OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – I-3 Wx 285/15 Nachlasssache: Auslegung einer von der Ehefrau unterschriebenen letztwilligen Verfügung des Erblassers; Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

April 2, 2019

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – I-3 Wx 285/15
Nachlasssache: Auslegung einer von der Ehefrau unterschriebenen letztwilligen Verfügung des Erblassers; Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts
1. Die auch von der Ehefrau unterschriebene letztwillige Verfügung des Erblassers
(„Testament
Für den Fall, dass ich vor meiner Frau sterbe, setze ich sie hiermit zum Erben meines gesamten Nachlasses ein. Dieser besteht aus:
1. dem Barvermögen, …
2. dem Grundstück … .
3. Beim Tode meiner Frau …. geht der Nachlass auf meinen Sohn D. L., über, und zwar in der Form, dass mein Sohn D. das Grundstück …41 mitsamt Wohnhaus und der vollständigen Einrichtung sowie Sparbücher und eventuellem Barvermögen erhält.
Dies ist mein letzter Wille.“)
kann mangels Andeutung einer letztwilligen Verfügung der Ehefrau hinsichtlich ihres nachgelassenen Vermögens für den Fall ihres Todes nicht als gemeinschaftliches Testament der Eheleute und bezüglich der Zuwendungen des Erblassers an die Ehefrau und an den gemeinsamen Sohn nicht als eine Voll- und Schlusserbfolge begriffen werden.
2. Zur Auslegung eines bei Errichtung der letztwilligen Verfügung wirklich vorhandenen oder – angedeuteten – hypothetischen Willens des Erblassers in Bezug auf die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (hier: betreffend die Erben des inzwischen verstorbenen Sohnes)(Rn.30)
Dieser Wille des Erblassers in Bezug auf die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es genügt, wenn er sich aus den für die Auslegung maßgebenden Umständen ergibt. Dabei kommt es nicht nur auf den Willen an, den der Erblasser bei Testamentserrichtung wirklich gehabt hat, sondern auch auf den hypothetischen Willen, den er damals gehabt hätte, wenn er eine von ihm nicht vorausgesehene Entwicklung der Verhältnisse bedacht hätte, vorausgesetzt, dass in der Testamentsurkunde ein – wenn auch noch so unvollkommener – Anknüpfungspunkt dafür zu finden ist; notfalls muss sich das Gericht mit demjenigen Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. In diesem Rahmen spricht es gegen die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, falls ein Erblasser in seiner Verfügung ausschließlich engste Familienangehörige bedacht hat; jedoch ist zugleich seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, dass allein der Umstand, dass ein Abkömmling zum Nacherben eingesetzt wird, nicht ausreicht, um einen Ausschluss der Vererblichkeit anzunehmen. Ferner kann der Erblasser die Vererblichkeit auch nur teilweise ausschließen, insbesondere die Vererbung nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises zulassen. Ist die Vererblichkeit ausgeschlossen und kein Ersatznacherbe bestimmt, wird der Vorerbe mit dem Tod des Nacherben Vollerbe; gehören bei einem teilweisen Ausschluss der Vererblichkeit die Erben des Nacherben nur teilweise dem ausgeschlossenen Personenkreis an, erhalten die übrigen Erben den Nachlass ganz (Anschluss RG, 11. März 1942, IV B 5/42, RGZ 169, 38 und BGH, 23. Januar 1963, V ZR 82/63, NJW 1963, 1150).
Verfahrensgang
vorgehend AG Wesel, 29. Mai 2015, 16 VI 138/03
Soweit das Nachlassgericht den Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein des Amtsgerichts Wesel vom 11. Juli 2003 einzuziehen.
Soweit das Nachlassgericht den Erbscheinserteilungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die im ersten Rechtszug für die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrages angefallenen Gerichtskosten zu tragen; von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Einziehungsverfahren ist abzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt, soweit das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet weder für die erste, noch für die zweite Instanz statt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 189.000 €, davon auf Einziehung und Erbscheinserteilung jeweils 94.500 € entfallend.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2. als Ehefrau des einzigen gemeinsamen Kindes der Eheleute seine Schwiegertochter.
Der Erblasser hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mit Ort und Datum versehenes Schriftstück vom 26. Januar 1986, in dem es hieß:
„Testament
Für den Fall, dass ich vor meiner Frau sterbe, setze ich sie hiermit zum Erben meines gesamten Nachlasses ein.
Dieser besteht aus:
1. dem Barvermögen, das in Sparbüchern angelegt ist.
2. dem Grundstück … 41 mitsamt Wohnhaus und vollständiger Wohnungseinrichtung.
3. Beim Tode meiner Frau … geht der Nachlass auf meinen Sohn D. L., über, und zwar in der Form, dass mein Sohn D. das Grundstück …41 mitsamt Wohnhaus und der vollständigen Einrichtung sowie Sparbücher und eventuellem Barvermögen erhält.
Dies ist mein letzter Wille.“
Neben dem Erblasser unterschrieb das vorbezeichnete Schriftstück – mit abgekürztem Vornamen und Nachnamen – auch die Beteiligte zu 1.
Nachdem der Erblasser im Sommer 2001 verstorben war, starb im folgenden Jahr, am 16. November 2002, auch der Sohn D.. Dieser wurde nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Wesel vom 4. Dezember 2002 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von der Beteiligten zu 2. zu 3/4-Anteil und der Beteiligten zu 1. zu 1/4-Anteil.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 31. März 2003 stellte die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins. Daraufhin teilte ihr das Nachlassgericht mit Schreiben vom 11. April 2003 mit, gegen diesen Erbscheinsantrag bestünden folgende Bedenken:
„Zwar ist das Testament des Erblassers vom 26.01.1986 von seiner Ehefrau mitunterzeichnet; es dürfte sich jedoch nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute handeln, da es formal und inhaltlich nur den letzten Willen des Ehemannes enthält und keine letztwillige Verfügung der Ehefrau. Demgemäß kann die Verfügung unter Nr. 3 nicht als Schlusserbeinsetzung des Sohnes verstanden werden. Vielmehr dürfte es sich um die Anordnung der Nacherbschaft bei Eintritt des Todes der Vorerbin handeln. Nacherbe wäre danach der Sohn D..
Dass dessen Nacherbrecht nicht vererblich wäre, geht aus dem Testament nicht hervor. Demgemäß wären als Nacherben die Erben des Sohnes D. aufzuführen, das heißt dessen Ehefrau zu ¾ und die Ehefrau des Erblassers zu ¼. Da letztere den Nacherbfall notwendig nicht erleben kann, da er erst bei ihrem eigenen Tod eintritt, wäre zu überlegen, ob hinsichtlich ihres Nacherbanteils nicht ihre – noch nicht bekannten – Erben aufzuführen sind.
Schließlich findet sich im Testament des Erblassers kein Hinweis auf eine Befreiung des Vorerben.“
Nachdem die Beteiligte zu 1. daraufhin ihren Erbscheinsantrag entsprechend den Ausführungen im gerichtlichen Schreiben umgestellt hatte, erteilte das Nachlassgericht unter dem 11. Juli 2003 einen Erbschein, der die Beteiligte zu 1. als Erbin nach dem Erblasser aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 26.01.1986 auswies und im übrigen lautete, es sei Nacherbschaft angeordnet; Nacherben nach dem am 16.11.2002 verstorbenen Sohn seien die Beteiligte zu 2. zu ¾-Anteil und der noch unbekannte Erbe oder die noch unbekannten Erben nach der Beteiligten zu 1. zu ¼-Anteil; der Nacherbfall trete mit dem Tod der Vorerbin ein; die Vorerbin sei von den Beschränkungen des § 2113 BGB nicht befreit.
Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. November 2014 und 12. Januar 2015 hat die Beteiligte zu 1. nunmehr beantragt, den vorgenannten Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen, und ihr einen Erbschein zu erteilen, nach dem sie uneingeschränkte Alleinerbin nach dem Erblasser sei. Dem ist die Beteiligte zu 2. entgegengetreten.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht beide Anträge zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 1. Juni 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem am 26. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 2. zurückgewiesen sehen möchte.
Mit weiterem Beschluss vom (richtig wohl:) 3. November 2015 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 16 IV 157/03 AG Wesel Bezug genommen.
II.
Nicht nur der Erbscheinserteilungsantrag der Beteiligten zu 1., sondern auch ihr Einziehungsantrag unterfällt den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, denn nach Art.111 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGG-RG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins oder der Einleitung des – ursprünglichen – Erbscheinserteilungsverfahrens an, sondern allein auf die Anregung zur Einziehung des 2003 erteilten Erbscheins, und diese erfolgte frühestens 2014, mithin deutlich nach dem 1. September 2009. Das vorbezeichnete Gesetz wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch sind in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Erblasser vor diesem Stichtag verstorben ist, Art. 239 § 36 EGBGB.
Danach ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Infolge der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe ist es auch dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
In der Sache jedoch hat es nur teilweise, nämlich bezüglich des Einziehungsbegehrens, Erfolg. Dies beruht darauf, dass der erteilte Erbschein zwar unrichtig ist, aber nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 1. Vollerbin nach dem Erblasser geworden wäre. Dies ergibt sich beides zugleich aus den nachstehenden Erwägungen, bei denen deshalb nicht nach den beiden Verfahrensgegenständen der Einziehung und Neuerteilung getrennt wird.
1.
Nach dem hier noch anwendbaren § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind, insbesondere bei unrichtiger Angabe der Erben oder der Erbteile (statt aller: Palandt-Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2361 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist der Erbschein vom 11. Juli 2003 nicht schon deshalb im Grundsatz unrichtig, weil er eine Vor- und Nacherbschaft ausweist sowie als Nacherben andere Personen als den Sohn D. benennt.
Vollauf zu Recht hat das Nachlassgericht in seinem Schreiben vom 11. April 2003 die Auffassung vertreten, dass das Testament vom 26. Januar 1996 nicht als gemeinschaftliches Testament der Eheleute gemäß §§ 2265, 2267 Satz 1 BGB begriffen werden kann. Denn dort ist ausdrücklich die Rede davon, es handele sich um den letzten Willen des Ehemannes, und auch inhaltlich werden Regelungen allein für den Fall seines Versterbens und im Hinblick auf seinen Nachlass getroffen. Weshalb die Beteiligte zu 1. das Schriftstück überhaupt mitunterzeichnete, mag auf sich beruhen; jedenfalls kann auch eine noch so großzügige Testamentsauslegung nicht darüber hinweggehen, dass sich in der letztwilligen Verfügung eine Anordnung für den Fall des Todes der Beteiligten zu 1. hinsichtlich ihres nachgelassenen Vermögens auch nicht andeutungsweise findet. Liegt aber kein gemeinschaftliches Testament vor, kann es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an die Beteiligte zu 1. und an den Sohn nicht um eine Voll- und Schlusserbfolge handeln, weil eine solche notwendigerweise ein gemeinschaftliches Testament voraussetzt, § 2269 Abs. 1 BGB. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge. Der Nacherbfall ist im Testament ausdrücklich geregelt („Beim Tode meiner Frau …“). Anhaltspunkte für eine rechtlich mögliche Befreiung der Beteiligten zu 1. als Vorerbin (§ 2136 BGB) finden sich nicht.
Darüber hinaus wird ein dem Vorerben erteilter Erbschein auch dann unrichtig, wenn der dort aufgeführte Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles stirbt und sein Anwartschaftsrecht auf seine Erben übergegangen ist (BayObLG FamRZ 1988, 542). Hier ist der Erbschein nach dem Erblasser erst nach dem Tode des Nacherben – des Sohnes – erteilt worden. Demgemäß konnte er, dem vorstehenden Grundsatz zufolge, nur dann richtig sein, wenn er nicht mehr den Nacherben selbst, sondern – wie geschehen – dessen Erben auswies. Der Umstand, dass dabei nicht die Beteiligte zu 1. selbst, sondern deren Erben benannt wurden, war die denknotwendige Folge aus der Bestimmung des Nacherbfalles.
Bei dieser Lage kommt für die Frage der Unrichtigkeit des Erbscheins von 2003 alles darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Nacherbenanwartschaftsrecht des Sohnes vererblich sein sollte.
2.
Gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, falls ein eingesetzter Nacherbe zwar nach dem Eintritt des Erbfalls, aber vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge stirbt, sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Hieraus folgt, dass das Gesetz die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts als den Regelfall bestimmt: Das Anwartschaftsrecht soll im Zweifel im Verkehr ein sicheres Vermögensrecht sein und nur durch einen abweichenden Willen des Erblassers in ein unvererbliches Recht umgestaltet werden können. Dieser Wille des Erblassers muss allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden, es genügt, wenn er sich aus den für die Auslegung maßgebenden Umständen ergibt. Dabei kommt es nicht nur auf den Willen an, den der Erblasser bei Testamentserrichtung wirklich gehabt hat, sondern auch auf den hypothetischen Willen, den er damals gehabt hätte, wenn er eine von ihm nicht vorausgesehene Entwicklung der Verhältnisse bedacht hätte, vorausgesetzt, dass in der Testamentsurkunde ein – wenn auch noch so unvollkommener – Anknüpfungspunkt dafür zu finden ist; notfalls muss sich das Gericht mit demjenigen Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. In diesem Rahmen spricht es gegen die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, falls ein Erblasser in seiner Verfügung ausschließlich engste Familienangehörige bedacht hat; jedoch ist zugleich seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, dass allein der Umstand, dass ein Abkömmling zum Nacherben eingesetzt wird, nicht ausreicht, um einen Ausschluss der Vererblichkeit anzunehmen. Ferner kann der Erblasser die Vererblichkeit auch nur teilweise ausschließen, insbesondere die Vererbung nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises zulassen. Ist die Vererblichkeit ausgeschlossen und kein Ersatznacherbe bestimmt, wird der Vorerbe mit dem Tod des Nacherben Vollerbe; gehören bei einem teilweisen Ausschluss der Vererblichkeit die Erben des Nacherben nur teilweise dem ausgeschlossenen Personenkreis an, erhalten die übrigen Erben den Nachlass ganz (zu allem Vorstehenden: RGZ 169, 38 ff.; BGH NJW 1963, 1150 ff., OLG Köln OLGZ 1968, 91 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106 f.; BayObLG NJW-RR 1994, 460 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 63 f. sowie 2009, 729 ff.; KG KGR 2002, 135 ff.; OLG München FamRZ 2013, 155 f.; vgl. auch BGH NJW 1993, 256 f.; ferner: jurisPK BGB – Schneider, Stand: 01.10.2014, § 2108 Rdnr. 11-13 und 16; BeckOK BGB – Litzenburger, Stand: 01.05.2016, § 2108 Rdnr. 8 f. und 11 f.; MK-Grunsky, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2108 Rdnr. 6 f.; Staudinger-Avenarius, BGB, Neubearb. 2013, § 2108 Rdnr. 8 und 13).
3.
Nach diesen Grundsätzen ist im gegebenen Fall ein allgemeiner Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts des Sohnes D. durch den Erblasser nicht feststellbar.
Dass der Erblasser zur Zeit der Errichtung seines Testaments die Möglichkeit, sein Sohn könne nach ihm, aber noch vor seiner Frau versterben, in den Blick genommen hätte, lässt sich durch keinerlei konkreten Umstand belegen und wird auch von der Beteiligten zu 1. selbst nicht geltend gemacht. Angesichts dessen kommt es auf eine ergänzende Testamentsauslegung, notfalls auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an.
Davon, dass der Erblasser verschiedene oder gar zahlreiche letztwillige Anordnungen getroffen und hierbei ausschließlich engste Familienangehörige bedacht hätte, kann schwerlich die Rede sein. Geregelt hat der Erblasser allein die Vermögensnachfolge generell, und dies nur durch Benennung seiner Ehefrau und seines Sohnes in einer Weise, die, läge ein gemeinschaftliches Testament vor, eine Auslegung als sogenanntes Berliner Testament nahelegen würde.
Die Beschränkung des gemeinsamen Sohnes auf eine Stellung als Nacherbe spricht für sich genommen nicht gegen, sondern vielmehr für eine Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts. Denn falls der Nacherbe zu den gesetzlichen Erben des Erblassers gehört oder er sogar pflichtteilsberechtigt ist und seine Einsetzung als Nacherbe daher einen Ersatz für ein ihm sonst unmittelbar mit dem Erbfall zukommendes Erb- oder Pflichtteilsrecht darstellt, spricht dieser Umstand dafür, dass der Erblasser jenem Nacherben nicht bloß eine durch das Erleben des Zeitpunkts der Nacherbfolge bedingte, unsichere Aussicht auf den Nachlass zukommen lassen wollte, sondern eine davon unabhängige, zuverlässige Anwartschaft auf dessen demnächstigen Erwerb, auf die er sich schon vom Erbfall an in seiner und seiner Familie Lebensführung ohne Gefahr einrichten konnte (so ausdrücklich: RGZ a.a.O.). Hier tritt hinzu, dass der Erblasser auch durch die fehlende Befreiung der Beteiligten zu 1. als Vorerbin zum Ausdruck brachte, dass dem Nacherben eine weitgehend gesicherte Stellung zukommen solle.
Den Nachlass und insbesondere den Grundbesitz nicht über das Ehegattenerbrecht oder die gewillkürten Erben des Nacherben in einen „fremden Stamm abwandern zu lassen“, kann kein vom Erblasser nachhaltig verfolgtes Ziel gewesen sein, ebenso wenig der Wunsch, gerade (und nur) dem Nacherben zur Sicherung seiner Lebensgrundlage verwertbare Vermögenswerte zuwenden zu wollen. Denn einerseits war zumindest in den Jahren vor dem Tode des Erblassers ernstlich nicht mehr damit zu rechnen, dass die heute so genannte Kernfamilie des Sohnes aus anderen Personen als ihm selbst und seiner Ehefrau bestehen würde und traf der Erblasser gleichwohl keine Vorkehrungen gegen das vorstehend beschriebene „Abwandern“. Andererseits hinterließ der Erblasser (trotz der gegenteiligen Formulierungen im Testament) keineswegs den – im Vermögen der Eheleute ersichtlich ganz im Vordergrund stehenden – Grundbesitz als solchen, sondern lediglich einen hälftigen Miteigentumsanteil hieran. Hätte sichergestellt werden sollen, dass die Immobilie selbst „in der Familie“ blieb, hätte sich auch die Beteiligte zu 1. bezüglich ihrer letztwilligen Verfügungen über ihren eigenen Nachlass einer rechtlichen Bindung unterwerfen müssen, sei es durch Erbvertrag, sei es durch wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament. Gerade das aber ist nicht geschehen.
Nicht vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich ist, dass das persönliche Verhältnis des Erblassers zur Beteiligten zu 2. als seiner Schwiegertochter zu Lebzeiten belastet gewesen wäre. Ob eine solche Gegebenheit bei der Auslegung überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (dagegen: OLG Köln a.a.O.), kann mithin auf sich beruhen.
Im übrigen wäre der Nachlass (wohl) auch dann auf die Beteiligte zu 2. übergegangen, wenn der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. erst nach dem Nacherbfall gestorben wäre (vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2008,272604 Anm. zum Urteil des OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 729).
Schließlich lässt sich nach den vorhandenen Erkenntnisquellen auch nicht sagen, der Erblasser habe seine Ehefrau als Vorerbin ausschließlich zugunsten des berufenen Nacherben beschränken wollen und sie anderenfalls zur Vollerbin gemacht. Eine solche Feststellung hat das Reichsgericht insbesondere bei korrespondierenden Testamenten von Eheleuten oder einem Berliner Testament als naheliegend erwogen; ein derartiger Sachverhalt ist hier jedoch, wie mehrfach erwähnt, nicht gegeben. Die Einwilligungspflicht gemäß § 2120 BGB trifft jeden Nacherben. Überdies weist die Beteiligte zu 2. zutreffend darauf hin, dass der Beteiligten zu 1. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung offensteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1513 f.).
4.
Jedoch kann im Wege der ergänzenden Auslegung das Ergebnis gewonnen werden, der Erblasser habe die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts seines Sohnes teilweise ausschließen wollen, nämlich hinsichtlich der Beteiligten zu 1. als (gesetzlicher) Miterbin des Sohnes.
Hätte der Erblasser diese Situation bedacht, hätte er erkannt, dass die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft auch an die Beteiligte zu 1. für diese keinen nennenswerten Vorteil hätte – im Nacherbfall fielen in den Nachlass seiner Ehefrau dann Miteigentumsanteile von 5/8 statt 4/8 am Grundbesitz – und weitergehend zu ihren Lebzeiten sogar eine fühlbare Belastung mit sich brächte, indem nämlich bei einer beabsichtigten freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes in der Tat für ihre unbekannten Erben ein Pfleger mit nachlassgerichtlicher Genehmigung handeln müsste. Auf der anderen Seite wäre nicht zu erkennen, welche Vorteile den übrigen Miterben seines Sohnes aus einer Beteiligung der (Erben der) Beteiligten zu 1. an der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts hätten erwachsen sollen.
5.
Insgesamt ist das Testament des Erblassers aus dem Jahre 1986 somit dahin zu verstehen, dass das Anwartschaftsrecht seines Sohnes als Nacherben zwar vererblich sein sollte, von dieser Vererblichkeit jedoch die Beteiligte zu 1. ausgeschlossen war.
Dementsprechend ist in einem Erbschein nach dem Erblasser heute – nach dem Tod des Sohnes – allein die Beteiligte zu 2. als Nacherbin auszuführen. Nicht hingegen kann die Beteiligte zu 1. als unbeschränkte Vollerbin ausgewiesen werden.
Dies wiederum hat zur Folge, dass der erteilte Erbschein vom 11. Juli 2003 eingezogen werden muss, der von der Beteiligten zu 1. beantragte Erbschein aber nicht erteilt werden kann.
III.
1.
Bei der Kostenentscheidung sind die nachfolgenden Erwägungen maßgebend.
Was die Gerichtskosten anbelangt, beruht die Entscheidung hinsichtlich des Einziehungsantrages für die erste Instanz auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fassung des erteilten Erbscheins, die nach Auffassung des Senats durch Einziehung „rückgängig“ zu machen ist, auf Erwägungen des Nachlassgerichts, nicht der Beteiligten zu 1. beruhte; für den zweiten Rechtszug fallen wegen des Erfolgs des Rechtsmittels bezüglich dieses Verfahrensgegenstandes keine Gerichtskosten an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Hinsichtlich des erfolglosen Erbscheinserteilungsantrages besteht kein Billigkeitsgrund, die Beteiligte zu 1. von den Gerichtskosten der ersten Instanz (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) oder des Beschwerdeverfahrens (§ 84 FamFG) freizustellen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten betreffend, entspricht es – soweit die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren auf § 84 FamFG beruht: ausnahmsweise – der Billigkeit, von Erstattungsanordnungen für die erste oder zweite Instanz abzusehen; dies steht in Übereinstimmung mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BGH NJW-RR 2016, 200 ff.). Der erteilte Erbschein aus dem Jahre 2003 beruhte, wie bereits erwähnt, letztlich auf Vorgaben des Nachlassgerichts. Mit seinem Inhalt haben die Beteiligten rund zehn Jahre gelebt. Die jetzigen Anträge der Beteiligten zu 1. sind allein auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die bei der Durchführung einer von ihr als notwendig empfundenen Vermögensdisposition auftreten; es ist im Kern allein diese Notwendigkeit, die die Beteiligte zu 2. anders beurteilt. Dies alles hat mit dem Erbgang nach dem Erblasser und der von den Beteiligten hierzu eingenommenen Haltung nur noch punktuell etwas zu tun. Es tritt hinzu, dass die für die wirtschaftlich allein ausschlaggebende Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1. erheblichen rechtlichen Vorfragen schwierig zu beantworten sind und von den beiden im vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichten auch tatsächlich teilweise unterschiedlich beantwortet wurden. Nimmt man dann noch hinzu, dass die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsstandpunkt nur zu Teil, jedoch in einem von ihr als besonders „lästig“ empfundenen Punkt durchdringt, lässt sich insgesamt nicht sagen, es liege eine Nachlasssache vor, die von einem Obsiegen und Unterliegen der jeweiligen Seiten geprägt wäre; ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG ist ohnehin nicht ansatzweise ersichtlich.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht gegeben. Bei der Anwendung der Rechtssätze auf den gegebenen Einzelfall ist der Senat über die in Rechtsprechung und Schrifttum bereits entwickelten Grundsätze nicht hinausgegangen.
3.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 2 sowie Satz 2 GNotKG. Bei der Bemessung des hierfür entscheidenden Nachlassreinwertes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist der Senat auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 1. im Wertermittlungsbogen vom 31. März 2003 dem Nachlassgericht gefolgt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…