OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006 – I-3 Wx 185/06

Dezember 21, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006 – I-3 Wx 185/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.
Gründe

I.

Der Erblasser war bis zu seinem Tod in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, der Beteiligte zu 2 ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Im mündlichen Scheidungstermin vor dem Landgericht Düsseldorf am 19.11.1976, in dem der Erblasser, sein Prozessbevollmächtigter und seine erste Ehefrau anwesend waren, wurde ein Vergleich geschlossen.

In dem Protokoll ist hierzu vermerkt:

Für den Fall der Scheidung schlossen die Parteien den aus der Anlage ersichtlichen Vergleich, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Der dem Protokoll als Anlage beigefügte Vergleich enthält unter anderem Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung und zum Unterhalt. Die Nr. 12 des Vergleichs lautet:

Der Kläger setzt hiermit seinen Sohn C. zum alleinigen Erben ein. Dieses soll auch für den Fall gelten, dass er erneut wieder heiratet.

Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom selben Tag – 15 R 226/76 – wurde die Ehe geschieden.

Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, nach dem sie und der Beteiligte zu 2 den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zur Hälfte beerbt haben.

Sie hat geltend gemacht:

In einem Prozessvergleich könne kein Testament errichtet werden. Ein Erbvertrag sei nicht zustande gekommen. Es sei nicht eindeutig erkennbar, wer die Vertragsschließenden seien, außerdem fehle es an einer Angebotsannahme.

Der Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein beantragt, wonach er aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Alleinerbe geworden ist und hierzu die Auffassung vertreten, durch den Vergleich sei ein Erbvertrag geschlossen worden.

Das Amtsgericht hat in einem Vorbescheid vom 06.03.2006 angekündigt, dass es beabsichtige, unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags der Beteiligten zu 1 dem Antrag des Beteiligten zu 2 zu entsprechen und diesem einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:

Es liege ein wirksamer einseitiger Erbvertrag vor, durch den der Beteiligte zu 2 als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Im Unterschied zum Testament enthalte ein Erbvertrag mindestens eine vertragsmäßige Verfügung mit Bindungswirkung im Sinne des § 2289 BGB. Er sei mithin vom Erblasser nicht mehr frei widerruflich, weil er seine Testierfreiheit im Umfang der von ihm freiwillig eingegangenen Bindung aufgegeben habe. Einseitig sei der Erbvertrag, wenn – wie hier – nur der Erblasser vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffe, auch wenn sich der lediglich annehmende Vertragspartner gleichzeitig zu Leistungen unter Lebenden verpflichte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. A, Überblick vor § 2274 Rn 2). Vorliegend sei eine Bindungswirkung von dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau offensichtlich gewollt gewesen. So ergebe sich bereits aus den übrigen Regelungen des für den Fall der Scheidung getroffenen Prozessvergleichs, in denen sich die erste Ehefrau ihrerseits u.a. verpflichtet habe, den hälftigen Miteigentumsanteil des ehelichen Hauses an den Erblasser zu übertragen, dass die Erbeinsetzung des gemeinsamen Sohnes der Eheleute für den Erblasser nicht frei widerruflich sein sollte. Dass die Parteien eine vertragliche Regelung gewollt hätten, folge auch aus dem Umstand, dass die Alleinerbeinsetzung auch für den Fall der Wiederheirat des Erblassers Bestand haben sollte.

Der Erbvertrag sei auch nicht mangels Eindeutigkeit der Vertragsschließenden oder aus anderen Gründen formungültig. Aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.1976 gehe eindeutig hervor, dass Vertragsparteien die Prozessparteien seien. Der Sohn des Erblassers sei hingegen nicht Vertragspartei, sondern nur bedachter Dritter. Die für den Erbvertrag vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung werde durch die Aufnahme der Erklärung in einen Prozessvergleich ersetzt (§§ 2276, 127a BGB). Von einem persönlichen Abschluss des Erbvertrags (§ 2274 BGB), der ausweislich des Sitzungsprotokolls in Anwesenheit des Erblassers und seines Prozessbevollmächtigten sowie seiner erste Ehefrau geschlossen worden sei, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen. Da der Vergleich laut Sitzungsprotokoll, “vorgelesen und genehmigt” worden sei, habe es einer weiteren Annahmeerklärung der Parteien nicht bedurft.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und weiter vorgetragen:

In dem Prozessvergleich fehle die notwendige Annahmeerklärung durch die frühere Ehefrau des Erblassers. Der Vergleich sei formnichtig, weil die frühere Ehefrau nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.

Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen:

Auch bei einer Unwirksamkeit des Erbvertrags sei es der Beteiligten zu 1 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Mangel der Form zu berufen. Ein an sich formnichtiger Vertrag sei in besonderen Ausnahmefällen als wirksam zu behandeln, wenn – wie hier – die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar sei. In der Scheidungsfolgenvereinbarung sei eine Vielzahl von Vereinbarungen getroffen worden, die alle umgesetzt worden seien. Diese seien nicht mehr rückabzuwickeln, insbesondere sei der Erblasser bei seinem Tod nicht mehr Eigentümer des in dem Vergleich genannten Hauses in N. gewesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend dargelegt:

Die Formel “vorgelesen und genehmigt” ersetze die erforderliche Annahmeerklärung. Für die Wirksamkeit des geschlossenen Erbvertrags sei es unschädlich, dass die Ehefrau des Erblassers nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, da jedenfalls der Erblasser, zu dessen Lasten der Vertrag geschlossen worden sei, anwaltlich vertreten gewesen sei. Hinzu komme, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls der Richter bei Abschluss des Vergleichs als beauftragter Richter gehandelt habe. Hier gelte gemäß § 78 Abs. 3 ZPO der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO nicht. Darüber hinaus sei die Ehe nach dem alten Ehescheidungs- und Verfahrensrechts geschieden worden, das keine auf dem Einverständnis der Partner beruhende Auflösung der Ehe gekannt habe und wonach es zulässig gewesen sei, dass verabredungsgemäß nur für die Klägerseite ein Anwalt auftrat und das Gericht durch den Einzelrichter die Scheidung aussprechen konnte (vgl OLG Frankfurt NJW 1969, 194; OLG Koblenz NJW 1971, 1043). Gleiches gelte auch für einen im Vorfeld geschlossenen Vergleich (vgl. OLG Koblenz NJW 1971, 1043).

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 1 weiter geltend, da der Vergleich nicht die ausdrückliche Annahmeerklärung der Ehefrau enthalte, liege kein wirksamer Erbvertrag vor.

Der Beteiligte zu 2 tritt dem entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist – jedenfalls vorläufig – auch begründet. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend aufgeklärt. Damit ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 27 FGG.

1. Die Kammer hat ausgeführt:

Das Amtsgericht gehe zu Recht von einem wirksamen Erbvertrag aus, aufgrund dessen der Beteiligte zu 2 Alleinerbe geworden sei.

Nach herrschender Meinung könne in einem Prozessvergleich zwar kein Testament wohl aber ein Erbvertrag errichtet werden (vgl Palandt/Edenhofer § 2232 Rn 1 und Palandt/Heinrichs § 127 a Rn 3). Bei der in Nr. 12 des Prozessvergleichs enthaltenen letztwilligen Verfügung handele es sich um einen solchen Erbvertrag. Während mit einem Testament der Erblasser eine einseitige Verfügung von Todes wegen treffe, stelle der Erbvertrag eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen dar. Indem der Erblasser neben anderen Regelungen im Zusammenhang mit seiner Scheidung auch seine Erbfolge in den Prozessvergleich mit aufgenommen habe, habe er erkennbar keine einseitige letztwillige Verfügung, sondern eine letztwillige Verfügung in Vertragsform errichten wollen.

Der mit diesem Prozessvergleich errichtete Erbvertrag sei auch wirksam geschlossen worden.

Nach § 2274 BGB könne der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Der nicht verfügende Vertragspartner müsse den Erbvertrag annehmen. Daran, dass der Erblasser den Erbvertrag im Sinne des § 2274 BGB persönlich abgeschlossen habe, könne vorliegend kein Zweifel bestehen, da er persönlich im Termin anwesend gewesen sei. Die erforderliche Annahmeerklärung der früheren Ehefrau des Erblassers sei ebenfalls erfolgt. Der Einwand der Beteiligten zu 1, aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass die frühere Ehefrau die Erbeinsetzung des Sohnes durch ihren Ehemann angenommen habe, greife nicht durch. Denn auch eine nicht ausdrücklich erklärte Annahme könne durch Auslegung festgestellt werden (vgl OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 344). Die frühere Ehefrau des Erblassers sei ebenfalls persönlich im Scheidungstermin anwesend gewesen. Die in Nr. 12 des Prozessvergleichs erfolgte unwiderrufliche Erbeinsetzung des gemeinsamen Kindes der Eheleute habe ersichtlich im Interesse der früheren Ehefrau gelegen. Denn sie habe der finanziellen Absicherung des Beteiligten zu 2 gedient, der zu diesem Zeitpunkt erst 6 Jahre alt gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung habe die frühere Ehefrau die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch ihren Ehemann im Scheidungstermin stillschweigend angenommen.

Die für den Erbvertrag nach § 2276 BGB vorgeschriebene notarielle Beurkundung werde gemäß § 127 a BGB bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Der gerichtliche Vergleich sei entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung ordnungsgemäß protokolliert und der Inhalt des Protokolls von den anwesenden Parteien genehmigt worden.

2. Das hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser und seine erste Ehefrau einen in dem Prozessvergleich enthaltenen Erbvertrag wirksam geschlossen haben.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung der Vorinstanzen, dass mit dem Vergleichsschluss die erste Ehefrau des Erblassers das Angebot, den gemeinsamen Sohn als Alleinerben einzusetzen, angenommen hat. Die weitere Beschwerde, die sich ausdrücklich allein hiergegen wendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

aa) Es muss nicht entschieden werden, ob die Auslegung der Erklärung der ersten Ehefrau des Erblassers bei Abschluss des Vergleichs nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch den Senat unterliegt.

Hierfür spricht allerdings, dass gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO das Gericht der weiteren Beschwerde an die vom Beschwerdegericht ohne Verletzung des Gesetzes festgestellten Tatsachen gebunden ist (vgl Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. A, § 27 Rn 42). Tatsache in diesem Sinn ist auch der Sinngehalt einer Erklärung. Deshalb ist die Auslegung der Erklärung, also die Feststellung dessen, was tatsächlich erklärt ist, allein Sache der Tatsacheninstanz, mit der Folge, dass das Gericht der weiteren Beschwerde die von ihm vorgenommene Auslegung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann. Die tatrichterliche Auslegung einer Erklärung bindet daher das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie – ohne zwingend sein zu müssen – nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 49). Ob dennoch die Frage, ob ein Vertragsangebot des Erblassers durch die Genehmigung eines Vergleichs angenommen wird, im Rahmen der Frage, ob ein Erbvertrag wirksam zustande gekommen ist, der unbeschränkten Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (so OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 344), kann hier offen bleiben.

bb) Denn die Auslegung der in der Genehmigung des Vergleichs liegenden Erklärung der ersten Ehefrau des Erblassers dahin, dass sie hierdurch das Erbvertragsangebot angenommen hat, erweist sich als zutreffend.

aaa) Die Genehmigungserklärung ist angesichts der Doppelnatur des Prozessvergleichs (vgl Zöller/Stöber, ZPO, 24. A, § 794 Rn 3) wie jede andere Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen (zur Möglichkeit der Auslegung vgl OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 2700; OLG Frankfurt aaO). Warum gerade beim Erbvertrag eine ausdrückliche Erklärung notwendig sein sollte (so OLG Oldenburg DNotZ 1966, 249), ist nicht ersichtlich.

Dass der Senat in dieser Frage eine andere Auffassung als das OLG Oldenburg vertritt, erfordert keine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG. Hierin liegt schon deshalb keine Abweichung von dessen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift, weil jener Beschluss nicht die Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs, sondern einer notariellen Urkunde und damit einen anderen Sachverhalt betrifft.

bbb) Bei der Auslegung ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Vergleich insbesondere eine Auseinandersetzung der Vermögens- und Unterhaltsangelegenheiten für den Fall der Scheidung enthält. So hat sich die Ehefrau verpflichtet, die ihr gehörende Haushälfte auf den Erblasser zu übertragen (Nr. 5). Gerade vor diesem Hintergrund ist es zutreffend in der Genehmigung des Vergleichs zugleich die Annahme des Angebots der einseitigen Erbeinsetzung des gemeinsamen Sohnes durch den Erblasser seitens der Ehefrau als ein Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung zu sehen.

b) Aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts kann aber nicht festgestellt werden, dass das in der Genehmigung des Vergleichs liegende Angebot zum Abschluss eines Erbvertrags seitens Erblassers in der gebotenen Form des § 2274 BGB (persönlich) erfolgt ist.

aa) Dies ist vom Senat zu prüfen, obwohl die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde nur noch – wie dargelegt zu Unrecht – geltend macht, ein Erbvertrag sei mangels Annahmeerklärung der Ehefrau nicht zustande gekommen. Auf eine zulässige weitere Beschwerde hin hat das Rechtsmittelgericht deren Begründetheit unabhängig von den erhobenen Rügen umfassend zu überprüfen (allg. Meinung vgl. Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn 15, mN).

bb) Auch wenn die Frage, ob der Erblasser den Erbvertrag persönlich geschlossen hat, hier also durch eine selbst erklärte Genehmigung des Vergleichs ein entsprechendes Angebot abgegeben hat, als tatsächliche Feststellung nur der dargelegten eingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegt, erweisen sich die Ausführungen der Kammer hierzu als rechtsfehlerhaft. Ob der Erblasser die Genehmigungserklärung persönlich abgegeben hat, bedarf der weiteren Aufklärung im Rahmen des § 12 FGG.

Das Landgericht ist dem Amtsgericht folgend aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von einem persönlichen Abschluss des Erbvertrags durch den Erblasser ausgegangen, weil der Vergleich ausweislich des Sitzungsprotokolls in Anwesenheit des Erblassers und seines Prozessbevollmächtigten sowie seiner ersten Ehefrau vorgelesen und genehmigt worden sei. Das ist nicht richtig, denn es kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass eine in einem Gerichtstermin anwesende Partei, deren Prozessbevollmächtigter ebenfalls anwesend ist, einen vorgelesenen Vergleich auch persönlich und nicht nur durch ihren Bevollmächtigten genehmigt (vgl OLG Stuttgart NJW 1989, 2700). Soweit laut Protokoll ein Vergleich genehmigt worden ist, bedarf es, um einen wirksamen Erbvertragsschluss annehmen zu können, vielmehr der ausdrücklichen Feststellung, dass diese Genehmigung nicht nur durch den Prozessbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesende Partei erklärt worden ist. Das muss sich nicht unbedingt aus dem Protokoll ergeben, es kann vielmehr auch auf andere Weise – etwa durch Vernehmung der im Termin anwesenden Personen – nachgewiesen werden (vgl. OLG Stuttgart aaO; MüKomm-BGB/Musielak, 4. A, § 2276 Rn 8; BeckOK-BGB/Litzenburger, Stand: 01.07.2006, § 2276 Rn 7).

Entsprechende tatsächliche Feststellungen sind bisher nicht getroffen worden und deshalb nachzuholen.

c) Das ist hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil, wie der Beteiligte zu 2 meint, die Beteiligte zu 1 sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin nicht auf eine Unwirksamkeit des Erbvertrags und damit ihr gesetzliches Erbrecht berufen kann.

aa) Es ist schon fraglich, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit gegenüber der Erbenstellung überhaupt und insbesondere im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden kann. Die Erbenstellung kann grundsätzlich nur durch Gesetz, wirksames Testament und wirksamen Erbvertrag begründet werden. Ebenso sind die Voraussetzungen, unter denen ein Erbe wegfällt, im Gesetz erschöpfend geregelt. Daraus wird verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (vgl OLG Köln NJW-RR 2006, 225, mN).

bb) Auch wenn man eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 242 BGB nicht annimmt, ist zu berücksichtigen, dass eine auf der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften beruhende Nichtigkeit eines Vertrags im Interesse der Rechtssicherheit in aller Regel nicht auf Grund von Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden darf; eine Ausnahme kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen gemacht werden, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre; an die Bejahung eines Ausnahmefalles sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1985, 1778; OLG Köln aaO; jew mwN).

cc) Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, der es der Beteiligten zu 1 verwehren würde, sich auf die Nichtigkeit des Erbvertrags zu berufen, kann nicht festgestellt werden. Der Beteiligte zu 2 macht hierzu geltend, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß dem Vergleich eine Vielzahl von Vereinbarungen getroffen worden sei, die alle umgesetzt worden seien. Diese seien nicht mehr rückabzuwickeln, insbesondere sei der Erblasser bei seinem Tod nicht mehr Eigentümer des in dem Vergleich genannten Hauses in N. gewesen.

Warum dies die Beteiligte zu 1 hindern sollte, sich auf die Nichtigkeit des Erbvertrags zu berufen, an deren Abschluss sie selbst nicht beteiligt war, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch nicht feststellbar, dass die wirtschaftlichen Folgen der Nichtigkeit des Erbvertrags für den Beteiligten zu 2 unerträglich wäre. Wenn der Vertrag nichtig ist, ist er gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 Erbe zu ½. Bei einer Wirksamkeit des Erbvertrags ist er hingegen zwar Alleinerbe, muss jedoch den Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1 von ¼ des Nachlasswerts erfüllen.

3. Die im übrigen zutreffende Entscheidung des Landgerichts ist damit aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zu der Frage, ob der Erblasser die Genehmigung des Vergleichs persönlich erklärt hat, aufzuheben. Die Sache ist an die Kammer zurückzuverweisen, um die notwendigen Ermittlungen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht durchführen kann, nachzuholen.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. Satz 2 KostO). Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (vgl Keidel/Zimmermann § 13 a Rn. 36).

Unter diesen Umständen ist auch die Festsetzung des Geschäftswerts nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO).

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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