Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

September 12, 2022

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21: Urteil vom 10.02.2022 – Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer

In der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer liegt, wenn keine gegenläufigen Anhaltspunkte erkennbar sind und der Versicherungsnehmer die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst begehrt, regelmäßig auch der Widerruf bestehender Bezugsrechte.

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil vom 10.02.2022

7 U 165/21

In dem Rechtsstreit
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Prozessbevollmächtigte:

wegen ungerechtfertigter Bereicherung

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 7. Zivilsenat – am 10.02.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx und den Richter am Amtsgericht Dr. xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 für Recht erkannt:

Tenor:

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.04.2021, Az. 2 O 76/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 16.044,37 €.

Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Alleinerbin der verstorbenen Versicherungsnehmerin (nachfolgend: VN) auf Rückzahlung eines am Tag vor deren Tod an die VN ausgekehrten Rückkaufswerts einer Rentenversicherung in Anspruch.

Am 09.05.2012 nahm die VN bei der Klägerin eine Rentenversicherung (Anl. K 1, Bl. 16 d.A.), welche für den Fall ihres Todes ihren Lebensgefährten (nachfolgend: Streitverkündeter) als widerruflich Bezugsberechtigten vorsah (Anl. K 2, Bl. 18ff, 22 d.A.; § 12 Nr. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die sofort beginnende R+V-Rentenversicherung, nachfolgend: AVB).

Mit Schreiben vom 18.02.2019 (Anl. K 3, Bl. 41 d.A.) kündigte die VN den Versicherungsvertrag ordentlich zum 01.04.2019 und forderte die Klägerin dazu auf, ihr “den Restbetrag” auf ihr Girokonto zu erstatten. Bereits am 26.03.2019 kehrte die Klägerin einen Betrag in Höhe der Klageforderung (16.044,37 €) an die VN aus.

Der Betrag wurde dem Konto der VN am Folgetag gutgeschrieben. Einen Tag später, am 28.03.2019, verstarb die VN und wurde von der Beklagten, ihrer Tochter, beerbt (Anl. B 1).

Mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2019 zeigte die Beklagte der Klägerin das Versterben der VN an und teilte mit, dass sämtliche zu Gunsten des Streitverkündeten bestehenden Vollmachten widerrufen worden seien; zugleich würden etwa zu seinen Gunsten bei der Klägerin bestehende Bezugsrechte widerrufen.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 ließ die Klägerin, die vom Tod der VN zuvor nichts wusste, mitteilen, dass ein Widerruf des Bezugsrechts wegen des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr möglich sei.

Die Klägerin werde den Widerruf aber insofern achten, als sie dem Streitverkündeten kein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrags mehr überbringen werde.

Die Klägerin hat die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Da der Kündigung vom 18.02.2019 kein Widerruf des Bezugsrechts entnommen werden könne, habe dieses bis zum Ende des Versicherungsvertrags zum 01.04.2019 fortbestanden.

Mit Eintritt des Versicherungsfalls habe somit der Streitverkündete den Anspruch auf die Todesfallleistung erworben, welche indessen mit 15.090,32 € geringer sei als der ausbezahlte Rückkaufswert. Ob er die Todesfallleistung auch nach dem Valutaverhältnis zu beanspruchen habe, habe die Klägerin nicht zu prüfen. Die Zahlung an die VN sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.04.2021, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Unabhängig von der Frage des Bezugsrechts sei die Beklagte in Höhe von 954,02 € ungerechtfertigt bereichert, weil die Todesfallleistung hinter dem ausbezahlten Rückkaufswert zurückbleibe.

Die Todesfallleistung stehe der Beklagten aber ebenfalls nicht zu, weil sich der Kündigung ein Widerruf des Bezugsrechts nicht entnehmen lasse.

Der Versicherer könne dieser nur entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Rückkaufswerts geschaffen werden sollten. Der Hintergrund der Kündigung sei für den Versicherer nicht erkennbar.

Einen generellen Erfahrungssatz, dass mit der Kündigung auch das Bezugsrecht widerrufen sein solle, gebe es nicht. Dies könne nur angenommen werden, wenn für den Versicherer – im Streitfall fehlende – Anhaltspunkte erkennbar würden, dass auch die Todesfallabsicherung des Bezugsberechtigten rückgängig gemacht werden solle.

Ob das Valutaverhältnis mangelhaft sei, könne dahinstehen, da dies für den Zahlungsanspruch im Deckungsverhältnis grundsätzlich ohne Bedeutung sei.

Soweit das OLG Saarbrücken von diesem Grundsatz Ausnahmen zulasse, lägen schon die Voraussetzungen dafür, namentlich ein evidenter Mangel des Valutaverhältnisses, im Streitfall nicht vor, weil weder die Klägerin noch das Gericht auf Grundlage des gehaltenen Vortrags beurteilen könnten, ob ein solcher vorliege.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zwischen dem Vertrag und dem Bezugsrecht differenziere.

Er bringe schlicht zum Ausdruck, dass er die Leistung für sich verlange und nicht für andere, womit das Bezugsrecht entfalle. Eine andere Auslegung sei lebensfremd.

Dies habe auch deshalb zu gelten, weil die Versicherungsbedingungen den Versicherungsnehmer nicht auf die Notwendigkeit hinweisen würden, sich auch zum Bezugsrecht äußern zu müssen.

Jedenfalls folge daraus, dass die Klägerin in den AVB keinen Hinweis darauf vorsehe, dass der Versicherungsnehmer sich auch zur Frage des Widerrufs eines Bezugsrechts äußern müsse, die schadensersatzrechtliche Pflicht der Klägerin die Beklagte von den streitgegenständlichen Ansprüchen freizustellen.

Zudem habe der Versicherungsfall am 28.03.2019 nicht mehr eintreten können, weil die Klägerin bereits am 26./27.03. den Rückkaufswert ausgezahlt habe, womit der Versicherungsvertrag durch schlüssiges Verhalten aufgehoben worden sei.

Jedenfalls sei der Klaganspruch nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken

(Urteil vom 17.05.2015 – Az.: 5 U 35/16)

nicht durchsetzbar, weil ein offensichtlicher Mangel im Valutaverhältnis vorliege, nachdem die Klägerin selbst zugesagt habe, das Schenkungsangebot nicht mehr an den Streitverkündeten zu übermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.05.2021 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin/Beklagte beantragt daher:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart AZ 2 O 76/20 vom 22.04.2021 wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte/Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.10.2021 Bezug genommen.

Vor dem Senat fand am 20.01.2022 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.

II.

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin allerdings den Mehrbetrag zuerkannt, um welchen der ausbezahlte Rückkaufswert die Todesfallleistung übersteigt, wenngleich sich dieser rechnerisch richtig auf 954,05 € beläuft (§§ 1922; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; § 818 Abs. 2 BGB).

Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, dass durch die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts vor dem Tod der VN schlüssig ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen sei, was zur Folge habe, dass der somit nachvertragliche Tod der VN ohne Einfluss auf die vertraglichen Beziehungen habe bleiben müssen, verfängt dies nicht. Die VN hat den Vertrag “zum 01.04.2019” gekündigt.

Die Klägerin hat dies mit Schreiben vom 26.03.2019 bestätigt und mitgeteilt, sie habe “die Kündigung zum 01.04.2019 durchgeführt” und den Rückkaufwert zur Zahlung angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum dafür, dem schlichten Auszahlungsvorgang einen zusätzlichen Erklärungswert beizumessen (§§ 133, 157 BGB).

Einwendungen gegen die von der Klägerin mitgeteilten Werte hat die Beklagte nicht erhoben. Um den Mehrbetrag von 954,05 € ist die Beklagte mithin ungerechtfertigt bereichert.

2.

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, soweit es die Beklagte auch zur Rückzahlung der Todesfallleistung für verpflichtet gehalten hat.

a) Insoweit macht die Beklagte zwar ohne Erfolg geltend, dass es der Klägerin verwehrt gewesen wäre, einen solchen Anspruch geltend zu machen.

aa) Aus der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken

(Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149,

sowie nunmehr auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 2019 – 20 U 135/18, VersR 2020, 89, juris Rn. 27ff.)

kann die Beklagte dafür nichts herleiten.

Danach kann der Versicherer einem Auszahlungsbegehren des Bezugsberechtigten gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass der Bezugsberechtigte die Leistung im Verhältnis zum Erben nicht behalten dürfe, weil das Valutaverhältnis unter einem offensichtlichen Mangel leide.

Ein solchermaßen offensichtlicher Mangel des Valutaverhältnisses liege vor, wenn feststehe, dass es – nach Widerruf des an den Versicherer gerichteten Auftrags zur Überbringung des Schenkungsangebots post mortem – nicht mehr zum Abschluss eines Schenkungsvertrags im Valutaverhältnis kommen könne.

So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Vorliegen eines offensichtlichen Mangels des Valutaverhältnisses bestritten und geltend gemacht hat, dass insoweit schon zu Lebzeiten ein Rechtsgrund geschaffen worden sein könne.

Insbesondere komme in Betracht, dass die VN und der Streitverkündete schon lebzeitig einen Schenkungsvertrag abgeschlossen hätten, der jedenfalls mit Eintritt des Versicherungsfalls formwirksam geworden wäre

(vgl. vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 21;

vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 172/73, NJW 1975, 382, juris Rn. 25 jew. mwN).

Da die Beklagte dem trotz Hinweis des Landgerichts

(Prot. v. 23.10.2020, GA 118 V)

nicht unter Beweisantritt entgegengetreten ist, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich schon deshalb nicht auf die o.g. Rechtsprechung stützen kann, weil nicht von einem offensichtlichen Mangel des Valutaverhältnisses auszugehen ist.

bb) Ebenfalls zu Unrecht macht die Beklagte sodann geltend, dass die Klägerin sie – für den Fall, dass man in der Kündigungserklärung nicht schon den Widerruf der Bezugsberechtigung erkennen wolle – schadensersatzrechtlich von der dann begründeten Rückforderung freizustellen habe.

Denn anders als die Beklagte meint, hätte ein Versicherer, wenn er die Kündigungserklärung in diesem Sinne verstehen dürfte, weil er davon ausgehen dürfte, dass der Fortbestand der Bezugsberechtigung im Interesse des Versicherungsnehmers liegt, keinen Anlass auf diesen Umstand hinzuweisen

(vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 – 7 U 211/03, VersR 2004, 1161, juris Rn. 26;

OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. September 2019 – 11 U 103/18, ZfSch 2020, 29, juris Rn. 19 mwN).

b) Indessen folgt der Senat dem Landgericht nicht in seiner Auslegung der Kündigungserklärung vom 18.02.2019. Dieser musste die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts vielmehr auch den Widerruf des zu Gunsten des Streitverkündeten bestehenden Bezugsrechts entnehmen (§§ 133, 157, 242 BGB). Die Todesfallleistung stand der Beklagten folglich als Erbin der VN zu.

aa) Durch die Erteilung einer – wie im Streitfall (Anl. K 2 § 12 Nr. 1 AVB) – lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) erwirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition – etwa ein Anwartschaftsrecht -, sondern lediglich die tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs.

Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, insbesondere jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm

(vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 21f mwN).

Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls verschafft die Bezugsberechtigung dem Begünstigten eine im Deckungsverhältnis zum Versicherer jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können

(BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 9 mwN).

Der Widerruf der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist. Maßgeblich ist daher der bei Abgabe der Erklärung vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich

(vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10;

vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN;

Senatsurteil vom 11.10.2018 – 7 U 109/18, VersR 2019, 22 Rn. 22 f.).

Zur Beurteilung der Frage, ob der Widerruf einer Bezugsberechtigung erklärt wurde, ist daher wie stets bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen gem. § 133 BGB “der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften”.

Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie der Versicherer sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.

Der Empfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat

(vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30 mwN).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass die VN sich im Streitfall in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.02.2019 nicht ausdrücklich zu Fortbestand oder Widerruf des Bezugsrechts geäußert hat und auch keine Angaben zu den Hintergründen ihrer Kündigung gemacht hat.

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

Der für die Klägerin erkennbare, ausdrückliche Gehalt der Erklärung beschränkte sich daher darauf, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag zum nächstmöglichen Termin (§ 6 Nr. 1 AVB) beendet wissen will und darum bittet, dass “der Restbetrag” auf ihr Konto überwiesen werden möge.

Soweit die Beklagte dieser Erklärung mit Blick auf die Motivation der Versicherungsnehmerin einen weiteren Erklärungsgehalt beilegen will, verfängt dies nicht, da ein etwa bestehender innerer Wille jedenfalls keinen für die Klägerin erkennbaren Niederschlag in der Erklärung gefunden hat und die Beklagte nicht behauptet, dass dieser Wille der Klägerin auf anderem Wege zur Kenntnis gebracht worden wäre.

cc) Damit stellt sich die Frage, ob einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers im Regelfall, das heißt ohne Hinzutreten gegenläufiger Anhaltspunkte, der Wille des Versicherungsnehmers zu entnehmen ist, dass er zugleich widerruflich bestehende Bezugsrechte widerrufen will (§§ 133, 157 BGB). Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Die Frage wird allerdings unterschiedlich beurteilt.

(1.) Teilweise wird die Frage (wohl) generell bejaht

(vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 168 Rn. 6;

Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 185 Rn. 33;

Pröls/Martin-Reiff/Schneider, VVG, 31. Aufl., ALB § 9 Rn. 19;

Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, PK-VersR, 3. Aufl., § 159 Rn. 69;

Peters in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 159 Rn. 18;

wohl auch: Brambach in HK-VVG, 4. Aufl., § 168 Rn. 21).

Heiss (in MüKo, VVG, 2. Aufl., § 159 Rn. 52f.)

will einen mit der Kündigung verbundenen Widerruf des Bezugsrechts nur erkennen, wenn die Kündigung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wird, weil dieser den Rückkaufswert unabhängig davon, ob die Gefahrperson während der Kündigungsfrist versterbe, zur Masse ziehen wolle.

Außerhalb der Insolvenz bedeute die Kündigung aber nicht den Widerruf der Todesfallbezugsberechtigung

(ebenso: OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 5 U 116/00, VersR 2002, 299, juris Rn. 39f;

ähnlich Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 159 Rn. 18;

wohl auch Grote in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 168 Rn. 20).

Baroch Castellví (in Präve, Lebensversicherung, 1. Aufl., § 12 Rn. 31)

will danach differenzieren, ob es sich um ein Bezugsrecht auf den Erlebens- oder den Todesfall handelt.

Nur im ersten Fall lasse sich der Kündigungserklärung auch eine Erklärung zum Bezugsrecht entnehmen, weil der Versicherungsnehmer die Vorstellung zum Ausdruck bringe, dass die durch die Kündigung fällig gestellte Leistung ihm zu Gute kommen solle.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, welche jeweils den Widerruf eines Erlebensfallbezugsrechts durch den Insolvenzverwalter zum Gegenstand hatten, ohne nähere Begründung und damit ohne ausdrückliche Differenzierung an Hand dieser Kategorien, ausgesprochen, dass wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündige, dass “darin regelmäßig auch der Widerruf” des Bezugsrechts liege

(so BGH, Urteil vom 4. März 1993 – IX ZR 169/92, VersR 1993, 689, juris Rn. 13;

vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 26;

vom 7. April 2005 – IX ZR 138/04, VersR 2005, 923, juris Rn. 13).

bb) Der Senat ist der Auffassung, dass eine mit einem Auszahlungsbegehren an sich selbst verbundenen Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers unabhängig davon, ob ein Insolvenzfall vorliegt oder ein Todesfallbezugsrecht in Rede steht, regelmäßig zugleich den Widerruf des Bezugsrechts beinhaltet.

Denn dies entspricht der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden regelmäßigen Interessenlage des Versicherungsnehmers, soweit diese für den Versicherer erkennbar wird

(vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 – IVa ZR 270/80, BGHZ 84, 268, juris Rn. 22;

Staudinger/Singer, BGB, 2021, § 133 Rn. 52 mwN;

iE aA: OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 5 U 116/00, VersR 2002, 299, juris Rn. 39f).

Begehrt der Versicherungsnehmer mit der Kündigung Auszahlung des zu seinen Gunsten bestehenden Versicherungswerts an sich, bringt er damit nicht anders als ein Insolvenzverwalter, der den Vermögenswert zur Masse ziehen will, zum Ausdruck, dass er den Wert der Versicherung seinem liquiden Vermögen zuführen will. Seinen Tod wird er insoweit regelmäßig nicht bedenken, wofür auch kein Anlass besteht, weil sein Vermögen durch den Tod nicht verloren geht (§ 1922 BGB).

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

Da das Fortbestehen eines Bezugsrechts zu Gunsten eines Dritten diesem wirtschaftlichen Ergebnis zuwiderlaufen würde, ist die Kündigungserklärung dahin auszulegen, dass damit schlüssig auch der Widerruf dieses Bezugsrechts erklärt sein soll; denn im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, wenn für den Erklärenden nur eine von zwei möglichen Auslegungen wirtschaftlich Sinn ergibt

(vgl. dazu: BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30f.;

vgl. auch MüKo/Busche, BGB, 8. Aufl., § 133 Rn. 72 mwN).

Insofern ist nach Auffassung des Senats auch keine differenzierte Betrachtung danach geboten, ob es sich um ein Erlebensfall- oder ein Todesfallbezugsrecht handelt.

Zwar mag es, wie die Klägerin insofern geltend macht, Fälle geben, in welchen dem Versicherungsnehmer daran gelegen sein mag, trotz des in der Regel überschaubaren Zeitraums bis zum Wirksamwerden seiner ordentlichen Kündigung, einen Dritten für diesen Zeitraum abzusichern, obwohl er erklärt hat, den Versicherungswert seinem eigenen Vermögen zuführen zu wollen.

Dabei würde es sich aber nach Auffassung des Senats um atypische Fälle handeln, welche der Annahme einer typischerweise – wie dargelegt – anders gelagerten Interessenlage nicht entgegenstehen

(vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 – IVa ZR 270/80, BGHZ 84, 268, juris Rn. 22ff, 25)

und im Rahmen der Auslegung daher nur dann zu berücksichtigen wären, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier nicht – dem Versicherer diese Interessenlage zur Kenntnis bringen würde.

d) Da die VN folglich mit ihrer Kündigungserklärung das Bezugsrecht des Streitverkündeten widerrufen hat, ohne einen anderen Bezugsberechtigten zu bestimmen, fiel der Anspruch auf die Todesfallleistung in ihren Nachlass (§ 12 Nr. 1 AVB). Die Beklagte hat die Leistung folglich als Alleinerbin der VN mit Rechtsgrund erhalten (§ 1922 Abs. 1 BGB), so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 165/21

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die divergierende Entscheidung des OLG Köln

(Urteil vom 20. Dezember 2000 – 5 U 116/00, VersR 2002, 299, juris Rn. 39f)

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zwar obliegt die Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich dem Tatrichter; nach st. Rspr. unterliegt aber die hier streitentscheidende Frage des Bestehens- oder Nichtbestehens von im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Erfahrungssätzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle

(vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2017 – IV ZR 394/14, juris Rn. 21 mwN).

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