KG Berlin, Beschluss vom 20. März 1998 – 1 W 6045/96 Eigenhändiges Testament: Formgültigkeit eines Widerrufstestamentes trotz teilweiser Unlesbarkeit

Juni 16, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 20. März 1998 – 1 W 6045/96
Eigenhändiges Testament: Formgültigkeit eines Widerrufstestamentes trotz teilweiser Unlesbarkeit
Die formgültige Errichtung eines eigenhändigen Testamentes setzt voraus, daß der Wortlaut der Niederschrift, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Schriftsachverständigen, aus dem Schriftstück selbst heraus abgeleitet werden kann. Zur Formwahrung genügt es somit nicht, daß der Sinn objektiv nicht lesbarer Buchstabenfolgen unter Berücksichtigung außerhalb der Urkunden liegender Umstände ermittelt werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I. Der im Mai 1995 ledig und ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasser hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 27. Oktober 1989, durch das er den Beteiligten zu 2. als seinen Alleinerben eingesetzt hatte. Nach seinem Tode wurde neben diesem ein weiteres handschriftlich verfaßtes Schriftstück als Testament eröffnet. Dieses beginnt in der ersten Zeile mit den Worten: “Hiermit widerrufe ich meine”. Es folgen zu zwei Worteinheiten verbundene Schriftzeichen, sodann, nach oben verschoben, das Wort “von”, nach einer Lücke eine Folge von etwa vier bis fünf einzelnen Zeichen, nach einer weiteren Lücke die Zahlen 19, ein weiteres Zeichen, die Zahl 8 und ein letztes Zeichen, bei dem mehrere Ziffern übereinandergeschrieben wurden. Die zweite Zeile enthält das Wort “Berlin” und eine als Unterschrift mit Vor- und Familiennamen des Erblassers deutbare Buchstabenfolge. Darunter befinden sich die Zahlen “5.4.95” sowie ein Buchstabengebilde.
Der Beteiligte zu 1., ein Bruder des Erblassers, hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das weitere Schriftstück enthalte einen vom Erblasser am 5. April 1995 eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Widerruf des Testamentes vom 27. Oktober 1989. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten und hat seinerseits die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des Testamentes vom 27. Oktober 1989 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und im Wege eines Vorbescheids angekündigt, dem Beteiligten zu 2. den beantragten Erbschein zu erteilen, wobei es zur Begründung u.a. auf die in wesentlichen Teilen gegebene objektive Unlesbarkeit des Schriftstücks abgestellt hat. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Vorbescheid aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den vom Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein zu erteilen. Es hat von dem Schriftstück als sicher lesbar den Text erachtet: “Hiermit widerrufe ich meine Erstwillige (oder Letztwillige)…ung… von (oder vom) 27.10.1989, Berlin Unterschrift 5.4.95.”
Diesem Text hat es die formgerechte Erklärung des Willens des Erblassers entnommen, sein zugunsten des Beteiligten zu 2. errichtetes Testament vom 27. Oktober 1989 zu widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat angenommen, nach dem Erblasser sei gesetzliche Erbfolge eingetreten und daher dem Beteiligten zu 1. ein gemeinschaftlicher Erbschein nach Maßgabe seines Antrages zu erteilen, der diese Erbfolge gemäß §§ 1925 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB zutreffend wiedergebe, da der Erblasser sein die Einsetzung des Beteiligten zu 2. zu seinem Alleinerben enthaltendes Testament vom 27. Oktober 1989 durch das Schriftstück vom 5. April 1995 wirksam widerrufen habe. Dies unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da weitere Ermittlungen erforderlich sind, ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 550f. ZPO).
Zunächst rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Erblasser durch sein gemäß § 2247 BGB formwirksam errichtetes Testament vom 27. Oktober 1989 den Beteiligten zu 2. zu seinem Alleinerben eingesetzt hat (§ 1937 BGB). Weiter hat es rechtlich zutreffend angenommen, daß ein wirksamer Widerruf dieses Testamentes gemäß § 2254 BGB voraussetzt, daß das Schriftstück vom 5. April 1995 die Erklärung des Widerrufs unter Wahrung der Formerfordernisse eines eigenhändigen Testamentes gemäß § 2247 BGB enthält (vgl. MünchKomm-BGB/Burkart, 3. Aufl., § 2254 Rdn. 7; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2254 Rdn. 4). Seine Feststellung, dies sei trotz der – jedenfalls ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen – nur teilweise gegebenen Lesbarkeit des Schriftstücks vom 5. April 1995 der Fall, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
Dabei liegen die Feststellungen, ob ein Schriftstück vom Erblasser errichtet ist und welchen Wortlaut es enthält, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die vom Landgericht insoweit in tatrichterlicher Würdigung getroffenen Feststellungen sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen und die Beweisanforderungen nicht überspannt oder vernachlässigt hat (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 19; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 42). Rechtsfehler in diesem Sinne sind vorliegend gegeben, soweit es um die Feststellung des Wortlauts des vom Landgericht als Widerrufstestament angesehenen Schriftstücks des Erblassers geht.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Begriff der Erklärung enthält dabei notwendigerweise die Voraussetzung, daß der Wortlaut der Niederschrift von einem Dritten aus dem Schriftstück selbst heraus ermittelt werden kann. Das Schriftstück des Erblassers muß daher soweit lesbar sein, daß sein Wortlaut anhand der Testamentsurkunde selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Schriftsachverständigen, entziffert werden kann. Dagegen genügt es zur Formwahrung nicht, wenn der Sinn darin enthaltener und objektiv nicht, auch nicht durch einen Schriftsachverständigen, entzifferbarer Zeichen unter Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände ermittelt werden kann (allg. M. vgl. RG JW 1935, 1846/1847; KG JW 1937, 2831 und 1938, 1601; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 419/420 = FamRZ 1992, 356/357; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2247 Rdn. 16; Kipp/Coing, Erbrecht, 4. Bearb., S. 185; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 4. Aufl., S.363; MünchKomm-BGB/Burkart a.a.O. § 2247 Rdn. 16; Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2247 Rdn. 9; Soergel/Harder a.a.O. § 2247 Rdn. 43; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Aufl., § 2247 Rdn. 45). Die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach lautet, erfolgt somit nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB). Sie ist ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände vorzunehmen. Demgemäß darf im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Wortlauts des Schriftstückes insbesondere nicht berücksichtigt werden, daß der Erblasser kurze Zeit nach Errichtung des Schriftstücks gestorben ist und er zu einem früheren Zeitpunkt ein Testament bestimmten Datums errichtet hatte, um dessen wirksamen Widerruf es in der anhängigen Nachlaßsache geht.
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Feststellung der als sicher lesbar angesehenen Teile des Schriftstücks nicht hinreichend berücksichtigt, sondern hat offenbar zur Deutung außerhalb des Schriftstücks liegende Umstände, insbesondere den Vortrag des Beteiligten zu 1. zum Inhalt des Schriftstückes, mit herangezogen. Dies folgt insbesondere aus seiner Deutung der Buchstabenfolge des fünften Wortes als “Erstwillige oder Letztwillige”. Es hat dieser Buchstabenfolge damit eine erbrechtsbezogene Bedeutung beigemessen, obwohl sie tatsächlich auch für das Landgericht nicht lesbar war, wie bereits die Bildung der aus grundlegend verschiedenen Buchstaben bestehenden Alternativen zeigt. Entsprechendes gilt auch für die Interpretation der Ziffernfolge als Datumsangabe, die das Landgericht zur Bildung der Alternative “von/vom” veranlaßt, obwohl es dann den dritten Buchstaben als nicht eindeutig lesbar hätte ansehen müssen. Soweit es die Ziffernfolge als lesbares Datum der Testamentserrichtung ansieht, läßt es das weitere Zeichen nach der “9” unberücksichtigt und interpretiert die letzte Ziffer, die überschrieben wurde und letztlich 4, 7 oder 9 bedeuten könnte, im Hinblick darauf als im Sinne des Datums der Testamentserrichtung lesbar. Dieses Vorgehen ist – wie dargelegt – gemäß § 2247 BGB, wonach sich der objektive Inhalt der Erklärung aus der Urkunde selbst ergeben muß, unzulässig. Die vom Landgericht zum objektiv lesbaren Inhalt des Schriftstücks getroffenen Feststellungen unterliegen daher durchgreifenden Bedenken.
Die Annahme des Landgerichts vom Vorliegen eines formgültigen Widerrufstestamentes erweist sich schließlich auch nicht deshalb als im Ergebnis gerechtfertigt, weil die von ihm für lesbar angesehenen Teile des aus einem Satz bestehenden Schriftstücks an sich die Formerfordernisse des § 2247 Abs. 1 BGB insoweit erfüllten, als sie nach seinen Feststellungen vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sind. Die von ihm zur Stützung seiner Ansicht angezogene Rechtsprechung (BGH LM § 2085 BGB Nr. 1; BayObLGZ 1967, 197/206f.) trägt diese Ansicht nicht. Sie betrifft Fälle, in denen nicht alle letztwillige Verfügungen eines Testamentes festgestellt werden können, nämlich in beiden Entscheidungen zwar die Erbeinsetzungen, nicht aber die ausgesetzten Vermächtnisse, aber hinsichtlich der bekannten Verfügungen der Gesamtwille des Erblassers erkennbar ist, daß dieser Teil seiner letztwilligen Verfügungen Bestand haben solle. Demgegenüber läßt der im vorliegenden Fall bisher als lesbar feststellbare Wortlaut des Schriftstücks aus sich heraus nicht einmal erkennen, auf welchen Gegenstand sich der beabsichtigte Widerruf bezieht. Für den Fall, daß sich dieser auch nicht mehr ermitteln läßt, muß dies zur Unwirksamkeit der Verfügung führen; für eine teilweise Aufrechterhaltung in Anwendung des § 2085 BGB ist kein Raum.
Da das Landgericht nach alledem zu Unrecht vom Vorliegen eines formwirksamen Widerrufstestamentes ausgegangen ist und auf dieser Annahme die angefochtene Entscheidung beruht, unterliegt sie der Aufhebung. Es kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß es einem Schriftsachverständigen unter Berücksichtigung des vorhandenen oder weiter beibringbaren Vergleichsmaterials möglich ist, unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel die Schriftzüge des Erblassers in weitergehendem Umfange als hinreichend sicher lesbar zu deuten, und sich auf diese Weise der Inhalt des Schriftstückes aus sich heraus noch feststellen läßt, soweit es um den Gegenstand der Widerrufserklärung geht. Zur Nachholung dieser Ermittlungen, die dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich sind, muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Insoweit bemerkt der Senat zum weiteren Verfahrensgang:
Im Hinblick darauf, daß die Formgültigkeit des Widerrufstestamentes voraussetzt, daß der Wortlaut der Niederschrift aus dem Schriftstück selbst heraus ermittelt werden kann, ist sicherzustellen, daß der mit der Entzifferung des Schriftstücks zu beauftragende Sachverständige nicht durch sonstige Umstände, insbesondere durch Bekanntgabe der bisher erfolgten Deutungen seines Wortlauts durch Verfahrensbeteiligte oder das Gericht, bei der Entzifferung beeinflußt wird. Ihm werden daher mit Ausnahme des Schriftstücks vom 5. April 1995 und des Vergleichsmaterials weder die Erbscheinsakten noch die Testamentsakten zu übersenden sein, und zwar auch nicht das darin befindliche Testament vom 27. Oktober 1989.
Erst wenn mit Hilfe eines Sachverständigen ein lesbarer Text seinem Wortlaut nach festgestellt werden kann und dieser nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig ist, ist im Wege der Auslegung zu klären, ob es sich bei diesem um eine letztwillige Verfügung des Erblassers und insbesondere einen Widerruf seines Testamentes vom 27. Oktober 1989 handelt. Das gilt auch, soweit hinsichtlich der Lesbarkeit Lücken verbleiben, jedoch die lesbaren Teile auslegungsfähig sind, woran es bisher noch fehlt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…