni 1974 hat die Erblasserin jedenfalls über ihr Westvermögen insgesamt verfügt. Sie hat nämlich der Beklagten das Hausgrundstück … zugewandt, weiter bestimmt, dass besondere Wertstücke unter ihren Nichten und Neffen zu verteilen seien (wobei sie diese im Einzelnen aufführt) und die Verteilung des Barvermögens an die Kinder der Nichten und Neffen angeordnet (K4, Bl. 37 d.A.). Später hat sie im Testament vom 20. März 1981 (K1, Bl. 34 d.A.) Herrn … als alleinigen Erben für die in der DDR befindlichen Grundstücke eingesetzt. Bestätigt hat sie das mit Testament vom 28. August 1983 (K2, Bl. 35 d.A.) und das mit Testament vom 10. Oktober 1983 (K3, Bl. 36 d.A.) nochmals bekräftigt. Mit Testament vom 16. Mai 1985 (K13, Bl. 47 d.A.) hat sie ihrem Neffen … schließlich einen Betrag von 15.000,00 DM zugewendet.
Bei dieser vollständigen Verteilung ihres Nachlasses hat die Erblasserin die Klägerin mit Ausnahme der prozentualen Beteiligung an einem etwaigen Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks … in Bremen, was nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist (vgl. oben unter II 2. b)) nicht bedacht. Sie hatte aber die Vorstellung, über ihren gesamten Nachlass zu verfügen und hat das im Ergebnis auch getan, und zwar unabhängig davon, welche Wertvorstellungen sie hinsichtlich der ihr früher gehörenden Grundstücke in der ehemaligen DDR konkret hatte. Ob nach diesen Verfügungen … zusammen mit der Beklagten Erbe geworden ist oder nicht, braucht damit im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden.
IV.
Da die Klägerin nicht Erbin geworden ist, braucht auch auf die Frage, welche rechtliche Bedeutung der Erklärung der Klägerin in der notariellen Urkunde vom 31. Mai 1991 beizulegen ist, und ob die Beklagte mit Erfolg – ganz oder teilweise – die Einrede der Entreicherung erheben kann, nicht eingegangen zu werden.
B. Anschlussberufung der Klägerin
I.
Teilweise ist die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig.
Mit ihrer Anschlussberufung begehrt die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 127.722,21 DM und mithin insgesamt die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten 219.388,88 DM. Dieser Betrag setzt sich ausweislich der Klagbegründung (Seiten 31 f. der Klage) aus einem 1/3-Anteil von 550.000,00 DM = 183.333,33 DM zzgl. als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen zusammen. Zugesprochen worden sind der Beklagten davon vom Landgericht 91.666,67 DM. Der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Betrag setzt sich mithin in Höhe von weiteren 91.666,66 DM aus der nach Auffassung der Klägerin zusätzlich berechtigten Erbquote und in Höhe des Restbetrags aus den als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen zusammen. Hinsichtlich dieser Zinsen hat die Klägerin ihre Anschlussberufung nicht begründet, so dass sie unzulässig ist (§ 522a Abs. 2 ZPO).
II.
Aber auch die Anschlussberufung über den weiteren Betrag von 91.666,66 DM kann keinen Erfolg haben, wie sich aus den Entscheidungsgründen oben unter A. ergibt.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.

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Warnhinweis:

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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