KG Berlin, Urteil vom 13. März 1975 – 12 U 2643/74 Geliebtentestament und Testamentsauslegung

April 21, 2019

KG Berlin, Urteil vom 13. März 1975 – 12 U 2643/74
Geliebtentestament und Testamentsauslegung
1. Zur Rechtsgültigkeit eines größeren Vermächtnisses zugunsten der Geliebten des Erblassers trotz Vorhandenseins auch eines nichtehelichen Kindes und der Mutter des Erblassers (wobei das Kind in casu nicht von der Geliebten abstammt).
2. Bei Alleinerbeinsetzung der Mutter des Erblassers ist diese, wenn sie das Vermächtnis zugunsten der Geliebten in Unkenntnis des nichtehelichen Kindes des Erblassers zunächst ganz erfüllt hat, nach BGB § 813 Abs 1 iVm BGB § 2318 Abs 1 berechtigt, die Hälfte des Vermächtnisbetrages zurückzufordern.
Die Mutter selbst ist in solchem Falle nicht pflichtteilsberechtigt, so daß BGB § 2318 Abs 3 nicht in Betracht kommt.
3. Es ist möglich, in Fällen, in denen der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert hat, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Wille des Erblassers anzunehmen, daß dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den vermachten Gegenstand vermacht sein soll.

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 18. Oktober 1974 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts B geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.000,– DM (i.W. Fünfundachtzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1974 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 89.000,– DM, die auch durch eine Bürgschaft der Sparkasse der Stadt B West erfolgen kann, abzuwenden.
Der Klägerin wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM, die auch durch eine Bürgschaft der Dresdner Bank oder der Deutschen Bank oder der Ber Bank oder der Sparkasse der Stadt B West erbracht werden kann, gewährt.
Tatbestand
Die jetzt 74 Jahre alte Klägerin ist die Mutter des am 24. Januar 1973 in B im Alter von 46 Jahren unverheiratet verstorbenen Klempner- und Installateurmeisters K S. Der Erblasser hatte für den Unterhalt seiner Mutter gesorgt, die ihrerseits den gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Die Beklagte hatte der Erblasser im Jahre 1948 kennengelernt; er war seither mit ihr intim befreundet. Das Wochenende verbrachte die Beklagte, die vom Erblasser Dritten gegenüber als seine Braut bezeichnet wurde, regelmäßig gemeinsam mit dem Erblasser in dessen Hause in B-L, F straße …. Zweimal im Jahr pflegten beide gemeinsam mehrwöchige Urlaubsreisen zu unternehmen. Auch führte die Beklagte dem Erblasser dessen Haushalt, wenn die Klägerin erkrankt oder verreist war.
Der Erblasser hat durch privatschriftliches Testament vom 16. April 1968 die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt. Als “Ausnahme” hiervon hat er in dem Testament zugunsten der Beklagten verfügt, daß diese das Grundstück in B-L, Z Straße .., erhalten solle.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 1972 verkaufte der Erblasser das der Beklagten vermachte Grundstück an die V-Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH in B für einen Kaufpreis von 170.000,– DM, der am 22. Januar 1973 auf das Girokonto des Erblassers bei der Ber Bank überwiesen wurde. Die Käuferin wurde nach dem Tode des Erblassers als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Der Erblasser hat folgende Nachlaßwerte hinterlassen:

Ein privates Bankkonto, das mit dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von 170.000,– DM am Todestage des Erblassers ein Guthaben in Höhe
von 258,874,65 DM
auswies;
ein Geschäftskonto mit einem Guthaben von 9.088,05 DM;
ein Postscheckkonto mit einem Guthaben von 4.428,42 DM;
seinen Gewerbebetrieb, den die Klägerin für 30.000,– DM
verkauft hat;
schließlich das weiter von der Klägerin genutzte Grundstück in B-L, F straße …, dessen Verkehrswert für den Zeitpunkt des Erbfalls von der Klägerin mit 230.000,– DM
und von der Beklagten mit 350.000,– DM
angegeben wird.
Dem stehen Nachlaßverbindlichkeiten von insgesamt 15.146,24 DM gegenüber.
Anfang April 1973 zahlte die Klägerin an die Beklagte in der Annahme, hierzu nach dem Testament des Sohnes verpflichtet zu sein, den Betrag von 170.000,– DM. Erst hiernach erfuhr sie, daß ihr Sohn der Vater eines nichtehelichen Kindes, des am 22. März 1953 geborenen D D, ist. Dieser macht gegen sie den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlaßwertes geltend.
Mit der beim Landgericht B am 1. März 1974 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zurückzahlung der geleisteten 170.000,– DM verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Beklagten sei durch das Testament des Sohnes der für das Grundstück in B-L, Z Straße …, erzielte Verkaufserlös nicht vermacht worden. Ein etwa dahin gehender Wille des Erblassers habe in dem Testament keinen Niederschlag gefunden, so daß für eine ergänzende Testamentsauslegung kein Raum sei. Jedenfalls sei eine testamentarische Zuwendung an die Beklagte in Höhe von 170.000,– DM wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Beziehungen des Erblassers zur Beklagten hätten, so hat die Klägerin in diesem Zusammenhange behauptet, ausschließlich auf sexuellem Gebiet gelegen. Die Sittenwidrigkeit einer solchen Verfügung ergebe sich jedenfalls daraus, daß sie dann schlechter gestellt wäre als die Beklagte. Bei einem Nachlaßwert von 515.244,88 DM müsse sie, so hat die Klägerin errechnet, an das pflichtteilsberechtigte Kind 257.622,44 DM zahlen. Rechne man den Betrag von 170.000,– DM hinzu, so ergäbe sich eine Gesamtbelastung von 427.622,44 DM, so daß für sie vom Nachlaß lediglich ein Betrag von rund 88.000,– DM übrig bleibe. Die Belastung mit einem Vermächtnis von 170.000,– DM sei für sie, die Klägerin, um so weniger tragbar, als sie den Pflichtteilsanspruch dann nur erfüllen könnte, wenn sie das Grundstück F straße …, das ihre Lebensgrundlage darstelle, veräußern würde. Dies würde dem Willen des Erblassers, der sie für die Zeit nach dem Tode habe sichern wollen, nicht entsprechen. Selbst wenn man einen Vermächtnisanspruch der Beklagten bejahen wollte, so sei jedoch zu beachten, daß sie als Mutter des Erblassers pflichtteilsberechtigt sei und aus diesem Grunde ein der Beklagten zugewandtes Vermächtnis so weit kürzen könnte, daß ihr der eigene Pflichtteil verbleibe. Einnahmen habe sie im übrigen, so hat die Klägerin weiter behauptet, nur durch eine Sozialversicherungsrente in Höhe von monatlich 66,50 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 170.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1973 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Testament des Erblassers sei ergänzend dahin auszulegen, daß ihr ein Geldbetrag im Werte des vermachten Grundstückes habe zugewendet werden sollen. Das Grundstück habe, so hat die Beklagte behauptet, sowohl für den Erblasser als auch für sie nur finanziellen Stellenwert gehabt, in Höhe des Grundstückswertes habe der Erblasser sie auf jeden Fall bedenken wollen. So sei vereinbart gewesen, daß sie nach dem Verkauf des Grundstückes einen Anteil im Werte von 200.000,– DM an dem Mietshaus habe erhalten sollen, das der Erblasser unter anderem mit dem Verkaufserlös des Grundstücks Z Straße … habe erwerben wollen.
Die von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses hat die Beklagte geleugnet. In diesem Zusammenhange hat sie u.a. behauptet:
Sie habe dem Erblasser in den ersten Jahren nach dem Kennenlernen in ihrer Wohnung ein Zuhause gegeben und ihm auf vielfältige Art und Weise geholfen, das Geschäft seines Vaters neu aufzubauen. Sie habe ihm notwendige Materialien beschafft und durch Schwarzmarktgeschäfte verdientes Geld zur Verfügung gestellt. Keineswegs treffe es zu, daß die Beziehungen zum Erblasser nur auf sexuellem Gebiet gelegen hätten; sie sei ihm Kameradin und Lebensgefährtin gewesen. Der Erblasser habe auch die Absicht gehabt, sie zu heiraten. Die Eheschließung sei jedoch mit Rücksicht auf die Klägerin und die Schwester des Erblassers, die keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und sich vom Erblasser habe unterhalten lassen, hinausgeschoben worden. Entgegen ihrer Darstellung werde die Klägerin durch das Vermächtnis nicht unzumutbar belastet, denn ihr verbleibe bei einem Wert des Nachlasses von 642.245,– DM, von dem auszugehen sei, da das von der Klägerin benutzte Grundstück einen Wert von 350.000,– DM habe, nach Erfüllung sowohl des Pflichtteilsanspruches als auch des Vermächtnisses ein Betrag von über 150.000,– DM. Darüber hinaus erhalte die Klägerin eine Rente von 300,– DM monatlich.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eheleute K und G H als Zeugen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 1974 Bezug genommen. Mit seinem am 18. Oktober 1974 verkündeten Urteil hat es alsdann die Klage abgewiesen. Es hat mit näherer Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den Betrag von 170.000,– DM von der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr ein entsprechender Zahlungsanspruch aufgrund des Testamentes des Erblassers zugestanden habe. Nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen stehe fest, daß der Erblasser die Beklagte an dem zu erwerbenden Mietshaus in Höhe des Verkaufserlöses des Grundstückes Z Straße … habe beteiligen wollen. Dies lasse erkennen, daß der Erblasser ihr den Verkaufserlös vermacht hätte, wenn er bei der Testamentserrichtung den späteren Verkauf des Grundstückes bedacht hätte. Die testamentarische Zuwendung an die Beklagte sei nicht sittenwidrig. Es stehe nicht fest, daß die Beklagte vom Erblasser allein wegen ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu diesem bedacht worden sei. Im übrigen werde die Klägerin durch das der Beklagten zugewandte Vermächtnis nicht in unbilliger Weise zurückgesetzt, da sie testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt sei. Die eigentliche Belastung der Klägerin stelle der dem nichtehelichen Sohn des Erblassers zustehende Pflichtteilsanspruch dar, der jedoch zur Zeit der Errichtung des Testaments noch nicht gegeben gewesen sei. Das der Klägerin nach ihren eigenen Angaben verbleibende Kapital von 88.000,– DM sichere ihr eine, wenn auch bescheidene, Existenzgrundlage. Im übrigen könne die Klägerin einen Teil des ihr zufließenden Kapitals verbrauchen. Daß die Klägerin möglicherweise das Grundstück F straße … verkaufen müsse, stelle keinen Grund dar, dem Vermächtnis die Wirkung zu versagen. Abgesehen davon, daß die Klägerin möglicherweise auch bei Unwirksamkeit des Vermächtnisses das Grundstück hätte verkaufen müssen, erscheine ein Verkauf nicht als untragbarer Eingriff in den Lebensbereich der Klägerin, da nicht einzusehen sei, weshalb diese nicht auch in einer Mietwohnung oder in einem Altersheim einen geruhsamen Lebensabend verbringen könne. Der Erblasser habe nach den Bekundungen des Zeugen G H zur Finanzierung des zu erwerbenden Miethauses auch den Verkauf des Grundstücks F straße … erwogen. Danach habe auch dieser den Verkauf des Grundstücks nicht als untragbaren Eingriff in die Lebenssphäre der Klägerin angesehen. Schließlich könne die Klägerin das Vermächtnis nicht wegen eines ihr zustehenden Pflichtteilsanspruches kürzen. Ein solcher Anspruch bestehe nicht, da die Klägerin durch das nichteheliche Kind von einer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wäre.
Gegen dieses am 18. November 1974 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. November 1974 eingegangene Berufung der Klägerin, die ihr Rechtsmittel gleichzeitig und mit einem am 28. Januar 1975 eingegangenen Schriftsatz ergänzend begründet hat. Die Klägerin macht geltend:
Die vom Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung sei, da sie in der Testamentsurkunde keine Stütze finde, nicht gerechtfertigt. Hiervon abgesehen seien die Bekundungen der Zeugen H zur Testamentsauslegung deshalb ungeeignet, weil die Gespräche des Erblassers mit den Zeugen sich nicht auf sein Testament, sondern auf Pläne bezogen hätten, die der Erblasser zu Lebzeiten habe verwirklichen wollen. Es komme hinzu, daß der Erblasser das Erbrecht bzw. den Pflichtteilsanspruch seines nichtehelichen Kindes offensichtlich nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dem Landgericht sei auch insoweit nicht zuzustimmen, als es die Sittenwidrigkeit des Vermächtnisses verneint habe. Das Landgericht habe übersehen, daß der Erblasser nicht mit der Beklagten, sondern mit ihr, der Klägerin, eine Lebensgemeinschaft gebildet habe. Aus diesem Grunde habe er sie auch zur alleinigen Erbin eingesetzt. Sein letzter Wille werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn sie, die Klägerin, das Grundstück F straße … verkaufen müßte. Im übrigen würden ihre kleine Rente und die Erträgnisse des verbleibenden Vermögens nicht ausreichen, um sich einen Platz in einem “angemessenen Altersheim” zu sichern. Jedenfalls sei es nicht billig, daß sie den Anteil von 85.000,– DM für den Pflichtteilsberechtigten, der auf den von der Beklagten vereinnahmten Betrag entfalle, aus ihrem Erbteil aufbringen solle.
Die Klägerin beantragt,
in Änderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Klageantrag zu entscheiden.
Für den Fall einer ihr ungünstigen Entscheidung bittet sie hilfsweise,
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank (Dresdner Bank, Deutscher Bank, Berliner Bank, Sparkasse der Stadt B West) erbracht werden kann, abzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bittet hilfsweise ebenfalls,
ihr Vollstreckungsschutz zu bewilligen und als Sicherheitsleistung die Beibringung einer Bürgschaft der Sparkasse der Stadt B West zuzulassen.
Die Beklagte bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Dem Vorbringen der Klägerin tritt sie entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel muß auch einen Teilerfolg haben, denn die Klage ist in Höhe von 85.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1974 begründet.
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in der genannten Höhe gemäß § 813 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Eine solche Einrede stand der Klägerin gegenüber dem Vermächtnisanspruch wegen der sie treffenden Pflichtteilslast zu. Im einzelnen ist in diesem Zusammenhange zu bemerken:
Pflichtteilsschuldner ist der Erbe. Nur an ihn kann sich der Pflichtteilsberechtigte halten. Dafür kann aber der in Anspruch genommene Erbe einen Teil der Pflichtteilslast auf den Vermächtnisnehmer abwälzen, als Ausgleich dafür, daß bei der Pflichtteilsberechnung das Vermächtnis nicht abgesetzt wird. § 2318 Abs. 1 BGB gewährt ihm das Recht, das Vermächtnis im Verhältnis des Reinnachlasses zum Vermächtniswert zu kürzen (vgl. Palandt-Keidel, BGB, 34. Aufl., § 2318 Anm. 1). Da das Gesetz eine verhältnismäßige Belastung des Erben und des Vermächtnisnehmers anstrebt, muß sich der Pflichtteilsbeitrag des Erben zu dem des Vermächtnisnehmers verhalten wie der reine Vermögensvorteil des Erben zu dem des Vermächtnisnehmers (Soergel-Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 2318 Anm. 2). Hiernach errechnet sich der Betrag, um den das Vermächtnis zu kürzen ist, wenn man für Kürzungsbetrag K, für Pflichtteil P, für Vermächtnis V und für den ungekürzten Reinnachlaß UN setzt, nach folgender Formel (vgl. Soergel-Dieckmann, a.a.O.; Staudinger-Ferid, BGB, 10./11. Aufl., § 2318 Anm. 16):
K = (P x V) / UN.
Das gilt auch dann, wenn es wie hier um die Pflichtteilslast gegenüber einem Erbersatzberechtigten geht (§ 2338 a BGB; Soergel-Dieckmann, a.a.O, § 2318 Anm. 6).
Geht man von den Angaben der Klägerin über den Wert des Nachlasses aus, so ergibt sich folgende Kürzungsformel:
K = (257.622,44 DM x 170.000,– DM) / 515.244,88 DM = 85.000,– DM.
Legt man die Angaben der Beklagten zum Nachlaßwert zugrunde, so ergibt sich folgende Rechnung:
K = (321.122,50 DM x 170.000,– DM) / 642.345,– DM = 85.000,– DM.
Da sich mithin nach den Angaben beider Parteien derselbe Kürzungsbetrag errechnet, kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Klägerin oder die der Beklagten (streitig ist ohnehin nur der Verkehrswert des von der Klägerin genutzten Grundstücks F straße …) richtig sind.
Die Klägerin hat das ihr zustehende Kürzungsrecht (Leistungsverweigerungsrecht) geltend gemacht. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, der geltend gemachte Anspruch werde auch auf § 2318 Abs. 1 BGB gestützt. Hiervon abgesehen ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, daß sie die Belastung mit einem Vermächtnis von 170.000,– DM im Hinblick auf die Pflichtteilslast nicht für tragbar halte. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Senats bereits im ersten Rechtszuge auch das Leistungsverweigerungsrecht angesprochen.
Da die Klägerin das Vermächtnis in Unkenntnis ihres Leistungsverweigerungsrecht in voller Höhe ausgezahlt hat, hat sie in Höhe des Kürzungsbetrages einen Rückforderungsanspruch nach § 813 BGB (vgl. Staudinger-Ferid, a.a.O., § 2318 Anm. 3, 16).
Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Anspruchsgrundlage könnte § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Diese Gesetzesbestimmung greift indessen zugunsten der Klägerin nicht ein, da die Beklagte aufgrund des Testaments des Erblassers vom 16. April 1968 gegenüber der Klägerin einen lediglich durch das erörterte Leistungsverweigerungsrecht beschränkten Zahlungsanspruch hatte (§ 2174 BGB).
Der Klägerin ist zuzugeben, daß das Vermächtnis des im Testament erwähnten Gegenstandes, des Grundstückes B-L, Z Straße …, unwirksam ist. Zwar stand das Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalles noch im Eigentum des Erblassers, da die Eigentumsumschreibung zu Gunsten der V-Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH noch nicht erfolgt war (§ 873 BGB). Der Erblasser war jedoch aufgrund des notariellen Vertrages vom 29. November 1972 zur Veräußerung verpflichtet. Das Grundstück gehörte damit wirtschaftlich nicht mehr zum Vermögen des Erblassers, was nach § 2169 Abs. 1, 4 BGB zur Unwirksamkeit des auf die Zuwendung des Grundstückes zielenden Vermächtnisses führt.
Es ist auch richtig, daß § 2169 Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Diese Gesetzesbestimmung läßt für bestimmte Ausnahmefälle in denen der Gegenstand des Vermächtnisses ohne den Willen des Erblassers aus seinem Vermögen ausgeschieden ist, eine dingliche Ersetzung eintreten. Sie kann nicht verallgemeinert oder durch Auslegung über ihren deutlich abgegrenzten Rahmen erweitert werden (BGHZ 22, 357, 359/360 = LM Nr. 1 zu § 2169 BGB mit Anmerkung von Johannsen; von Lübtow, Erbrecht, 1. Halbband, S. 382; Soergel-Manfred Wolf, BGB, 10. Aufl., § 2169 Anm. 7; OLG Nürnberg, NJW 1956, 1882).
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist es jedoch möglich, in Fällen, in denen der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert hat, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Wille des Erblassers anzunehmen, daß dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den vermachten Gegenstand vermacht sein soll (BGHZ sowie OLG Nürnberg, a.a.O.; von Lübtow sowie Soergel-Manfred Wolf, a.a.O.; vgl. auch Palandt-Keidel, BGB, 34. Aufl., § 2169 Anm. 4).
Eine ergänzende Testamentsauslegung dahin, daß der für den vermachten Gegenstand erzielte Erlös vermacht sein soll, liegt immer dann besonders nahe, wenn es dem Erblasser nicht so sehr darauf ankam, dem Bedachten gerade den in seiner letztwilligen Verfügung erwähnten Gegenstand zu hinterlassen, als vielmehr, ihm überhaupt etwas zuzuwenden, und wenn der Gegenstand nur das Mittel war, um diese Absicht zu verwirklichen (BGHZ 22, 357, 362; von Lübtow, a.a.O.). Das ist auch hier der Fall gewesen.
Nach den glaubhaften Bekundungen der Eheleute H hatte der Erblasser schon einige Jahre vor seinem Tode die Absicht geäußert, das Grundstück Z Straße … verkaufen zu wollen, um ein anderes Grundstück – es war zunächst von einem Grundstück in M und dann von einem Miethaus in B die Rede – erwerben zu können.
Er kam hierauf nach den Zeugenaussagen auch noch in seinen letzten Lebensmonaten zu sprechen. Der Erblasser erklärte hierbei, die Beklagte solle an dem zu erwerbenden Miethaus in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstückes Z Straße … beteiligt werden. Hiermit hat er deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß das erwähnte Grundstück ein Mittel nicht nur für das von ihm lange verfolgte Ziel gewesen war, ein Miethaus zu erwerben, sondern auch das Mittel und der Berechnungsfaktor für die Beteiligung der Beklagten an seinem Vermögen sein sollte.
Das vorstehend erörterte Verhalten des Erblassers erlaubt im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. zu dieser z.B. von Lübtow, a.a.O., S. 294 ff.) die Feststellung, daß er der Beklagten den Erlös des verkauften Grundstücks vermacht hätte, wenn er sich der Lücke in seinem Testament bewußt gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht, daß von der herrschenden Lehre mit Rücksicht auf die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gefordert wird, für die Willensrichtung des Erblassers müsse ein Anhalt im Testament zu finden sein, sie müsse im Testament, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck gekommen sein (BGHZ 22, 357, 362; vgl. auch die Nachweise bei von Lübtow, a.a.O., S. 299 in Fußnote 32). Ob dieser Auffassung zu folgen ist (kritisch hierzu von Lübtow, a.a.O. sowie Lange, Erbrecht, S. 356/7), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Inhalt der Urkunde zusammen mit anderen außerhalb der Urkunde liegenden Umständen die Feststellung einer bestimmten Willensrichtung des Erblassers erlaubt. Dabei ist zu prüfen, ob aus dem Verhalten des Erblassers nach Errichtung der Testamentsurkunde Rückschlüsse auf die bei der Testamentserrichtung vorhanden gewesene Willensrichtung des Erblassers gezogen werden können (BGHZ 22, 357, 363). Das Verhalten des Erblassers nach der Testamentserrichtung läßt, wie oben dargelegt, den Schluß zu, daß es ihm nicht so sehr darauf ankam, der Beklagten, zu der er eine langjährige Bindung hatte, das im Testament erwähnte Grundstück zu vermachen, sondern daß er ihr ein Vermögen in Höhe des Grundstückswertes zukommen lassen wollte. Dieser Wille findet in der Testamentsurkunde einen genügenden Anhalt, denn sie läßt erkennen, daß der Erblasser der Beklagten von seinem nicht unbeträchtlichen Vermögen einen bestimmten Anteil zukommen lassen wollte. Die Höhe des Anteils war mit dem Hinweis auf das Grundstück Z Straße … bereits testamentarisch festgelegt. Der Senat hat um so weniger Bedenken, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung anzunehmen, daß der Beklagten ein Betrag in Höhe des Wertes des erwähnten Grundstücks vermacht sein sollte, als die Beklagte zu diesem Grundstück offensichtlich keine besonderen Beziehungen hatte.
Die testamentarische Verfügung zu Gunsten der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Das außereheliche Verhältnis des Erblassers zu der Beklagten allein kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen. Der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft liegt in der unredlichen Gesinnung des Erblassers, wie sie in dem Rechtsgeschäft selbst zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt (BGHZ 20,71, 73/74 = NJW 1956, 865; BGHZ 53, 369, 375 = NJW 1970, 1273, 1275). Es kommt deshalb allein auf den sich aus dem Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebenden Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts an, der an der Sittenordnung zu messen ist (BGHZ 53, 369, 375 = NJW 1970, 1273, 1275). Sittenwidrig ist hiernach eine letztwillige Verfügung, durch die eine Frau für außereheliche, insbesondere ehebrecherische Beziehungen belohnt und zur Fortsetzung solcher Beziehungen angehalten werden soll (so bereits BGH, LM Nr. 2 zu § 138 (Cd) BGB). Im vorliegenden Falle kann indessen nicht übersehen werden, daß der Erblasser bereits seit dem Jahre 1948 Beziehungen zu der Beklagten unterhalten hatte. Bei einer langjährigen Verbindung erschöpfen sich erfahrungsgemäß die Beziehungen in aller Regel nicht im Sexualbereich. Die Beweislast liegt daher bei demjenigen, der sich auf die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung beruft (BGHZ 53, 369, 379/380 = NJW 1970, 1273, 1276; BGH NJW 1973, 1645, 1646). An geeigneten Beweisantritten der Klägerin für ihre Deutung der Beziehungen des Erblassers zu der Beklagten fehlt es.
Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten ist auch aus anderen Gründen nicht sittenwidrig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Klägerin aufgrund der Zuwendung des Erblassers an die Beklagte in einer gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstoßenden Art und Weise zurückgesetzt wird:
Wie bereits erwähnt, liegt der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung in der in ihr zum Ausdruck kommenden unredlichen Gesinnung des Erblassers. Maßgebend sind also die bei der Errichtung der Verfügung bestimmenden Beweggründe sowie die von dem Erblasser gehegten Vorstellungen über den Zweck und über die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung. Aus diesem Grunde ist die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung zu beurteilen (BGHZ 20, 71 ff. = NJW 1956, 865 mit zustimmender Anmerkung von Rechenmacher = LM Nr. 6 zu § 138 (Cd) BGB mit Anm. von Johannsen; Palandt-Keidel, a.a.O., § 2077 Anm. 1 A b aa). Der Erblasser hat die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt und der Beklagten als Vermächtnis jedenfalls weniger als die Hälfte seines Vermögens zugewendet. Dies zeigt deutlich, daß er die Klägerin, seine Mutter, nicht gegenüber der Beklagten hat zurücksetzen wollen.
Allerdings ist richtig, daß die Klägerin im erheblichen Maße auch durch den Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes des Erblassers belastet wird, Diese Belastung muß jedoch bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit des Testaments außer Betracht bleiben. Bei der Testamentserrichtung am 16. April 1968 mußte der Erblasser nämlich noch nicht mit einem Pflichtteilsanspruch seines nichtehelichen Kindes rechnen. Ein solcher Anspruch kann erst – worauf das Landgericht bereits mit Recht hingewiesen hat – aufgrund des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, das seit dem 1. Juli 1970 in Kraft ist, geltend gemacht werden (BGBl. I S. 1243).
Ebensowenig läßt sich feststellen, daß sich die Berufung der Beklagten auf das Testament als unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB). Hiervon könnte nur gesprochen werden, wenn die Berufung der Beklagten auf das Testament aufgrund nach der Errichtung des Testaments eingetretener Umstände zu “unsittlichen Auswirkungen” führen würde (BGHZ 20, 71, 75; Palandt-Keidel, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier indessen nicht erfüllt:
Der Klägerin verbleiben nach ihrem eigenen Vorbringen nach Erfüllung der Pflichtteilslast unter Berücksichtigung des ihr gegenüber dem Vermächtnisanspruch der Beklagten zustehenden Kürzungsrechts Werte aus dem Nachlaß im Gesamtbetrage von etwa 170.000,– DM. Hiermit wird sie ihren Lebensabend angemessen verbringen können. Daß sie zur ‘Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs das von ihr genutzte Grundstück Fstraße … verkaufen müßte, ist nicht genügend dargetan, denn es ist nicht ersichtlich, warum sie das Grundstück nicht mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belasten könnte. Hiervon abgesehen ist nicht genügend dargetan, warum der Klägerin ein Verkauf des Grundstücks nicht sollte zugemutet werden können. Nach dem von ihr in Fotokopie vorgelegten Schreiben des Bezirksamtes S von B vom 18. Oktober 1973 ist das Grundstück mit einem zweigeschossigen vollunterkellerten Einfamilienreihenhaus bebaut, das auch noch über einen ausgebauten Raum mit Toilette im Dachgeschoß verfügt. Die Räumlichkeiten können von der Klägerin ohnehin nur im geringen Maße genutzt werden, und es ist nicht ersichtlich, warum sie nicht ebensogut in Mieträumen sollte wohnen können. Jedenfalls steht nicht fest, daß ein Verkauf nur deshalb nicht zu umgehen ist, weil die Klägerin auch mit dem Vermächtnis belastet ist. Das ergibt sich aus folgendem:
Zum Nachlaß gehörten Geldbeträge in folgender Höhe:

Privatkonto 258.875,65 DM
Geschäftskonto 9.088,05 DM
Postscheckkonto 4.428,42 DM
Erlös aus Geschäftsverkauf 30.000,– DM
302.392,12 DM.

Dieser Betrag mindert sich um die Passiva des Nachlasses in Höhe von insgesamt 15.146,24 DM
auf 287.245,88 DM.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt, wenn man den Wert des Nachlasses mit der Klägerin mit 515.244,88 DM annimmt, nach den §§ 2303, 2311, 1924, 1925, 1930 BGB
257.622,44 DM,
so daß der Klägerin nicht einmal 30.000,– DM
verblieben. Auch hiermit könnte sie ihren Lebensabend, da sie nur eine äußerst kleine Sozialversicherungsrente erhält, die im Jahre 1973 nach dem von ihr in Fotokopie vorgelegten Bescheid nur 66,50 DM im Monat betrug, nur vorübergehend leben.
Ein Pflichtteilsanspruch kommt für die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Sie ist daher nicht berechtigt, gemäß § 2318 Abs. 3 BGB die Erfüllung des der Beklagten zustehenden Vermächtnisses ganz zu verweigern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Senats folgt aus § 708 Nr. 7 ZPO. Beiden Parteien ist jedoch auf ihre Anträge nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 713 Abs. 2 ZPO).

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