Landgericht Coburg: Urteil vom 10.02.2003 – 11 O 822/02

August 3, 2020

Landgericht Coburg: Urteil vom 10.02.2003 – 11 O 822/02

IM NAMEN DES VOLKES!

Endurteil

In dem Rechtsstreit

hat die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, Richterin am Landgericht Usselmann, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages durch den Beklagten, hilfsweise um die Zahlung vom 8.724,41 EUR.

Am 15.10.1999 verstarb …, Ehemann der Klägerin. Er wurde von der Klägerin und den drei gemeinsamen Kindern, darunter dem Beklagten, zu ½ bzw. 1/6 beerbt.

Zu dem Nachlass gehört u. a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Anwesen … Wegen dieses Miteigentumsanteils betreibt der Beklagte vor dem Amtsgericht Coburg im Verfahren K 116/02 die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 5.12.2002 wurde nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens der Verkehrswert des Grundstückes auf 128.000,– EUR festgesetzt. Ein Zwangsversteigerungstermin hat noch nicht stattgefunden.

Die Parteien streiten im Übrigen um den Umfang und den Wert des Nachlasses sowie der Nachlassverbindlichkeiten.

Die Klägerin ist unter Darstellung der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit Schriftsatz vom 23.10.2002, auf den Bezug genommen wird, der Ansicht, dass der Nachlass überschuldet sei. Sie bringt vor, dass sie die Verbindlichkeiten des Nachlasses teils durch Auflösung eines Bundesschatzbriefes aus dem Nachlass, teils durch eigene Zahlungen getilgt habe. Sie ist daher der Ansicht, dass die vorhandenen Nachlasswerte, insbesondere der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, gegen Übernahme der Verbindlichkeiten an sie zu übertragen seien. Im Übrigen seien von jedem Kind noch 622, 70 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Klägerin ließ einen dementsprechenden notariellen Vertrag vom 6.9.2002 (Anlage K 13) fertigen, den sie und die beiden Geschwister des Beklagten bereits unterzeichnet haben. Für den Beklagen handelten sie insoweit als vollmachtlose Vertreter. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Genehmigung des Vertrages durch den Beklagten.

Hilfsweise macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 8.724,41 EUR geltend. Der Beklagte habe unter Berechnung des Wertes des Hausgrundstückes mit dem im Teilungsversteigerungsverfahren ermittelten Wert lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.942,26 EUR. Hinsichtlich der Berechnung der Klägerin im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10.1.2003 Bezug genommen. Über die Erbengemeinschaft sei der Beklagte derzeit jedoch im Zwangsversteigerungsverfahren mit einem Anteil von 1/12 an dem gesamten Grundstück = 10.666,67 EUR beteiligt. Er sei daher um den Differenzbetrag zu Unrecht bereichert.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, seine Genehmigung zum Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars Hubert Krebs, Arnoldsplatz 10, 96465 Neustadt b. Coburg vom 06.09.2002, URNr. 1436/2002, gegenüber dem Notar Hubert Krebs, Arnoldplatz 10, 96465 Neustadt b. Coburg, zu erteilen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.724,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte bringt vor, dass die von der Klägerin gewünschte Erbauseinandersetzung nicht der gesetzlichen Regelung der §§ 752, 753 BGB entspreche, so dass ihr nicht zugestimmt werden könne. Zudem sei der Nachlass wegen des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nicht teilungsreif. Im Übrigen werden Einwendungen gegen die Aufstellung des Nachlasses durch die Klägerin sowie die Höhe der einzelnen Positionen erhoben. Im Termin vom 20.1.2003 hat der Beklagte des Weiteren den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bestritten.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Genehmigung des notariellen Auseinandersetzungsvertrages vom 6.9.2002 (Anlage K 13). Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Teilung des Nachlasses, so wie dies in dem notariellen Vertrag vorgenommen worden ist.

Zwischen den Parteien sowie den zwei weiteren Kindern der Klägerin bzw. Geschwistern des Beklagten besteht unstreitig eine bislang nicht (vollständig) auseinandergesetzte Miterbengemeinschaft gemäß den §§ 2032 ff BGB. Die Klägerin begehrt Auseinandersetzung dieser Miterbengemeinschaft in Form der in dem notariellen Vertrag enthaltenen Regelungen dergestalt, dass sämtliche Nachlasswerte auf die Klägerin gegen Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten übertragen werden. Zusätzlich soll jeder der drei anderen Miterben an die Klägerin zum abschließenden Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten 622,70 EUR zahlen.

Als Auseinandersetzungsregeln für eine Miterbengemeinschaft kommen vertragliche Vereinbarungen zwischen den Miterben, Teilungsanordnungen des Erblassers und die gesetzlichen Vorschriften, d. h. die §§ 2042 Abs. 2, 2046 ff, 752 ff BGB in Betracht.

Einem Auseinandersetzungsbegehren eines Miterben kann gerichtlich entsprochen werden, wenn der vorgelegte konkrete Teilungsplan den im gegebenen Fall anzuwendenen Auseinandersetzungsregeln gerecht wird. (vgl. Münchner Kommentar, § 2042 RdNr. 70).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

1. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Miterben über die von der Klägerin begehrte Art der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft existieren nicht. Vielmehr soll gerade die Zustimmung des Beklagten zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden.

2. Teilungsanordnungen des Erblassers wurden seitens der Klägerin schon nicht behauptet.

3. Es verbleibt demnach lediglich eine Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese gehen indessen nicht die von der Klägerin gewünschte Art der Auseinandersetzung vor, sondern, wenn eine Teilung in Natur -wie vorliegend- nicht möglich ist, eine Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Nachlasses unter Versilberung der Nachlassgegenstände und Aufteilung des verbleibenden Erlöses zwischen den Miterben gemäß der jeweiligen Erbquote vor. Dem entspricht der notarielle Vertrag, dessen Genehmigung die Klägerin von dem Beklagten wünscht, nicht. Der Hauptantrag war demgemäß bereits aus diesen Grunde, ohne dass auf die einzelnen umstrittenen Positionen des Nachlasses einzugehen war, abzuweisen.

II.

Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Klägerin derzeit kein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Die von der Klägerin vorausgesetzte Bedingung der Abweisung des Hauptantrages ist eingetreten, so dass über den Hilfsantrag zu entscheiden war.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 BGB scheitert derzeit schon daran, dass der Beklagte (noch) nicht zu Unrecht bereichert ist. Der Beklagte betreibt die Teilversteigerung des Hausgrundstückes und damit eine Teilauseinandersetzung der Miterbengemeinschaft.

Ein Versteigerungstermin hat noch nicht stattgefunden, so dass derzeit noch gar nicht feststeht, welcher Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstückes erzielt wird. Es steht noch nicht einmal fest, ob das streitgegenständliche Grundstück überhaupt versteigert wird. Ein evtl. Bereicherungsanspruch der Klägerin ist daher derzeit noch nicht abschließend zu berechnen. Bereits aus diesem Grunde kann zum derzeitigen Sachstand noch kein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden.

Der Hilfsantrag war daher ebenfalls abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Usselmann
Richterin am Landgericht

Verkündet am 10. Februar 2003
lt. Niederschrift

Thönelt
Justizangestelle
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Schlagworte

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