Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 107/20

November 12, 2020

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 107/20

Tenor:

I.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgenden Vorlagefragen ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 7 lit. a) EuErbVO erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat?

2.

Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 6 lit a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend? Insbesondere:

a)

Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob der Erblasser das Recht des Mitgliedstaates wirksam nach Artikel 22 EuErbVO gewählt hat?

b)

Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Artiekl 6 lit. a) EuErbVO auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war?

c)

Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob das zuvor angerufene Gericht mit Recht angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können?

3.

Sind Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO, die eine Rechtswahl „nach Artikel 22“ voraussetzen, auch dann anwendbar, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl des Erblassers getroffen worden ist, sondern sich das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht nur aus Artikel 83 Absatz 4 EuErbVO ergeben kann?

Gründe:

I.
In einem vorangegangenen Verfahren (80 VI 556/17 Amtsgericht Düren) hatte die Beteiligte zu 1., die Ehefrau des Erblassers, mit notariell beurkundetem Antrag vom 23. März 2017 bei dem Amtsgericht Düren auf der Grundlage eines Testaments vom 14. Juni 1990 die Erteilung eines Alleinerbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt (Bl. 1 ff. der Akte 80 VI 556/17 AG Düren). Das eingereichte Testament ist handschriftlich in deutscher Sprache errichtet und hat folgenden Wortlaut (Kopie Bl. 8 der Akte 80 IV 324/17 Amtsgericht Düren):

“Testament der Eheleute

A B, geb. xx.xx.1948, und

A, C, geb. D, geb. xx.xx.1944.

Mit diesem Testament setzen sich die

Eheleute A B und C

gegenseitig zum Alleinerben ein.

E, den 14.06.1990

-Unterschrift Ehemann

-Unterschrift Ehefrau-“

Dem damaligen Antrag war der Beteiligte zu 2., der Bruder des Erblassers, entgegengetreten; insbesondere hatte er ausdrücklich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hatte der Nachlassrichter des Amtsgerichts Düren die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 36 ff. der Akte 80 VI 556/17 Amtsgericht Düren).
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hatte der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2018 (2 Wx 222/18) den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und das Amtsgericht Düren für unzuständig erklärt. (Bl. 134 ff. der Akte 80 VI 556/17 Amtsgericht Düren). Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt:

“Der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts unterliegt der Aufhebung, und das Amtsgericht ist nach Art. 15 EUErbVO für unzuständig zu erklären, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für das vorliegende Erbscheinsverfahren mangelt. Die internationale Zuständigkeit ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, weil § 65 Abs. 4 FamFG nicht die internationale Zuständigkeit erfasst; diese unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH FGPrax 2010, 129; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 65 Rz. 18a m.w.N.).

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte kann nicht auf § 105 i.V.m. § 343 Abs. 2, 3 FamFG gestützt werden. Die entsprechende, an die örtliche Zuständigkeit anknüpfende Regelung ist nicht mit Art. 4 EUErbVO vereinbar, weil sich die in der Verordnung geregelte internationale Zuständigkeit – auch – auf nationale Nachlasszeugnisse wie den Erbschein deutschen Rechts bezieht.

In dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2018 – C-20/17 – (juris Tz. 576 f.) ist ausgeführt:

„Die Auslegung von Art. 4 der Verordnung, wonach diese Bestimmung die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Verfahren zur Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, wirkt im Interesse einer geordneten Rechtspflege innerhalb der Union auf die Verwirklichung dieses Ziels hin, indem sie die Gefahr von Parallelverfahren vor den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie von daraus resultierenden Widersprüchen einschränkt.

Hingegen wäre die Erfüllung der mit der Verordnung Nr. 650/2012 angestrebten Zwecke beeinträchtigt, wenn in einer Konstellation wie im Ausgangsverfahren die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung, insbesondere ihr Art. 4, dahin ausgelegt würden, dass sie nicht die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Verfahren zur Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse regeln.“

Die Entscheidung des EuGH ist zwar zu einem Fall ergangen, in welchem die internationale Zuständigkeit (des Amtsgerichts Schöneberg) nach § 105 i.V.m. § 343 Abs. 3 FamFG in Rede stand. Nach den vom EuGH angeführten Grundsätzen steht Art. 4 EUErbVO aber auch einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte auf der Grundlage des § 105 i.V.m. § 343 Abs. 2 FamFG entgegen. Eine mit Art. 4 der Verordnung nicht vereinbare Regelung der internationalen Zuständigkeit beinhaltet ebenso § 105 i.V.m. § 343 Abs. 2 FamFG. Denn diese Regelung knüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an, während Art. 4 EUErbVO auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes abstellt. Die Gefahr von Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten wird durch die Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ebenso hervorgerufen wie durch die Anknüpfung an die Voraussetzungen des § 343 Abs. 3 FamFG.

Nach Art. 4 EUErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Spanien. Denn er hat sich lediglich noch zu einer Heilbehandlung im Jahre 2015 einige Wochen lang in Deutschland aufgehalten, ansonsten die übrige Zeit in Spanien, wo die Eheleute eine Immobilie hatten.”

In der Folge erwirkte die Beteiligte zu 1. einen Beschluss des Ermittlungsgerichts No. 3 in Estepona (Spanien) vom 29. April 2019 (Bl. 17 ff. der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren in spanischer Sprache; Bl. 39 ff. der Akte 80 VI 1448/19 des Amtsgericht Düren in deutscher Übersetzung). Darin heißt es in deutscher Übersetzung unter anderem:

“Verfügungsteil

Auf Antrag der betreibenden Partei verfüge ich, auf die Entscheidung in diesem Verfahren zu verzichten, da die Gerichte des Staates Deutschland besser in der Lage sind, über den Nachlass zu entscheiden, und aufgrund der praktischen Umstände, wie dem gewöhnlichen Wohnsitz der betreffenden Partei in dieser Sache und dem Standort des wesentlichen Teils des Nachlasses.”

Mit notariellem Schreiben vom 29. August 2019 hat die Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht Düren unter erneuter Vorlage des am 23. März 2017 notariell beurkundeten Antrages die Erteilung eines Alleinerbscheins sowie eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt (Bl. 1 ff. der Akte 80 VI 1448 Amtsgericht Düren). Nachgereicht hat sie den vorgenannten Beschluss des spanischen Gerichts. Dem Antrag ist wiederum der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hat das Amtsgericht Düren die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages erforderlich sind, für festgestellt erachtet (Bl. 84 ff. der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren). Zur internationalen Zuständigkeit hat es ausgeführt, das Amtsgericht Düren sei aufgrund der Entscheidung des spanischen Bezirksgerichts gemäß Artikel 6 lit. a) EuErbVO zuständig. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt (Bl. 96 der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren). Der Beschwerde hat das Amtsgericht Düren nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 129 der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren).

II.
Unter Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gemäߠ Artikel 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt von der – weder offenkundigen noch bereits geklärten – Beantwortung der vorgelegten Fragen ab.
Die Beschwerde hätte ohne Weiteres Erfolg und würde zur Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbeschlusses des Amtsgerichts Düren vom 19. Februar 2020 führen, wenn die deutschen Nachlassgerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins international nicht zuständig wären. Im Verhältnis zwischen Spanien und Deutschland richtet sich die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte nach der EuErbVO. Da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Tod am 9. März 2017 in Spanien hatte, sind gemäß Artikel 4 EuErbVO für in Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte in Spanien und nicht die deutschen Nachlassgerichte international zuständig, wie der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2018 (2 Wx 222/18) im vorangegangenen Verfahren 80 VI 556/17 Amtsgericht Düren entschieden hat. Damit hängt die internationale Zuständigkeit des jetzt von der Beteiligten zu 1) erneut angerufenen deutschen Nachlassgerichts davon ab, ob es sich bei der im vorliegenden Erbschaftsache ergangenen späteren Entscheidung des spanischen Gerichts vom 29. April 2019 um eine wirksame Unzuständigkeitserklärung im Sinne des Artikel 7 lit. a) in Verbindung mit Artikel 6 lit. a) EuErbVO handelt.
1. Art. 7 lit. a) EuErbVO setzt nach seinem Wortlaut in der deutschen Fassung „Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidung in einer Erbsache zuständig, wenn a) sich ein zuvor angerufenen Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat.“ eine Rechtswahl nach Artikel 22 EuErbVO sowie eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts in derselben Sache voraus. Ausdrücklich hat sich das spanische Ermittlungsgericht Nr. 3 in Estepona nicht für unzuständig erklärt. Vielmehr hat das spanische Gerichts in seinem Beschluss vom 29. April 2019 im Verfügungsteil entschieden, “auf die Entscheidung in diesem Verfahren zu verzichten” (Bl. 42 der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren, in deutscher Sprache) bzw. “abstenerme de conocer,…, de las presentes actuaciones” (Bl. 19 der Akte 80 VI 1448/19 Amtsgericht Düren, in spanischer Sprache). Daher stellt sich die Frage, ob für die Begründung der internationalen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 EuErbVO erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufenen Gericht ausdrücklich (wörtlich) für unzuständig erklärt, oder ob es genügt, wenn eine Auslegung der Entscheidung dieses Gerichts durch das danach angerufene Gericht ergeben kann, dass sich das zuvor angerufene Gericht für unzuständig erklären wollte.
2. Sodann stellt sich die Frage, ob und welche Vorfragen das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus Artikel 7 lit. a) EuErbVO ergeben soll, in eigener Zuständigkeit eine Unzuständigkeitserklärung eines zuvor angerufenen Gerichts noch überprüfen darf oder ob – gegebenenfalls in welchem Umfang – eine Bindungswirkung der Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts besteht:
Dies betrifft die Fragen, ob – wie Artikel 6 und Artikel 7 EuErbVO voraussetzen – der Erblasser eine Rechtswahl nach Artikel 22 EuErbVO getroffen hat, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Artikel 6 lit. a) EuErbVO auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war, und ob das zuvor angerufene Gericht mit Recht angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können (Artikel 6 lit. a) EuErbVO).
3. Sodann stellt sich die Frage, ob Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO über den Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl des Erblassers (Artikel 22 EuErbVO bzw. Artikel 83 Absatz 2 EuErbVO) vorliegt, sondern sich das anwendbare Recht eines Mitgliedstaats aus Art. 83 Absatz 4 EuErbVO ergeben kann.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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