Landgericht Düsseldorf, 10 O 5/01

Mai 30, 2021

Landgericht Düsseldorf, 10 O 5/01

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Pflichtteils.
3

Der Kläger und sein Bruder X sind die einzigen Abkömmlinge des am 26.11.1997 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Arztes X aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die er im Jahre 1995 nach jahrzehntelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft geheiratet hat.
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Der Erblasser hat durch notariellen Vertrag vom 31.12.1995 seinen gesamten Grundbesitz, bestehend aus einem Einfamilienhaus in Büderich, einer Eigentumswohnung in Büderich auf der Kantstraße und einem Haus in Düsseldorf auf der Zietenstraße unter Vereinbarung lediglich eines Nießbrauchrechts für ihn an die Beklagte übertragen. Er hat sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten u.a. für den Fall, dass die Beklagte den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet, vor ihm verstirbt oder die Ehe geschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde des Notars X in Meerbusch – Ur.-Nr. 2170/95 – verwiesen.
5

In dem zeitgleich geschlossenen Erbvertrag – Ur.-Nr. 2171/95 – hatten sich der Erblasser und die Beklagte wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt mit der Einschränkung, dass die Beklagte nur unbefreite Vorerbin und Nacherben des Ehemannes seine beiden Söhne sein sollten. Gleichzeitig hat der Erblasser seinen Söhnen sein Geldvermögen und seine Wertpapiere abzüglich der Verbindlichkeiten vermacht und für den Fall, dass einer seiner Söhne nach dem Tode des Erblassers das Vermächtnis ausschlage und den Pflichtteil verlange bestimmt, dass dieser nicht mehr Ersatzerbe sein und der andere Sohn seinen Anteil zusätzlich erhalten soll. Im Hinblick auf diese erbvertragliche Regelung war im Grundstücksübertragungsvertrag unter § 4 folgendes vereinbart:
6

„§ 4 – Verfügungsverpflichtung
7

Der übertragene Grundbesitz soll aufgrund des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Erbvertrages vom heutigen Tage (Ur.-Nr. 2171/1995 des amtierenden Notars) nach dem Tode des Veräußerers und des Erwerbers an die Söhne des Veräußerers
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a) X,
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b) X,
10

zu je ½ Anteil bzw. an deren Ersatzerben fallen.
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Zur Sicherung dieser Erbfolge verpflichtet sich der Erwerber, auch nach dem Tode des Veräußerers über den erworbenen Grundbesitz nicht zu verfügen, ihn insbesondere nicht zu veräußern und/oder zu belasten.
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Davon ausgenommen ist der Verkauf der Eigentumswohnung Kantstraße 40 und der Garage Kantstraße, wenn der Erlös zur Befriedigung der von den Söhnen gegebenenfalls geltend gemachten Pflichtteilsansprüche benötigt wird.
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Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung erhalten die Söhne im Wege eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrages den Anspruch auf sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes zu je ½ Anteil.
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Dieser Anspruch ist nach dem Tod des Veräußerers durch Eintragung einer Vormerkung in den betroffenen Grundbüchern zu sichern.
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Die mit der Eintragung verbundenen Kosten trägt Frau X.„
16

Ein halbes Jahr vor dem Tod haben der Erblasser und die Beklagte am 20.05.1997 einen weiteren Erbvertrag geschlossen – Ur.-Nr. 122/97 des Notars X in Düsseldorf -, in dem der frühere aufgehoben wurde und die Beklagte als unbeschränkte Vollerbin unter Wegfall des Vermächtnisses eingesetzt wurde.
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Der Bruder des Klägers bzw. seine Söhne aus abgetretenen Recht haben mit der Beklagten in den Rechtsstreiten 10 O 211/98 und 10 O 80/01 über die Wirksamkeit des letzten Erbvertrages mit der Behauptung gestritten, der Erblasser sei bei seinem Abschluss nicht mehr testierfähig gewesen und verlangten wegen der von der Beklagten vorgenommenen Grundstücksbelastungen die sofortige Übertragung der genannten Grundstücke an den Bruder des Klägers bzw. die Zahlung des Vermächtnisses an die Neffen des Klägers. Unter Berufung u.a. auf die psychiatrischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen X vom 27.02.2004 und des Sachverständigen X vom 22.01.2001 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in den Berufungsverfahren I-7 U 181/02 – 10 O 211/98 und I-7 U 182/02 – 10 O 80/01 mit den rechtskräftigen Urteilen vom 08.04.2005 festgestellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Verträge vom 31.12.1995 testier- bzw. geschäftsfähig gewesen sei, dieser Zustand aber nicht für die Verträge vom 20.05.1997 vorgelegen habe, hier sei der Erblasser testier- und geschäftsunfähig gewesen. Die Beklagte wurde verurteilt an die Neffen des Klägers einen Betrag von € 305.780,98 zu zahlen und die genannten Grundstücke auf den Bruder des Klägers aufzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf die Beiakten 10 O 211/98 und 10 O 80/01 verwiesen.
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Der Kläger hat durch notariell beglaubigte Erklärung vom 05.03.1998, eingegangen beim Nachlassgericht Neuss am 09.03.1998, die Nacherbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen. Die beiden eröffneten Erbverträge vom 31.12.1995 und 20.05.1997 waren ihm durch Schreiben des Amtsgerichts Neuss (55 IV 848/97) vom 07.01.1998 mitgeteilt worden.
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Mit Schreiben vom 18.03.1998 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Es existiert ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 13.03.1998 – Ur.-Nr. 355/98 des Notars X in Düsseldorf -, dem als Anlage I eine Inventarliste über den Hausrat beigefügt ist, die die Beklagte in dem damaligen Notartermin übergeben hatte, sowie als Anlage III der Wertermittlungsbogen für das Nachlassgericht zu dem Aktenzeichen 55 IV 848/97, mit Angaben zu den Wertgegenständen, Schmuck und Bargeld sowie Wertpapierguthaben.
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Mit der am 04.01.2001 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger Auskunft und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Letztere hatte die Beklagte anerkannt. Mit Teil-Urteil und Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 08.05.2001 wurde die Klage auf Auskunft abgewiesen und die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 04.01.2001 verwiesen. Am 06.09.2001 hat die Beklagte in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Neuss die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 62 GA) verwiesen.
21

Der Kläger behauptet, der Nachlass betrage entweder 3.809.992,80 DM oder 1,4 MioDM als liquides Vermögen plus Grundbesitz von rd. 5,4 MioDM, wobei letztere Wertangaben gemäß den Ausführungen der Urteile des Oberlandesgerichts in den Urteilen vom 08.04.2005 unstreitig sind. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Beklagte durch vertragswidrige Handlungen ihren Nachlass wieder verloren habe, auf seinen Pflichtteilsanspruch ihr gegenüber keinen Einfluss habe.
22

Der Kläger beantragt,
23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 243.502,298 (entspricht: DM 476.249,01) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1997 zu zahlen.
24

Unter Erhebung der Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 BGB beantragt die Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
26

Sie ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-7 U 181/02, Seite 32 ff) und unter Berufung auf die §§ 2319, 2320 und 2328 BGB Pflichtteilsansprüche ihr gegenüber nicht in Betracht kämen. Im Übrigen habe der Kläger vom Erblasser insgesamt DM 451.348,00 mit der Bestimmung erhalten, dass diese Zuwendungen auf den Pflichtteil haben angerechnet werden sollen.
27

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.08.2006 (Bl, 241 ff GA) verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf 10 O 211/98 und 10 O 80/01 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
28

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29

Die zulässige Klage ist unbegründet.
30

I.
31

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von € 243.502,29 §§ 2303 Abs. 1, 2325 Abs. 1 BGB zu.
32

1.
33

Ein Pflichtteilsanspruch des Klägers gemäß § 2303 BGB gegen die Beklagte kann sich gemäß § 2311 BGB nur auf das liquide Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe von unstreitig 1.401.270,00 DM (einen höheren Nachlass, insbesondere einen von rund 3,8 Mio. DM hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt) beziehen, weil der Grundbesitz nicht Teil des Nachlasses war, sondern das Eigentum an den Grundstücken bereits mit Vertrag vom 31.12.1995 auf die Beklagte übertragen worden ist. In diesem Rahmen weist das Gericht darauf hin, dass es entsprechend den rechtskräftigen Ausführungen des Oberlandesgericht in den Urteilen vom 08.04.2005 der Beiakten davon ausgeht, dass die Verträge vom 31.12.1995 wirksam und die vom 20.05.1997 mangels Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erblassers unwirksam sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffenden Entscheidungsgründe; hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.
34

Da der Kläger die ihm zugedachte Nacherbschaft ausgeschlagen hat und seinen Pflichtteil verlangt, ist er gemäß den Anordnungen im Erbvertrag (Nr. 3, 5) von der Erbfolge ausgeschlossen, so dass er den Pflichtteil verlangen kann.
35

Bei einem Pflichtteil von 12,5 % (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils gemäß §§ 2303 Abs.1, 1931 Abs. 1 Satz 1, 1924 Abs. 1, 4 BGB) besteht ein Pflichtteilsanspruch von € 89.557,25 (entspricht: DM 175.158,75)
36

a)
37

Dem grundsätzlich bestehenden Pflichtteilsanspruch des Klägers steht nicht die Regelung des § 2315 Abs. 1 BGB entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger vom Erblasser über die Jahre Barbeträge in Höhe von ca. 560.000,00 DM erhalten hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Kläger diese Beträge mit der Bestimmung zugewendet worden sind, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen. Insoweit war die Aussage des Zeugen X unergiebig. Der Zeuge war bei der Übergabe der einzelnen Beträge nicht anwesend und konnte von daher keine Aussagen über die Willenserklärungen des Erblassers vor oder zum Zeitpunkt der Zuwendungen machen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber für die Anrechnung von Zuwendungen nach § 2315 Abs. 1 BGB alleine an (vgl. Palandt/Edenhofer, 65. Aufl., Rdn 2), so dass es auf die Bekundungen des Zeugen Becker in Bezug auf die Erklärungen des Erblassers, dass die Zahlungen nicht auf die Erbschaft hätten angerechnet werden sollen, wenn der Kläger seinen Willen in Bezug auf die Erbschaftsregelung folgen werde und dem Umkehrschluss heriaus, nicht weiter ankommt.
38

b)
39

Allerdings kann die Beklagte dem Pflichtteilsanspruch des Klägers § 2319 entgegen halten.
40

Die Beklagte hat nicht auf ihr Pflichtteilsrecht gemäß § 2346 BGB verzichtet. Ein ausdrücklicher Verzicht liegt nicht vor. Es besteht aber auch keine stillschweigende Verzichtserklärung aufgrund der Verträge vom 31.12.1995. Die Beklagte und ihr Ehemann haben sich nicht als uneingeschränkte Alleinerben und die Abkömmlinge des Erblassers als Schlusserben eingesetzt, sondern die Beklagte wurde als nicht befreite Vorerbin mit einem sofort fälligen Übertragungsanspruch bei Verstoß gegen das in § 4 des Übertragungsvertrages enthaltene schuldrechtliche Verfügungsverbot in Bezug auf die Grundstücke eingesetzt; insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts in den Urteilen vom 08.04.2005 (Bl. 559 ff; 307 ff BA) zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kammer hat keinen Anlass, die Verträge anders als dort ausgeführt auszulegen. Danach sind die Verträge allein aufgrund des Willens des Erblassers, der zwar eine gesicherte Versorgung der Beklagten nach seinem Tod umfasste, aber letztlich das Vermögen seinen Abkömmlingen insgesamt zufallen lassen wollte, aufgesetzt und von der Beklagten unterschrieben worden. Bei einer Stellung der Beklagten als lediglich nicht befreite Vorerbin kann ohne weitere besondere Umstände, die die Parteien nicht vorgetragen haben und die sich auch sonst nicht ergeben, nicht von einem stillschweigenden Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht der Beklagten im Sinne des § 2346 BGB ausgegangen werden.
41

Dementsprechend ist die Beklagte als Ehefrau in Zugewinngemeinschaft , (wovon nach den hier nicht angegriffenen Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts ausgegangen wird), gemäß den gesetzlichen Regeln der §§ 2303 Abs. 2 Satz 1, Abs 1 Satz 2, 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB in Bezug auf das liquide Vermögen des Erblasser pflichtteilsberechtigt. Ausgehend von 25 % von einem Nachlass von DM 1.401.270,00 ergibt dies einen Pflichtteilsanspruch der Beklagten von € 179.114,49 (entspricht: DM 350.317,50), den sie dem Kläger entgegenhalten kann.
42

Diese Rechtsfolge erscheint auch nicht unbillig. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte aufgrund ihres Verstoßes gegen das Verfügungsverbot „sich um den Grundbesitz gebracht“ hat. Dass der Kläger von dieser „Entscheidung„ der Beklagten nach dem Willen des Erblassers und den Ausführungen des Oberlandesgerichts in den genannten Urteilen entgegen seinem Bruder und seinen Söhnen nicht profitiert, beruht aber nicht auf diesem Verstoß, sondern auf der eigenen Entscheidung des Klägers, die Nacherbschaft auszuschlagen und sein Pflichtteil zu verlangen.
43

2.
44

Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Bezug auf die Übertragung der genannten Grundstücke gemäß § 2325 BGB bestehen entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts in den Urteilen vom 08.04.2005 der Beiakten, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, von den zutreffenden Entscheidungsgründen abzuweichen.
45

II.
46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
47

Streitwert: € 243.502,29

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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