OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12 Stufenklage: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung infolge Auskunftserteilung im Falle eines Pflichtteilsanspruchs

Juli 13, 2019

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12
Stufenklage: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung infolge Auskunftserteilung im Falle eines Pflichtteilsanspruchs
1. Erklären die Parteien der Stufenklage die Hauptsache nach der Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt, hat das Gericht unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wobei es bei der Ausübung seines Ermessens auch das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs berücksichtigen kann.
2. Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass der Pflichtteilsanspruch hinter den bei Einreichung der Klage zum Zweck der vorläufigen Streitwertfestsetzung geäußerten Vorstellungen zurück bleibt, führt das nur dann zu einer anteiligen Kostenbelastung des Klägers, wenn die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt ist.
vorgehend LG Kleve, 22. Mai 2012, 2 O 205/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 4.500,- €
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung und Wertermittlung erstritten. Den sich nach der Auskunft und dem Wertermittlungsgutachten ergebenden Pflichtteilsanspruch von 6.176,85 € hat die Beklagte erfüllt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits in dem angefochtenen Beschluss der Beklagten auferlegt und ausgeführt, dass sich die Beklagte bei Klageerhebung mit der Erteilung der Auskunft in Verzug befunden und Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, weshalb sie sich nicht auf § 93 ZPO berufen könne, soweit sie ihre Auskunftspflicht anerkannt habe. In Bezug auf den für erledigt erklärten Zahlungsantrag hat das Landgericht ausgeführt, dass die Tatsache, dass der sich nach der Auskunft ergebende Anspruch niedriger als der bei Klageeinreichung für die Streitwertfestsetzung vom Kläger geschätzte Betrag sei, nicht zu einer anteiligen Kostentragungspflicht des Klägers führe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die geltend macht, dass es ihr kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass der Kläger den Wert des Nachlasses deutlich überhöht angegeben habe.
Die nach §§ 91, 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ergibt eine vollumfängliche Kostenlast der Beklagten.
Dass sie die Kosten zu tragen hat, soweit sie den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Klägers anerkannt hat, ergibt sich aus § 91 ZPO und beanstandet die Beklagte auch nicht. Ebenso gesteht sie zu, in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsantrag insoweit die Kosten tragen zu müssen, als sie den (dann schließlich nicht mehr beziffert geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 6.176,85 € erfüllt hat.
Entgegen ihrer Ansicht hat sie jedoch auch die Kosten zu tragen, soweit sich der vom Kläger ursprünglich auf 16.665,- € geschätzte Pflichtteilsanspruch nach Auskunftserteilung und Wertermittlung teilweise als nicht begründet herausgestellt hat.
Zwar hat der BGH (NJW 94, 2895) es bei einseitig erklärter Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, wenn bei erhobener Stufenklage die erteilte Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht (und stattdessen das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt, die Ersatzpflicht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen).
Bei übereinstimmend erklärter Erledigung ist jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, dem Streit der Parteien entzogen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn 12), und es kann im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden (Prütting/Gehrlein-Hausherr, ZPO, 4.A. § 91 a Rn 81;Jaspersen/Wache in Beck’scher Online-Komm. ZPO, § 91 a Rn 23; Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn 58 Stichwort Stufenklage; OLGR Stuttgart, 2007, 918; OLG Frankfurt, NJW-RR 06, 1581), ohne vom Kläger zu verlangen, dass er einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht. Dem Ziel der Prozessökonomie widerspräche es auch, den Kläger zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg der isolierten Auskunftsklage zu verweisen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454).
Im vorliegenden Fall steht dem Kläger gegen die Beklagte aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für den unbezifferten Zahlungsantrag zu. Der Kläger, der aufgrund der schuldhaft nicht erteilten Auskunft der Beklagten über die Höhe des Nachlasswertes im Unklaren war, hat den richtigen Weg der Stufenklage gewählt, und war gehalten, für die Streitwertfestsetzung eine Wertangabe zu machen. Dass diese -auf einer Schätzung beruhende- Angabe sich später als überhöht herausgestellt hat, kann ihm nicht angelastet werden, solange -wie hier- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt wäre (vgl. OLG Saarbrücken AGS 2011, 91). Es hätte vielmehr an der Beklagten gelegen, durch rechtzeitige Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft Klarheit über die Höhe des Nachlasswertes zu schaffen.
Es entspricht daher der Billigkeit, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…