LG Münster, Beschluss vom 24.08.2020 – 5 T 339/20

September 9, 2021

LG Münster, Beschluss vom 24.08.2020 – 5 T 339/20

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die (unbekannten) Erben der Frau A.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.363,76 EUR

Gründe
I.

Für die inzwischen verstorbene Frau A wurde mit Beschluss vom 02.05.2016 eine Betreuung eingerichtet, Betreuerin war die Beteiligte zu 1.

Die Betreute verstarb am 24.11.2019.

Mit Beschluss vom 23.12.2019 ordnete das Amtsgericht Münster (Az. 31 VI 421/19) die Nachlasspflegschaft an. Zum Nachlasspfleger wurde der Beteiligte zu 2 bestimmt (Bl. 79).

Mit Schreiben vom 02.03.2020 wies das Amtsgericht den Nachlasspfleger darauf hin, dass in der Zeit vom 03.05.2016 bis zum 24.11.2019 eine Vergütung/ein Aufwendungsersatz i.H.v. 4972,44 EUR aus der Staatskasse gezahlt worden sei, da die Betreute nicht in der Lage gewesen sei, diese Kosten aus dem eigenen Vermögen bzw. den Einkünften zu zahlen. Da der Nachlass oberhalb der Erben-Schongrenze liege und der oberhalb des Schonbetrages liegende Nachlass zur Finanzierung der Betreuerkosten einzusetzen sei, sei beabsichtigt, einen Betrag i.H.v. 1763,76 EUR vom Nachlasspfleger als Vertreter der Erben zurückzufordern (Bl. 26 VGH).

Mit Beschluss vom 07.04.2020 forderte das Amtsgericht die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung i.H.v. 1763,76 EUR aus dem Nachlass der Betroffenen zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 28 ff. VGH). Der Beschluss wurde dem Nachlasspfleger am 15.04.2020 zugestellt (Bl. 32 VGH).

Mit Schreiben vom 07.05.2020 erhob der Nachlasspfleger Einwände gegen die Rückforderung zulasten des Nachlasses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass unter Berücksichtigung auch der vom Nachlassgericht festzusetzenden Vergütung für ihn als Nachlasspfleger und der Gerichtskosten für die Nachlasspflegschaft eine Regressforderung der Staatskasse wegen der Betreuervergütung allenfalls i.H.v. 400 EUR verbleibe. Hierzu fügte er das Verzeichnis über das Vermögen der Verstorbenen bei (Bl. 81 ff.).

Mit Schreiben vom 18.05.2020 erläuterte das Amtsgericht, dass auch in Ansehung des Schreibens vom 07.05.2020 die festgesetzte Regressforderung der Landeskasse nicht herabgesetzt werden solle. Auch unter Berücksichtigung des mitgeteilten Vermögensverzeichnisses liege der Nachlass nach Abzug von Bestattungskosten, Arztkosten, Pflegekosten und einer Rentenrückzahlung sowie des Erbenschonbetrages oberhalb des zurückgeforderten Betrages. Die Kosten der Nachlasspflegschaft seien bei dieser Berechnung allerdings nicht in Abzug zu bringen (Bl. 85 ff.).

Dem widersprach der Nachlasspfleger nochmals mit Schreiben vom 17.06.2020. Auch die Kosten der Nachlasspflegschaft seien abzuziehen. Vom Aktivvermögen des Erblassers seien die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallkosten abzuziehen. Die Kosten der Nachlasspflegschaft seien solche Erbfallkosten. Es handele sich um zwangsläufige Kosten, da die Nachlasspflegschaft gerichtlich angeordnet werde und sich der Erbe diesen Kosten nicht entziehen könne (Bl. 90).

Das Amtsgericht legte das Schreiben vom 07.05.2020 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.04.2020 aus, half dieser nicht ab, sondern legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 91).

Die Kammer holte eine Stellungnahme der zuständigen Bezirksrevisorin ein und gab dem Nachlasspfleger Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin wird verwiesen (Bl. 47 f.).

II.

Zu Recht hat das Amtsgericht das Schreiben des Nachlasspflegers vom 07.05.2020 als Beschwerde gegen den Rückforderungsbeschluss vom 07.04.2020 ausgelegt. Auch wenn der Nachlasspfleger in dem vorgenannten Schreiben nicht ausdrücklich Beschwerde erhebt, wendet er sich inhaltlich gegen den Beschluss und bemängelt dessen Unrichtigkeit. Er hat der Behandlung seines Schreibens als Beschwerde auch nicht widersprochen.

1.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Der Nachlasspfleger ist insbesondere auch beschwerdebefugt. Soweit es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses geht, ist der Nachlasspfleger der gesetzliche Vertreter des Erben (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, 54. Ed. 1.2.2020, BGB § 1960 Rn. 12). Da der angefochtene Beschluss sich unmittelbar zum Nachteil des Nachlasses auswirkt, wird der Nachlasspfleger – als Vertreter der unbekannten Erben – dadurch in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt.

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung zu Recht aus dem Nachlass der Betreuten zurückgefordert (nachfolgend auch “Regressanspruch”), ohne zuvor bei Ermittlung der Höhe des Regressanspruchs die Kosten der Nachlasspflegschaft an Abzug zu bringen.

a.

Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG). Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gemäß § 1836c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 6.2.2013 – XII ZB 582/12, FGPrax 2013, 117, beckonline). Das nicht einzusetzende Schonvermögen beträgt nach § 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 5.000,00 EUR.

Soweit die Landeskasse die Vergütung eines Betreuers wegen Mittellosigkeit des jeweiligen Betroffenen gezahlt hat, ist sie nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, diese Gelder von dem Betroffenen zurückzufordern, sobald dieser nicht mehr mittellos ist (Regress). Nach dem Tod des Betroffenen haftet dessen Erbe für die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. §§ 1836e Abs. 1 S. 3, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB), soweit sie nicht gem. §§ 1836e Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB erloschen sind. Für den Erben gilt also nicht der Schutz vor einem Rückgriff, den das Gesetz dem Betreuten selbst über § 1836c BGB gewährt (BeckOGK/Bohnert, 1.6.2020, BGB § 1836e Rn. 15). Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in §§ 1836e Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB selbstständig geregelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 – 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beckonline).

b.

Nach § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB haftet der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses sind entgegen der Ansicht des Nachlasspflegers die Kosten der Nachlasspflegschaft (Gerichtskosten und Vergütung des Nachlasspflegers) nicht in Abzug zu bringen. Denn diese Kosten haben nach Auffassung der Kammer keinen Vorrang vor dem Regressanspruch der Landeskasse auf Zahlung der Betreuervergütung und sind folglich auch nicht vor Festsetzung des Regressanspruchs in Abzug zu bringen.

Hierzu im Einzelnen:

Aus § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB folgt neben der Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Erben auch zugleich ein Nachrang des Regressanspruchs gegenüber solchen Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren, oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Befriedigung darf daher nur aus dem um die vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlass gesucht werden.

Anderes gilt für gleich- oder nachrangige Nachlassverbindlichkeiten. Würde man derartige Verbindlichkeiten bei der Festsetzung des Rückgriffsanspruchs vom Nachlasswert abziehen, würde dies dazu führen, dass die Staatskasse ihre Regressansprüche auch im Verhältnis zu solchen Ansprüchen Dritter nicht durchsetzen könnte. Zu den nachrangigen Verbindlichkeiten zählen beispielhaft auch die Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 3. 3. 2005 – 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beckonline).

Der Anspruch der Landeskasse auf Zahlung der Gerichtsgebühr für die Nachlassverwaltung sowie der Anspruch des Nachlasspflegers auf seine Vergütung sind nicht vorrangig im Vergleich zu dem auf die Staatskasse übergegangenen Regressanspruch auf Betreuervergütung, sondern – allenfalls – gleichrangig mit diesem.

Hierfür spricht zum Einen, dass die im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung stehenden Ansprüche erst nach dem Versterben der Betroffenen und mithin auch nicht in ihrer Person entstanden sind, sondern frühestens mit Anordnung der Nachlasspflegschaft. Die Ansprüche rühren daher weder von der Erblasserin her, noch waren sie im Zeitpunkt des Erbfalls dem Grunde nach bereits angelegt. Der Anspruch auf Betreuervergütung bestand demgegenüber bereits zu Lebzeiten der Betroffenen und richtete sich gegen diese, auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen oberhalb der Schongrenze hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 – 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beckonline).

Weiter spricht für die Annahme, dass der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers keinen Vorrang gegenüber dem Regressanspruch der Landeskasse hinsichtlich der Betreuervergütung genießt, dass für beide Ansprüche die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten. Denn auch für den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gilt über § 1915 BGB die Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB, wonach der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses haftet. Bei mittellosem Nachlass wird der Nachlasspfleger aus der Staatskasse vergütet (Weidlich, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 1960, Rz. 24). Die Ansprüche können daher bei der Anspruchsfestsetzung nicht wechselseitig in Abzug gebracht werden. Die gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass sich die Ansprüche gegenseitig blockieren würden. Bei der Prüfung, ob der Regressanspruch (mit Blick auf die Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB) gegen die Erben festgesetzt werden kann, würde zunächst der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers vom Nachlass abgezogen werden. Bei der Prüfung, ob die Nachlasspflegervergütung gegen die Erben festgesetzt werden kann, wäre umgekehrt zunächst der Regressanspruch in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich des Anspruchs der Landeskasse auf Zahlung der Gerichtskosten für das Nachlassverfahren besteht im Übrigen Gläubigeridentität mit dem (auf die Landeskasse übergegangenen) Regressanspruch auf Zahlung der Betreuungskosten, weshalb erst Recht nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der im Zusammenhang mit dem Nachlass stehende Anspruch vorrangig zu bedienen sein sollte.

Insgesamt lassen sich daher keine Gründe dafür finden, warum die Kosten der Nachlasspflegschaft vorrangig zu berücksichtigen und vor Festsetzung des Regressanspruchs der Landeskasse auf Zahlung der Betreuervergütung vom Nachlass in Abzug gebracht werden sollten.

c.

Ohne Abzug der Kosten der Nachlasspflegschaft verbleibt damit nach der insoweit nicht weiter angegriffenen Berechnung des Amtsgerichts im Schreiben vom 18.05.2020 (Bl. 85) ein Reinnachlass in Höhe von 4.555,83 EUR (tatsächlich wohl 4.555,86 EUR), der den betreuungsrechtlich zu berücksichtigenden Erbenschonbetrag (§§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, 102 Abs. 3 Nr. 1, 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) in Höhe von 2.544,00 EUR um 2.011,83 EUR übersteigt. Der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgeforderte Betrag in Höhe von 1.763,76 EUR liegt darunter, weshalb die Rückforderung nicht zu beanstanden ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Denn es entspricht billigem Ermessen, dass die Kosten eines Beschwerdeverfahrens den unbekannten Erben auferlegt werden, wenn der Nachlasspfleger die Beschwerde – wie hier – in deren Interesse eingelegt und dabei keinen von vornherein und in jeder Hinsicht verfehlten Standpunkt vertreten hat, der den Interessen der unbekannten Erben ersichtlich konträr zuwiderläuft. Die verfahrensrechtlich eingenommene Position des Nachlasspflegers ist primär fremdnützig, da er zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen der unbekannten Erben bestellt wurde. Wenn daher der Nachlasspfleger im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des ihm übertragenen fremdnützigen Amtes sachlich vertretbare Standpunkte einnimmt und danach handelt, können die hierfür entstehenden Kosten nach Auffassung der Kammer nicht ihm, sondern nur den unbekannten Erben auferlegt werden (ähnlich in vergleichbarer Konstellation: OLG Hamm, 07.04.2017, 15 W 136/17, zitiert über juris).

4.

Der Verfahrenswert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem zurückgeforderten Betrag (1763,76 EUR) und dem Betrag, der nach Ansicht des Nachlasspflegers höchstens zurückgefordert werden kann (400,00 EUR, vgl. Schriftsatz v. 07.05.2020, Bl. 81).

5.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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