KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1995 – 12 U 4352/94 Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses

Juni 26, 2019

KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1995 – 12 U 4352/94
Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses
Das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Anwesenheit bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses nach BGB § 2314 Abs 1 S 2 besteht auch dann, wenn die Aufnahme durch einen Notar gemäß BGB § 2314 Abs 1 S 3 erfolgt; das Anwesenheitsrecht wird dadurch auch nicht ersetzt.
vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 8 O 104/94
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 16. Mai 1994 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts B abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 5. Mai 1992 mit letztem Wohnsitz in Z, Straße …, … B, verstorbenen W F W durch Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses, bei dessen Erstellung den Klägerinnen und/oder ihren Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zur Anwesenheit zu geben ist.
Die Auskunft hat sich auch darauf zu erstrecken, welche unentgeltlichen Verfügungen der Erblasser vorgenommen hat.
Der Wertermittlungsanspruch wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig; insbesondere ist die Berufungssumme von 1.500,00 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) überschritten; denn der Senat schätzt den Wert des Beschwerdegegenstandes auf insgesamt 2.000,00 DM, wobei 1.000,00 DM auf das beanspruchte Recht zur Anwesenheit bei Erstellung des Nachlaßverzeichnisses entfallen und 1.000,00 DM auf den geltend gemachten Wertermittlungsanspruch.
Das Rechtsmittel hat jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Klägerinnen ein Recht, bei der Aufnahme des ihnen vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände zugezogen zu werden. Dies folgt aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BGB.
Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, dieses Recht beziehe sich nicht auf die Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), teilt der Senat diese Auffassung nicht; sie läßt sich lediglich mit dem formalen Argument der Reihenfolge der Sätze des § 2314 Abs. 1 BGB begründen.
Nach Sinn und Zweck der Regelung ist jedoch nicht erkennbar, daß das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses entfallen soll, wenn das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Denn das persönliche Recht des Pflichtteilsberechtigten, bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses selbst anwesend zu sein oder sich eines Beistandes oder Vertreters zu bedienen (vgl. KG JW 1926, 723) wird nicht dadurch ersetzt, daß ein Notar die Erklärungen des Erben über den Bestand des Nachlasses nach § 20 Abs. 1 Bundesnotarordnung beurkundet.
Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 2314 Abs. 1 BGB bestätigt:
Ausweislich der Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs (Band V, 1899, S. 520 f.) wurden die Sätze 2 und 3 des jetzigen § 2314 Abs. 1 BGB erst im Rahmen der 2. Lesung aus folgenden Gründen angefügt: Für die Höhe des Pflichtteils sei der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Dieser Wert könne sich indes bis zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wesentlich verändern. “Der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe hätten deswegen ein erhebliches Interesse, den Bestand und den Werth des Nachlasses möglichst bald nach dem Eintritte des Erbfalls festzustellen. Es müßten Mittel gegeben sein, diesen Zweck zu erreichen und das führe dahin, auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu geben, zur Herstellung des Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände zugelassen zu werden und eine Wertermittlung zu verlangen. Auf sein Verlangen müsse ferner, da dies die für die Inventarerrichtung vorgeschriebene Form ist, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen werden” (Protokolle a.a.O.).
Auch hieraus folgt deutlich, daß die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar nicht das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten ersetzt; darüber hinaus wird klar, daß die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses um so sinnvoller ist, je eher die Aufstellung des Verzeichnisses nach dem Erbfall erfolgt. Denn das Verzeichnis soll den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles angeben.
Aber auch wenn die Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses im größeren zeitlichen Abstand vom Erbfall erfolgt, kann dem Pflichtteilsberechtigten – abgesehen von den Fällen des Rechtsmißbrauchs und der Schikane (§§ 226, 242 BGB) – nicht generell das Anwesenheitsrecht abgesprochen werden. Daher kann der Pflichtteilsberechtigte auch zur amtlichen Aufnahme des Verzeichnisses alleine oder mit einem Beistand erscheinen oder auch einen Vertreter entsenden (so auch: von Staudingers, Komm. zum BGB, 12. Aufl., 1983, § 2314, Rdn. 43).
Soweit die Klägerinnen auf Seite 2 der Berufungsbegründung darauf hinweisen, die Möglichkeit ihrer Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlaßverzeichnisses sei ihnen überaus wichtig, “da nur so die Möglichkeit besteht, der Beklagten bei der Aufnahme und Erstellung des Nachlaßverzeichnisses eigene Erkenntnisse über den Bestand des Nachlasses entgegenzuhalten und eine eindeutige Erklärung der Beklagten herbeizuführen”, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Das von der Beklagten zu erstellende Nachlaßverzeichnis ist eine Auskunft der Beklagten im Sinne von § 260 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerinnen Grund zu der Annahme haben, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, können sie von der Beklagten die eidesstattliche Versicherung verlangen.
Die Klägerinnen sind jedoch nicht befugt, ihr Recht zur Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses in der Weise zu nutzen, daß sie während der Aufnahme des Verzeichnisses nach mehr als 2 1/2 Jahren nach dem Erbfall am 5. Mai 1992 die Richtigkeit der Erklärungen der Beklagten vor Ort anzweifeln. Eigene Erkenntnisse der Klägerinnen über den Bestand des Nachlasses, die im Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten stehen, können zunächst lediglich dazu führen, von der Beklagten die eidesstattliche Versicherung zu verlangen. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Aufnahme des notariellen Nachlaßverzeichnisses vor Ort zu verzögern oder zu erschweren.
2. Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs ist die Berufung unbegründet.
Das Landgericht hat richtig ausgeführt, daß der Klageantrag zu 1) insoweit unbegründet ist, als er die Beibringung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des beweglichen Nachlasses zum Ziel hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 5 des angefochtenen Urteils verwiesen. Jedenfalls ist dieser Anspruch zur Zeit unbegründet. Denn Voraussetzung des Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB ist, daß der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Anspruchs nicht berechnen kann, weil er den Wert bestimmter Nachlaßgegenstände nicht kennt (vgl. BGHZ 89, 24, 28 f.).
Solange jedoch nicht feststeht, welche beweglichen Gegenstände im einzelnen zum Nachlaß gehören, besteht auch kein allgemeiner Wertermittlungsanspruch hinsichtlich des beweglichen Nachlasses. Darüber hinaus ist die Formulierung “hinsichtlich des beweglichen Nachlasses ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen einzuholen” zu unbestimmt, da die zu begutachtenden Gegenstände im einzelnen benannt werden müssen oder wenigstens auf ein Nachlaßverzeichnis Bezug genommen werden muß.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 ZPO.

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