LG Kaiserslautern 3 O 795/17

Mai 30, 2021

LG Kaiserslautern 3 O 795/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.983,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage gegen die Beklagte zunächst einen Auskunftsanspruch mit begehrter Versicherung an Eides statt, einen Wertermittlungsanspruch und einen bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Nach Auskunftserteilung und Wertermittlung verfolgt der Kläger zuletzt nur noch seinen Antrag hinsichtlich der Auszahlung seines Pflichtteils.

2

Der Kläger und zwei weitere Brüder sind leibliche Abkömmlinge des am 18. Oktober 2014 verstorbenen Herrn A. M. (im folgenden: Erblasser). Die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte und der Erblasser hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 4. Mai 1983 (K 3, Bl. 7 ff. d.A.) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Kläger besteht daher grundsätzlich eine Pflichtteilsquote von 1/12.

3

Der Kläger ist von Beruf Bäckermeister. Im Jahr 1989 hatte der Kläger entschieden, sich als Bäcker selbstständig zu machen und eine damals angebotene Bäckerei zu erwerben. Der Kläger erwarb die Immobilie mit der entsprechenden Bäckerei für 600.000,00 DM, wobei die Beklagte die angegebene Finanzierung für nicht glaubhaft hält. Im 6. oder 7. Geschäftsjahr des Bäckereibetriebs ist ein Backofen kaputtgegangen. Die Anschaffung eines solchen Backofens wurde durch den Kläger auf 50.000,00 DM beziffert. Aus diesem Grund hat der Kläger bei der Kreissparkasse K. vorgesprochen, um eine Finanzierung für den Erwerb eines neuen Backofens zu besprechen. Von dort wurde dem Kläger die Finanzierung eines neuen Backofens signalisiert.

4

Im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Klägers haben der Erblasser und die Beklagte durch Verpfändungserklärung vom 31. Dezember 1990 Sparguthaben bei der Kreissparkasse K. als Sicherheit für bestehende und künftige Forderungen der Kreissparkasse K. zumindest gegen den Kläger und später wohl auch gegen seine Ehefrau hinterlegt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1995 teilten der Erblasser und die Beklagte der Kreissparkasse mit, dass die „betreffende Sache“ für 5 Jahre hinterlegt worden sei und dass um Freigabe der Hinterlegungskonten mit Ablauf des Monats Oktober 1995 gebeten werde (vgl. B 4, Bl. 421 d.A.). Mit Schreiben vom 28. November 1995 (B 5, Bl. 434 d.A.) teilte der Erblasser der Kreissparkasse außerdem mit, dass er am 21. Dezember 1990 eine Verpfändungserklärung unterschrieben habe, die nur als Sicherheit einer Teilhypothek in Höhe von 140.000 DM zu dienen gehabt habe. Zur Freigabe der Sicherheiten kam es aber nicht mehr.

5

Ab dem Jahr 1998/1999 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des klägerischen Bäckereibetriebs. Der Kläger geriet sodann in Privat- und Geschäftsinsolvenz. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 hatte die Kreissparkasse den Erblasser und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die den Verpfändungserklärungen zugrundeliegenden Schuldverhältnisse gekündigt worden seien, so dass die Sicherheiten verwertet worden seien und das Sparguthaben verrechnet worden sei. Zuzüglich eines Bonus und Zinsen ergab sich am 28. Juni 2004 ein Betrag in Höhe von 76.050,99 €. Dieser Betrag wurde von der Kreissparkasse K. aus den Sicherheiten des Erblassers und der Beklagten verwertet, da der Kläger die zur Sicherung zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht zurückgezahlt hatte.

6

Der Kläger hatte nach Vortrag der Beklagten von August 2010 bis Juli 2014 im Anwesen xxxx in E. gewohnt ohne Miete zu zahlen. Er bewohnte dabei sowohl das Dachgeschoss mit 65 m² Wohnfläche als auch das Obergeschoss mit 108 m² Wohnfläche. In dieser Zeit hat sich der Kläger um den Erblasser und auch um die Beklagte gekümmert. So hat er beispielsweise Hilfe im täglichen Leben, bei Arztbesuchen und ähnlichem geleistet sowie die im Eigentum bzw. Miteigentum des Erblassers und der Beklagten stehende Immobilie gepflegt.

7

Mit Erklärung vom 21. März 2014 (B 7, Bl. 424 ff. d.A.) erklärten der Erblasser und die Beklagte gemeinschaftlich unter anderem:

8

„Da wir unserem Sohn Herrn U. M., geboren xxxx, eine Bürgschaft gewährt haben und während seiner Geschäfts- und Privatinsolvenz 1999 aus unserem Vermögen 140.000,00 DM, 70 Tsd. ERO an die Gläubigerbank – KSK K. – welche mit der Abwicklung betraut war, geflossen sind, soll dieser Betrag […] aus der künftigen Erbmasse von Herrn A. und Frau H. M., in A., den damals unbegünstigten Söhnen, Herrn V. M., und Herrn M. M., gegengerechnet und an dem Erbteil von Herrn U. M. abgezogen werden.“

9

„Des Weiteren ist auch der seit 2008 unentgeltlich überlassene Wohnraum von 108 m² zu bewerten!“

10

Diese Erklärung wurde handschriftlich geschrieben und von dem Erblasser und der Beklagten eigenhändig unterschrieben (vgl. B 7, Bl. 424 d.A.).

11

Mit Gutachten vom 17. Juni 2019 (Bl. 212 ff. d.A.) wurde der Verkehrswert des Grundstücks xxxx in M. zum Stichtag 18.10.2014 mit 164.000,00 € und der Verkehrswert des Grundstücks xxxx in E. zum Stichtag 18.10.2014 mit 342.000,00 € bewertet. Aufgrund dieser Werte bezifferte der Kläger den Gesamtnachlasswert auf 631.900,43 €. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Ein Zwölftel davon ergibt 52.658,36 €.

12

Der Kläger trägt vor,

13

ausgleichspflichtige Zahlungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gewährung und die Verwertung von Sicherheiten für seinen Bäckereibetrieb seien ohne Wissen und Wollen des Klägers geschehen. Insoweit bestreitet der Kläger auch, dass ihm der Gesamtbetrag in Höhe von 76.040,99 € in der von der Beklagten behaupteten Art und Weise zugewendet worden sei. Es handele sich dabei nicht um eine ausgleichspflichtige Leistung, die im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sei, da dem Kläger durch seine Insolvenz keinerlei Ausstattung zugeflossen sei. Im Übrigen habe der Verpfändung der Erwerb eines neuen Backofens zugrunde gelegen.

14

Für die Zeit des mietfreien Wohnens in dem Anwesen xxx sei ebenfalls keine ausgleichspflichtige Miete zu berücksichtigen. Im Übrigen sei eine monatliche Miete in Höhe von 680,00 € weder angemessen noch zutreffend.

15

Vorsorglich erhebt der Kläger hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung für das mietfreie Wohnen die Einrede der Verjährung.

16

Der Kläger kündigt zunächst im Rahmen seiner Stufenklage an,

17

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nachlass des am 18.10.2014 verstorbenen A. M., zuletzt wohnhaft: xxx in E., durch Vorlage eines systematisch geordneten Vermögensverzeichnisses getrennt nach Aktiva und Passiva unter Einbeziehung aller von dem Erblasser im Zeitraum von dem Kalenderjahr 2004 bis zu seinem Tod am 18.10.2014 gemachten Schenkungen oder Teilschenkungen bezogen auf den Stichtag 18.10.2014 zu erteilen und die Auskunft durch Dokumente und Unterlagen wie Kontoauszüge, Rechnungen, Schreiben von Versicherungen, Verkehrswertgutachten etc. zu belegen.

18

2. Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, die gemäß Klageantrag Ziffer 1.) zu erteilende Auskunft hinsichtlich deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

19

3. Die Beklagte wird nach Auskunftserteilung gemäß Klageantrag Ziffer 1.) verurteilt, an den Kläger einen der Höhe nach noch zu beziffernden erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch einschließlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu bezahlen.

20

Mit Schreiben vom 15. März 2018 (Bl. 39 ff. d.A.) erteilte die Beklagte Auskunft über den Nachlass des Erblassers, wonach sie den Nachlass zunächst in Höhe von 513.164,90 € bezifferte.

21

Der Kläger beantragt sodann sinngemäß,

22

1. die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich der Immobilien Hof- und Gebäudefläche, xxxx in M., Flurstück xxxx und der Immobilie Gebäude- und Freifläche, xxxx in E., Flurstück xxxx ein Verkehrswertgutachten für den Stichtag: 18.10.2014 vorzulegen.

23

2. Im Übrigen wird der Auskunftsantrag für erledigt erklärt.

24

Hilfsweise beantragt der Kläger,

25

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft hinsichtlich der unter Ziffer 1.) bezeichneten Immobilien hinsichtlich der tatsächlichen Grundfläche, der Wohneinheiten, der in den letzten fünf Jahren erzielten tatsächlichen Mieteinkünfte vor Eintritt des Erbfalls sowie hinsichtlich des Baujahres und des Einheitswertes zu erteilen und die Auskünfte durch nachvollziehbare Unterlagen wie Grundrisspläne, Einnahmeüberschussrechnungen, Mietverträge zu belegen.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2018 hat die Beklagte den Antrag Ziffer 1.) unter Verwahrung der Kostenlast anerkannt und der Teilerledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zugestimmt.

27

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 14. Dezember 2018 (Bl. 204 d.A.) hat das Landgericht Kaiserslautern die Beklagte verurteilt, ein entsprechendes Verkehrswertgutachten für den Stichtag 18.10.2014 vorzulegen. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.

28

Zuletzt beantragt der Kläger in der mündlichen Verhandlung,

29

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.658,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte trägt vor,

33

der Pflichtteil sei in der geltend gemachten Höhe nicht berechtigt, da ausgleichspflichtige Zahlungen zu berücksichtigen seien. Bei den für die Bäckerei gewährten und verwerteten Sicherheiten in Höhe von 76.050,99 € handele es sich um eine ausgleichspflichtige Ausstattung. Die Verpfändung der Sparguthaben sei zur Besicherung eines Kredits des Klägers zur Finanzierung seiner Bäckereiimmobilie geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von der Gewährung dieser Sicherheiten keine Kenntnis gehabt haben will.

34

Für das mietfreie Wohnen im Anwesen xxxx sei eine monatliche Miete in Höhe von 680,00 € als ausgleichspflichtiger Mietwert der Wohnräume, mithin insgesamt 33.320,00 €, zu berücksichtigen.

35

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

36

Nachdem die Anträge hinsichtlich des Auskunftsbegehrens und hinsichtlich der Versicherung an Eides statt von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt worden sind, der Wertermittlungsanspruch anerkannt worden ist und der Kläger durch Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs in die letzte Stufe seiner Stufenklage übergegangen war, war zuletzt nur noch über diesen Antrag zu entscheiden. Hinsichtlich des in der dritten Stufe gestellten Zahlungsantrages ist die Klage zulässig und zum großen Teil begründet.

37

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB in Höhe von 39.983,21 € nebst den begehrten Zinsen. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet. Dazu gilt das Folgende:

38

a) Durch den Tod des Herrn A. M.am 18. Oktober 2014 ist der Erbfall eingetreten, § 2317 BGB.

39

b) Voraussetzung des § 2303 Abs. 1 BGB ist weiter, dass ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Kläger ist der leibliche Sohn des Erblassers und damit ein Abkömmling. Dadurch, dass sich der Erblasser und die Beklagte mit Erbvertrag vom 4. Mai 1983 jeweils gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, haben sie die gesetzliche Erbfolge für die Abkömmlinge des Erblassers ausgeschlossen. Die Wirksamkeit oder der Inhalt dieses Erbvertrages sind von keiner Seite angegriffen worden. Der Inhalt steht auch nicht im Widerspruch zu der Erklärung des Erblassers und der Beklagten vom 21. März 2014. Ein Pflichtteilsanspruch besteht demnach dem Grunde nach.

40

c) Die Höhe des Pflichtteils besteht gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils ist daher die hypothetische Nachlassquote gemäß § 2310 BGB und der Wert des Nachlasses gemäß §§ 2311 ff. BGB festzustellen. Die Kammer legt dabei den zuletzt nach Einholung der Verkehrswertgutachten unstreitigen Nachlasswert in Höhe von 631.900,43 € zu Grunde.

41

d) Allerdings ist für den Kläger gemäß § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 2050 Abs. 1 BGB eine ausgleichspflichtige Zuwendung in Höhe von 38.025,495 € (1/2 von 76.050,99 €) zu berücksichtigen.

42

aa) Die Voraussetzung des § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor, so dass der Anwendungsbereich des § 2050 Abs. 1 BGB eröffnet ist. Der Kläger hat noch zwei Brüder, die ebenfalls leibliche Söhne des Erblassers sind, sodass neben dem Kläger noch zwei weitere Abkömmlinge vorhanden sind, § 1924 Abs. 1 BGB. Da sich der Erblasser und die Beklagte durch Erbvertrag vom 4. Mai 1983 jeweils gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben, sind die drei Abkömmlinge jeweils pflichtteilsberechtigt. Die Berechnung des Pflichtteils hat dann unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten zu erfolgen, wenn im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Ausgleichung zu erfolgen hätte. Vorliegend hätte im Falle einer gesetzlichen Erbfolge eine Ausgleichung nach § 2050 Abs. 1 BGB zu erfolgen.

43

Die Ausgleichspflicht besteht zwar nicht wegen der unentgeltlichen Überlassung des Wohnraums (bb)), aber wegen der gewährten Sicherheiten durch Verpfändung der Sparbücher in Höhe von 76.050,99 € (cc)).

44

bb) Bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Wohnraumes im Anwesen xxxx in E. an den Kläger handelt es sich nicht um eine ausgleichspflichtige Ausstattung gemäß § 2050 Abs. 1 in Verbindung mit § 1624 Abs. 1 BGB.

45

(1) Gegenstand der Ausgleichung können Zuwendungen aller Art sein, wobei der § 2050 BGB zwischen drei Arten von ausgleichspflichtigen Zuwendungen unterscheidet (Ausstattungen, Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen, andere Zuwendungen). Für die Entstehung der Ausgleichspflicht ist neben Art und Ausmaß der Zuwendung auch der Wille des Erblassers entscheidend.Der Zuwendungsbegriff, der all diesen Zuwendungsarten zugrunde liegt, definiert sich zunächst als Verschaffung eines Vermögensvorteils, der zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers und damit zu einer Minderung des (künftigen) Nachlasswertes führt (vgl. Reisnecker, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, in: beck-online Großkommentar, Stand: 01.02.2020, § 2316 Rn. 18; Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 26). Erforderlich ist also, dass ein Vermögensgegenstand des Erblassers so in das Vermögen des Abkömmlings gelangt sein muss, dass dadurch der Nachlasswert verringert worden ist (vgl. Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rn. 9; Döll, in: Ermann, BGB-Kommentar, 16. Auflage 2020, § 1624 Rn. 6; Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 16.06.1992 – 22 U 11/92 – juris, Rn. 9).

46

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum um keine Zuwendung in diesem Sinne (so auch: Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rn. 10; Weidlich, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage 2021, § 2050 Rn. 6; Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 28; LG K., Urteil vom 04.09.2018 – 3 O 133/18 – juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.1992 – 22 U 11/92 – juris, Rn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 7 U 34/17 – juris, Rn. 39; Coester, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2020, § 1624 Rn. 10; Kreienberg, ZErb 2020, 6, 7). Durch die Besitzüberlassung des Wohnraumes ist zwischen dem Kläger und dem Erblasser zumindest konkludent ein Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB geschlossen worden. Das Vermögen des Erblassers, insbesondere seine Eigentumsstellung an dem Anwesen, ist dadurch weder beeinträchtigt noch verringert worden. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof unentgeltliche Arbeitsleistungen nicht als zugewendete Ausstattungen angesehen, weil auch dabei „keine Verschiebung von Gegenständen aus dem Vermögen des einen in das Vermögen des anderen“ stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1987 – Ivb ZR 70/86 – juris, Rn. 15 = NJW 1987, 2816). Soweit der Erblasser durch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ggf. auf die alternative Einnahme von Mietzahlungen verzichtet und es damit unterlässt, die Chance auf Vermögensmehrung zu ergreifen (vgl. Kreienberg, ZErb 2020, 6, 7), stellt dies keine unmittelbare Vermögensverschiebung dar, die eine Verminderung des aktuellen Vermögens des Erblassers bewirkt. Dass das Unterlassen eines Vermögenserwerbs in diesem Sinne vom Gesetz nicht als „Zuwendung“ angesehen wird, kann auch dem Rechtsgedanken des § 517 BGB entnommen werden. Das Verzichten auf Mieteinnahmen kann demgegenüber allenfalls dann als unmittelbare Vermögensverminderung verstanden werden, wenn der Erblasser aufgrund bestehender schulrechtlicher Verträge bereits einen Anspruch auf Mietzahlung gehabt hatte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Darüber hinaus steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, wie er sein Vermögen zu Lebzeiten verwaltet. Er ist insbesondere nicht aufgrund der Regelung des § 2050 BGB verpflichtet, im Interesse der Abkömmlinge für einen besonders umfangreichen Nachlass zu sorgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.1992 – 22 U 11/92 – juris, Rn. 8). Sinn und Zweck dieser Reglung ist ausschließlich der Ausgleich von zu Lebzeiten des Erblassers getätigten finanziellen Bevorzugungen zu Gunsten des einen Abkömmling, die zu Verringerungen des Nachlasses und damit zu einer Benachteiligung der anderen Abkömmlinge geführt haben. Wenn aber keine Vermögensverminderung des Nachlasses stattgefunden hat, bedarf es der schützenden Ausgleichspflicht des § 2050 BGB für die übrigen Abkömmlinge nicht.

47

(3) Da der Zuwendungsbegriff im § 2050 für alle Zuwendungsarten gleich ist, liegt aus den oben genannten Gründen auch keine sonstige Zuwendung im Sinne des § 2050 Abs. 3 BGB vor.

48

cc) Bei der Gewährung der Sicherheiten in Höhe von 76.050,99 € gemäß der Verpfändungserklärung vom 31. Dezember 1990 durch Hinterlegung des Sparkassenzertifikats und des Sparbuches handelt es sich allerdings um ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne des § 2050 BGB und zwar in Form von Ausstattungen im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB. Dass es zu dieser Verpfändung und Verwertung der Sicherheiten gekommen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten lediglich um den Zweck der Sicherung, ob die Verpfändungen der Besicherung eines Darlehens für den Erwerb eines Bäckereiofens gedient hätten (so der Kläger) oder ob die Verpfändungen der Besicherung eines Darlehens für den Erwerb der Bäckerei-Immobilie gedient hätten (so die Beklagte).

49

(1) Was als ausgleichungspflichtige Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB zu verstehen ist, wird in § 1624 Abs. 1 BGB definiert. Dies ist – im Lichte des § 2050 Abs. 1 BGB gelesen – zunächst dasjenige, was einem Abkömmling mit Rücksicht auf seine Verheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Erblasser zugewandt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2011 – 6 U 137/09 – juris, Rn. 21 = ZEV 2011, 531 f). Gegenstand der Ausstattung kann jeder denkbare Vermögenswert sein, der vom Vermögen der Eltern in das Vermögen des Abkömmlings fließt und damit das Vermögen vermehrt (BGH, Urteil vom 01.07.1987 – Ivb ZR 70/86 – juris = NJW 1987, 2816). Dabei ist die Ausstattung eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung mit einer causa sui generis (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2011 – 6 U 137/09 – juris = ZEV 2011, 531 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. April 2018 – I-7 U 34/17 – juris, Rn. 51). Mit der Ausstattung muss der Zweck verfolgt werden, die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Abkömmlings zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu erhalten. Dazu können Geldleistungen in Form von einer einmaligen Kapitalzuwendung oder auch in Form von laufenden Zahlungen gehören bzw. auch in Form der Tilgung von Schulden des Kindes oder dessen Ehegatten (Coester, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2020, § 1624 Rn. 9; Reichsgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.1907 – IV 221/07 – juris), in Form der Befreiung von Verbindlichkeiten oder in Form der Bestellung von Grundpfandrechten (Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB-Kommentar, 18. Auflage 2021, § 1624 Rn. 1), jedenfalls wenn sie verwertet worden sind (vgl. Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 43) sowie in Form der Gewährung einer Bürgschaft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2011 – 6 U 137/09 – juris, Rn. 21 = ZEV 2011, 531 f.).

50

(2)An diesen Maßstäben gemessen ist vorliegend in der unstreitigen Verpfändung der Sparguthaben im Wert von 76.050,99 € gemäß § 1273 Abs. 1 BGB, die später auch zu Gunsten von gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten verwertet worden sind, von einer Ausstattung auszugehen.

51

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Verpfändung im Jahr 1990 25 Jahre alt; er hatte nach eigenen Angaben kurz zuvor – im Jahr 1989 – entschieden, sich als Bäcker selbstständig zu machen. Ausweislich des Schreibens vom 15. Oktober 1995 (B 4, Bl. 421 d.A.) hatten der Erblasser und die Beklagte die Sparguthaben mit der Nr. 301 208 583 und der Nr. 302 062 674 zum 21. Dezember 1990 „zugunsten unseres Sohnes U. M. auf 5 Jahre hinterlegt“. Ausweislich des späteren Schreibens vom 28. November 1995 (B 5, Bl. 434 d.A.) wird unter Bezugnahme auf die „Verpfändungserklärung vom 21. Dezember 1990“ ausgeführt, diese habe lediglich zur Sicherheit einer Teilhypothek in Höhe von 140.000,00 DM dienen sollen. Diese Verpfändung sollte dabei ausweislich des Schreibens des Erblassers vom 28. November 1995 (B 5, Bl. 434 d.A.) der Besicherung von bestehenden oder zukünftigen Forderungen des Klägers und seiner Ehefrau dienen und bezweckte damit ausdrücklich im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB die „Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft“ des Klägers. Denn in diesem Schreiben führte der Erblasser weiter aus, dass die Höhe der monatlichen Rückzahlungen dem Ermessen des Klägers anheimgestellt werden sollten, damit diesem „in den ersten Jahren etwas Freiraum“ ermöglicht werde. Damit ist der Zweck des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegend gegeben. Mit der Gewährung dieser Sicherheiten ermöglichte oder erleichterte der Erblasser dem Kläger die Gewährung von Darlehen bei der Kreissparkasse K. im Rahmen seines Bäckereibetriebs. Soweit die Parteien darum streiten, ob mit den Verpfändungen ein Darlehen für den Erwerb der Bäckereiimmobilie in den Anfangsjahren des Bäckereibetriebs des Klägers unterstützt worden sein soll (so die Beklagte) oder ob mit den Verpfändungen ein Darlehen für den Erwerb eines später kaputtgegangenen Bäckereiofens unterstützt worden sein soll (so der Kläger), kommt es darauf vorliegend nicht an. Auch wenn der Zeitpunkt – zumindest der ersten Verpfändungserklärung aus 1990 – und auch die Bezugnahme auf eine Teilhypothek eher für den Vortrag der Beklagten sprechen, weil der Kläger im Jahr 1990 gerade seinen Bäckereibetrieb begründen wollte und weil die Besicherung einer Hypothek eher für ein im Hintergrund stehendes Grundstückserwerbsgeschäft sprechen, kommt es darauf nicht an, weil in jedem Fall die Verpfändungen Darlehensgewährungen des klägerischen Bäckereibetriebs betroffen haben und diese ermöglichen bzw. erleichtern sollten. Die Gewährung der Sicherheiten hat damit zunächst in jedem Fall den klägerischen Bäckereibetrieb betroffen und sollte damit die klägerseits gewünschte berufliche Selbstständigkeit unterstützen. Dies ist der klassische Fall einer Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB. Ob und wie diese Sicherheiten ggf. später noch umgewidmet worden sind, lässt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht mehr zweifelsfrei schließen, ändert aber an dem ursprünglich dokumentierten Zweck der Sicherheitengewährung für den Bäckereibetrieb des Klägers nichts mehr. Belegt ist jedenfalls durch das Schreiben der Kreissparkasse vom 17. Dezember 2004 (B 6, Bl. 423 d.A.), dass die ursprünglich verpfändeten Sparbücher, die zu dieser Zeit „als Sicherheit für bestehende und künftige Forderungen der Kreissparkasse K. gegen die Eheleute U. und An. M. verpfändet“ gewesen waren, nicht mehr freigegeben worden sind und aufgrund der Kündigung der der Besicherung zugrundeliegenden Schuldverhältnisse verwertet worden sind. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass die Sparbücher in Höhe eines Betrages von 76.050,99 € verwertet worden sind. Insoweit kommt es auf die streitige Frage, ob eine Sicherheitengewährung nur im Falle der Verwertung als Zuwendung angesehen werden kann, nicht mehr an (vgl. Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 43). Durch diese Gewährung der Sicherheiten und der anschließenden Verwertung ist der Nachlass auch unproblematisch in entsprechender Höhe verringert worden. Der Vermögensvorteil auf Seiten des Klägers kann bereits darin gesehen werden, dass ihm die entsprechende Gewährung der Darlehen unter den konkreten Bedingungen zumindest erleichtert worden ist und muss spätestens darin gesehen werden, dass durch die Verwertung der Sicherheiten seine Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse verringert worden sind. Dass der Kläger später trotzdem in Insolvenz gegangen ist, ändert an dem erlangten Vermögensvorteil wirtschaftlich zunächst einmal nichts.

52

(3) Soweit der Kläger vorträgt, er will von dieser Hinterlegung keinerlei Kenntnis gehabt haben, ist dies unbeachtlich. Die Zuwendung verlangt kein Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Abkömmling, vielmehr ist jede Verschaffung eines Vermögensvorteils ausreichend, den der Abkömmling auf Kosten des Nachlasses vom Erblasser erhält (Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rn. 8).

53

(4) Diese Zuwendung und damit die Vermögensminderung ist jedoch gemäß § 2054 BGB nur zu 50 % und damit in Höhe von 38.025,495 € zu berücksichtigen.

54

Grundsätzlich sind nur solche Zuwendungen ausgleichspflichtig, die ein Abkömmling vom Erblasser erhalten hat, so dass Erblasser und Zuwendender grundsätzlich identisch sein müssen. Eine Zuwendung, die nur teilweise aus dem Vermögen des Erblassers herrührt, wäre daher auch nur anteilig zur Ausgleichung zu bringen. Da dem Vortrag der Parteien nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es sich bei den ursprünglichen Sparguthaben alleine um Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Erblassers gehandelt hat, sondern vielmehr aus dem Schreiben vom 15. Oktober 1995 und aus der Erklärung vom 21. März 2014 (B 7, Bl. 424 f. d.A.) des Erblassers und der Beklagten (Stichwort: „aus unser Vermögen“) geschlossen werden kann, dass es sich um eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehandelt hat, ist der Guthabenbetrag der Sparbücher gemäß § 2054 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nur zu Hälfte anzusetzen.

55

Etwas anderes kann unter dem Begriff des „erweiterten Erblasserbegriffs“ gelten, wenn die Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Ehegattenerbvertrag nach Art des „Berliner Testaments“ (§§ 2269 Abs. 1, 2280 BGB) geregelt haben, sich jeweils gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und nach dem jeweiligen Tod des überlebenden Ehegatten Schlusserben zu bestimmen. In diesem Fall wäre für die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge, die an sich nur Erben des überlebenden Ehegatten wären, auch der erstversterbende Ehegatte als Erbe anzusehen und somit auch dessen Zuwendungen zu berücksichtigen (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 7 U 34/17 – juris, Rn. 31). Denn mit einer entsprechenden Schlusserbfolgenregelung verfolgen die Ehegatten regelmäßig den Zweck, ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit zu behandeln.Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sind deshalb nicht nur dessen Zuwendungen auszugleichen, sondern auch solche, die ganz oder teilweise vom erstversterbenden Ehegatten herrühren, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 2050 BGB (Stand: 23.06.2020), Rn. 31).

56

Dies haben der Erblasser und die Beklagte vorliegend aber nicht getan. Sie haben sich mit ihrem Erbvertrag lediglich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserben wurden ausdrücklich nicht bestimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung vom 21. März 2014. Vor diesem Hintergrund kann nach der Regelung des § 2054 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein Betrag in Höhe von 38.025,495 € zur Ausgleichung angesetzt werden.

57

e) Ausgehend von dem zuletzt unstreitigen Nachlasswert ist unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht der Pflichtteil gemäß § 2055 BGB wie folgt zu berechnen:

58

Es ist der gesetzliche Erbteil nach Maßgabe der §§ 2050 ff. BGB unter Berücksichtigung der Ausstattung (die zunächst den fiktiven Nachlass erhöht und dann vom aus diesem berechneten gesetzlichen Erbteil abgezogen werden muss) zu berechnen; dieser ist dann zur Berücksichtigung des Pflichtteils durch zwei zu teilen (vgl. zum Rechenweg: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2011 – 6 U 137/09 – juris, Rn. 27 ff.; Weidlich, in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 2316 Nr. 2). Das bedeutet vorliegend:

59

aa) Der Nachlasswert war zuletzt in Höhe von 631.900,43 € zwischen den Parteien unstreitig.

60

bb) Davon abzuziehen ist 1/2, der gesetzliche Erbteil der Beklagten (Ehefrau), die an der Ausgleichung nicht zu beteiligen ist.

61

cc) Dieser Nachlasswert (315.950,21 €) erhöht sich um den Wert der berücksichtigungsfähigen Zuwendung: hier 38.025,495 €, so dass ein fiktiver Nachlass in Höhe von 353.975,70 € vorliegt.

62

dd) Von diesem fiktiven Nachlasswert ausgehend (353.975,70 €) folgt vorliegend ein gesetzlicher Erbteil von 1/3 und ergibt: 117.991,90 €.

63

ee) Davon wird der Wert der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB) abgezogen. 117.991,90 € abzüglich 38.025,495 € ergibt: 79.966,41 €.

64

ff) Und schließlich wird dieser Betrag zur Berücksichtigung des Pflichtteils gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB nochmals um die Hälfte gekürzt, so dass für den Kläger als Pflichtteilsanspruch ein Betrag in Höhe von 39.983,205 € verbleibt.

65

2. Die Kammer kann darüber hinaus nicht feststellen, dass sich der Kläger auf diesen Pflichtteil weitere Zuwendungen des Erblassers gemäß § 2315 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss.

66

a) Die Anrechnungspflicht gemäß § 2315 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine freigebige, lebzeitige Zuwendung an den Kläger als Pflichtteilsberechtigten geleistet hat und der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung angeordnet hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (vgl. Reisnecker, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, Stand: 01.02.2020, § 2315 Rn. 36; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2315 Rn. 11; OLG Koblenz, ZErb 2006, 130, 132). Bei der Anrechnungsanordnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist nach dem Empfang der Zuwendung grundsätzlich nicht mehr möglich.

67

b) Vorliegend kommt es daher sowohl hinsichtlich der Verwertung der Sicherheiten als auch hinsichtlich des mietfreien Wohnens nicht darauf an, ob diese Leistungen als Zuwendungen in diesem Sinne verstanden werden können, weil unstreitig keine Anrechnungsanordnung vor oder spätestens bei Gewährung der Verpfändungen oder der Gebrauchsüberlassung des unentgeltlichen Wohnraums durch den Erblasser vorgelegen haben. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2021 auf diese notwendige Voraussetzung hingewiesen worden, weshalb sie auch durch Vorlage der Erklärung vom 21. März 2014 (B 7, Bl. 424 f. d.A.) des Erblassers und der Beklagten dargelegt hat, dass der Erblasser und die Beklagte eine solche Anrechnung tatsächlich ausdrücklich gewünscht haben. Diese Erklärung liegt allerdings zeitlich nach der Gewährung der Sicherheit für die Bäckerei des Klägers im Jahr 1990 bzw. nach der Verwertung dieser Sicherheit im Jahr 2004. Ebenso liegt diese Erklärung zeitlich nach 2008 bzw. 2010 als dem Kläger der mietfreie Wohnraum in dem Anwesen xxxx in E.“ überlassen worden ist.

68

c) Auch wenn rechtspolitisch eine solche nachträgliche Anrechnungsanordnung wünschenswert wäre (vgl. Gesetzesentwurf aus 2008, BT.Drs. 16/8954), ist dies jedoch nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich (so schon: Reichsgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.01.1908 – IV 251/07 – RGZ 67, 306 ff., abrufbar unter: juris; Röthel, in: Ermann, BGB-Kommentar, 16. Auflage 2020, § 2315 Rn. 4). In § 2315 Abs. 1 BGB heißt es ausdrücklich, dass angerechnet werden könne, „was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist“. Die Formulierung „mit der Bestimmung zugewendet worden ist“ lässt dabei nur die Auslegung zu, dass die Zuwendung „mit der Bestimmung“ geschehen müsse, d.h. spätestens mit der Zuwendung müsse die Bestimmung vorliegen.

69

3. Damit ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 39.983,205 € begründet, die Klage ist im Übrigen unbegründet.

70

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Rechtshängigkeit des angekündigten Antrages vom 24. Juli 2020 war mit Zustellung am 14. September 2020 eingetreten.

II.

71

Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlagen in den §§ 91a, 92 Abs. 1, 93, 709 ZPO.

72

1. Von den Kosten hat der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

73

a) Zur Berechnung der Kostenquote wird Ziffer 1) der ursprünglichen Stufenklage (Auskunftsbegehren) mit einem fiktiven Streitwert in Höhe von 5.265,84 € (= 1/10), Ziffer 2) der ursprünglichen Stufenklage (Versicherung an Eides statt) mit 1.000,00 €, der Antrag auf Wertermittlung mit insgesamt 50.600,00 € (1/10 des Wertes Grundstück: xxxx in M. = 16.400,00 €; 1/10 des Wertes Grundstück : xxx in E. = 34.200,00 €) und schließlich der Antrag zu Ziffer 3) der ursprünglichen Stufenklage (Zahlungsbegehren) mit einem fiktiven Streitwert in Höhe von 52.658,36 € bewertet. Der fiktive Gesamtstreitwert ergibt damit 109.524,20 €.

74

b) Da die Beklagte gemäß § 91a ZPO die Kosten des Auskunftsbegehrens und der begehrten Erklärung an Eides statt und der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Wertermittlungsbegehrens zu tragen haben und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens in Höhe von 52.658,36 € für den Kläger ein Unterliegen von 12.675,15 €/52.658,36 € und für die Beklagte ein Unterliegen von 39.983,21 /52.658,36 € vorliegt, folgt aus dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zum gebildeten fiktiven Streitwert in Höhe von 109.524,20 € ein Gesamtunterliegen für den Kläger von 63.275,15 € und für die Beklagte von 46.249,05 €. Dies ergibt das tenorierte Verhältnis von 58 % zu 42 % der Kostentragungspflicht.

75

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte aus § 709 Satz 1 ZPO.

76

Beschluss

77

Der Streitwert wird gemäß § 44 GKG auf 52.658,36 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…