OLG Brandenburg 11 U 64/21

September 29, 2022

OLG Brandenburg 11 U 64/21 – Sterbegeld – Bezugsberechtigter Erbe laut Erbschein – Versicherungsleistung im Todesfalle

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 6 O 154/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 5.443,89 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 27.09.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstanden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe OLG Brandenburg 11 U 64/21

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.

A. Die klägerische Berufung ist an sich statthaft und ebenso im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§ 511 Abs. 1 und 2 sowie § 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nahezu vollumfänglich Erfolg.

Es führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und – von einem geringfügigen Teil der Zinsen abgesehen – zur Stattgabe der Klage.

Gesetzliche Berufungsgründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO liegen vor; das landgerichtliche Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum (§ 546 ZPO).

Der Kläger, der laut Erbschein des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10.01.2018 – 8 VI 13/18 (Kopie Anl. K1/AnlBd) kraft Gesetzes seinen am 11.03.2017 verstorbenen Bruder D… W… Sch… allein beerbt hat, kann – worauf vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.12.2021 (GA I 190 ff.) hingewiesen wurde – von der Beklagten, einer (sogenannten deregulierten Wettbewerbs-) Pensionskasse nach § 232 VAG als Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) die Auszahlung des (der Höhe nach unstreitigen) Sterbegeldes verlangen, das gemäß Bescheinigung für den Versicherten vom 17. 06.2009 (Reproduktion Anl. BLD 1/AnlBd) als Versicherungsleistung im Todesfalle vor dem für den 01.02. 2025 vereinbarten Rentenbeginn aus der privaten Lebensversicherung geschuldet wird, die die … GmbH als damaliger Arbeitgeber des Erblassers für diesen zu dessen Lebzeiten im Rahmen eines Gruppenvertrages vom 11.04./04.052005 (Reproduktion Anl. BLD 4/GA I 212 ff.) unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge Zukunftsrente Klassik E85 (Teilkopie Anl. BLD3/AnlBd), künftig zitiert als APK, bei der Anspruchsgegnerin abgeschlossen hat (§ 1 Satz 1 i.V. m. § 44 VVG, § 328 Abs. 1 BGB, § 21 Abs. 3 APK und § 1922 Abs. 1 BGB).

Jährliche Prozesszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schuldet die Berufungsgegnerin dem Rechtsmittelführer aus § 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 BGB, in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst ab dem auf das Zustellungsdatum folgenden Kalendertag (so BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88, Rdn. 25, juris = JurionRS 1990, 14261; BAG, Urt. v. 15.11.2000 – 5 AZR 365/ 99, juris Rdn. 23 = BeckRS 2000, 30143003; vgl. ferner BeckOGK-BGB/Dornis, Stand 01.03.2022, § 291 Rdn. 22 m.w.N.).

Da nur eine Nebenforderung betroffen ist, bedurfte es insoweit keines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Wie zwischen den Prozessparteien stets außer Streit stand (LGU 2; GA I 173, 176, 186) und sich explizit aus dem § 4 des nunmehr mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.02.2022 eingereichten Gruppenvertrages (Reproduktion Anl. BLD 4/GA I 212 ff.) ergibt, war der Verstorbene – was bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge mithilfe deregulierter Pensionskassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft regelmäßig zutrifft (so Schlewing in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, ArbR der bAV, Loseblatt, Stand 39. Lfg., Teil 5 D, Rdn. 32 und 46; Uckermann in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Recht der bAV, Kap. 1 Rdn. 17) – nicht selbst Versicherungsnehmer und damit zugleich Vertragspartner der Beklagten, sondern lediglich sowohl versicherte Person i.S.v. § 150 Abs. 1 Alt. 2 (und § 44) VVG als auch begünstigter Dritter und ohne Vorbehalt unwiderruflich Bezugsberechtigter gemäß § 328 BGB, § 159 Abs. 3 VVG und § 232 Abs. 1 Nr. 4 VAG.

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Weil er den für den 01.02.2025 vereinbarten Beginn der monatlichen Rentenzahlung nicht erlebt hat und unstreitig weder mitversicherte Personen noch versorgungsberechtigte Angehörige nach dem Verständnis der Versorgungszusage (Kopie Anl. BLD 2/AnlBd) respektive des § 21 Abs. 1 APK existieren, besteht – laut der Bescheinigung für den Versicherten (Reproduktion Anl. BLD 1/AnlBd) – allein ein Anspruch auf Sterbegeld in maximalem Umfang der bei Eintritt des Leistungsfalles jeweils von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Höchstversicherungs-summe bei Sterbekassen, dessen Zahlung ein dem Versicherer benannter Berechtigter und, falls nicht vorhanden, hilfsweise die jeweiligen Erben der versicherten Person verlangen können (ebenso die Versorgungszusage [Kopie Anl. BLD 2/AnlBd], § 4 Nr. 2.2 Gruppenvertrag und § 21 Abs. 3 APK).

Angesichts dessen ist mit dem Tode des Erblassers am 11.03.2017 zwar ein versichertes Ereignis i.S.d. § 1 Satz 1 VVG eingetreten, aber – anders als offenbar die Beklagte in ihrem Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2022 meint – mangels versorgungsberechtigter Angehöriger gerade kein Versorgungsfall nach dem Verständnis des § 21 Abs. 1 APK.

Soweit (lediglich) Sterbegeld geschuldet wird, unterscheiden alle Dokumente bereits begrifflich ausdrücklich zwischen dem der Berufungsgegnerin – vom Versicherungsnehmer, von der versicherten Person oder von beiden – „benannten Berechtigten“ einerseits und den „Erben“ des Versicherten andererseits (so in der Bescheinigung für den Versicherten [Reproduktion Anl. BLD 1/AnlBd], der Versorgungszusage [Kopie Anl. BLD 2/AnlBd] sowie in § 4 Nr. 2.2 Gruppenvertrag und § 21 Abs. 3 APK).

2. Gesetzlicher Alleinerbe seines Bruders ist der Kläger. Dass die Kinder des Erblassers, A… K… und A… Sch…, gemäß § 1924 BGB vorrangig berufen waren, steht der Aktivlegitimation des Rechtsmittelführers keineswegs entgegen.

Denn ihre Erbausschlagung, die Ende März/Mitte April 2017 erfolgte (GA I 16 und 175), hat – kraft der gesetzlichen Fiktionen des § 1953 BGB (vgl. dazu Erman/Schmidt, BGB, 16. Aufl., § 1953 Rdn. 1; Najdecki in Burandt/Rojahn, ErbR, 3. Aufl., BGB § 1953 Rdn. 1; NK-BGB/ Ivo, 6. Aufl., § 1953 Rdn. 1) – bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft bei den Ausschlagenden als niemals erfolgt und beim Nächstberufenen, dem Anspruchsteller, als bereits mit dem Erbfalle eingetreten gilt.

Schuldner von Nachlassforderungen können den damit für sie einhergehenden Risiken hinreichend vorbeugen, indem sie vor der Erbringung ihrer Leistung einen Erbnachweis der als Gläubiger auftretenden Personen verlangen (arg. § 2367 BGB) oder – sofern die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB gegeben sind – eine von ihnen versprochene Geldleistung mit schuldbefreiender Wirkung nach § 378 BGB bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes hinterlegen.

Ob sie ferner bis zur Erbausschlagung im Rahmen von § 1959 Abs. 2 BGB oder entsprechend § 1959 Abs. 3 BGB geschützt sind, was in der Literatur kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu BeckOGK-BGB/Heinemann, Stand 01.03.2022, BGB § 1959 Rdn. 62; Erman/Schmidt aaO Rdn. 7; Staudinger/Mešina, BGB, Bearb. 2017, § 1959 Rdn. 11 und 19; jeweils m.w.N.), kann im Streitfalle offenbleiben, weil die Beklagte – nach ihrem eigenem Vorbringen (GA I 13, 16) – die geschuldete Sterbegeldleistung erst am 02.06.2017 auf ein von A… K… benanntes Girokonto erbrachte; zu dieser Zeit hatte die Erbausschlagung durch die beiden Kinder des Verstorbenen längst stattgefunden.

Auf einen Herausgabeanspruch gegen die Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB muss sich der Kläger – entgegen der Auffassung der Berufung (GA II 206, 209) – nicht verweisen lassen.

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Denn dieser ist Teil eines (ähnlich dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ausgestalteten) Anspruchssystems, mit dem primär die Rechtsstellung des wahren Erben gestärkt und zugleich gutgläubige Erbschaftsbesitzer in bestimmtem Maße geschützt werden sollen (so BeckOK-BGB/Müller-Christmann, 61. Ed., § 2018 Rdn. 1; Erman/Horn aaO, Vorbem. vor § 2018 Rdn. 1; Gierl in Burandt/Rojahn aaO, § 2018 Rdn. 1 f.; Löhnig, JA 2018, 648 ff.; Staudinger/Raff aaO, Bearb. 2020, Vorbem. zu §§ 2018, Rdn. 1; jeweils m.w.N.).

Nicht bezweckt wird damit jedoch der Schutz von Nachlassschuldnern; diese tragen prinzipiell selbst die Gefahr, an einen Nichtberechtigten zu leisten und ihren Rückforderungsanspruch eventuell nicht mehr realisieren zu können.

Als berechtigte Leistungsempfänger, an die mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden durfte, kamen die Kinder des Verstorbenen hier nur dann in Betracht, wenn sie der Anspruchsgegnerin als Empfangsberechtigte benannt worden wären.

Dafür gibt allerdings der dem Gericht von den Prozessparteien unterbreitete Streitstoff – eingedenk der Auslegungsregel des § 160 Abs. 2 VVG – nichts her.

a) Die zuletzt genannte Vorschrift befasst sich – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 332 BGB – mit der Deutung einseitiger Erklärungen, durch die der betreffende Versicherungsnehmer seinem Versicherer einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt oder eine solche Benennung später geändert hat (arg. § 159 Abs. 1 VVG).

Ihr Geltungsbereich ist nach der ganz herrschenden Meinung, die der Senat teilt, eng zu verstehen; er beschränkt sich auf solche Konstellationen, in denen laut dem erklärten Willen ausnahmsweise die – nicht näher bestimmten – Erben des Versicherungsnehmers nach dessen Tode die Versicherungsleistung als Bezugsberechtigte erhalten sollen (so insb. Grote in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 160 Rdn. 3; MüKoVVG/Heiss, 2. Aufl., § 160 Rdn. 13; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 160 Rdn. 6a; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 160 Rdn. 33; vgl. ferner BeckOK-VVG/Reich, 13. Ed., § 160 Rdn. 5; HK-VVG/Brambach, 4. Aufl., § 160 Rdn. 8 f.; jeweils m.w.N.). Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung, die nicht analogiefähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1960 – II ZR 136/58, juris Rdn. 6 = BeckRS 2008, 17779).

Unabhängig davon fehlt es hier an einer planwidrigen Regelungslücke; wer als Erbe des Versicherten anzusehen ist, lässt sich – wie später noch näher auszuführen sein wird – hinreichend bestimmen, ohne dass § 160 Abs. 2 VVG entsprechend angewendet werden muss.

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Zwar steht die Person des Erben bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist noch nicht endgültig fest; dies ist aber der Regelfall und rechtfertigt für sich genommen ebenso wenig Ausnahmen wie rein praktische Erwägungen.

Dass sich ein Nachlassschuldner vor den damit verbundenen Risiken wirksam schützen kann, ist bereits oben erörtert worden.

Ob er hiervon Gebrauch macht, steht in seinem Belieben.

Ebenso wenig ist ein Erbe verpflichtet, Nachlassforderungen einzuziehen; er kann ohne Weiteres davon absehen, wenn er hierfür einen Erbschein benötigt und den Aufwand an Zeit und Kosten scheut, der mit dessen Erlangung verbunden ist. Im Streitfalle hat die Versicherungsnehmerin, die … GmbH, die in Rede stehende Rentenversicherung mit der Beklagten zwar für den Erblasser als versicherte Person geschlossen und diesem – angesichts der öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die betriebliche Altersvorsorge – ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt eingeräumt, aber ebenso wenig wie der Bruder des Klägers selbst mit einer einseitigen Individualerklärung eine Bestimmung gegenüber dem Versicherer dazu getroffen, was mit der Versicherungsleistung im Todesfalle geschehen soll, der ohnehin nur beim Arbeitnehmer als natürlicher und nicht bei der Arbeitgeberin als juristischer Person eintreten konnte.

b) Sämtliche Dokumente, die dem Senat in Kopie oder als Reproduktion vorliegen und in denen sich einschlägige Regelungen betreffend den Todesfall finden, bestehen ersichtlich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, deren Verwenderin die Beklagte ist. Dies gilt – schon dem ersten Anschein nach – selbst für die Versorgungszusage (Anl. BLD 2/AnlBd), die allein das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer betrifft, und für den Gruppenvertrag (Anl. BLD 4/GA II 212 ff.), den die … GmbH mit der Berufungsgegnerin abgeschlossen hat. Dessen § 4 Nr. 2.2 beinhaltet eine Klausel, die nahezu wortgleich ist mit § 21 Abs. 3 APK.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sie versicherungsrechtlichen Charakter haben und kein übereinstimmendes Begriffsverständnis beider Seiten existiert, das selbst dann Vorrang genießen würde, wenn es im objektiven Wortlaut des Erklärten nicht oder lediglich unvollständig zum Ausdruck käme (vgl. dazu Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl., § 133 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 133 Rdn. 8; jeweils m.w.N.) – gemäß der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse) ausgehend vom Wortlaut bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2013 – IV ZR 174/12, Rdn. 12 m.w.N., juris = BeckRS 2013, 9811; Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 236/20, Rdn. 10, juris = BeckRS 2021, 34206).

Besonderheiten gelten dann, wenn die Rechtssprache mit einem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; in derartigen Konstellationen ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer akzeptiert, was ihm über den juristischen Sprachgebrauch vorgegeben wird (so BGH [IV ZR 174/12] aaO).

Nicht maßgeblich ist, wie der Klauselverwender selbst seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht oder verstanden wissen möchte; es obliegt ihm, das Gewollte zweifelsfrei auszuformulieren.

Bleiben bei der Interpretation mehrere Auslegungsergebnisse vertretbar, so geht dies laut § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel zulasten des Verwenders.

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Für eine einvernehmliche Deutung der Beteiligten, wonach die Erben der versicherten Person als Bezugsberechtigte nach dem Verständnis des § 159 i.V.m. § 160 Abs. 2 VVG zu behandeln sind, gibt der Streitfall nichts her.

Bereits der Wortlaut der Klauseln, an dem sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dem die Auslegungsregel des § 160 Abs. 2 VVG im Allgemeinen unbekannt ist, vorrangig orientiert, differenziert jedoch – unter Verwendung der Formulierung „falls nicht vorhanden“ – klar zwischen dem einseitig als Sterbegeldempfänger benannten Berechtigten auf der einen Seite und den Erben der versicherten Person auf der anderen.

Wer Erbe ist, wird in § 1922 Abs. 1 BGB legal definiert, wobei die gesetzlichen Fiktionen des § 1953 BGB zu beachten sind. Angesichts dessen besteht hier kein Interpretationsbedarf. Der Anspruch auf das versprochene Sterbegeld ist in den Nachlass gefallen und steht deshalb dem Kläger zu.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach hat der Kläger die (eventuellen) Mehrkosten zu tragen, die in erster Instanz durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Berlin entstanden sind (GA I 38).

Im Übrigen macht der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Beklagten die gesamten Prozesskosten beider Instanzen aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist und keine Mehrkosten veranlasst hat.

Er obsiegt fast vollumfänglich; die Klageabweisung betrifft allein den Beginn der Pflicht zur Verzinsung der eingeklagten Geldschuld gemäß § 291 BGB, die nicht – wie beantragt – ab Zustellung der Klage, sondern – was oben bereits erörtert wurde – erst am darauffolgenden Kalendertage einsetzt.

C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils gründet sich auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Weil die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 und § 544 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind, ist laut § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen.

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Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den konkreten Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

Wie Allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt hat, seit langem geklärt.

Sie beruht daher im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen.

Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

E. Der Gebührenstreitwert fürs Berufungsverfahren beträgt € 5.443,89 (§ 3 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 40 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Maßgebend ist – laut dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu insb. BeckOK-KostR/Schindler, 36. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; Toussaint/Elzer, KostR, 51. Aufl., ZPO § 3 Rdn. 11; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/ 19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 – 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m. w.N.) – in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie vorliegend generell das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszuges beantragt hat, offenbarte und entsprechend ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu Beginn der Instanz.

Im Streitfall macht der Kläger nach wie vor eine bezifferte Geldforderung zur Erfüllung einer Schuld geltend, die mit ihrem Nennwert in Ansatz zu bringen ist (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-KostR/Toussaint aaO, § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Toussaint/Elzer aaO, ZPO § 3 Rdn. 23 Stichwort Geldforderung; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 6 Rdn. 7).

Bei den miteingeklagten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt.

OLG Brandenburg 11 U 64/21

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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