KG, Beschluss vom 22.02.2005 – 1 W 234/02

August 3, 2020

KG, Beschluss vom 22.02.2005 – 1 W 234/02

1. Der Pflichtteilsberechtigte ist als Beteiligter im Sinne des § 2227 Absatz 1 BGB anzusehen, so dass er einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen und wegen der Ablehnung durch das Nachlassgericht in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann (Bestätigung des Beschlusses vom 9. Oktober 2001 – 1 W 411/01 -, NJW-RR 2002, 439).

2. Der Pflichtteilsberechtigte ist durch eine Ablehnung der Entlassung des Testamentsvollstreckers aber dann nicht mehr beschwert, wenn sich seine gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche erledigt haben. Eine Beschwer ergibt sich in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte mit dem Entlassungsvorbringen Regressansprüche gegen den Testamentsvollstrecker begründen möchte. Diese sind nicht Gegenstand des Entlassungsverfahrens, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 6.000 EUR zu erstatten.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht insoweit gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe

A.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne des am 8. Februar 1997 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser hat den Beteiligten zu 1) in seinem Testament vom 13. Juli 1996 enterbt, seinen einzigen weiteren Sohn, den Beteiligten zu 2), als Alleinerben eingesetzt und den Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Beteiligte zu 1) vertrat zunächst die Auffassung, der Erblasser sei testierunfähig. Sein Antrag auf Erteilung eines ihn als Erben zu ½ nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins ist abgelehnt worden, seine Beschwerde war erfolglos. In einem von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) betriebenen Zivilprozess auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung ist der Beteiligte zu 1) rechtskräftig unterlegen (Az.: LG Berlin 14 O 593/97 mit Berufung vor dem Kammergericht Az.: 7 U 4283/98; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen, Az.: IV ZR 139/99). In einem vom Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) betriebenen Klageverfahren auf Auskunft und Auszahlung des Pflichtteils haben die Parteien am 10. April 2000 einen Vergleich geschlossen, nach dem der Beteiligte zu 2) einen Betrag in Höhe von 64.213,93 DM zu zahlen hat. Pflichtteilsergänzungsansprüche sollten von diesem Vergleich nicht erfasst werden. Den ursprünglichen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vom 22. Februar 1999 hat das Amtsgericht wegen einer fehlenden Beschwer als unzulässig angesehen (Beschluss vom 22. Juni 1999). Auf die Beschwerde hat das Landgericht die Sache insoweit mit dem Beschluss vom 3. Juli 2001 zurückverwiesen. Die hiergegen vom Testamentsvollstrecker eingelegte weitere Beschwerde hat der Senat mit einem Beschluss vom 9. Oktober 2001 (NJW-RR 2002, 439) zurückgewiesen.

Hierauf ergingen die weiteren Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. März 2002 und des Landgerichts vom 7. Mai 2002, mit denen der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entlassung des Beteiligten zu 3) als Testamentsvollstrecker abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen wurden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Darüber hinaus begehrt der nicht mehr anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) nunmehr, im Tenor des zu fassenden Beschlusses auch auszusprechen, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen der Testamentsvollstreckung zustünden. Der Beteiligte zu 3) wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. Mai 2002, soweit dort der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren lediglich auf 6.000 EUR festgesetzt worden ist.

B.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Sie ist zwar formgerecht eingelegt. Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber an der erforderlichen Beschwerdebefugnis im Sinne des § 20 FGG.

1. Im Grundsatz steht aber auch einem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Beschwerde und damit zur weiteren Beschwerde wegen der Ablehnung der Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu. Nach § 2227 Absatz 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Als Beteiligter im Sinne der Vorschrift wird dabei auch der Pflichtteilsberechtigte angesehen (vgl. KG Rpfleger 1964, 54 = NJW 1963, 1553; Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2001, NJW-RR 2002, 439 mwN – zum vorliegenden Testamentsvollstrecker-Entlassungsverfahren -; BayObLG FamRZ 1997, 905; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2227 Rn. 7). Diesem stehen zwar keine direkten Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu. So sind Pflichtteilsansprüche direkt gegen den Erben geltend zu machen, § 2213 Absatz 1 Satz 3 BGB. Auch Auskunftsansprüche werden dem Pflichtteilsberechtigten insoweit gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht zugebilligt (vgl. Palandt/Edenhofer, aaO, § 2314 Rn. 4; MüKo, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 19; RGZ 50, 224, 225). Nach überwiegender Ansicht, die der Senat in dieser Sache mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2001 (aaO) bestätigt hat, nimmt der Pflichtteilsberechtigte gleichwohl eine andere Stellung als ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger ein, dem kein Antragsrecht gemäß § 2227 Absatz 1 BGB eingeräumt wird. Denn der Pflichtteilsanspruch stellt den Ersatz für ein im Gesetz nicht vorgesehenes gesetzliches Erbrecht dar, woraus auf ein Antragsrecht geschlossen werden kann (zur Kritik an dieser Ansicht vgl. Muscheler, AcP 197 (1997) 226, 240f.).

2. Trotz dieses Ausgangspunktes ist im vorliegenden Fall eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) zu verneinen. Der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ersetzt das ansonsten vorgesehene jederzeitige Widerrufsrecht des einen Auftrag Erteilenden nach den §§ 662, 671 Absatz 1 BGB (vgl. Muscheler, AcP 197 (1997) 226, 240). Daraus ist zu schließen, dass die wichtigen Gründe, die die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen sollen, den gesetzlich geschützten Interessen des Antragenden zuwiderlaufen müssen. Derartige Interessenverletzungen sind, soweit sie den ursprünglichen Antrag gerechtfertigt haben mögen, inzwischen nicht mehr zu erkennen. Die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung muss aber auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde vorliegen (vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 15).

a) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehr des ihm zustehenden Nachlassanteils in Geld. Darüber hinaus hat er grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Danach ist der Pflichtteil nach einem Nachlasswert zu berechnen, der die vom Erblasser einem Dritten innerhalb der Frist von zehn Jahren vor dem Tode des Erblassers gemachten Geschenke einbezieht. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erben, hilfsweise gegen den Beschenkten, § 2329 BGB. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten werden daher nur dann verletzt, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass in einer Weise verwaltet, der eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit dieses Zahlungsanspruches zur Folge haben kann. Die Frage, ob der Testamentsvollstrecker Sachverhalten, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben könnten, ausreichend nachgegangen ist, ist demgegenüber für die Beurteilung einer Interessenverletzung des Pflichtteilsberechtigten nicht erheblich. Denn eine derartige Sachverhaltsermittlung gehört nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, weil dieser lediglich den vorhandenen Nachlass zu verwalten und die Anordnungen des Erblassers umzusetzen hat, §§ 2203, 2205 BGB. Er hat die Auseinandersetzung zwischen Miterben zu bewirken, § 2204 BGB, nicht aber im Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu vermitteln; insoweit hat er nach § 2046 Absatz 1 Satz 2 BGB bis zur Klärung der streitigen Pflichtteilsansprüche das zur Tilgung Erforderliche zurückzubehalten, nicht etwa auch sicherzustellen (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2046 Rn. 2). Nichts anderes ergibt sich aus § 2313 BGB. Danach obliegt die Ermittlung unsicherer Rechte im Interesse des Pflichtteilsberechtigten dem Erben, § 2313 Absatz 2 Satz 2 BGB, im Rahmen seiner Befugnisse nach den §§ 2204, 2205 BGB daher auch dem Testamentsvollstrecker. Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Feststellung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteils im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht auf die Ermittlung der ergänzungspflichtigen Schenkungen gemäß §§ 2325 ff BGB. Ob Tatsachen gegeben sind, aus denen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch folgt, kann nämlich der Pflichtteilsberechtigte selbst ermitteln. Hierfür steht ihm der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu, der sich – wie bereits ausgeführt – nicht gegen den Testamentsvollstrecker richtet. Soweit es um den Fall der Pflichtteilsergänzung geht, ist § 2314 BGB entsprechend gegen den (vermeintlichen) Beschenkten anzuwenden (vgl. BGHZ 107, 200, 203 = NJW 1989, 2887, 2888; 89, 24, 27 = NJW 1984, 487, 488; BGH NJW 1985, 384; BGHZ 55, 378 = NJW 1971, 842). Dieser Anspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten zu, dem Erben nur bei einem besonderen Informationsbedürfnis gemäß § 242 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2314 Rn. 3, § 2329 Rn. 7). Dem Testamentsvollstrecker fehlt aus den dargelegten Gründen das Informationsbedürfnis, folglich auch ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Beschenkten. Insoweit ergeben sich keine Pflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, auch wenn er gleichwohl entsprechende Ansprüche geltend macht.

b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Brüder sich über den schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 1) am 10. April 2000 bereits verglichen. Dass die dort vereinbarte Zahlung nicht geleistet worden oder vom Testamentsvollstrecker vereitelt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Alle wichtigen Gründe, die der Pflichtteilsberechtigte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, soweit sie den vorhandenen Nachlass betreffen, können ihn daher nicht mehr beeinträchtigen. Dies betrifft zunächst den Vorwurf, der Testamentsvollstrecker habe den Verbleib der Kaufpreiszahlungen für das Grundstück H… nicht ausreichend ermittelt (II, 1, a des LG-Beschlusses, S. 4). Der Vorwurf der verspäteten Vorlage des Nachlassverzeichnisses ist mit dem Vergleich über den Pflichtteilsanspruch ebenfalls erledigt. Gleiches gilt für die Behauptung der Gebührenüberhöhung durch den Testamentsvollstrecker. Auch die Behauptung, die Teilung des Grundstücks in C… durch Zwangsversteigerung habe zu einer Verschleuderung von Nachlassgegenständen geführt, kann eine Beeinträchtigung der Interessen des Beteiligten zu 1) als Pflichtteilsberechtigten wegen des Vergleichs nicht mehr begründen. Darüber hinaus ist die Teilungsversteigerung aber auch nach § 2042 BGB in Verbindung mit § 753 BGB gesetzlich als Maßnahme zur Teilung vorgesehen und könnte schon aus diesem Grunde eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht rechtfertigen.

c) Auch die Gläubigerinteressen des Beteiligten zu 1) wegen der von ihm angenommenen Pflichtteilsergänzungsansprüche können nicht mehr beeinträchtigt sein. Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker habe keine ausreichenden Ermittlungen über das Bestehen der Pflichtteilsergänzungsansprüche angestellt, die entsprechenden Ansprüche vielmehr verjähren lassen und insoweit auch noch mit dem Beschenkten kollusiv zusammen gewirkt, rechtfertigt eine Entlassung schon deswegen nicht, weil der Testamentsvollstrecker zur Ermittlung dieser Ansprüche nicht verpflichtet und nicht einmal befugt war (siehe oben). Denn sie sind nicht Teil des Nachlasses und unterliegen nicht der Verwaltung des Nachlasses. In Betracht kommen hier allein Ansprüche des Nachlasses aus ungerechtfertigter Bereicherung dritter Personen, für die aber keine Anhaltspunkte bestehen und die, soweit sie den Nachlasswert und damit die Pflichtteilsansprüche erhöhen würden, auch unter den Vergleich fielen. Dem Beteiligten zu 1) standen, wie dargelegt wurde, wegen etwaiger Ergänzungsansprüche eigene Auskunftsrechte zur Verfügung. Soweit dieser sich von der Durchsetzung derartiger Ansprüche durch Erklärungen anderer Personen hat abhalten lassen, hat dies keinen Zusammenhang mit dem Begehren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Beteiligten zu 1) gegen seinen Bruder, den Beteiligten zu 2), wegen angeblicher teilunentgeltlicher Verfügungen über die Grundstücke H… und T… und darin liegender unentgeltlicher Zuwendungen des Erblassers an den Käufer der Grundstücke, Herrn H…, inzwischen durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Juli 2003 abgewiesen worden. Auch in dieser Hinsicht können Interessen des Beteiligten zu 1) nicht mehr beeinträchtigt sein. Darauf, dass sich – erst nach dem Beschluss des LG Berlin vom 7. Mai 2002 – tatsächlich noch Ergänzungsansprüche wegen einer Schenkung an den Käufer des Hauses H… in Höhe von 100.000 DM ergeben haben, kommt es nach alldem nicht an. Der auf den Beteiligten zu 1) entfallende Anteil ist im Übrigen gezahlt worden, der Beteiligte zu 3) hat überdies noch mit Klageschrift vom 14. Januar 2003 Auskunftsklage gegen Herrn H… erhoben.

d) Die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Vermächtnisauszahlungen können – wie das Landgericht zu Recht ausführt – im Rahmen des § 2227 Absatz 1 BGB relevante Interessen des Beteiligten zu 1) nicht berühren, weil dieser nur seine eigenen Interessen als Gläubiger geltend machen kann, nicht aber die Interessen der Vermächtnisnehmer. Ähnliches gilt für den Vorwurf der Parteilichkeit durch eine rechtsanwaltliche Vertretung des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht (Mit-) Erbe und damit nicht Partei, deren Interessen durch Bevorzugung eines (anderen) Erben verletzt sein können.

e) Schließlich kann der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht mit den Vorwürfen gerechtfertigt werden, die der Beteiligte zu 1) nach Mitteilung seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt P…, zum Gegenstand eines Regresses gegen den Beteiligten zu 3) machen möchte. Aufgabe des Testamentsvollstrecker-Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB ist nicht, Regressansprüchen eines Beteiligten gegen den Testamentsvollstrecker den Boden zu bereiten (siehe Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2004, 1 W 164/03, nicht veröffentlicht). Der Beteiligte zu 1) ist insoweit auf den Prozessweg zu verweisen. Sein – nach § 29 Absatz 1 Satz 2 FGG unbeachtlicher – Antrag, das vermeintliche Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Beteiligten zu 3) festzustellen, könnte im vorliegenden Verfahren auch der Sache nach keinesfalls Erfolg haben. Aus diesen Umständen ergibt sich damit auch keine Beschwer. Diese ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2005 auch nicht deshalb anzunehmen, weil es allein wegen der langen Verfahrensdauer nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung gekommen ist. Der Fortfall der Beschwer folgt nicht aus der langen Verfahrensdauer, sondern aus Umständen, die sich außerhalb des Entlassungsverfahrens zugetragen haben und von diesem unbeeinflusst waren. Dem Beschwerdeführer wird auch der gebotene Rechtsschutz nicht versagt, wenn er für die Geltendmachung seiner vermeintlichen Regressansprüche auf den für diese ohnehin vorgesehenen Zivilprozessweg verwiesen wird.

II. Der Beteiligte zu 3) wendet sich gegen die Wertfestsetzung in Höhe von 6.000 EUR und vertritt die Auffassung, hier sei von einem Mindestwert von 10 % des Nachlasswertes auszugehen, wie dies der Senat auch im auf sein Rechtsmittel ergangenen Beschluss vom 9. Oktober 2001 angenommen habe. Das Landgericht hat eine Erhöhung mit dem Hinweis abgelehnt, dass es hier um die Beschwerde eines Pflichtteilsberechtigten gehe, dessen genaues Interesse nicht feststellbar sei.

Die Wertfestsetzung des Landgerichts, die der Senat zunächst von Amts wegen zu überprüfen hat, ist nicht zu beanstanden. Das von dem Beteiligten zu 3) daher insoweit eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde nach § 31 Absatz 3 KostO anzusehen ist, weil es sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren richtet und nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts auf eine Beschwerde gegen eine Festsetzung durch das Amtsgericht, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Wertbestimmung nach §§ 131 Absatz 2, 30 KostO dem vom erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand abweichenden Interesse des Rechtsmittelführers Rechnung zu tragen hat (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 131 Rn. 26). Daher war auch das Interesse des Beteiligten zu 3) an der Abwehr des Entlassungsantrags anders zu bewerten als das Interesse des jetzigen Rechtsmittelführers an der weiteren Durchsetzung seines Antrags in Verfolgung der vermeintlichen Pflichtteilsansprüche.

2. Die vom Senat im ersten Verfahren herangezogene Rechtsprechung betrifft allerdings nicht nur Beschwerden des Testamentsvollstreckers gegen seine Entlassung. Auch Beschwerden der Erben wegen der Verweigerung der Einziehung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses sind mit diesem Wert angesetzt worden. Vorliegend handelt es sich aber eben um eine Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten, der mit den Erben nicht gleichzusetzen ist, weil ihm nur Geldansprüche in Höhe eines Bruchteils des Nachlasswertes gegen den Nachlass zustehen können. Im vorliegenden Fall geht es auch lediglich noch um die Beeinträchtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Ausgangspunkt der Darlegungen des Beteiligten zu 1) sind dabei immer die 800.000 DM aus dem Hausverkauf. Hieraus errechnet sich ein Höchstwert von ca. 102.000 EUR (1/4 des Wertes als Pflichtteil). Ausgehend von diesem Betrag, den der Beteiligte zu 1) durch die Testamentsvollstreckung beeinträchtigt sieht, ist eine Bewertung des Interesses an der Entlassung des Testamentsvollstreckers mit 6.000 EUR wegen der fehlenden bewertbaren Anhaltspunkte einerseits und unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache anderseits nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Der Wert dieses Verfahrens ist gemäß den §§ 131 Absatz 2, 30 KostO entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls mit 6.000 EUR anzunehmen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 31 Absatz 4 KostO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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