OLG Dresden 17 W 463/10

Oktober 6, 2022

OLG Dresden 17 W 463/10 – Beschluss vom 08.07.2010 – gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge – Auslegung gemeinschaftliches Testament

Zur durch Auslegung zu beantwortenden Frage, ob nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eintritt, wenn sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zugleich bestimmte Vermögensgegenstände einerseits einem Verwandten der kinderlosen Ehefrau sowie andererseits Kindern des Ehemannes aus dessen erster Ehe zugewiesen haben.

Tenor OLG Dresden 17 W 463/10

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 01.03.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 4, 5 und 7, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 23.300,00 EUR.

Gründe OLG Dresden 17 W 463/10

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wer die am 11.05.2008 im Alter von 89 Jahren verwitwet und kinderlos verstorbene F. N. beerbt hat.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Schwester (Beteiligte zu 1) bzw. als die beiden Kinder des im Jahre 2005 vorverstorbenen Bruders (Beteiligte zu 2 und 3) die bei Eintritt gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben.

Die Beteiligten zu 4 bis 7 sind die Kinder des am 09.02.1990 knapp 80jährig vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, K. N. , aus dessen erster Ehe.

Die Erblasserin und K. N. hatten im Oktober 1970 geheiratet und am 09.12.1986 ein gemeinschaftliches Testament verfasst.

Darin setzten sie sich gegenseitig zu Erben ein und erwähnten im Weiteren die Beteiligte zu 2 sowie die Beteiligten zu 4 bis 6 namentlich; wegen des genauen Testamentswortlauts wird auf die Beschwerdeentscheidung Bezug genommen. Weitere Verfügungen von Todes wegen existieren nicht.

Das Amtsgericht hat am 13.08.2009, nachdem die Beteiligten zu 1 bis 6 widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt hatten, die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1 bis 3 kraft gesetzlicher Erbfolge angekündigt.

Dagegen haben die Beteiligten zu 4 bis 7, jeweils einzeln, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Vorbescheid am 01.03.2010 “auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6” – ohne vorherige mündliche Anhörung der Beteiligten – aufgehoben, weil von einer testamentarischen Einsetzung der Beteiligten zu 2, 4, 5 und 6 als Schlusserben auszugehen sei.

Dagegen richtet sich die am 20.05.2010 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (wiederholt) eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3. Die Beteiligten zu 4 bis 7 verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

OLG Dresden 17 W 463/10

Auf das Verfahren einschließlich der Rechtsmittelzüge findet, worauf bereits der im früheren Stadium befasst gewesene 3. Zivilsenat im Beschluss vom 10.11.2009 zutreffend hingewiesen hat, einheitlich das alte Recht Anwendung. Die hiernach gemäß §§ 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, Abs. 4, 21 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist begründet und führt unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

Das nach den ZGB-Vorschriften wirksame errichtete gemeinschaftliche Testament sei nach den Regeln des BGB auszulegen. Die Eheleute hätten über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus gemeinsame Regelungen für den Tod des Letztversterbenden getroffen. Eine konkrete Zuweisung von Vermögensgegenständen sei insoweit hinsichtlich des Kontos und der persönlichen Gegenstände der Erblasserin an die Beteiligte zu 2 einerseits und hinsichtlich des Kontos des Ehemannes und dessen Werkzeugen an die Beteiligten zu bis 6 andererseits erfolgt.

Hinsichtlich des Hausgrundstücks fehle zwar eine konkrete Zuweisung. Aus der Formulierung “da von meinen Kindern das Hausgrundstück keiner übernehmen will …” ergebe sich aber eindeutig, dass der Wert des Grundstücks den Kindern des erstverstorbenen Erblassers habe zugute kommen sollen. Ingesamt zeige die Verteilung der Vermögensgegenstände den Willen der Testierenden, ihr jeweiliges Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden eigenen ausgewählten Familienmitgliedern zuzuwenden.

Damit seien die Beteiligten zu 2, 4, 5 und 6 als Schlusserben eingesetzt, wobei sich die Erbquote nach dem Wert der ihnen zugewandten Vermögensgegenstände aus der Sicht der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und hilfsweise nach der Auslegungsregel des § 2091 BGB bestimme.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.

a) Gewillkürte statt der vom Amtsgericht befürworteten gesetzlichen Erbfolge kann nur auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes vom 09.12.1986 eingetreten sein. Dieses hatten die Ehegatten seinerzeit formgerecht und auch im Übrigen wirksam errichtet, §§ 388, 389 Abs. 1, 391 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 235 § 2 EGBGB.

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Das Beschwerdegericht ist ferner zu Recht von der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Testaments ausgegangen und hat richtig erkannt, dass für die Auslegung, obwohl der Ehemann der Erblasserin bereits vor der Wiedervereinigung verstorben war, nicht das DDR-Erbrecht, sondern wegen des Eintritts des hier interessierenden Erbfalls erst im Jahre 2008 die Vorschriften des BGB maßgeblich sind; letzteres folgt im Umkehrschluss zwanglos aus Art. 235 § 1 EGBGB.

b) Dagegen begegnet das Auslegungsergebnis der angefochtenen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar obliegt die Auslegung letztwilliger Verfügungen den Tatrichtern und darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLG NJW 1992, 322 unter II 3 b und NJW-RR 1993, 138 unter II 2 a bb, jeweils m.N.). In diesen Grenzen weist die Auslegung des Beschwerdegerichts aber Rechtsfehler auf.

aa) Ob die Eheleute, die sich gegenseitig zu (Allein-)Erben einsetzten, die weiteren testamentarischen Regelungen – tatsächlich oder mutmaßlich – als Schlusserbenbestimmung für den Fall des Ablebens des Letztversterbenden verstanden wissen wollten, kann nach Lage des Falles, wie das Beschwerdegericht nicht erkennbar in den Blick genommen hat, zunächst davon abhängen, ob die von ihnen erwähnten einzelnen Vermögensgegenstände überhaupt (jedenfalls im Wesentlichen) ihr gesamtes Vermögen darstellten.

Besaßen sie weiteres Vermögen von nicht unerheblichem Wert, kann im Zweifel, da allein dem Testamentswortlaut eine Schlusserbeneinsetzung nicht zu entnehmen ist, von einer eben solchen kaum ausgegangen werden. Feststellungen zum bei Testierung vorhandenen Gesamtvermögen der Eheleute als einem Umstand, der für die Auslegung von wesentlicher Bedeutung sein kann, fehlen bislang. Das ist vom Beschwerdegericht im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Amtsermittlung (§ 12 FGG) gegebenenfalls nachzuholen.

bb) Haben die Eheleute, wovon das Beschwerdegericht möglicherweise stillschweigend ausgegangen ist, in Gestalt der im Testament einzeln bezeichneten Vermögensgegenstände praktisch ihr gesamtes damaliges Vermögen angesprochen, mag im Ansatz durchaus auf ihren (wirklichen oder hypothetischen) gemeinsamen Willen zur Schlusserbeneinsetzung geschlossen werden können.

Allerdings werfen die Regelungen im Testament, namentlich zu dem “Hausgrundstück”, naheliegende Fragen auf, die teilweise vom Beschwerdegericht nicht erörtert bzw. nicht erkennbar bedacht worden und im Übrigen zumindest nicht ohne weitere, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu beantworten sind.

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(1) Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner Auslegung nicht erörtert, ob die von ihm so bezeichnete “konkrete Zuweisung von Vermögensgegenständen” an einzelne der jetzigen Verfahrensbeteiligten nicht jeweils Vermächtnisse darstellten, die der überlebende Ehegatte als Alleinerbe gegenüber der Beteiligten zu 2 (im Fall des Erstversterbens der Ehefrau) bzw. gegenüber den Beteiligten zu 4 bis 6 (für den hier tatsächlich eingetretenen Fall) sogleich nach dem Tod des Erstversterbenden zu erfüllen haben sollte.

Ein solches Verständnis erscheint aus Rechtsgründen ohne Weiteres möglich, wenn nicht naheliegend, zumal den gemeinschaftlich testierenden Eheleuten die Einsetzung von Schlusserben für “getrennte” Vermögensmassen rechtlich unmöglich war (in Betracht kamen neben Vermächtnissen allenfalls Teilungsanordnungen, § 389 Abs. 1 S. 3 ZGB).

Auch rein tatsächlich hätte eine Auseinanderhaltung der Vermögensmassen mit fortschreitender Dauer des “Überlebensfalles” auf immer größere Schwierigkeiten stoßen müssen. Außerdem war aus der Sicht der Eheleute allein bei Annahme von Vermächtnissen halbwegs sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte diejenigen Vermögenswerte, die von ihm entsprechend dem Willen beider möglicherweise sogleich in die “Linie” des Erstverstorbenen übergeben werden und dort verbleiben sollten, nicht lebzeitig verbrauchte.

(2) Dem der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten nachfolgenden Satz 2 des Testamentes (“Da von meinen Kindern das Hausgrundstück keiner übernehmen will, soll es dann verkauft werden.”) entnimmt das Beschwerdegericht zu Unrecht ohne Weiteres, die Testierenden seien zweifellos davon ausgegangen, der Wert des Grundstücks habe den Kindern des im Testament in der Ich-Form genannten Erblassers zugute kommen sollen.

Mit “Ich-Form” meint die Vorinstanz offenbar die Beschreibung der Kinder als “meine”. Die Verwendung dieses Attributs ist nicht verwunderlich, hatte die Erblasserin doch keine eigenen Kinder. Aufschlussreich kann sie in rechtlicher Hinsicht immerhin insoweit sein, als die (Stief-)Kinder nicht als “unsere” bezeichnet wurden; in gewisser Weise bemerkenswert mag die Ausdrucksweise im Übrigen sein, weil das Testament an späterer Stelle von “seinen” Kindern spricht und augenscheinlich insgesamt von der Erblasserin handgeschrieben war, während der Ehegatte lediglich mitunterzeichnete.

Was die Testierenden mit “Übernahme” des Hausgrundstücks, die keines der Kinder des Ehemannes gewollt habe, genau meinten, hat das Landgericht nicht näher ergründet. Darin kann zwar durchaus ein ursprünglich vorhandener Wunsch der Erblasser zum Ausdruck gekommen sein, das Hausgrundstück, nicht zuletzt auch aus ideellen Gründen, dauerhaft allgemein im “Familienbesitz” und im Besonderen in der Linie des Ehemannes – die im Gegensatz zu der der Erblasserin eine gerade war – zu halten.

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Diese etwaige Hoffnung hatte sich aber aus der Sicht der Testierenden ganz offenbar zerschlagen. Vor diesem Hintergrund versteht sich keineswegs von selbst, dass ihnen in Bezug auf den in der Immobilie verkörperten Geldwert eine quasi “deckungsgleiche” Zuwendung von Todes wegen an genau diejenigen vorschwebte, die Haus und Grundstück nicht hatten übernehmen wollen. Dies hat das Beschwerdegericht zu Unrecht nicht in seine Auslegung einbezogen.

Der der Begründung bzw. Motivangabe im einleitenden Nebensatz nachfolgende Hauptsatz, das Grundstück solle dann verkauft werden, ist denkbar blass.

Er benennt weder denjenigen (ausdrücklich), der die Immobilie verkaufen, geschweige denn den, dem der Erlös zufließen soll. In ihrer Bedeutung offen ist darüber hinaus die Zeitangabe “dann”: Einerseits kann damit die Erwartung der Eheleute verknüpft gewesen sein, das Haus werde erst nach dem Tod des Längerlebenden veräußert; auf der anderen, nicht unbedingt gegensätzlichen Seite können die Testierenden das Wort “dann” vor allem zur Bekräftigung ihres gemeinsamen Willens verwandt haben, den Verkauf wie auch das sonstige Schicksal des Hauses nach dem Tod des Erstversterbenden in das Belieben des überlebenden, alleinerbenden Ehegatten zu stellen.

Für letzteres spricht der tatsächliche Ablauf: Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts veräußerte die Erblasserin das Grundstück bereits im Jahre 1993/1994 für etwa 30.000,00 DM.

Unter diesen vorinstanzlich ebenfalls nicht erörterten Umständen kann der gesamte Satz 2 des Testamentes, auch in der Zusammenschau mit den nachfolgenden Einzelregelungen, einen gewichtigen Anhalt für einen Testierwillen beider Erblasser in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Sinn kaum liefern.

Rechtlich tragfähig, wenngleich selbst dann keineswegs zwingend wäre die bisherige Auslegung allenfalls dann, wenn im Dezember 1986 das Hausgrundstück allein dem erstverstorbenen Ehegatten und nicht oder nicht auch der Ehefrau gehörte oder aber ganz besonders innige Beziehungen der Erblasserin zu den – schon bei Heirat im Oktober 1970 längst erwachsenen und bei Testamentserrichtung 51, 43 und 40 Jahre alten (Beteiligter zu 6, Beteiligte zu 4 und 7 als Zwillingsschwestern, Beteiligte zu 5; vgl. Geburtsurkunden GA 48 bis 50) – Stiefkindern bestanden, die es denkbar erscheinen lassen könnten, die Testierenden hätten die Immobilie und den darin verkörperten Wert trotz (Mit-)Eigentums der Ehefrau schlussendlich allein den Kindern des Ehemannes zuwenden wollen.

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Zu beiden Punkten sind bislang keine Feststellungen getroffen. Das ist gegebenenfalls nachzuholen. Dabei wären in Bezug auf die damaligen Eigentumsverhältnisse sowohl die (auch) in diesem Punkt nicht durchweg übereinstimmenden Angaben der Beteiligten als auch bereits aktenkundige objektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen (z.B. Testamentsentwurf GA 21: “Wir … sind Besitzer des Hausgrundstücks …”; Niederschrift der ersten Testamentseröffnung vom 22.03.1990 GA 28: “Zum Nachlass gehören … Grundstück … 1/2 Anteil”).

Gegen eine ganz besonders enge und vertraute, die Beziehungen zu den eigenen nahen Verwandten (Beteiligte zu 1 bis 3 sowie Bruder) gleichsam in den Hintergrund drängende Nähebeziehung der Erblasserin zu den Stiefkindern im Dezember 1986 mag sprechen, dass diese bei Zugrundelegung der in der ersten Testamentseröffnung nach dem Tod des Vaters mitgeteilten Anschriften nicht in großer Nähe der Testierenden wohnten (die Beteiligte zu 7 sogar in Westberlin; am nächsten noch die Beteiligte zu 5 rund 12 km entfernt) , die Erblasserin schon wenige Jahre nach dem Tod des Mannes das Haus verkaufte und offenbar wieder nach S. zog, wo auch die Beteiligten zu 1 bis 3 leb(t)en, und schließlich die Beteiligten zu 4 bis 7 im jetzigen Erbscheinsverfahren angegeben haben, ihnen sei eine Übernahme des Hausgrundstücks entgegen der Darstellung im Testament gar nicht angeboten worden.

(3) Bei der erneuten tatrichterlichen Auslegung wird überdies zu prüfen sein, ob das eher ungewöhnlich anmutende Unterbleiben einer Namhaftmachung bzw. deutlichen Kennzeichnung eines “Erben” oder “Begünstigten” des Hausgrundstücks bzw. des zu erwartetenden Verkaufserlöses nicht umgekehrt zusätzlich für einen Willen der Testierenden spricht, insgesamt keine Schlusserbeneinsetzung für den Fall des Todes des Längerlebenden zu treffen, sondern die Gesamtverteilung, soweit nicht durch konkrete Einzelanordnungen bzw. Vermächtnisse beider Erblasser bereits gegenständlich vorgegeben, einer gesonderten Verfügung von Todes wegen durch den Längerlebenden oder andernfalls der nach diesem eintretenden gesetzlichen Erbfolge zu überlassen.

Schlussendlich wird auch zu bedenken sein, dass die Annahme eines wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Testierenden, nach dem Tod des Längerlebenden eine Erbengemeinschaft aus drei (oder gar den vier) Kindern des Ehemannes und der Beteiligten zu 2, Nichte und Patenkind der Ehefrau, entstehen zu lassen, nicht zuletzt aufgrund der personellen Zusammensetzung einer solchen Schlusserbengemeinschaft zweifelhaft sein mag.

3. Im Zuge des wiedereröffneten Erstbeschwerdeverfahrens wird das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen, ob es eine möglicherweise gebotene persönliche Anhörung durchführt. Zudem wird es auch über die im ersten Durchgang übersehenen, jedenfalls nicht ausdrücklich beschiedenen Erstbeschwerden der Beteiligten zu 4, 5 und 7 zu befinden haben.

4. Auch wenn für die hier interessierende Erbrechtsnachfolge nicht unmittelbar von Bedeutung, merkt der Senat zu der im Laufe des Verfahrens wiederholt angesprochenen Frage einer Pflichtteilsberechtigung der Beteiligten zu 4 bis 7 nach dem Tod ihres Vaters und der unterlassenen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen an, dass solche Ansprüche kaum entstanden sein dürften.

OLG Dresden 17 W 463/10

Da der Vater vor der Wiedervereinigung gestorben ist, beurteilen sich Pflichtteilsansprüche nach dem DDR-Recht.

Dieses gewährte Abkömmlingen des Erblassers bei Ausschluss von der Erbfolge durch Testament eine Pflichtteilsberechtigung nur dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren, § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB. Dafür spricht hier derzeit angesichts von Alter, Wohnort und Familienstand der Kinder im Februar 1990 nichts.

III.

Eine Kostengrundentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde unterbleibt, weil aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels Gerichtsgebühren nicht anfallen und für die, gegebenenfalls vom Beschwerdegericht zu treffende, Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gegenwärtig kein Raum ist.

Der Geschäftswert ist gemäß §§ 131 Abs. 2, 30, 107 Abs. 2 KostO a.F. in Höhe des derzeit bekannten Reinnachlasses festgesetzt; dass nur ein (aufgehobener) Vorbescheid und nicht unmittelbar ein Erbschein Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde geworden ist, rechtfertigt keinen Abschlag.

Geboten ist allerdings die gesonderte Festsetzung des Wertes der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde; dieser Wert beträgt 1/3 des Reinnachlasses, da der Beteiligte zu 6 zu diesem Bruchteil eine Erbberechtigung für sich in Anspruch nimmt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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