LG Darmstadt, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 5 T 582/15 Testamentsvollstreckung bei Behindertentestament: Sparanlage auf Namen des betreuten Vorerben

Juni 27, 2019

LG Darmstadt, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 5 T 582/15
Testamentsvollstreckung bei Behindertentestament: Sparanlage auf Namen des betreuten Vorerben
Der Testamentsvollstrecker bleibt im Rahmen des “Behindertentestaments” über das der Vorerbschaft des Betreuten unterliegende Vermögen auch dann allein verfügungsberechtigt und gibt dieses dem Betroffenen nicht frei, wenn er zwar ein Sparbuch auf den Namen des Betreuten anlegt, aber der kontoführenden Bank seine alleinige Verfügungsberechtigung offenlegt.
vorgehend AG Darmstadt, 17. August 2015, 503 XVII 184/92 (S)
nachgehend BGH 12. Zivilsenat, 10. Mai 2017, XII ZB 614/16, Beschluss
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17.08.2015 (Festsetzung der Betreuervergütungen und Ablehnung der Rückforderung) wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Betroffene steht seit vielen Jahren wegen einer geistigen Behinderung mittleren Grades nach frühkindlicher Hirnschädigung unter Betreuung.
Die Betroffene, Herr, Herr, Frau und Herr sind Abkömmlinge nach der am 18.09.2009 verstorbenen und des bereits zuvor verstorbenen.
Betreuerin der Betroffenen war zunächst ihre Zwillingsschwester, Frau.
Auch Herr ist behindert; seine Betreuerin war ebenfalls Frau (Bl. 286 d.A.).
Nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute und vom 30.03.1989 hatten sich diese gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der jeweils Längstlebende sollte befreiter Vorerbe sein. Zu Nacherben des längstlebenden Ehegatten wurden die fünf gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. Hierbei wurde hinsichtlich der beiden behinderten Kinder, der Betroffenen und Herrn, bestimmt, dass diese bezüglich ihres Erbanteils lediglich Vorerben werden und Nacherben dieser beiden die gesetzlichen Erben sein sollen. Zudem ordneten die Eheleute für den Fall des Todes des längstlebenden Ehegatten die Testamentsvollstreckung an, wobei die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der auf die beiden behinderten Kinder entfallenden Nachlaßteile als Dauertestamentsvollstreckung bis zu ihrem Tod gelten soll. Der Testamentsvollstrecker sollte insoweit die Aufgabe haben, aus den Erträgnissen des Vermögens hinsichtlich der beiden behinderten Abkömmlinge deren Bedürfnisse auf Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien etc. zu befriedigen. Die Eheleute verfügten weiter, dass auch im Falle des Eintritts der Nacherbfolge die behinderten Abkömmlinge keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils oder der Früchte aus dem Vermögen haben sollen. Als Testamentsvollstrecker wurden an erster Stelle die Tochter, sodann die Abkömmlinge und bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Ablichtung, Bl. 261 ff. d.A., ergänzend Bezug genommen.
In der Nachlassangelegenheit … wurde durch das Amtsgericht Seligenstadt mit Beschluss vom 05.01.2010 (Bl. 223 d.A) die Schwester der Betroffenen, Frau …, zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Es war Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Gem. § 2210 BGB dauert die Verwaltung fort bis zum Tod der Miterben und.
Mit Beschluss vom 15.02.2010 (Bl. 244 d.A.) bestellte das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zu 2) zum Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenkreis “Vermögenssorge einschließlich Regelung der Erbschaftsangelegenheiten”, da die damalige Betreuerin und Testamentsvollstreckerin wegen Interessenkollision an der Wahrnehmung dieser Aufgaben gehindert war.
Der Ergänzungsbetreuer erstellte ein Vermögensverzeichnis vom 28.02.2010 (Bl. 311 ff. d.A.), wonach die Betroffene über ein Vermögen in Höhe von ca. 36.335,44 € verfügt, darunter den 1/5-Anteil an der Erbengemeinschaft in Höhe von ca. 28.800,- €.
Die damalige Betreuerin beantragte und erhielt die Betreuer-Aufwandspauschale für die Betroffene aus der Staatskasse, wobei sie im Antrag angab, dass die Betroffene mittellos sei (Bl. 319 d.A.).
Der Ergänzungsbetreuer forderte die damalige Betreuerin der Betroffenen und Testamentsvollstreckerin mit Schreiben vom 16.11.2010 (Bl. 326 ff d.A.) auf, den Anteil der Betroffenen am Erbe für diese anzulegen und ihm eine Kopie der Geldanlage zu übersenden.
Die Testamentsvollstreckerin legte den Betrag in Höhe von 29.100,- € auf einem Sparkonto, welches auf den Namen der Betroffenen lautete, bei der Sparkasse – an (Bl. 330, 414 d.A.).
Mit Schreiben vom 04.01.2011 (Bl. 325 d.A.) teilte der Ergänzungsbetreuer dem Amtsgericht mit, dass der Erbanteil, hinsichtlich dessen die Betroffene Vorerbin ist, sich auf 29.091,55 € beläuft.
Der Ergänzungsbetreuer stellte unter dem 04.02.2011 (Bl. 331 d.A.) einen Antrag auf Festsetzung und Erstattung seiner Kosten an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 09.02.2011 (Bl. 335 d.A.) darauf hin, dass eine Zahlung aus der Staatskasse nur bei festgestellter Mittellosigkeit möglich sei.
Der Ergänzungsbetreuer reichte unter dem 15.02.2011 (Bl. 336 d.A,) ein aktuelles Vermögensverzeichnis zur Akte, in dem er hinsichtlich des Betrages von 29.100,- € darauf hinwies, dass die Betroffene nur Vorerbin sei.
Die Vergütung wurde festgesetzt und aus der Staatskasse gezahlt, nachdem seitens der Gerichtskasse keine Einwände erhoben worden waren (Bl. 340 d.A.).
Der Ergänzungsbetreuer teilte mit Schreiben vom 19.05.2011 (Bl. 342 d.A.) mit, dass die Betroffene aktuell ein Vermögen in Höhe von 30.706,32 Euro, darunter 29.100,- € Vorerbe, habe.
Die von der Betreuerin beantragten Aufwandspauschalen in Höhe von jeweils 323,- € (Bl. 345 f., 357, 389 d.A.) wurden in den Folgejahren aus der Staatskasse bezahlt. Die letzten beiden Anträge über jeweils 323,- € datierten auf den 17.09.2012 und 16.09.2013 und betrafen den Zeitraum 13.09.2011 bis zum 12.09.2013 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 646,- €.
Die Vergütung des Ergänzungsbetreuers wurde in den Folgejahren nach seinen Anträgen festgesetzt und aus der Staatskasse gezahlt (Bl. 392, 394 d.A.). Vorliegend geht es um die Rechnungen des Ergänzungsbetreuers vom 03.04.2013 über 91,51 € (Bl. 372, 394 d.A.), vom 19.05.2014 über 370,44 € (Bl. 417 d.A.) und vom 30.04.2015 über 611,01 € (Bl. 516 f. d.A.).
Wegen einer Genehmigung der Umbuchung der jährlichen Zinsen wandte sich der Ergänzungsbetreuer mit Schreiben vom 21.02.2014 (BL 405 f. d.A.) an das Amtsgericht. Die Umbuchung der jährlichen Zinsen vom Sparkonto auf das Eigengeldkonto der Betroffenen war bislang von der Testamentsvollstreckerin vorgenommen worden; diese war nun jedoch schwer erkrankt und konnte die Umbuchung nicht selbst vornehmen.
Das Amtsgericht teilte hierzu mit, dass das Betreuungsgericht nicht zuständig sei, da es sich um ein Nachlasskonto, nicht um ein Betreuungskonto handele.
Der Ergänzungsbetreuer teilte dem Amtsgericht hierauf mit Schreiben vom 08.03.2014 (Bl. 409 d.A.) mit, dass es sich bei dem Konto der Betroffenen nach Auskunft der nicht um ein Nachlasskonto, sondern um ein normales Sparkonto der Betroffenen handele. Die Umbuchung der Zinsen habe deshalb nicht durch die Testamentsvollstreckerin erfolgen dürfen.
Das Amtsgericht bat um Nachweis, dass die Betroffene alleinige Kontoinhaberin ist (Bl. 410 d.A.).
Das Amtsgericht legte in einem Vermerk vom 04.04.2014 nieder (Bl. 415 d.A.), dass das Konto als Betreuungskonto geführt worden, jedoch als Nachlasskonto zu führen sei, weil nicht das Kapital, sondern nur die Zinsen der Betroffenen zustünden. Nach einem weiteren Vermerk wurde mit dem Betreuer besprochen, dass er veranlassen wird, das Konto auf ein Nachlasskonto umzuschreiben; zudem sei nur die Testamentsvollstreckerin befugt, über das Konto zu verfügen (Bl. 416 d.A.).
Die Schwester der Betroffenen – und damalige Betreuerin und Testamentsvollstreckern – verstarb am 14.05.2014 (Bl. 471 d.A.).
Der Ergänzungsbetreuer beantragte unter dem 19.05.2014 (Bl. 417 d.A.) und 18.06.2014 (Bl. 462 d.A.) die Festsetzung seiner Kosten gegen die Staatskasse.
Der Ergänzungsbetreuer teilte unter dem 26.05.2014 (Bl. 474 d.A.) mit, dass eine Umschreibung der Konten auf die Erblasserin nicht möglich sei (Bl. 493 d.A.).
Mit Beschluss vom 16.07.2014 (Bl. 469 d.A.) bestellte das Amtsgericht Darmstadt den weiteren Beteiligten zu 1) zum neuen Betreuer und den weiteren Beteiligten zu 2) zum Verhinderungsbetreuer.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte der Ergänzungsbetreuer mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 487 f. d.A.) das aktuelle Vermögen der Betroffenen mit 31.521,88 €, darunter 29.536,82 € Vorerbe, mit. Er bat erneut darum, die Umbuchung der Zinsen zu genehmigen.
Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 12.09.2014 (Bl. 494 d.A.) darauf hin, dass die Führung des Kontos als Betreuungskonto nicht zulässig sei, da die Betroffene nur Vorerbe sei und dieser nur die Erträge (Zinsen) zustünden, nicht aber das Kapital. Der Betreuer und das Betreuungsgericht hätten deshalb keinerlei Berechtigung, über diese Gelder zu verfügen. Lediglich ein (neuer) Testamentsvollstrecker wäre befugt, über diese Gelder zu verfügen.
Nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 23.12.2014 (Bl. 499 d.A.) wurde der weitere Bruder der Betroffenen, Herr, neuer Testamentsvollstrecker bei fortbestehender Dauertestamentsvollstreckung.
Der Ergänzungsbetreuer teilte mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. 500 d.A.) mit, an dem Freigabeantrag vom 21.02.2014 festzuhalten. Die Betroffene sei hinsichtlich ihres Erbteils als Vorerbin eingesetzt. Die frühere Testamentsvollstreckerin habe den der Betroffenen zustehenden Anteil damals auf 29.100,- € aufgestockt und diesen als Sparkonto auf den Namen der Betroffenen angelegt, nicht hingegen ein Nachlasskonto eröffnet. Damit habe die Testamentsvollstreckerin auf die Verfügungsmöglichkeiten über den Erbanteil der Betroffenen aus dem Nachlass verzichtet. Der Erbanteil sei an die Betroffene ausgekehrt worden. Die Beschränkungen der Vorerbschaft bestünden demnach nicht mehr. Eine Verfügung über das Sparkonto sei deshalb ausschließlich durch den Betreuer im Rahmen seiner Berechtigung zulässig.
Der Ergänzungsbetreuer nahm den Freigabeantrag sodann zurück (Bl. 509 d.A.).
Die Umbuchung der Zinsen wurde durch den neuen Testamentsvollstrecker veranlasst (Bl. 511 d.A.).
Der Ergänzungsbetreuer teilte mit Schreiben vom 20.03.2015 (Bl. 511 d.A.) mit, dass die Betroffene ein aktuelles Vermögen in Höhe von 31.698,97 €, darunter die Vorerbschaft in Höhe von 29.100,- €, hat.
Mit Schreiben vom 30.04.2015 (Bl. 516 d.A.) beantragte der Ergänzungsbetreuer die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von 611,01 € gegen die Staatskasse.
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse vertrat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015 (Bl. 522 d.A.) die Auffassung, dass die Betroffene nicht mittellos sei. Auch wenn die Betroffene Vorerbin sei, könne sie das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verwenden, und sie habe Bedarf. Da derzeit das Geld jedoch fest angelegt worden sei (bis 17.12.2015), könne dem Vergütungsantrag entsprochen werden. Allerdings ergebe sich ein Forderungsübergang hinsichtlich aller seit 2012 erbrachten und zu erbringenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.718,96 € (im Einzelnen Bl. 522 d.A.), und dieser sei festzusetzen. Zudem seien die Jahresgebühren für die Jahre 2010 bis 2015 in Rechnung zu stellen (im Einzelnen Bl. 522 d.A.).
Der Ergänzungsbetreuer verwies mit Schreiben vom 22.05.2015 (Bl. 524 d.A.) auf die Mitteilung des Amtsgerichts vom 12.09.2014 sowie den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.01.2015. Die Substanz des Nachlasses sei durch die Testamentsvollstreckung dem Zugriff der Eigengläubiger des Vorerben entzogen (§ 2214 BGB).
Dem Ergänzungsbetreuer wurden 611,01 € aus der Staatskasse bezahlt (Bl. 525 d.A.).
Die Bezirksrevisorin vertrat in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.06.2015 (Bl. 527 d.A.) weiter die Auffassung, dass, da das Konto auf den Namen der Betroffenen angelegt worden sei, diese Beträge damit zu ihrem – unmittelbar zur Verfügung stehenden und heranzuziehenden – Vermögen gehörten.
Der Ergänzungsbetreuer äußerte hingegen die Auffassung, dass das Sparkonto gerade nicht zum frei verfügbaren Vermögen der Betroffenen gehöre, zumal das Amtsgericht selbst mit Beschluss vom 29.12.2014 die Ansicht vertreten hatte, dass der Betreuer und das Betreuungsgericht keinerlei Berechtigung zur Verfügung über die Gelder auf dem Sparkonto hätten.
Die Bezirksrevisorin verwies mit weiterer ergänzender Stellungnahme vom 06.08.2015 (Bl. 531 d.A.) darauf, dass die Betroffene 2013 sogar ein Vermögen in Höhe von 31.698,97 € gehabt hatte, wobei 2.598,97 € flüssig gewesen seien. Der Schonbetrag in Höhe von 2.600,- € müsse jedoch nicht als flüssige Summe vorhanden sein. Die Betroffene habe also auch ihr Guthaben auf dem Taschengeldkonto einzusetzen.
Mit Beschluss vom 17.08.2015 (Bl. 532 f. d.A.; Gegenstand des Verfahrens Az. 5 T 582/15) hat das Amtsgericht Darmstadt den dem Ergänzungsbetreuer für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattenden Anspruch für den Zeitraum 03.02.2013 bis 30.04.2015 auf einen Betrag von 1.072,96 € (Bl. 522 d.A. im Einzelnen) festgesetzt. Der aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch der ehemaligen Betreuerin für die Zeit vom 13.09.2011 bis zum 12.09.2013 wurde auf 646,- € (2 x 323,- €) festgesetzt. Eine Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB wurde abgelehnt.
Mit weiterem Beschluss vom 17.08.2015 (Bl. 535 f. d.A.; Gegenstand des Verfahrens Az. 5 T 592/15) hat das Amtsgericht Darmstadt von der Erhebung von Gerichtskosten nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 GNotKG abgesehen.
Die Staatskasse legte gegen beide Beschlüsse Rechtsmittel ein (Bl. 536, 537 d.A.) und begründete diese weiter (Bl. 540 ff, d.A.).
Das Amtsgericht Darmstadt hat den Beschwerden mit Beschluss vom 18.09.2015 (Bl. 544 d.A.) nicht abgeholfen.
Die Betreuung wurde zwischenzeitlich verlängert (Bl. 589 d.A.).
Nach der aktuellen Auskunft des Ergänzungsbetreuers vom 16.11.2016 (Bl. 606 d.A.) betrug das Vermögen der Betroffenen zum 30.09.2016 insgesamt 30.477,76 €, darunter 29.100,- € Vorerbschaft.
II.
A. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.08.2015 (Festsetzung der Betreuervergütung und Ablehnung der Rückforderung) ist zulässig.
B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat die – bereits ausgezahlte – Vergütung des Ergänzungsbetreuers für den Zeitraum vom 03.02.2013 bis zum 30.04.2015 zutreffend nach §§ 1908i, 1835, 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 VBVG, §§ 292 Abs, 1, 168 FamFG auf einen Betrag in Höhe von 1.072,96 € festgesetzt.
Der Betrag in Höhe von 1.072,96 € setzt sich zusammen aus der Rechnung vom 03.04.2013 über 91,51 € (Bl. 372, 394 d.A.), der Rechnung vom 19.05.2014 über 370,44 € (Bl. 417 d.A.) und der Rechnung vom 30.04.2015 über 611,01 € (Bl. 516 f. d.A.).
Die Berechnung dieser Vergütung ist nicht angegriffen, so dass eine weitere Erörterung an dieser Stelle unterbleibt.
2. Das Amtsgericht hat die – bereits ausgezahlte – Vergütung der ehemaligen Betreuerin für den Zeitraum vom 13.09.2011 bis zum 12.09.2013 zutreffend nach §§ 1908i, 1835a BGB i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG auf einen Betrag in Höhe von 646,-€ festgesetzt.
Der Betrag in Höhe von 646,- € setzt sich zusammen aus den Anträgen der ehemaligen Betreuerin vom 17.09.2012 (Bl. 357 d.A.) und 16.09.2013 (Bl. 389 d.A.) über jeweils 323,- €.
Die Berechnung dieser Vergütung ist nicht angegriffen, so dass eine weitere Erörterung an dieser Stelle unterbleibt.
3. Die Festsetzungen erfolgten auch zutreffend gegenüber der Staatskasse, da die Betroffene als mittellos im Sinne der §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB anzusehen ist.
Das Amtsgericht hat wegen der Mittellosigkeit der Betroffenen auch zutreffend eine Rückforderung gemäß §§ 1908i, 1836e BGB abgelehnt.
a) Verfügt ein Betreuter über ein das sog. Schonvermögen übersteigendes Vermögen (ist er also nicht mittellos), ist die Vergütung eines Betreuers jedes Jahr stets aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlen; der Anspruch des Betreuers auf Zahlung seiner Vergütung richtet sich also gegen das Vermögen des Betreuten (§§ 1908i, 1835a, 1836c, 1836d BGB i.V.m. § 90 SGB XII).
Der Grundsatz, dass die Vergütung des Betreuers aus dem Einkommen und Vermögen des Betreuten zu zahlen sind, gilt nur dann nicht, wenn der Betreute mittellos i.S.d. §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB i.V.m. § 90 SGB XII ist, d.h. kein das sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII übersteigendes und nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschütztes Vermögen hat.
Wenn ein Betroffener tatsächlich nicht mittellos ist, jedoch das Amtsgericht zunächst von einer Mittellosigkeit des Betroffenen ausgegangen ist, verauslagt zwar zunächst die Staatskasse nach §§ 1908i, 1835a Abs. 3 BGB die Betreuervergütung. Es tritt dann jedoch kraft Gesetzes – automatisch – nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB ein Übergang des Anspruchs des Betreuers gegenüber dem Betreuten hinsichtlich der von der Staatskasse verauslagten Beträge an diese ein. Die Staatskasse kann dann, da sie insoweit in Vorlage getreten ist, den auf sie übergegangenen Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf Zahlung der Vergütung dem Betreuten gegenüber geltend machen.
b) Die Betroffene ist hier als mittellos anzusehen; ihr nach den vorgenannten Vorschriften zu berechnendes zu berücksichtigendes Vermögen übersteigt das Schonvermögen in Höhe von 2.600,- € nicht.
Das zu berücksichtigende Vermögen der Betroffenen richtet sich nach §§ 1908i, 1836c Nr. 2, 1836d BGB i.V.m. § 90 SGB XII.
Danach ist die Betroffene vorliegend als mittellos anzusehen.
Insbesondere der Betrag in Höhe von 29.100,- € aus der Erbschaft nach den Eltern, hinsichtlich dessen die Betroffene Vorerbin ist, ist zwar grundsätzlich Bestandteil des Vermögens der Betroffenen, aber für diese nicht verwertbar im Sinne der §§ 1836c, 1836d BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII und bei der Berechnung deshalb nicht zu berücksichtigen.
(1) Das der Testamentsvollstreckung und der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen in Höhe von 29.100,- € gehört allerdings grundsätzlich durchaus zum Vermögen der Betroffenen (siehe hierzu auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015, Az. I-15 Wx 203/15, 15 Wx 203/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris).
(2) Dieser Bestandteil des Vermögens wurde bislang aber – trotz der Anlage auf einem Konto mit ihren Namen – nicht an die Betroffene zu deren freier Verfügung im Sinne des § 2217 Abs. 1 BGB ausgekehrt mit der Folge einer Verwertbarkeit durch Eigengläubiger der Betroffenen; die Verfügungsbefugnis der Betroffenen ist weiter nach § 2211 Abs. 1 BGB eingeschränkt und das Vermögen nach § 2214 BGB vor den Eigengläubigern der Betroffenen geschützt. Der Betrag in Höhe von 29.100,- € unterliegt hier weiter der alleinigen Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, da er bislang nicht an die Betroffene ausgekehrt worden ist.
Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird die Verfügungsbefugnis des Erben nach § 2211 BGB eingeschränkt. Der Testamentsvollstrecker ist allein bzw. vorrangig zur Verwaltung des Erbes befugt (§§ 2205, 2216 BGB). So lange der Testamentsvollstrecker einen Gegenstand nicht aus seiner Verwaltung an den Erben ausgekehrt und freigegeben hat (§ 2217 Abs. 1 BGB), können Eigengläubiger des Erben nicht auf den Gegenstand zugreifen (§ 2214 BGB).
Nach der Auszahlung der 29.100,- € aus der Erbengemeinschaft an den Testamentsvollstrecker zur weiteren Verwaltung unterlag dieser Betrag als Surrogat für den Erbanteil weiter der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker (siehe Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2205 Rn. 42). Die damalige Testamentsvollstreckerin hatte den Betrag spätestens zu diesem Zeitpunkt in Besitz genommen.
Für einen Besitz des Testamentsvollstreckers reicht hierbei sogar aus, dass der Testamentsvollstrecker nur mittelbarer Besitzer ist, das heißt die Sachherrschaft durch einen Besitzmittler, welcher sogar der Erbe selbst sein kann, besitzt (siehe Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2205 Rn. 53). Der Testamentsvollstrecker kann also den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstand sogar den Erben aushändigen und diese damit “schalten und walten” lassen; solange er den mittelbaren Besitz behält, bleibt die Abschirmwirkung nach § 2214 BGB gegen die Eigengläubiger der Erben bestehen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2205 Rn. 54).
Die damalige Testamentsvollstreckerin hat den Betrag hier durch Anlage auf dem – auf den Namen der Betroffenen lautenden – Sparkonto damit nicht an diese im Sinne des § 2217 BGB ausgekehrt.
Eine Freigabe im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker den Betrag bzw. Nachlassgegenstand mit Entlassungswillen an den Erben herausgibt, d.h. diesen Gegenstand mit Verzicht auf das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den Erben herausgibt, wobei es sich nach herrschender Auffassung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (siehe Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2217 Rn. 15; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2217 Rn. 5). Die Freigabe ist an keine Form gebunden, setzt aber voraus, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand rechtswirksam und endgültig zugunsten des Erben so aufgegeben hat, dass der Erbe im Rechtsverkehr ohne Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers verfügen kann (siehe Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2217 Rn. 17). Keine Freigabe in diesem Sinne stellt es jedoch dar, wenn der Testamentsvollstrecker dem Erben nur die Verwaltung und Nutznießung eines Nachlassgegenstandes überlässt (siehe Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2217 Rn. 17).
Der Testamentsvollstrecker (bzw. zuvor die Testamentsvollstreckerin) hat hier den Betrag zwar auf den Namen der Betroffenen angelegt, hatte das Konto aber weiter in mindestens mittelbarem Besitz, hat die Kontounterlagen nicht der Betroffenen ausgehändigt und hat über Jahre allein über das Konto und die Zinsen Verfügungen getroffen. Auch wurden gegenüber der Sparkasse die Testamentsvollstreckung und deren Fortdauer offengelegt, so dass die Betroffene nicht selbst über das Konto verfügen konnte (anderer Sachverhalt: OLG Hamm, Urt. v. 26.02.1999, Az. 29 U 130/97, juris). Der Betrag war und blieb damit faktisch im alleinigen Einflussbereich des Testamentsvollstreckers; die geistig behinderte Betroffene hatte tatsächlich keinen Zugriff und keinen Zugriffswillen. Hinzu kommt, dass die Betroffene selbst oder der Betreuer keine Verfügungen über das Konto getroffen haben (wobei solche mit Einverständnis des Testamentsvollstreckers, etwa zur Umschichtung auf ein anderes Konto, nicht zwingend etwas am zumindest mittelbaren Besitz des Testamentsvollstreckers geändert hätten, sofern dessen fortbestehender Besitz und dessen vorrangige Verwaltungsbefugnis allseits anerkannt gewesen wären).
Soweit der Ergänzungsbetreuer einmalig mit Einverständnis des Testamentsvollstreckers – ohnehin erfolglos – versucht hatte, die Zinsen eines Jahres auf das Eigengeldkonto der Betroffenen umzubuchen, hatte sich das Einverständnis des Testamentsvollstreckers und dessen etwaiger Freigabewille für alle Beteiligten erkennbar nur auf besagte Zinsen, nicht jedoch auf das Kapital als solches bezogen.
Unter diesen Umständen lässt sich weder ein Freigabewille des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2217 BGB noch ein Verlust des – mindestens – mittelbaren Besitzes des Testamentsvollstreckers an dem Kapital erkennen.
Im Übrigen würde sich selbst bei einer etwaigen Freigabe des Betrages allein durch die Anlage auf dem – auf den Namen der Betroffenen lautenden – Sparkonto später durch die Anerkennung der alleinigen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch den Ergänzungsbetreuer die Frage stellen, ob hierin dann nicht eine freiwillige Rückgängigmachung zu sehen wäre (siehe dazu Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2217 Rn. 6 a.E.).
(3) Das Testament der verstorbenen Eltern der Betroffenen ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass es Verwaltungsanordnungen enthält, die eine Bezahlung der Vergütung eines Betreuers aus der Substanz oder den Erträgnissen des der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegenden Vermögens ermöglichen, so dass sich ein Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker – etwa durch Einziehung einer entsprechenden Forderung gegenüber den Testamentsvollstrecker – durchsetzen ließe (siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 22 ff.).
Vorliegend hat die Betroffene aus dem Testament bereits nur einen Anspruch auf die Erträgnisse des Kapitals, nicht aber auf dessen Substanz. Nach den Verwaltungsanordnungen der Erblasser sollen diese Erträgnisse zudem nur deren “Bedürfnisse auf Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien sowie sonstige Bedürfnisse, die bei einem Behinderten auftreten” befriedigen.
Diese Anordnungen sind nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend auszulegen, dass die Erträgnisse auch für eine etwaige Betreuervergütung herangezogen werden können (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 22 ff.). Auch mit den “Bedürfnissen, die bei einem Behinderten auftreten” sind nach Ansicht der Kammer nach dem Willen der Erblasser nicht die Betreuervergütung, sondern tatsächliche Erleichterungen und Hilfsmittel im Alltag gemeint.
Eine solche Auslegung durch den Testamentsvollstrecker wäre im Übrigen jedenfalls als angemessen und vertretbar anzusehen (siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris Rn. 29).
(4) Das der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen ist damit – bis zu einer eventuellen Freigabe an die Betroffene, zu der der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Testaments allerdings nicht berechtigt oder verpflichtet ist – nicht in angemessener Zeit verwertbar und damit im Rahmen des § 1836c BGB nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).
Das der Betroffenen verbleibende verwertbare Vermögen beträgt nach dem letzten Stand weniger als 2.600,- €. Hierbei ist auch nicht etwa das Vermögen auf dem Sparkonto als Schonvermögen anzusehen und damit der Betrag auf dem Eigengeldkonto als liquides, verwertbares Vermögen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).
C. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Frage des Vorliegens einer Mittellosigkeit der Betroffenen und der Möglichkeit der Heranziehung der Erträgnisse für die Betreuervergütungen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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