OLG Bamberg, Urteil v. 29.02.2016 – 4 U 78/14

Mai 5, 2021

OLG Bamberg, Urteil v. 29.02.2016 – 4 U 78/14

Ansprüche des Erben wegen Zinsnutzungen gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer

1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818 I BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Anschluss an BGH, NJW 2000, 1637; NJW 2014, 2951).
2. In einer solchen Konstellation fallen auch die erst ab dem 1.1.2002 entstandenen Zinsansprüche des Erben in den Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB (Anschluss an BGH, NJW 2005, 739; BGH, NJW 2006, 44 und NJW 2014, 2951, dort Rn. 43; Abgrenzung zu BGH, NJW 2016, 156, dort Rn.16).
3. Zu den Auswirkungen des Gesamtdeckungsprinzips und anderer Vorgaben für die staatliche Haushaltsführung auf die Prüfung und Feststellung eines beim Fiskus angefallenen Nutzungsertrags wegen erwirtschafteter Anlagezinsen oder ersparter Kreditzinsen (Anschluss an BGH, NJW 2004, 1315 und OLG Hamm, NJW 2001, 1287, Rn. 11; entgegen BayObLG, NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln, JurBüro 2001, 312; LG Potsdam, NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 9.3.2015 – 11 O 316/14 -, jeweils im Anschluss an Schön, NJW 1993, 3289).
4. Zu den Substantiierungsanforderungen an den vom Fiskus erhobenen Einwand der fehlenden Ursächlichkeit der Vereinnahmung des Nachlasses für die Schuldentilgung (vgl. BGH, NJW 1992, 2415), weil er die dem Anfall der Erbschaft nachfolgenden – vorzeitigen – Kreditablösungen auch ohne die Vereinnahmung des Nachlasses in vollem Umfang aus anderen im Haushaltsüberschuss vorhandenen Mitteln und insbesondere auch ohne eine zusätzliche Kreditaufnahme hätte bestreiten können.

Vorinstanz:
LG Würzburg, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 438/14


Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerseite wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 9.4.2014 abgeändert.
II.
Entsprechend seinem Teilanerkenntnis wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weitere 5.500,- Euro auf die geltend gemachten Zinsnutzungen zu zahlen.
III.
Im Übrigen bleibt die Klage hinsichtlich der Zinsnutzungen abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerinnen zu gleichen Teilen insgesamt 51% und der Beklagte 49%. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges entfallen auf die Klägerinnen zu gleichen Teilen insgesamt 92% und auf den Beklagten 8%.
Die seit dem Beschluss des BGH vom 10.6.2015 angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen – wiederum zu gleichen Teilen – zu 78% und der Beklagte zu 22%.
V.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
I. Die klagenden Erbinnen machen gegen den verklagten Freistaat als ehemaligen Erbschaftsbesitzer, der zunächst als gesetzlicher Erbe iSd § 1936 BGB berufen worden war, Herausgabe- und Bereicherungsansprüche geltend.
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Die Klägerinnen hatten – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse -den Fiskus im Wege einer Stufenklage vorab auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses einer am 31.01.1980 verstorbenen Verwandten (fortan: Erblasserin) und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände sowie auf die Feststellung des Erbgangs nach der Erblasserin einschließlich ihrer eigenen – jeweils hälftigen – Berechtigung als Erbeserben in Anspruch genommen. Nach Erteilung der Auskunft hatten die Klägerinnen ihr – von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärtes -Auskunftsbegehren auf einen konkreten Zahlungsantrag umgestellt, mit dem sie nach Bereicherungsgrundsätzen Wertersatz für den nicht mehr vorhandenen Nachlass in Höhe von 57.348,04 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 25.04.1983 – dem (spätesten) Zeitpunkt der Vereinnahmung des Nachlasses durch den Beklagten – verlangt haben. Mit der Zinsforderung wird ausschließlich ein Anspruch auf Erstattung des Werts tatsächlich gezogener Nutzungen, vor allem in der Form „erwirtschafteter oder ersparter (Kredit-)Zinsen“, geltend gemacht (Schriftsätze vom 29.08.2013 bzw. vom 14.02.2014 = Bl.36ff. bzw. 58ff.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des sonstigen Sach- und Streitstandes und des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen umfassend stattgegeben, dem Zahlungsbegehren jedoch nur hinsichtlich der Erstattungsforderung von 57.348,04 EUR hinsichtlich des vereinnahmten Nachlasses entsprochen und die weitergehende Klage wegen der Zinsnutzungen abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite, die nach Erfüllung ihrer Hauptforderung durch den Fiskus am 30.04.2014 den Anspruch hinsichtlich der Zinsnutzungen zunächst unverändert weiterverfolgt und daher beantragt hatte, unter Abänderung des Ersturteils den Beklagten auch zur Zahlung von jährlichen Zinsen von 4% aus 57.348,04 EUR seit dem 25.04.1983 zu verurteilen. Der Senat hat mit Urteil vom 20.10.2014 die Berufung zurückgewiesen. Nach teilweiser Zulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.10.2015 (NJW 2016, 156) das Senatsurteil insoweit aufgehoben, als die Klägerinnen noch einen Anspruch auf Jahreszinsen von 4% aus 57.348,04 Euro für den Zeitraum vom 22.03.2003 bis zum 30.04.2014 weiterverfolgen, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
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Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2015 (Bl. 173ff.) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.1.2016 die klägerische Zinsforderung in Höhe eines Teilbetrages von 5.500,- Euro anerkannt (Bl.196f.). Im Übrigen tritt der Beklagte, der seine schon erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ausdrücklich aufrechterhält, der Berufung weiterhin nach Grund und Höhe des zuletzt geltend gemachten Zinsanspruchs von noch 25.484,52 Euro entgegen.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.09.2014 (Bl. 130ff.) und vom 29.2.2016 (Bl. 209ff.), den Senatsbeschluss vom 24.11.2015 (Bl. 173ff.) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
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II. Auch auf der Grundlage der im Revisionsurteil vom 14.10.2015 (fortan nur: RU) vorgenommenen Einordnung erreicht die Berufung hinsichtlich der allein noch beurteilungsbedürftigen (Wertersatz-)Ansprüche auf Zinsnutzungen seit dem 22.03.2003 nur den sich aus dem Teilanerkenntnis des Beklagten ergebenden Teilerfolg.
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Hinsichtlich des Umfangs der eingetretenen Verjährung gibt die im RU vertretene Ansicht, für die seit dem 01.01.2002 neu entstandenen Ansprüche auf Zinsnutzungen sei der Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht eröffnet, zunächst Veranlassung, diese Einordnungsfrage anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH nochmals aufzurollen. Im Rahmen einer Hilfsbegründung ist deshalb weiterhin daran festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel des § 197 BGB aF etwaige Zinsforderungen bis einschließlich 2008 verjährt sind (unter 1.). Darüber hinaus hat die Klägerseite zum Anfall eines (auch noch) in nichtverjährter Zeit erzielten Nutzungsertrags nach wie vor keinen Sachvortrag unterbreitet, der einer Schlüssigkeitsprüfung anhand der maßgebenden Haushaltsgrundsätze sowie der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Nutzungsvorteils in Form ersparter Kreditzinsen standhält ( 2.). Unabhängig vom Umfang der eingetretenen Verjährung und den dargelegten Schlüssigkeitslücken sind die von der Berufung zuletzt noch weiterverfolgten Zinsansprüche jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Vorbringens der Beklagtenseite abweisungsreif ( 3.).
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Auf den Streitfall findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
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1. Verjährung
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a) Auf der Grundlage der kenntnisunabhängigen Höchstfrist des hier anwendbaren § 199 IV BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung sind die gegenständlichen Zinsansprüche jedenfalls bis zum 21.03.2003 verjährt (vgl. RU, dort Rn. 16 ff.).
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b) Eine weitergehende Verjährung ergibt sich daraus, dass die vorliegenden Ansprüche auf Zinsnutzungen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (fortan nur: § 197 BGB aF) unterliegen, weil sie ebenfalls auf „regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinn dieser Vorschrift gerichtet sind (vgl. BGH WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn. 39, 40 und nunmehr auch RU a. a. O.; Staudinger-Peters/Jakoby, 2009, Rn.73 zu § 197 BGB). Danach ist hinsichtlich der geltend gemachten Zinsnutzungen für die Jahre 1983 bis einschließlich 2008 Verjährung jeweils vier Jahre später zum Jahresende, also mit Ablauf der Jahre 1987 bis 2012 eingetreten.
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aa) Für etwaige Nutzungen bis einschließlich 1997 folgt dieses Ergebnis unmittelbar aus den §§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Wegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF ist der Anspruch für das Jahr 1997 mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt; für die Vorjahre war dies bereits jeweils ein Jahr früher der Fall (vgl. auch BGH WM 2014, 1670, dort Rn. 42).
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bb) Die Ansprüche für die Folgejahre ab 1998 bis einschließlich 2008 unterliegen allerdings ab dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB nF (Art. 229 § 6 I, 1 EGBGB). Wegen des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns nach § 199 I Nr. 2 BGB war im Streitfall diese Verjährungsfrist bei der Klageeinreichung am 22.03.2013 noch nicht abgelaufen.
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Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 IV, 1 und 2 EGBGB bleibt jedoch der Ablauf der Verjährung nach früherem Recht maßgebend, sofern die nach dem alten Regime längere Frist früher abläuft als die kürzere Frist nach neuem Recht. So liegen die Dinge hier, weil hinsichtlich der geltend gemachten Zinsnutzungen für die Jahre 1998 bis 2008 die Verjährung gemäß §§ 197, 201 BGB aF jeweils schon vier Jahre später zum Jahresende, zuletzt also mit dem Ablauf des 31.12.2012 eingetreten war (vgl. BGH WM 2014, 1670, dort Rn. 43).
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Dieser Einordnung stehen weder § 197 I Nr. 2 BGB nF noch § 197 I Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung entgegen. Denn die Ausnahmevorschrift des § 197 II BGB, die auf die regelmäßige Verjährungsfrist verweist, hatte in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung auch erbrechtliche Ansprüche auf „regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ einbezogen, wozu auch die hier geltend gemachten Zinsansprüche gemäß den §§ 2020, 2021, 818 BGB gehören (so im Ergebnis auch RU, dort Rn. 16).
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cc) Soweit es im RU a. a. O. heißt, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB auf „neu entstandene Zinsansprüche ab 1. Januar 2002 … keine Anwendung findet“, steht diese – nicht näher erläuterte – Ansicht offenkundig nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und der damit übereinstimmenden (einhelligen) Meinung im Schrifttum: Danach sind die Regelungen des Art. 229 § 6 EGBGB auf Ansprüche aus vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnissen auch dann – nämlich erst recht bzw. wenigstens entsprechend – anzuwenden, wenn diese Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind (vgl. nur BGHZ 162, 30, Rn. 17; BGH WM 2006, 345, Rn. 12-14., jeweils m. w. N.). Auf diese Rechtsprechung nimmt die im Senatsurteil referierte Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH bei der dortigen Einordnung eines insoweit gleichgelagerten Sachverhalts (bezüglich entgangener Anlagezinsen in den Jahren 1988 bis 2012) ausdrücklich Bezug (vgl. BGH WM 2014, 1670, dort Rn. 43). Der Senat kann daher nicht umhin, den Verfahrensgrundrechten der Beklagtenseite dadurch Rechnung zu tragen, dass – hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2002 im Raum stehenden Zinsnutzungen – an der sich aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB ergebenden Einordnung jedenfalls im Wege einer Hilfsbegründung weiterhin festgehalten wird. Mit dieser Maßgabe bleibt es deshalb dabei, dass die eingeklagten Zinsforderungen bis zum Jahresende 2008 verjährt sind.
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2. Schlüssigkeitslücken
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Auch auf der Grundlage der im RU vorgenommenen Einordnung, dass sich die Bereicherungsansprüche der Klägerinnen aus den §§ 2018, 2020, 2021 BGB auch auf Zinsnutzungen erstrecken, hat die beweisbelastete Klägerseite nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, dass und in welchem Umfang solche im Sinn der §§ 2020, 100 BGB tatbestandsmäßige Nutzungen in der Form ersparter Kreditzinsen oder /und zinsbringender Rücklagen im beurteilungserheblichen Zeitraum beim beklagten Fiskus tatsächlich angefallen sind.
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a) Die Klägerseite geht offenbar davon aus, dass sich die ausgleichspflichtige Vereinnahmung des Nachlasses auch einem konkreten Nutzungsertrag beim beklagten Fiskus zuordnen lässt. Diese Sichtweise steht jedoch schon nicht im Einklang mit den beurteilungserheblichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Haushalts- und Kassenwesens.
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aa) Das gilt zunächst für den in Art. 8 I der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verankerten Grundsatz der Gesamtdeckung, der in den alten Bundesländern schon in den 1970er Jahren eingeführt worden war. Nach dem Gesamtdeckungsprinzip ist eine Zweckbindung einzelner Einnahmen für bestimmte Ausgaben grundsätzlich ausgeschlossen, weil alle Einnahmen unterschiedslos der Deckung des gesamten Ausgabebedarfs dienen. Es lässt sich also nicht mehr zurückverfolgen, welche Einnahme für eine bestimmte Ausgabe herangezogen wurde, so dass es bereits aus diesem Grund auch nicht möglich ist, einen konkreten Zusammenhang zwischen der Verwendung des gegenständlichen Nachlasses und einem bestimmten Nutzungsertrag im Landeshaushalt aufzuzeigen.
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Darüber hinaus unterlagen die staatlichen Haushalte, wie die Beklagtenseite zutreffend darlegt, (jedenfalls) bis Mitte der 1990er Jahre der Einlagepflicht nach § 17 BBankG. Danach waren flüssige Mittel aus einem aktuellen Überschuss als unverzinsliche Sichteinlage auf einem Zentralkonto der Deutschen Bundesbank disponibel zu halten; dies deckt sich mit den Vorgaben des Art. 43 II BayHO in der bis zum 29.08.2014 geltenden Fassung.
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bb) Eine im Vordringen begriffene Meinung (BGH WM 2012, 1208, Rn. 9-11; BayObLG NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln JurBüro 2001, 312, Rn. 17ff.; LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 09.03.2015 – 11 O 316/14 -; MK-Schwab, 6. Aufl., Rn.8a zu § 818 BGB) will allerdings den dargelegten Grundsätzen der Haushaltsführung bei der Prüfung eines konkreten Nutzungszusammenhangs keine maßgebende Bedeutung beimessen. Sie folgt der von Schön (NJW 1993, 3289) vertretenen These, wonach eine rechtsgrundlose oder wie hier aus sonstigen Gründen ausgleichspflichtige Einnahme der öffentlichen Hand als eine „Liquiditätszufuhr’ zu verorten ist, die – im vollen Umfang des Zuflusses – entweder zu einer „faktischen Erhöhung der Liquidität oder (zu) einer faktischen Verminderung eines etwaigen Fehlbestandes“ geführt habe. Demzufolge lasse sich jede Einzahlung „mit Eindeutigkeit in eine Kausalbeziehung zu der Verminderung von Kreditzinsen aus Kassenverstärkungskrediten oder der Vermehrung von Einnahmen aus vorläufigen Anlagen des Überschusses … setzen“ (Schön a. a. O. S. 3292).
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cc) Die These eines jeder „Liquiditätszufuhr“ faktisch, weil dem Zufluss „kausal“ entsprechenden Nutzungsertrags kann nicht überzeugen. Es handelt sich um eine
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vereinfachende Sichtweise, die den mehrschichtigen Konsequenzen der dargelegten Rahmenbedingungen einer etatmäßigen Haushaltsführung ausweicht und allein deshalb nicht geeignet ist, einen tragfähigen Zurechnungsansatz zu erschließen. Sie setzt sich schon im Grundsätzlichen darüber hinweg, dass sich aus dem Gesamtdeckungsprinzip das Gebot einer strukturellen Gleichbehandlung sämtlicher Ausgaben ableitet, das insbesondere auch einen Vergleich von Kostenmassen nach einem „Zwei-Konten-Modell“ ausschließt. Hiernach besteht die von Schön a. a. O. angesprochene „Kausalbeziehung“ zwischen einer „Liquiditätszufuhr’ und der Haushaltsentwicklung eben nicht nur zu ausgewählten „nutzungsrelevanten“ Elementen des Etats, sondern zu sämtlichen Vorgängen auf der Ausgabenseite, die sich in die Bereiche Investitionen, Fremdfinanzierung und Liquiditätsmanagement (Vorhaltung unverzinslicher Sichteinlagen und gegebenenfalls auch Bildung verzinslicher Rücklagen) gliedert.
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dd) Daraus folgt zunächst, dass sich auch bei einer Einnahme wie im Streitfall der ausgleichpflichtige Zufluss auf die Kreditbelastung (einschließlich einer Absenkung von Kreditzinsen aus Kassenverstärkungskrediten usw.) von vorneherein nur bis zur Höhe desjenigen Teilbetrages ausgewirkt haben kann, der der jeweiligen Gesamt-Fremdfinanzierungsquote der jährlichen Haushalte im beurteilungserheblichen Zeitraum entspricht. Diese Quote errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die Gesamteinnahmen aus Krediten zu den Gesamtausgaben des Haushalts für Investitionen stehen (vgl. dazu etwa BVerwGE 133, 280, dort Rn. 15f.).
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Die Konsequenzen aus dem Gesamtdeckungsprinzip reichen jedoch noch weiter: Denn aus der Vorgabe einer strukturellen Gleichbehandlung aller Ausgaben folgt zugleich, dass einer solchen Sondereinnahme wie hier eine aktuelle Zunahme der Liquidität bzw. eine Verringerung der Kreditbelastung nur in dem quotalen Umfang zugerechnet werden kann, der dem Anteil dieses Zuflusses am Gesamtaufkommen der im Haushalt vorhandenen Deckungsmittel zum jeweiligen Stichtag der Berechnung entspricht. Infolgedessen kommt bei einer wirklichkeitsnahen Umsetzung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen auch der Anfall eines als anlagebezogene Zinsnutzung des vereinnahmten Nachlasses fassbaren Ertrags nur in Höhe eines verschwindend kleinen Bruchteils der aus etwaigen Überschusskonten – ohnehin nur vorübergehend und in Abhängigkeit von der Situation des jeweiligen Jahresetats – erzielten Zinsgewinne in Betracht.
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b) Soweit die Klägerseite nach wie vor das Modell einer die Kreditbelastung vermindernden Schuldentilgung in den Raum stellt (vgl. BGHZ 138, 160), besteht unverändert die schon im Senatsurteil angesprochene Schlüssigkeitslücke fort, die sich aus der Einordnung der Verjährungsfrage ergibt: Denn Nutzungen in Form ersparter Kreditzinsen fallen nur in demjenigen Umfang an, in dem die getilgten Zinsverbindlichkeiten sonst weitergelaufen wären (MK-Schwab, 6. Aufl., Rn.15 zu § 818 BGB). Die Klägerseite muss sich deshalb unverändert der Frage stellen, welche in nichtverjährter Zeit erzielten Zinsersparnisse noch im Raum stehen sollen, wenn mit den Mitteln aus dem gegenständlichen Nachlass (alsbald) ein Kredit mit einer Restlaufzeit von „nur“ noch 10, 15 oder 20 Jahren abgelöst worden war.
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c) Vor dem Hintergrund der dargelegten Haushaltsmaximen und den sich daraus ergebenden Einordnungskriterien bleibt darüber hinaus der Einwand der Beklagtenseite beachtlich, dass auch dem vorliegenden Anspruch auf Zinsnutzungen die Auslegung des § 818 I BGB durch den XI. Senat des Bundesgerichtshofs entgegensteht. Danach kommt – in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen gegen eine Behörde (vgl. BVerwG NJW 1973, 1854; NVwZ 2003, 1385, Rn. 21) – ein Anspruch auf Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil die öffentliche Hand ihre Einnahmen regelmäßig nicht gewinnbringend anlegt, sondern sie im Interesse der Allgemeinheit verwendet (BGHZ 158, 1, Rn. 32; ebenso zuvor bereits OLG Hamm NJW 2001, 1287, Rn. 11; offen gelassen in BGH WM 2012, 1208, dort Rn. 14, 15).
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aa) Die Berufung auf diese Rechtsprechung ist dem beklagten Fiskus in der vorliegenden Konstellation auch nicht deshalb abgeschnitten, weil die Vorschrift des § 2021 BGB die nutzungsbezogene Herausgabepflicht nach § 2020 BGB als gegeben voraussetzt und somit nur eine für die Begrenzung des Umfangs dieser Herausgabepflicht maßgebende Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818ff. BGB ausspricht (vgl. dazu etwa Staudinger-Gursky, 2015, Rn. 5 zu § 2021 BGB). Denn es geht hier um die allgemeine, also auch bei der Bestimmung des konkreten Haftungsumfangs erhebliche Vorfrage nach dem Vorliegen eines im Sinn der §§ 100, 818 I, 2020 BGB tatbestandsmäßigen Nutzungsertrages (so offenbar auch BGH WM 2012, 1208, dort Rn. 14, 15; Schön a. a. O. S. 3291; Erman/Buck-Heeb, 14. Aufl., Rn. 11 zu § 818 BGB).
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bb) Wenn die dargelegten Vorgaben für eine staatliche Haushaltsführung konsequent umgesetzt werden, so kann der Auffassung des XI. Zivilsenats insbesondere auch nicht das Anliegen unterstellt werden, den Fiskus hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer ausgleichpflichtigen Einnahme auf die etatmäßigen Kreditbelastungen zu privilegieren (so jedoch BGH WM a. a. O.). Ohnehin kommt eine nutzungsbezogene Anrechnung eines solchen Zuflusses auf vermiedene oder getilgte Kredite aus den dargelegten Gründen von vornherein nur in Höhe der (jeweiligen) Gesamt-Finanzierungsquote in Betracht.
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3. Aktueller Sach- und Streitstand aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Beklagten
a) Auf die Senatshinweise im Beschluss vom 24.11.2015 hat der Beklagte zur Entwicklung und zu den Rahmenbedingungen der Haushaltssituation im beurteilungserheblichen Zeitraum ergänzend vorgetragen. Danach sind im August 1988 bzw. im Juli 1989 zwei Darlehen der Landesbank mit einer Gesamtablösungssumme von rund 113 Millionen DM und einer jeweiligen Restlaufzeit von wenigen Monaten vorzeitig getilgt worden (Schriftsatz vom 19.01.2016, dort S. 2 ff. = Bl. 189 ff.). Dieses Vorbringen ist unbestritten geblieben. Außerdem hat der Beklagte nähere Einzelheiten zum Liquiditätsmanagement bei der täglichen „Gelddisposition“ im Bereich der Termingeldanlage mitgeteilt sowie Zeugenbeweis für sein Vorbringen zu den im Rahmen der Tagesgeldanlagen erzielten Zinssätzen angeboten (a. a. O. und Schriftsatz vom 19.02.2016, dort S. 2 = Bl. 207).
b) Auf der Grundlage dieses ergänzenden Sachvortrags der Beklagtenseite, mit der sie ihrer sekundären Darlegungslast auch nach den Vorgaben im RU nachgekommen ist, und des danach erreichten Sachstands ist in jedem Fall die Möglichkeit ausgeräumt, dass der verklagte Fiskus in nichtverjährter Zeit noch Nutzungen aus ersparten Kreditzinsen gezogen haben könnte. Im Hinblick auf die Größenordnung der beiden wenige Jahre nach dem Anfall der Erbschaft getilgten Kredite der Landesbank ist bereits auszuschließen, dass die Einnahme aus dem gegenständlichen Nachlass noch nach der vorzeitigen Tilgung des ersten Kredits (mit einer Valutierungssumme von rund 65 Millionen DM) zu einer fassbaren Verminderung der Kreditzinsen des Fiskus über die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens bis Mitte November 1988 (Bl. 192) hinaus beigetragen haben könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite übergehen wiederum, dass der ausgleichspflichtige Nutzungsertrag auf diejenigen Kreditzinsen begrenzt ist, die innerhalb der Restlaufzeit von nur noch wenigen Monaten angefallen wären (vgl. oben 2b).
Darüber hinaus ist die innerhalb eines Jahres erfolgte Ablösung von zwei Krediten dieser Größenordnung ohne weiteres geeignet, das Vorbringen des Beklagten zu bestätigen, dass ihm eine Tilgung dieser beiden (oder anderer) Kredite ohne eine zusätzliche Kreditaufnahme auch dann möglich gewesen wäre, wenn die Mittel aus der vorliegenden Erbschaft nicht zur Verfügung gestanden hätten (S. 2 des Schriftsatzes vom 05.09.2014 = Bl. 135). Die Darstellung der Beklagtenseite fügt sich zudem in die senatsbekannten (§ 291 ZPO) Gegebenheiten der Haushaltslage des beklagten Freistaats ein, die sich schon in den ersten Etatjahren nach dem Anfall der Erbschaft von der Situation eines (massiv) überschuldeten Landes, wie sie etwa den erwähnten Entscheidungen des LG Potsdam und des LG Münster sowie dem in BGH WM 2012, 1208 beurteilten Sachverhalt zugrunde liegt, deutlich unterschieden und gerade in dem hier beurteilungserheblichen Zeitraum ab 2003 nochmals nachhaltig verbessert hatten. Es ist deshalb auch nicht mehr von Belang, dass das abschließende Vorbringen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 05.09.2014 vor dem ersten Senatstermin auch weiterhin unbestritten geblieben und schon aus diesem Grund der Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Infolgedessen scheidet der Anfall eines erstattungspflichtigen Nutzungsertrages wegen ersparter Kreditzinsen zugleich deshalb aus, weil es bereits an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Nachlasses und einer zinsersparenden Schuldentilgung fehlt (vgl. hierzu BGHZ 118, 383, dort Rn.13-15; Palandt, 75. Aufl., Rn.41, 45 zu § 818 BGB). Darauf, dass nach dem Gesamtdeckungsprinzip ein etwaiger Nutzungszusammenhang ohnehin nur bis zur Höhe der (jeweiligen) Gesamtfinanzierungsquote im Raum steht, kommt es schon nicht mehr an.
c) Auch das – insoweit unbestritten gebliebene – Vorbringen des Beklagten zum Liquiditätsmanagement im Bereich der Sichteinlagen bietet keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass ein (alternativer) Nutzungszusammenhang mit solchen Anlagezinsen bestehen könnte, die in dem – nach der Einordnung im RU – nichtverjährten Zeitraum seit Mitte März 2003 angefallen waren. Das folgt wiederum aus den Vorgaben des Gesamtdeckungsprinzips und der Länge des Verjährungszeitraums von wenigstens (fast) 20 Jahren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten aus der Anlage von verzinslichen Termingeldern entsprechend der Vorgabe des Art. 43 II BayHO keine nachhaltigen Rücklagen gebildet werden können und dürfen, sondern dadurch jeweils nur kurzfristig disponible, nämlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der unverzinslichen Sichteinlagen und der Situation des jeweiligen Jahresetats stehende Liquiditätsmittel erwirtschaftet werden.
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Soweit die Klägerseite die vom Beklagten geschilderte Zinsentwicklung seit 2003 bestreitet, hilft ihr das ohnehin nicht weiter, weil nicht der beklagte Fiskus für seine Darstellung beweisbelastet ist, sondern den Klägerinnen der Nachweis eines hiervon abweichenden Verlaufs obliegt.
35
Auf der Grundlage des inzwischen erreichten Sachstandes lässt sich im Übrigen selbst dann, wenn die Konsequenzen der dargelegten Haushaltsgrundsätze außer Betracht bleiben, hinreichend zuverlässig (und erst recht mit einer dem abgesenkten Beweismaß des § 287 ZPO entsprechenden Wahrscheinlichkeit) ausschließen, dass der Beklagte in nichtverjährter Zeit seit Frühjahr 2003 noch Nutzungen in Form von Anlagezinsen und /oder ersparten Kreditzinsen in einem die Höhe der anerkannten Teilforderung übersteigenden Umfang gezogen haben könnte.
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Nach alledem war die Berufung, soweit sie die noch geltend gemachten Ansprüche auf Zinsnutzungen seit dem 22.03.2003 über den anerkannten Teilbetrag hinaus weiterverfolgt, wiederum und mit der sich aus den §§ 92 I; 97 I; 100 I ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.
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Auch auf der Grundlage der im RU vorgenommenen Einordnung und den Vorgaben des BGH zur sekundären Darlegungslast des Beklagten beruhen die tragenden Gründe für die Zurückweisung der Berufung unter keinem Gesichtspunkt auf einer Rechtsauffassung des Senats, die nach den Zulassungskriterien einer höchstrichterlichen Überprüfung bedarf.

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