LG Köln, Urteil vom 21.04.2009 – 37 O 151/08

August 3, 2020

LG Köln, Urteil vom 21.04.2009 – 37 O 151/08

Tenor

1. 73.868,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2006 an die Erbengemeinschaft zu Dr. med. T, dieser verstorben am 11.12.2005, bestehend aus dem Kläger, C, und O (geb. T1), D-Straße, …1 Berlin sowie

2. an die B Rechtsschutzversicherungs-AG einen Betrag von 2.594,20 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der

Streithilfe trägt der Streitverkündete selbst.

Das Urteil ist in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger sowie der Streitverkündete sind die einzigen Erben des am 11.12.2005 verstorbenen Dr. T (im weiteren: Erblasser). Der Erblasser hatte am 01.12.2003 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen; die garantierte Versicherungssumme belief sich auf 71.770,04 Euro. Als Bezugsberechtigter war im Vertrag der Streitverkündete, der damals noch den Namen T1 führte, angegeben

Zur Sicherheit einer Darlehensforderung in Höhe von 295.000,00 DM gemäß Vertrag vom 25.02./02.06.2004 trat der Erblasser am 02.06.1994 seine Ansprüche aus dem o.g. Lebensversicherungsvertrag an die M-Bank als Darlehensgeberin ab. Diese Abtretung wurde der Beklagten durch die M-Bank-Bank am 15.06.1994 angezeigt.

Die Abtretungserklärung vom 02.06.1994 enthielt u.a. folgende Regelungen:

3. „Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegen stehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

8.1.: Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber – im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten – zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben. …

8.2.: Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten … nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115 % der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.

…“

Am 01.08.2006 gab die Z-Bank-AG als Rechtsnachfolgerin der M-Bank die Kapitallebensversicherung des Erblassers frei, nachdem zuvor das Darlehen als solches bis zum 31.08.2007 prolongiert worden war. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 01.08.2006 heißt es insoweit u.a.:

„Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück“.

In der diesbezüglichen Anzeige an die Beklagte vom gleichen Tage heißt es:

„Wir haben die Rechte u. Ansprüche aus der o.g. Versicherung auf die Erben des Versicherungsnehmers zurückübertragen“.

Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen noch mit einem Betrag in Höhe von 131.724,05 Euro.

Am 07.08.2006 forderte der Streitverkündete die Beklagte zur Auszahlung des Versicherungsbetrages auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung am 09.08.2006 durch zwei Überweisungen in Höhe von 66.802,24 Euro und 7.066,00 Euro, insgesamt also 73.868,24 Euro, nach.

Am 14.11.2006 lehnte die Beklagte die Aufforderung des Klägers zur Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Erbengemeinschaft ab.

Der Kläger meint, die Bezugsberechtigung des Klägers sei durch den Widerruf des Erblassers außer Kraft gesetzt worden. Ein Wiederaufleben sei nur dann in Betracht gekommen, wenn die Versicherungssumme die besicherte Forderung überstiegen hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Auskunft über die durch den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag erzielten Überschussbeträge zu erteilen, haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung entsprechende Angaben gemacht hatte.

Nunmehr beantragt der Kläger noch, die Beklagte zu verurteilen,

1. 73.868,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2006 an die Erbengemeinschaft zu Dr. med. T, dieser verstorben am 11.12.2005, bestehend aus dem Kläger, C, und O (geb. T1), D-Straße, …1 Berlin sowie

2. an die B Rechtsschutzversicherungs-AG einen Betrag von 2.594,20 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht: das Bezugsrecht des Streitverkündeten sei lediglich im Wege des Rangrücktritts hinter die Rechte der Sicherungsnehmerin zurückgetreten. Durch den Wegfall des Sicherungszwecks und der Nichtverwendung der Versicherung zur Deckung von Verbindlichkeiten sei diese automatisch wieder aufgelebt.

Weiterhin meint die Beklagte, dass die von der Z-Bank in ihrem Schreiben vom 01.08.2006 gewählte Formulierung: „Wie übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück“, nur dahin verstanden werden könne, dass damit eine Rückabtretung an den Kläger persönlich vorgenommen werden sollte. Soweit diese Erklärung als Angebot auch an den Streitverkündeten zu verstehen sei, fehle es an dessen korrespondierender Annahmeerklärung.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass die Rückübertragung vom 01.08.2006 als eine je hälftige Anweisung an beide Erben zu versehen sei, so dass ihre Verpflichtung zum Ausgleich allenfalls auf den hälftigen Betrag lauten könne. Eine Zahlung an die Erbengemeinschaft würde auch nur einen reinen Formalismus darstellen, da ja bereits jetzt feststehe, in welcher Weise das Erbe aufzuteilen sei. Schließlich hält sie die Klage für rechtsmissbräuchlich, da ihr für den Fall der Verurteilung ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Streitverkündeten zustehe.

Der Streitverkündete vertritt in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 22.03.2009, mit welchem er den Beitritt zu dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten erklärt hat, die Meinung, dass die sicherungsnehmende Bank von Beginn an übersichert und daher gem. 8.2. des Abtretungsvertrages bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zur Rückabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrages verpflichtet gewesen sei.
Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 73.868,24 Euro an die Erbengemeinschaft aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag des Erblassers vom 01.12.1993 iVm. § 13 Abs. 1 VVG a.F., §§ 1922, 1924 Abs. 1, 2039 BGB zu.

Insbesondere hat die Beklagte durch die Auskehrung des Betrages an den Streitverkündeten ihre dahingehende Zahlungsverpflichtung nicht iSd § 362 BGB erfüllt.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Erblasser hat mit Vereinbarung vom 02.06.1994 seinen Anspruch aus dem zum o.g. Zeitpunkt mit der Beklagten unstreitig geschlossenen Kapital-Lebensversicherungsvertrag an die Rechtsvorgängerin der Z-Bank abgetreten. Diese Sicherungsabtretung war auch wirksam, insbesondere entsprach die unter Ziff. 8.2. vereinbarte Freigabeklausel dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässigen Inhalt (BGH NJW 1993, 533 f). Hierauf hat auch der Streitverkündete selbst zutreffend hingewiesen.

Verbunden mit dieser Abtretung war ein Widerruf des zugunsten des Streitverkündeten im Vertrag vorgesehenen Bezugsrechts. Dieser war wirksam, da ein Ausschluss des Widerrufsrechts vertraglich nicht vorgesehen war, vgl. § 166 I 2 VVG aF.

Hinsichtlich der Rechtsfolge, die ein solcher im Zusammenhang mit einer Sicherungsabtretung erfolgter Widerruf des Bezugsrechts entfaltet, ist wie folgt zu unterscheiden:

Ein Widerruf des Bezugsrechts für die Dauer der Abtretung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich so zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer mit ihr die von ihm ausgesprochene Bezugsberechtigung nicht vollständig widerrufen, sondern nur dahin einschränken will, dass sie hinter den vereinbarten Sicherungszweck zugunsten des Zessionars zurücktreten soll. Nicht von dem Zessionar benötigte Teile der Versicherungssumme werden daher von der Abtretung nicht erfasst. (BGH VersR 1996, 877 f). Sofern der Sicherungszweck vor dem Eintritt des Versicherungsfalls entfällt, bleiben die nur zurückgesetzten Bezugsrechte also voll wirksam. Voraussetzung für die Begründung dieses Rangverhältnisses ist jedoch, dass der Sicherungszweck, welcher der Bezugsberechtigung vorgehen soll, inhaltlich klar festliegt und der Höhe nach bestimmbar ist (BGH VersR 2002, 218; VersR 1989, 1289, VersR 1996, 877; VersR 2001, 883; Römer/Langheid, VVG, § 166, Rn. 17; Prölls/Martin, ALB 86, § 13 Rn. 52 ff). Es kann dahin stehen, ob dies vorliegend der Fall ist. Entfällt nämlich der Sicherungszweck erst nach dem Versicherungsfall, bleibt der Widerruf der Bezugsberechtigung wirksam und der Zessionar wird Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Denn soweit der Anspruch auf die Versicherungssumme noch von der Sicherungsabtretung erfasst ist, hat der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht außer Kraft gesetzt und den Anspruch auf die Versicherungssumme zur Deckung seiner Verbindlichkeiten im Sicherungsfall verwendet. Damit hat er die Versicherungssumme seinem Vermögen, also dem Nachlass, zugeordnet (BGH VersR 1996, 877, 878). Diese Rechtsfolge orientiert sich allein an der durch den Erblasserwillen vorgenommenen Zuordnung der Vermögensmasse. Damit ist es auch unerheblich, ob sich der Sicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unmittelbar aus dem Sicherungsgut befriedigt.

Vorliegend ist der Sicherungszweck vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht entfallen. Der Darlehensvertrag valutierte zuletzt noch unstreitig mit 131.724,05 Euro, während der Wert des Lebensversicherungsvertrages sich lediglich auf 71.770,04 Euro belief. Damit fällt die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in den Nachlass Dies gilt unabhängig davon, ob die Erblasserschulden auch aus anderen Mitteln, wie hier der als weitere Sicherheit gegebenen Grundschuld im Umfange von 373.000,00 DM sowie den darüber hinaus abgetretenen Gehaltsansprüche im Umfange von 55.000 DM hätten getilgt werden können. Denn der Bank stand es nach dem Vertrag frei, ihre verbliebenen Ansprüche vorrangig aus der abgetretenen Versicherungssumme zu befriedigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 8.2. der Abtretungsvereinbarung. Denn nach dieser Regelung war die Bank zum einen nur auf Verlangen des Sicherungsgebers und zum anderen auch nur nach ihrer Wahl verpflichtet, im Umfange der dort näher definierten Übersicherung Sicherheiten ganz oder teilweise frei zu geben. Daher kann es auch letztlich dahin stehen, ob die von dem Streitverkündeten vorgetragene Übersicherung, die real an der tatsächlichen Werthaltigkeit der Sicherheiten und nicht anhand der nominellen Werte zu bemessen wäre, von Beginn an oder erst im Verlaufe des Darlehensverhältnisses gegeben war. Die Aufforderung zur Freigabe der Versicherungssumme erfolgte jedoch unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalls. Zu diesem Zeitpunkt aber war, wie bereits dargelegt, die Versicherungssumme aufgrund der genannten Umstände Teil des Nachlasses geworden. Dieses Ergebnis erhellt sich auch aus der Tatsache, dass es der Sicherungsnehmerin angesichts der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch valutierenden Darlehenshöhe ohne weiteres frei gestanden hätte, sich vollständig aus der Lebensversicherung zu befriedigen. Hätte der Erblasser – hypothetisch – für diesen Zeitpunkt die Freigabe wegen Übersicherung verlangt, wäre es der freien Entscheidungsbefugnis der Sicherungsnehmerin überlassen geblieben, welches Sicherungsgut sie freigegeben hätte.

Ein Erwerb und damit auch ein Wiedererwerb des Bezugsrechts durch die nach dem Versicherungsfall erfolgte Freigabe ist aber bereits begrifflich ausgeschlossen, da ein Bezugsrecht als Anwartschaft voraussetzt, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Nach dem Versicherungsfall kann ein Bezugsrecht nicht mehr zum Anspruch auf die Versicherungsleistung erstarken (BGH VersR 1986, 231; OLG Frankfurt VersR 1984, 735; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 26, 27).

Für die Annahme einer Vorausabtretung des dem Erblasser nach Tilgung des gesicherten Darlehens gegen die Bank zustehenden Anspruches auf Auszahlung des Verwertungsüberschusses fehlt es an einem Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB zwischen dem Verstorbenen und dem Streitverkündeten. Letzterer war nicht Vertragspartner des Abtretungsvertrages.

Ziff. 8.1. des Abtretungsvertrages korrespondiert mit dessen Ziff. 3 und kann einen Anspruch des Bezugsberechtigten ebenfalls nur für den Fall eines Überschusses im o.g. Sinne zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begründen.

Wenn in diesen beiden Regelungen vorgesehen ist, dass ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen sei, könnte hierin eine drittbegünstigende Regelung im Sinne der §§ 328, 331 BGB nur für den Fall zu sehen, dass der Sicherungszweck zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise entfallen ist. Damit ergäbe sich auch aus diesem Rechtsgedanken kein anderes Ergebnis. Denn § 331 BGB betrifft all diejenigen Verträge, die als Leistungszeitpunkt den Tod des Versicherungsempfängers festlegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 331 Rn. 2). Wie gezeigt, war aber ein fälliger Auszahlungsanspruch auf einen Verwertungsüberschuss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht gegeben. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die Versicherung nach dem Erblasserwillen noch in vollem Umfange dem Nachlass zugeordnet. Damit ging aber ab diesem Moment die Verfügungsberechtigung über die Versicherung auf die Erbengemeinschaft über. Die bloße „Hoffnung“, die in der o.g. Vertragsregelung für den Streitverkündeten auf den Todesfall des Erblassers begründet wurde, konnte nicht mehr zum Vollrecht erstarken. Dies erhellt sich auch aus dem Umstand, dass die Ursachen dafür, dass die Sicherheit – wie hier – zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verwertet wird, vielfältiger Natur sein können. So könnte das Darlehen etwa nur von einem der Erben oder aber aus dem Nachlass bedient worden sein. Würde aber durch derartige Umstände der Eintritt des Sicherungsfalles vermieden wäre es unbillig, die Bezugsberechtigung im ursprünglichen Sinne wiederaufleben zu lassen. Im Gegenteil stünde dann dem Dritten gegebenenfalls ein Rückgriffsanspruch gegen den Nachlass zu (vgl. zu der prinzipiellen Vermögenszuordnung auch: BGH VersR 1996, 877, 878). Der Bundesgerichtshof stellt dementsprechend auch in der vorgenannten Entscheidung fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Erbschafts- und Pflichtteilsanspruches der Erbfall ist. Das Vermögen, welches zu diesem Zeitpunkt Teil des Nachlasses geworden ist, muss damit allen Nachlassgläubigern zur Verfügung stehen.

Damit stand es der Bank nach Eintritt des Versicherungsfalls frei, sich entweder – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – aus der Lebensversicherung voll zu befriedigen oder diese auf Verlangen frei zu geben. Dies konnte sie allerdings – wie dargelegt – wirksam nur an die Erbengemeinschaft tun. Denn die Situation ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Erblasser zu Lebzeiten die Freigabe hätte verlangen können. In diesem Falle wäre die Versicherung wieder in sein Vermögen gefallen. An seine Stelle ist aber nach dem Erbfall der Nachlass getreten.

Die Z-Bank hat dem vorgenannten Ergebnis entsprechend auch eine wirksame Abtretung an die Erbengemeinschaft vorgenommen.

Sofern diese in ihrem Anschreiben vom 01.08.2006 an den Kläger davon spricht, dass sie die „Abtretung an Sie“ vorgenommen habe, so kann dies der Formulierung im Schreiben vom gleichen Tage an die Beklagte nur in dem Sinne verstanden werden, dass damit eine Abtretung an „die Erben“ gemeint war.

Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung dieses Angebotes auf Abtretung des Lebensversicherungsanspruches durch den Streitverkündeten bedurfte es nicht. Denn jeder Miterbe, also auch der Kläger, war berechtigt, Forderungen gegen Dritte im Namen der Erbengemeinschaft als Prozessstandschafter auch ohne deren Mitwirkung geltend zu machen (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Auflage, § 2039 Rn. 6). Außerdem wäre an eine. Notgeschäftsführung des Klägers gem. § 2038 I 2 2.Hs BGB zu denken, da der Streitverkündete aufgrund der persönlichen Betroffenheit von der Geschäftsführung in eigener Sache ausgeschlossen ist (Palandt, aaO, § 2038 Rn. 9).

Die Beklagte ist ferner auch nicht nur zu einem hälftigen Ausgleich verpflichtet.

Zum einen ist die durch die Z-Bank vorgenommene Rückübertragung entsprechend den bereits zitierten Schreiben vom 01.08.06 eindeutig als eine solche an die Erbengemeinschaft zu verstehen, vgl. auch § 2038, 2039 BGB. Zum anderen ist es aber auch nicht nur reiner Formalismus, dass die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung zunächst noch einmal in vollem Umfange an die Erbengemeinschaft erbringt, auch wenn die Nachlassquoten der Erben bereits unzweifelhaft feststehen. Denn ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 2042 BGB stellen Nachlassforderungen zunächst nur einen unselbständigen Rechnungsposten dar, da eine Auseinandersetzung prinzipiell die Gesamtabrechnung von Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten aufgrund eines Teilungsplanes voraussetzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass kein sonstigen Guthaben und Nachlassverbindlichkeiten iSd § 2046 BGB existieren (Palandt-Edenhofer, BGB, § 2042 Rn. 6 ff). Eine solche Situation ist hier aber weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen heraus ersichtlich.

Die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch schließlich auch nicht die doloagit-Einrede entgegenhalten, auch wenn ihr selbst nach dem Forderungsausgleich ein vollständiger Regressanspruch gegenüber dem Streitverkündeten erwächst. Denn von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, hat der Bereicherungsausgleich immer innerhalb der Leistungsbahnen zu erfolgen. Es entspricht auch der Billigkeit, dass die Beklagte und nicht die Erbengemeinschaft das Insolvenzrisiko des Streitverkündeten zu tragen hat.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 I, IV BGB begründet. Aufgrund des ernsthaften und endgültigen Verweigerns der Auszahlung durch die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2006 befindet sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann zur Berechnung zunächst auf Bl. 7 d.A. (S. 7 des Klägerschriftsatzes vom 04.04.2008) Bezug genommen werden. Die 1,8-Geschäftsgebühr ist angesichts der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen angemessen und kann auch in vollem Umfange geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 2049, 2050). Die Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung und der sich daraus ergebende Anspruchsübergang gem § 86 Abs. 1 VVG n.F. wird nach dem entsprechenden Nachweis durch den Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.03.2009 seitens der Beklagten nicht mehr bestritten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 91a Abs. 1, 709 S. 1,2 ZPO

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, traf gem. § 91a ZPO ebenfalls die Beklagte die Kostenlast, da ein solcher, sich aus § 242 BGB ergebender Anspruch aus den zum Hauptbegehren ausgeführten Gründen gegeben war.

Schließlich bestand kein Anlass zur Wiederöffnung des Verfahren (§ 156 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob der Streitverkündete, welcher nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung der Entscheidung überhaupt einen solchen Anspruch geltend machen kann (dagegen: Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 66 Rn. 16). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht gegeben. Insbesondere hat der Streitverkündete keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich auf der Basis des unstreitigen Sachverhalts Ausführungen zur Rechtslage gemacht.

Eine Kostenentscheidung wäre in der vorliegend dargestellten Situation auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ZPO nicht geboten (Zöller-Herget, aaO § 101 Rn. 2). Der Zusatz im Tenor, wonach der Streitverkündete seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, erfolgte daher rein klarstellend.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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