LG Magdeburg 11 O 1415/15

Mai 12, 2021

LG Magdeburg 11 O 1415/15

Wirksamkeit einer nach schweizerischem Recht formgültig abgegebenen Erbausschlagungserklärung gegenüber einem deutschen Nachlassgericht

1. Grundsätzlich ist eine Ausschlagungserklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB bei einem deutschen Nachlassgericht amtsempfangsbedürftig, mit der Folge, dass die Amtsempfangsbedürftigkeit der Erklärung zur materiellen Wirksamkeit der Erklärung gehört.(Rn.23)

2. Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärung auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht formgültig ist, wenn sie in der Schweiz form- und fristgerecht erklärt worden ist. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die formgültige Abgabe die Ortsform.(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die im Bezirk des AG Goslar wohnende Klägerin ist die Tochter des am 9.1.2013 in der Schweiz verstorbenen Erblassers Karl T.

Der Erblasser, der seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, lebte in außerehelicher Lebensgemeinschaft mit der Beklagten.

Am 28.6.2012 errichtete der Erblasser ein maschinenschriftliches Testament nach Schweizer Recht, das er handschriftlich unterzeichnete und das vom Amtsnotariat St. Gallen am 13.3.2013 eröffnet wurde (Blatt 58 ff d.A.).

Die Beklagte wurde nach Schweizer Recht als Erbin anerkannt, weil das Testament nicht nach den für die Schweiz geltenden Vorschriften angefochten worden ist und ohne Anfechtung wirksam bleibt, auch wenn es nur handschriftlich unterschrieben und im Übrigen maschinenschriftlich abgefasst ist. Wegen der weiteren Darstellung zu Einzelheiten des dortigen Hergangs wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 30.6.2014 (Blatt 6 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beklagte aufgrund Vermögens das in der Bundesrepublik Deutschland, darunter auch in Schönebeck liege, Auskunftsansprüche zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen habe.

Sie habe zwar in der Schweiz zwar bereits am 10.4. und am 11.4.2013 eine Ausschlagung nach den Art 566 – 579 ZGB erklärt (Anlagen B 2 und B 3, Blatt 60 ff d.A.), nachdem sie am 14.1.2013 vom Tode des Erblassers erfahren habe (SS 11.4.2013, Blatt 61 d.A.). Da diese aber nur in der Schweiz erklärt worden sei, entfalte sie in Deutschland keine Wirkung. Da sie testamentarisch enterbt worden sei, müssen ihr Pflichtteilsansprüche wegen der in Deutschland befindlichen Vermögenswerte zustehen.

Nachdem das Landgericht B den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen hat, beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft über Bestand des Nachlasses des am 9.1.2013 verstorbenen Herrn Karl T durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, das im Einzelnen erfasse

– alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen

– alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten

– alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode getätigt hat

– eine Aufstellung über sämtliche im Eigentum des Verstorbenen stehenden Grundstücke

Ferner beantragt sie,

die Beklagte gegebenenfalls zur Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung und nach Auskünfteerteilung einen Pflichtteil in Höhe von ¾ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, es liege ein Rechtsmissbrauch vor. Die in der Schweiz erklärte Ausschlagung entfalte auch Wirkungen in Deutschland. Ferner habe die Klägerin bereits eine Schenkung erhalten, die auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist.

Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keine Auskunftsansprüche im Hinblick auf angenommene Pflichtteilsansprüche, weil sie am 10.4.2013 und nochmals mit Anwaltsschreiben vom 11.4.2013 (Anlagen B 2 und B 3 ) eine Ausschlagung nach den § 566 – 579 ZGB erklärt hat.

Die Ausschlagung ist auch wirksam.

Denn der Erbfall hat eine Auslandsberührung aufgewiesen, weil der Erblasser nach den Feststellungen des Amtsgerichts Goslar seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat, nämlich nach Angaben des Amtsnotariats St. Gallen in der Laße 25 in … R (Bl. 48. d.A.).

Zwar ist die Ausschlagungserklärung selbst gemäß § 1945 Abs. 1 BGB bei einem deutschen Nachlassgericht amtsempfangsbedürftig, mit der Folge, dass die Amtsempfangsbedürftigkeit der Erklärung zur materiellen Wirksamkeit der Erklärung gehört (vgl. etwa Palandt-Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1945 Rn 8).

Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärung auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht formgültig ist, wenn sie in der Schweiz form- und fristgerecht erklärt worden ist. Denn gemäß Art 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die formgültige Abgabe die Ortsform. Dass die vorgetragene Ausschlagungserklärung der Schweizer Ortsform genügt hat, ist im Übrigen unstreitig. Dass sie innerhalb der in der Schweiz geltenden 3-Monatsfrist (§ 567 Abs. 2 ZGB) erklärt worden ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin erst am 14.1.2013 vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Nach Eingang beim zuständigen deutschen Nachlassgericht ist die Ausschlagungserklärung auch materiell-rechtlich unwiderruflich geworden (§ 130 Abs. 1 und 3 BGB).

Zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist gemäß Art 105 FamFG jedes deutsche Gericht, das örtlich zuständig ist.

Das Amtsgericht Goslar war gemäß § 344 Abs. 7 FamFG für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen zuständig, weil die Klägerin im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts, nämlich Am Mühlenbergholz 2 A in 38690 Goslar-Vienenburg (Bl. 16 d.A.) einen Wohnsitz gehabt hat. Die Ausschlagungserklärung ist deshalb wirksam. Denn dass sie dort vorgelegt worden ist, ergibt sich aus dem Beschluss vom 30.6.2014 des AG Goslar in dem Erbscheinsverfahren 7 VI 499/13 (Blatt 7 d.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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