OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 – I-3 Wx 21/11

August 23, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 – I-3 Wx 21/11

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 – I-3 Wx 21/11
Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3

zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 75.663,- Euro.
Gründe

I.

Der am 23. Juli 1969 verstorbene Vater der Beteiligten zu 3 war mit der Erblasserin verheiratet. Er hatte mit dieser unter dem 30. Dezember 1957 vor dem Notar Dr. S. in Moers einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Erben bestimmten und darüber hinaus vereinbarten, dass die Beteiligte zu 3 den Überlebenden beerben sollte.

Die Erblasserin hinterließ ein privatschriftliches Testament, wonach sie die Beteiligte zu 4 zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4 beerben.

Mit notarieller Erklärung vom 17. Juni 2008 haben die Beteiligte zu 3 und ihre beiden Kinder die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Stiefmutter, der Erblasserin, ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet zu sein scheine.

Durch notarielle Erklärung vom 25. Juni 2009 hat die Beteiligte zu 3 ihre Ausschlagung angefochten, da sie eine Gerichtskostenrechnung erhalten habe, wonach ein Wert von 75.663,- Euro zugrunde gelegt worden sei, und sie demnach irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat unter dem 06. Dezember 2010 den Antrag der Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie die Erblasserin allein beerbe, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt,

durch die notarielle Erklärung vom 17. Juni 2008 habe die Beteiligte zu 3 gegenüber dem Nachlassgericht wirksam die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Stiefmutter ausgeschlagen.

Die am 25. Juni 2009 nach §§ 1954, 1955, 1945 BGB form- und fristgerecht erklärte Anfechtung der Ausschlagung greife nicht durch, da ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB nicht dargetan sei. Die Beteiligte zu 3 mache geltend, sie habe bei der Ausschlagung irrtümlich die Überschuldung des Nachlasses angenommen. Die Überschuldung des Nachlasses sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Ein Irrtum hierüber könne zur Anfechtung der Ausschlagung dann berechtigen, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruhe. In ihrem Schreiben vom 07. Oktober 2010 habe die Beteiligte zu 3 ausgeführt, das sie gewisse Vorstellungen über das Vermögen ihres vorverstorbenen Vaters und das Vermögen der Erblasserin gehabt habe. Danach sei ihre Stiefmutter auf öffentliche Unterstützung angewiesen gewesen; ihr vorverstorbener Vater sei schwer krank und berufsunfähig gewesen; das Elternhaus habe veräußert werden müssen. Sie, die Beteiligte zu 3, habe daher den Nachlass für überschuldet gehalten und die Erbschaft deshalb ausgeschlagen.

Die Entscheidung zur Ausschlagung sei demnach nicht aufgrund einer Bewertung der Beteiligten zu 3 bekannter und zugänglicher Fakten entstanden. Die Ausschlagung beruhe somit nicht auf konkreten Tatsachen, die Beteiligte zu 3 habe sich vielmehr ohne Überprüfung von der Annahme leiten lassen, der Nachlass sei überschuldet. Hiernach liege ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nicht vor und sei das Gesuch der Beteiligten zu 3 um Ausstellung eines sie als Alleinerbin nach ihrer Stiefmutter ausweisenden Erbscheins zurückzuweisen.

Hiergegen beschwert sich die Beteiligte zu 3 und macht geltend, sie habe ihre Befürchtung hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses auf konkrete Tatsachen – soweit ihr bekannt – gestützt. Wegen einer gewissen Entfernung zur Erblasserin seien diese Informationen allerdings, wie sich erst später herausgestellt habe, nur schemenhaft gewesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1; 63 Abs. 1 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat der Beteiligten zu 3 die Erteilung des Erbscheins zu Recht versagt, weil diese die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Stiefmutter mit notarieller Erklärung vom 17. Juni 2008 gegenüber dem Nachlassgericht wirksam ausgeschlagen hat und die am 25. Juni 2009 erklärte Anfechtung der Ausschlagung mangels eines Irrtums über das Vorhandensein einer Überschuldung (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht greift.

a)

Objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach § 119 Abs. 2 BGB.

Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (BayObLG FamRZ 1997, 1174; Palandt-Weidner, BGB 70. Auflage 2011 § 194 Rdz. 6). Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen (BayOblG FamRZ 1999, 1172; OLG Hamm NRW-RR 2009, 1664;), sind aber nur relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216; Senat, NJW-RR 2009, 12; Palandt-Weidner, a.a.O.).

Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund (Staudinger/Otte, BGB, 2008, § 1954 Rdn. 15). Der Irrtum muss nach § BGB § 119 BGB subjektiv und, anders als nach § 2078 BGB, auch objektiv erheblich gewesen sein.

Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten (Senat, a.a.O.; ZEV 2005, 255; Staudinger/Otte, § 1954 Rdnr. 17).

b)

Dies vorausgeschickt, hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung zu Recht mangels Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht als durchgreifend angesehen.

Die Beteiligte zu 3 hatte zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer notariellen Erklärung der Erbschaftsausschlagung am 17. Juni 2008 die Vorstellung: “Der Nachlass scheint überschuldet zu sei.” Diese Befürchtung leitete sie aus Informationen ab, dass ihr Vater krebskrank und nicht mehr voll erwerbstätig, ihre Stiefmutter auf öffentliche Unterstützung angewiesen gewesen sei und das Elternhaus 1989/1990 habe verkauft werfen müssen, weil die Erblasserin es sich ihren damaligen Erklärungen zufolge nicht mehr habe leisten können.

Die Beteiligte zu 3 hätte mit Blick auf diese ungenauen zeitfernen Informationen Anlass gehabt, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

Dass sie dies nicht getan hat, lässt in Verbindung mit ihrer zur Begründung der Anfechtung gegebenen Erklärung, sie habe “befürchtet, dass da nur Schulden sind”, nur den Schluss zu, dass die Beteiligte zu 3 ihre Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl “lohne”. Sie hat die Erbschaft für womöglich (“befürchtet”) überschuldet und damit für wirtschaftlich uninteressant, möglicherweise wertlos gehalten. Nicht indes folgt hieraus, dass die Beteiligte zu 3 auf Grund der Bewertung ihr bekannter bzw. zugänglicher aktueller Fakten zu dem Entschluss gelangt ist, die Erbschaft sei überschuldet, und es sei deshalb tunlich, dieselbe auszuschlagen. Ihre Einschätzung, der Nachlass sei womöglich (“befürchtet, dass da nur Schulden sind”) überschuldet, schließt auch die Variante eines nicht überschuldeten jedoch nicht besonders lukrativen Nachlasses ein.

Hiernach kann – weitere Aufklärungsansätze ( §§ 26, 27 FamFG) sind insoweit nicht erkennbar – nicht als festgestellt gelten, dass die Beteiligte zu 3 sich bei ihrer mit Hilfe eines Notars abgegebenen Erklärung der Ausschlagung des Nachlasses von der – irrtümlichen – Annahme einer Überschuldung hat leiten lassen. Die Feststellungslast trifft die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin weil sie mit der Anfechtung der Ausschlagung die günstige Folge einer Erbenstellung erstrebt.

Im Übrigen wird auf die in den wesentlichen Punkten zutreffende Darstellung des Amtsgerichts im angefochten Beschluss Bezug genommen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 84 FamFG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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