LG Berlin, Teilurteil vom 13. November 2018 – 57 O 104/17 Pflichtteilsrecht: Pflichten eines Notars im Zusammenhang mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

August 12, 2019

LG Berlin, Teilurteil vom 13. November 2018 – 57 O 104/17
Pflichtteilsrecht: Pflichten eines Notars im Zusammenhang mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
1. Nur wenn ein Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist, liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor.
2. Ein Notar ist nicht verpflichtet, in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren.
3. Ist ein Notar seiner Ermittlungspflicht ohne Angabe von tragfähigen Gründen nicht nachgekommen, führt dies dazu, dass das erstellte Nachlassverzeichnis inhaltlich unrichtig und unvollständig ist.
4. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB eröffnet keinen unmittelbaren Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Vorlage konkreter Unterlagen an den Notar.
5. Durch einen unparteiischen Sachverständigen ist ein Wertgutachten i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu erstellen. Ein Anspruch darauf, dass das Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird, besteht nicht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 22.02.2016 verstorbenen Herrn … M. und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, in das aufzunehmen sind:
(a.) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen;
(b.) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
(c.) alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen können;
(d.) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Abkömmlingen gewährt hat;
(e.) alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat;
(f.) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger;
(g.) alle Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich gezahlter Prämien und der Zuwendungsempfänger
(h.) alle Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel, ob die Gesellschaftsbeteiligung vererblich war oder nicht;
(i.) den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung Nr. 417 in …, Spanien auf den Todestag des Erblassers am 22.02.2016 durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu ermitteln.
3. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 0,04 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe bezüglich der Klageanträge zu 1, zu 2 und zu 3 abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und bezüglich des Tenors zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 € vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist (Tenor zu Ziffer 3), ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Pflichtteilsansprüche.
Der Kläger ist der Sohn des am 22.02.2016 verstorbenen …M. (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers. Neben dem Kläger hat der Erblasser zwei weitere Söhne.
Der Erblasser errichtete am 15.05.1997 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte. Die Beklagte nahm die Erbschaft an.
Der Erblasser war Alleineigentümer eines Grundstücks in der … Straße 38, …Berlin. Er veräußerte die Immobilie am 04.07.2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 €. Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Verkaufs nur geringfügig mit Kreditverbindlichkeiten belastet. Der Kaufpreis wurde auf das Konto des Erblassers bei der …, Bankleitzahl …, Kontonummer … überwiesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche bis zum 07.10.2016 Auskunft über den tatsächlichen und fiktiven Nachlass gemäß § 2325 BGB zu erteilen.
Mit Schreiben vom 16.09.2016 erkannte die Beklagte die Ansprüche dem Grunde nach an und kündigte die Auskunftserteilung zum 12.10.2016 an. Mit Schreiben vom 10.11.2016 erteilte die Beklagte Auskunft über den Nachlass und teilte mit, dass der Aktivnachlass des Erblassers 192.930,71 € zuzüglich eines ½ Miteigentumsanteils einer Wohnung auf Mallorca betrage und dass sich die Schulden des Erblassers und Erbfallverbindlichkeiten auf 8.042,37 € belaufen. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.11.2016 verlangte der Kläger unter Hinweis, dass die erteilte Auskunft unzureichend und falsch sei, ergänzend Auskunft von der Beklagten. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.12.2016 ergänzte die Beklagte ihre Auskunft. U.a. teilte sie in dem Schreiben mit, dass der Erblasser einen PKW Mercedes besessen habe, den sie zu einem Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € verkauft habe. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.12.2016 forderte der Kläger unter Hinweis, dass die Auskunft erneut unzureichend sei, die Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zum 22.02.2016 in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses bis zum 28.02.2017 zu erteilen. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 erkannte die Beklagte diesen Anspruch an und teilte mit, sie habe den Notar … mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt.
Mit Schreiben vom 24.02.2017 teilte die Beklagte unter Vorlage eines Gutachtens eines spanischen Gutachters vom 09.12.2016 mit, die Wohnung auf Mallorca habe einen Wert von insgesamt 244.214,83 €. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage zu Blatt 61 der Akte verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.03.2017 teilte der Kläger mit, dass der behauptete Wert der Immobilie auf Mallorca nicht stimmen könne, da eine Wohnung im selben Haus für einen Preis von 4.286,00 €/qm angeboten worden sei. Die Wohnung des Erblassers habe eine Größe von 77 qm. Hieraus ergebe sich ein Wert von 330.022,00 €.
Mit Schreiben vom 12.01.2018 überreichte der Notar … ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 21.08.2017, UR-Nr. …, über den Nachlass des Erblassers an den Kläger. Wegen des Inhalts des Nachlassverzeichnisses wird auf die Anlage K 9 sowie auf die Anlage zu Blatt 61 der Akte Bezug genommen. Im Zuge der Erstellung des Nachlassverzeichnisses fragte der Notar … die Beklagte nach weiteren Aktiva und Passiva im In- oder Ausland. Die Beklagte beschrieb dem Notar das nicht mehr vorhandenen Mobiliar bzw. den nicht mehr vorhandenen Hausrat nach Art, Umfang und Wert. Hinsichtlich des veräußerten PKW Mercedes wurden Vergleichsdaten aus dem Internet ermittelt, die eine Einschätzung des Verkaufspreises nach Baujahr, Kilometerleistung und Erhaltungszustand ermöglichten. Bezüglich des Gutachtens vom 09.12.2016 zur Wohnung auf Mallorca stellte der Notar der Beklagten Fragen zur Lage und Umgebung, um die Wertfestsetzung des Gutachters nachvollziehen zu können. Hinsichtlich der vorhandenen Bankkonten legte die Beklagte dem Notar Kontoauszüge der im In- und Ausland existierenden Konten bzw. die Mitteilung der Berliner Volksbank an das zuständige Finanzamt zum Todestag vor. Der Notar befragte die Beklagte nach weiteren Konten und nahm eine Wertberechnung der Auslandskonten, soweit sie nicht in Euro geführt wurden, vor.
Der Kläger behauptet, der Wert der Wohnung auf Mallorca müsse weit über 300.000,00 € liegen. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Urkunde des Notars Loth, UR-Nr. …, sei unbrauchbar. Die Urkunde stelle kein notarielles Nachlassverzeichnis dar. Zudem ist er der Ansicht, bei dem Gutachten bezüglich der Wohnung auf Mallorca handele es sich um einen Gefälligkeitsbericht, der den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genüge. Er ist außerdem der Ansicht allein aufgrund der bisherigen Angaben der Beklagten stehe ihm ein Mindestpflichtteil in Höhe von 25.524,38 € zu, den er im Rahmen der Stufenklage als bezifferte Teilklage durchsetzen könne.
Ursprünglich hat der Kläger in der ersten Stufe der Klage beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 22.02.2016 verstorbenen Herrn … M. und zwar (a.) durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, in das aufzunehmen sind: (a.a) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen; (a.b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); (a.c) alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen können; (a.d) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Abkömmlingen gewährt hat; (a.e) alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat; (a.f) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger; (a.g) alle Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich gezahlter Prämien und der Zuwendungsempfänger (a.h.) alle Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel, ob die Gesellschaftsbeteiligung vererblich war oder nicht; (a.i) sämtliche Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall; (a.j) den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist; (b.) durch Vorlage aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, insbesondere Kontoauszüge, (2.) die Beklagte zu verurteilen, den Wert des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers am 22.02.2016 durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln und zwar insbesondere (a.) hinsichtlich des Wertes der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung Nr. 417 in …, Spanien zu ermitteln; (3.) die Beklagte im Wege der Teilklage zu verurteilen, an den Kläger 25.524,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.11.2017 die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 3 in Höhe eines Betrags von 25.524,38 € unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und am 23.11.2017 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.524,34 € gezahlt. Nachdem die Parteien die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 3 in Höhe von 25.524,34 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt der Kläger in der ersten Stufe der Stufenklage nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 22.02.2016 verstorbenen Herrn … M. und zwar
(a.) durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, in das aufzunehmen sind:
(a.a) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen;
(a.b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
(a.c) alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen können;
(a.d) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Abkömmlingen gewährt hat;
(a.e) alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat;
(a.f) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger;
(a.g) alle Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich gezahlter Prämien und der Zuwendungsempfänger
(a.h.) alle Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel, ob die Gesellschaftsbeteiligung vererblich war oder nicht;
(a.i) sämtliche Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall;
(a.j) den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
(b.) durch Vorlage aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, insbesondere Kontoauszüge;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Wert der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung Nr. 417 in …, Spanien auf den Todestag des Erblassers am 22.02.2016 durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln
3. die Beklagte im Wege der Teilklage zu verurteilen, an den Kläger 0,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.524,38 € seit dem 08.10.2016 bis zum 22.11.2017 und aus 0,04 € seit dem 23.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen, soweit diese von ihr nicht bereit anerkannt worden ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, klarstellend erklärt, dass in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 1 lit. b der Kläger nicht selbst die Vorlage der Unterlagen begehre, sondern diese dem Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vorgelegt werden sollen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist auf der ersten Stufe im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 zulässig und im aus dem Tenor zu Ziffer 1 ersichtlichen Umfang begründet.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dem Klageantrag zu Ziffer 1 lit. a war damit stattzugeben.
Der Kläger ist Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Er ist als Sohn ein Abkömmling des Erblassers und aufgrund des Testaments des Erblassers vom 15.05.1997, durch das die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt wurde, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Beklagte ist aufgrund des Testaments des Erblassers vom 15.05.1997 Alleinerbin und damit passiv legitimiert.
Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Der Anspruch ist nicht durch das Nachlassverzeichnis des Notars … erfüllt worden.
Die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als ein privates Verzeichnis bieten. Die Ermittlung des Nachlasses durch eine amtliche, objektive Stelle soll dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor Verkürzung seines Anspruchs dienen. Deshalb ist der Notar zur Durchführung eigener Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses verpflichtet und für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich. Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt daher nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die ihm vom auskunftspflichtigen Erben gemachten Angaben in seiner Urkunde wiederzugeben oder die ihm vom Erben vorgelegten Belege auf Plausibilität zu überprüfen, selbst wenn er den Erben darüber belehrt, dass dessen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein müssen. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen, d.h. ein lediglich notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis, stellt daher kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis dar. Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss sich auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch auf den fiktiven Nachlass erstrecken, d.h. auf ausgleichungspflichtige Umstände (§§ 2050 ff., 2316 BGB) und auf Schenkungen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329 BGB) begründen können (vgl. BVerfG NJW 2016, 2943; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 5 W 312/10 – 116 –; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 71 jeweils m. w. N.).
In Rechtsprechung und Schrifttum bestehen keine einheitlichen Ansichten zu der Frage, wie weit die eigenständigen Ermittlungen des Notars gehen müssen (siehe zum Meinungsstand Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 71 ff.).
Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Saarbrücken an, wonach der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Die Anforderungen an den von ihm zu verlangenden Ermittlungsumfang richten sich vielmehr nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Leitlinie dafür ist die Überlegung, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte. Das Ergebnis dieser Feststellungen muss der Notar in der Urkunde niederlegen und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, und deutlich machen, dass er eine dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist. Diese Verantwortung kann er dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt, so dass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen treffen konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 5 W 312/10 – 116 –). Drängen sich also im Einzelfall wegen einer unzureichend erscheinenden Auskunft des Erben konkrete Anhaltspunkte für weitere eigene Ermittlungen des Notars auf, so muss er diese vornehmen. Dies gilt auch bei substantiierten Hinweisen des Pflichtteilsgläubigers auf mögliche weitere, bisher nicht angegebene Vermögenswerte oder lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Dementsprechend hat der Notar den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstige Belege lückenlos vorzulegen; macht der Erbe geltend, keine Unterlagen zu besitzen, ist er auf seine eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute und sonstige Dritte hinzuweisen und aufzufordern, diese geltend zu machen, wobei der Erbe die Anweisung erteilen kann, die Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen bzw. diesem die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Auffälligkeiten, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des sogenannten fiktiven Nachlasses hindeuten (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 73).
Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt das Nachlassverzeichnis des Notars … nicht die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar hat der Notar im Eingang der Urkunde die Feststellung getroffen, dass der Nachlass mittels der der Urkunde beigefügten Unterlagen lückenlos nachgewiesen sei, wobei für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar ist, wie der Notar allein unter Berücksichtigung der der Urkunde beigefügten Unterlagen zu dieser Feststellung gelangt ist bzw. gelangen kann. Es fehlt aber an erforderlichen eigenen Ermittlungen des Notars zum Nachlass, insbesondere auch zum fiktiven Nachlass. Der Notar hat sich ausweislich der Urkunde darauf beschränkt, die Angaben der Beklagten wiederzugeben, und hat allenfalls die von ihr vorgelegten Belege auf Plausibilität geprüft.
Tragfähige Gründe für einen Verzicht auf eigene Ermittlungstätigkeiten werden vom Notar in der Urkunde – mit Ausnahme vom Absehen der Besichtigung der bereits aufgelösten Wohnung des Erblassers – nicht benannt und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr drängten und drängen sich hier konkrete Anhaltspunkte für eigene Ermittlungen des Notars auf. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Erblasser im Jahr 2012 die Immobilie in der …Straße 38 in …Berlin zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 € veräußert hat. Nach Angabe der Beklagten befanden sich zum Zeitpunkt des Todes auf den Konten bei der …), bei der … Bank (Kontonummer: …) und bei der thailändischen …lediglich Guthaben in Höhe von 96.218,00 €, 58.632,00 €, 17.472,37 € und 20.608,34 €, insgesamt also in Höhe von 192.930,71 €. Der Kläger stellt hier zu Recht die Frage, was mit dem restlichen Betrag in Höhe von 1.307.069,29 € binnen der rund vier Jahre bis zum Tod des Erblassers geschehen ist. Die Beklagte hat in der Urkunde des Notars lediglich angegeben, dass die Immobilie nach ihrer Erinnerung am 04.07.2012 vom Erblasser verkauft worden sei, sie aber zum Kaufvertrag und Kaufpreis sowie zu den damals bestandenen Schulden nichts sagen könne, da der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ohne ihre Kenntnis geregelt habe.
Schon allein wegen dieses Sachverhalts hätte der Notar zumindest die in der Urkunde benannten Banken anschreiben müssen und diese um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Todeszeitpunkt, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen, bitten müssen sowie die Kaufvertragsurkunde über die Immobilie in der … Straße und die Kontoauszüge seit dem 04.07.2012 bei den in der Urkunde aufgeführten Banken einholen und überprüfen müssen.
Eine andere rechtliche Wertung ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.02.2018 vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Tätigkeiten des Notars im Zuge der Erstellung der Urkunde berücksichtigt, die in der Urkunde des Notars … nicht dokumentiert sind. Allein die Frage des Notars an die Beklagte nach weiteren Aktiva und Passiva und nach weiteren Bankkonten führt aus den oben dargestellten Gründen hier nicht dazu, dass der Notar seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Gleiches gilt für die Beschreibung des nicht mehr vorhandenen Mobiliars bzw. Hausrats nach Art, Umfang und Wert durch die Beklagte, für die Ermittlung von Vergleichsdaten aus dem Internet in Bezug auf den veräußerten PKW Mercedes, für die Fragen des Notars an die Beklagte zur Lage und Umgebung der Wohnung auf Mallorca und für die Wertberechnung des nicht in Euro geführten Auslandskontos durch den Notar. Welche Kontoauszüge die Beklagte dem Notar konkret vorgelegt hat, wird von der Beklagten nicht näher vorgetragen, so dass sich hieraus ebenfalls kein Rückschluss auf eine hinreichende Ermittlungstätigkeit des Notars ergibt. Kontoauszüge sind der Urkunde des Notars … zudem auch nicht beigefügt. In der Anlage zur Urkunde findet sich allein die Mitteilung der …an das Finanzamt zum Todestag des Erblassers.
Der Umstand, dass der Notar seiner Ermittlungspflicht ohne Angabe von tragfähigen Gründen nicht nachgekommen ist, führt dazu, dass das erstellte Verzeichnis inhaltlich unrichtig und unvollständig ist, so dass keine Erfüllungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB eingetreten ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13 –; Krug, Pflichtteilsprozess, § 2 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung Rn. 34-45).
Soweit der Kläger im Klageantrag zu Ziffer 1 lit. a unter lit. a.f die Aufnahme „aller Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger“ und unter lit. a.i die Aufnahme „sämtlicher Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall“ beantragt, hat der Kläger offenkundig versehentlich zweimal dasselbe Begehren in den Antrag aufgenommen. Das Gericht hat daher den Antrag zu 1 lit. a.i. als Schreibversehen des Klägers behandelt und nur den lit. a.f in den Tenor übernommen (= lit. f im Tenor zu Ziffer 1).
b) Der Klageantrag zu Ziffer 1 lit. b ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Klageantrag zu Ziffer 1 lit. b näher bezeichneten Unterlagen dem das Nachlassverzeichnis erstellenden Notar vorzulegen. Denn der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Unterlagen dem Notar im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorgelegt werden sollen.
Ein solcher Vorlageanspruch steht dem Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Klage war daher bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1 lit. b abzuweisen.
Zwar kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB eröffnet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Vorlage von konkreten Unterlagen an den Notar. Denn der aufnehmende Notar entscheidet autonom, welche Ermittlungen er im konkreten Einzelfall vornimmt. Ob der Notar die im Einzelfall erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen vorgenommen hat, unterliegt dann der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; Hager DNotZ 2014, 780; Kuhn/Trappe ZEV 2011, 347).
Im Übrigen stünde dem Kläger auch kein Herausgabeanspruch der begehrten Unterlagen an sich selbst zu. Denn zur Kontrolle der Angaben des Erben können Belege (Quittungen, Konto- oder Depotauszüge etc.) vom Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich nicht verlangt werden (OLG Koblenz MDR 2012, 1101; Palandt/Weidlich § 2314 Rn. 10). Nur bei einem komplexen und unübersichtlichen Nachlass (wirtschaftlich verschachteltes Vermögen) kann ausnahmsweise die Titulierung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ohne deren nähere Bezeichnung erfolgen, wenn nur auf diese Weise dem Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. September 1986 – 2 U 58/81). Dass ein solcher komplexer und unübersichtlicher Nachlass hier vorliegt, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für das Gericht nicht ersichtlich.
2. Die Klage ist auf der ersten Stufe im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2 zulässig. Insbesondere kann der Kläger den Wertermittlungsanspruch des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Stufe der Stufenklage geltend machen. Bei dem Wertermittlungsanspruch handelt e sich um einen selbstständigen Anspruch (Palandt/Weidlich § 2314 Rn. 13). Kann der Pflichtteilsberechtigte den Nachlassgegenstand, für den er eine Wertermittlung durch Gutachteneinholung begehrt, bereits in der ersten Stufe hinreichend konkret bezeichnen – wie hier geschehen – steht einer Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs bereits in der ersten Stufe nichts entgegen.
Die Klage ist auf der ersten Stufe im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2 im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass diese den Wert der zum Nachlass gehörenden im Tenor zu Ziffer 3 näher beschriebenen Wohnung auf Mallorca zum Todestag des Erblassers am 22.02.2016 durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen ermittelt.
Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.
Ein Wertgutachten im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist durch einen unparteiischen Sachverständigen zu erstellen. Dieser Sachverständige muss nicht notwendig öffentlich bestellt und vereidigt sein (BGH NJW 1989, 2887; OLG Köln FamRZ 2012, 483). Für die Frage der Unparteilichkeit sind die Grundsätze zur Befangenheit eines Sachverständigen heranzuziehen. Befangenheit des Sachverständigen liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der bei vernünftiger Würdigung ein Misstrauen der Partei von ihrem Standpunkt aus rechtfertigen kann. Hierzu zählen insbesondere enge familiäre, persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Wertermittlungspflichtigen und dem Sachverständigen (vgl. BeckOGK/Blum BGB § 2314 Rn. 85-87). Die sachlichen Anforderungen an das Wertgutachten ergeben sich für den jeweiligen Nachlassgegenstand aus § 2311 BGB. Der maßgebliche Bewertungszeitpunkt ist gemäß § 2311 Abs. 1 BGB der Erbfall (§ 2311 Abs. 1). Kommen verschiedene Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Verkehrswertes in Betracht, sind die unterschiedlichen Bewertungsmethoden in dem Gutachten darzustellen und anzuwenden. Sinn und Zweck des Wertgutachtens ist es, dem Pflichtteilsberechtigten zu ermöglichen, das Prozessrisiko eines Rechtstreits einschätzen zu können bzw. selbstständig seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen und geltend zu machen. Hierzu ist auch die Kenntnis der unterschiedlichen Bewertungsmethoden und der jeweiligen Ergebnisse notwendig. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen entsprechendes Wertgutachten(BeckOGK/Blum BGB § 2314 Rn. 88).
Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab erfüllt das von der Beklagten vorgelegte Gutachten vom 09.12.2016 nicht die Anforderungen an ein Wertgutachten im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar ist das von der Beklagten vorgelegte Gutachten entgegen dem Vortrag des Klägers nicht als reines Gefälligkeitsgutachten anzusehen. Allein der Umstand, dass im selben Objekt eine andere Wohnung zu einem teureren Kaufpreis angeboten worden ist, lässt keinen Rückschluss auf ein Gefälligkeitsgutachten zu. Das vorgelegte Gutachten erfüllt aber nicht die Anforderungen an ein Wertgutachten im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Bewertung auf den 09.12.2016 und damit auf den falschen Stichtag erfolgt. Der maßgebliche Bewertungszeitpunkt ist gemäß §§ 2314 Abs. 1, 2311 Abs. 1 BGB der Erbfall, hier also der 22.02.2016. Hierauf hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beklagte hingewiesen. Ob das vorgelegte Gutachten im Übrigen die sachlichen Anforderungen an ein Wertgutachten im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt, kann angesichts des Abstellens auf den falschen Bewertungsstichtag dahinstehen.
Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass das Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist allein, dass das Gutachten durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen erfolgt. Dieser Sachverständige muss nicht notwendig öffentlich bestellt und vereidigt sein (BGH NJW 1989, 2887; OLG Köln FamRZ 2012, 483). Die Verurteilung der Beklagten ein Wertgutachten eines „einfachen“ Sachverständigen vorzulegen, stellt ein Minus im Vergleich zu der vom Kläger beantragten Verurteilung auf Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dar. Die Klage war daher in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 3 im Übrigen abzuweisen.
3. Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 war die Beklagte zunächst im Wege des Teilanerkenntnisurteils gemäß ihres Anerkenntnisses zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 0,04 € zu verurteilen. Die Beklagte hat den Klageantrag zu Ziffer 3 in Höhe von 25.524,38 € anerkannt. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 25.524,34 € geleistet und die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist noch der anerkannte Betrag in Höhe von 0,04 € offen.
Im Übrigen ist die Klage auf der ersten Stufe im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 3 unzulässig, soweit der Kläger darin über die Zahlung von 0,04 € hinaus die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Die Klage war damit insoweit (als unzulässig) abzuweisen.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind vom Anerkenntnis der Beklagten nicht umfasst. Die Entscheidung über die Zahlung von auf den Mindestpflichtteil entfallenden Verzugszinsen würde die Gefahr einander widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen heraufbeschwören. Denn der Pflichtteilsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt, über die nicht teilweise mit Rechtskraftwirkung vorab entschieden werden kann. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen kann sich daraus ergeben, dass ein mit der Stufenklage gefordertes notarielles Nachlassverzeichnis aufgrund der Ermittlungspflicht des Notars weitere Nachlassverbindlichkeiten zutage fördern könnte, dass das Gericht einzelne Positionen anders bewerten könnte oder dass der Beklagte bislang unstreitige Tatsachen im weiteren Verfahren bestreiten könnte (vgl. OLG Celle v. 23.07.2015 – 6 U 34/15 – juris Rn. 16 – ErbR 2015, 629-631; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 133; a. A. OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Januar 2004 – 13 U 25/03). Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 darauf hingewiesen, dass der Mindestpflichtteil bzw. die auf den geltend gemachten Mindestpflichtteil anfallenden Verzugszinsen nicht im Wege der Teilklage durchgesetzt werden können.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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