OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 – I-7 U 47/14

Mai 18, 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 – I-7 U 47/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az.9 O 444/12 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am 23.12.1937 geborenen und am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten, D R B und H H H B den Bestand der Erbschaft am 23.02.2008 mitzuteilen, über alle seit dem Erbfall bis zum 12.06.2015 über das Nachlassvermögen getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und Belege zu allen Buchungspositionen auf den Konten der Erblasserin in der Zeit vom 23.02.2008 bis zum 12.06.2015 vorzulegen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 9 O 444/12 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im Übrigen bleibt der Klageantrag zu 1. abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie auch hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils des Verfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der erbrechtlichen Stufenklage in erster Stufe Auskunft für die Erbengemeinschaft.

Der Kläger und die Beklagte sowie die weiteren Geschwister D R B und H H H B sind als Erben zu jeweils ¼ Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer am 23.02.2008 verstorbenen Mutter R B, geborene Br. Der Vater der Parteien war 1989 vorverstorben. Die Erblasserin war aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung seit dem 04.09.2000 pflegebedürftig schwerstbehindert. Hierüber wurde das Verfahren I-8 U 8/05 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 O 536/03 des Landgerichts Düsseldorf) gegen die K S als Trägerin des M in D geführt, in dem die Erblasserin durch den Rechtsanwalt M vertreten wurde und in dem der Erblasserin umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zuerkannt wurden; hierauf erbrachte die G Versicherung zumindest die im Klageantrag zu 1. c. genannten Zahlungen an die Erblasserin zu Händen der Beklagten. Die Beklagte, die Rechtsanwältin ist, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 98 XVII B 1441 zur Betreuerin der Erblasserin bestellt. Am 19.04.2008 erteilte der Kläger hinsichtlich der Betreuung der Erblasserin durch die Beklagte eine Entlastungserklärung (vgl. Bl. 63 GA).

Dem Kläger liegen Kopien der Übersichten über die Kontoumsätze auf dem Konto der Erblasserin bei der S D mit der Kontonummer für 2007 sowie für die Monate Mai, Juni, August, September und Dezember 2008 und die Mitteilung der S D an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes V vor, aus der sich das Kontoguthaben zum Todestag mit 11.132,00 EUR und ein weiteres Guthaben auf einem Konto mit der Nummer mit 30.512,00 EUR und 139,00 EUR Zinsen ergibt. Aus den Übersichten geht hervor, dass die Beklagte von dem Konto der Erblasserin am 25.05.2007 einen Betrag von 30.000,00 EUR in bar abgehoben, am 04.06.2007 einen Betrag von 10.000,00 EUR auf ihr Konto, am 12.06.2007 einen Betrag von 10.000,00 EUR und am 16.08.2007 einen Betrag von 50.000,00 EUR auf ein Konto ihres Ehemanns überwiesen hat.

Nachdem der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 11.04.2012 zur Auskunft aufgefordert hatte, erteilte diese mit Schreiben vom 21.08.2012 und 30.10.2012 Auskünfte über den PKW der Erblasserin und die Kosten der Beerdigung in Höhe von 9.006,46 EUR unter Beifügung entsprechender Belege.

Unstreitig ist nunmehr in zweiter Instanz, dass in Höhe von 16.679,73 EUR eine Zahlung an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M hinsichtlich des Medizinschadenfalls erfolgte.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, aus den Kontoumsätzen ergebe sich, dass auch bei anderen Banken, etwa der C Bank, hinsichtlich derer ein Tagesgeldkonto in Bezug genommen sei, Konten der Erblasserin existiert hätten.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde Auskunft gemäß § 2038 BGB hinsichtlich der Klageanträge zu 1. a. und b., weil sie Verwaltungsmaßnahmen über den Nachlass getroffen habe. Zudem schulde sie gemäß § 666 BGB Auskunft hinsichtlich der Klageanträge zu 1. c. und d., weil sie Vollmacht und Auftrag der Erblasserin gehabt habe. Aus § 2057 BGB folge zudem der Anspruch auf zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Totalaufklärung, sowie aus §§ 666, 259 BGB auf Rechnungslegung. Verjährung der Ansprüche sei mangels Erbauseinandersetzung nicht eingetreten.

Der Kläger hat durch Bezugnahme auf die Anträge aus der Klageschrift beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus ihm, der Beklagten, D R B und H H H B

a. Auskunft über den Bestand der Erbschaft, insbesondere über das Geldvermögen am 23.02.2008 und 31.12.2011 und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen,

b. durch Vorlage einer geordneten Aufstellung, insbesondere Darstellung aller Aktiva und Passiva versehen mit Belegen zu allen Buchungspositionen, über die seit dem Erbfall vom 23.02.2008 über das Nachlassvermögen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen,

c. Auskunft und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Verfügungen sie über das Vermögen der Erblasserin seit Bestellung und Aufnahme der Betreuung über die Erblasserin gemäß Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zum Az. 98 XVII B 1441 vom 26.09.2000 vorgenommen hat, insbesondere über die anlässlich der ärztlichen Fehlbehandlung vom 04.09.2000 erhaltenen Schadensersatzleistungen

vom 22.07.2004 über 95.465,35 EUR

vom 10.11.2004 über 49.811,50 EUR

vom 08.04.2005 über 59.782,50 EUR

vom 18.08.2005 über 5.950,70 EUR

vom 10.05.2006 über 19.898,50 EUR

vom 19.06.2006 über 10.800,00 EUR

vom 29.09.2006 über 7.926,92 EUR

vom 19.12.2006 über 4.947,80 EUR,

sowie alle nach dem 19.12.2006 vorgenommenen Verfügungen über das Konto der Erblasserin bei der S D zur Kontonummer,

d. über die als Prozessbevollmächtigte der Erblasserin anlässlich des Medizinschadenfalls vom 04.09.2000 erhaltenen Schadensersatzleistungen und deren Verwendung,

2. soweit die Beklagte die Auskünfte und Rechenschaftslegungen nach vorstehender Ziffer 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, sie zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte und Rechenschaften nach bestem Wissen vollständig abgegeben hat, wie sie hierzu in der Lage war,

3. nach Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung noch zu errechnenden Geldbetrag an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, Auskunftsansprüche des Klägers seien nicht gegeben. Außer dem am 13.12.2008 für 21.300,00 EUR veräußerten PKW und ihren persönlichen Gegenständen habe die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes über kein Vermögen verfügt. Der Kläger verfüge mit den Kopien der Kontoauszüge, der Mitteilung der S zur Erbschaftssteuerstelle sowie ihren Auskünften über den PKW und die Beerdigungskosten über alle notwendigen Informationen. Die geltend gemachten Ansprüche seien überdies verjährt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 21.01.2014 zugestellten Teilurteil vom 15.01.2014 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft über den Bestand der Erbschaft zum 23.02.2008 und 31.12.2011 sowie 18.12.2013 (Tag der erstinstanzlich letzten mündlichen Verhandlung) habe, da ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft untereinander nicht bestehe. Ein solcher Anspruch komme auch nicht ausnahmsweise gemäß § 2027 BGB in Betracht, da die Beklagte bis auf den PKW der Erblasserin unstreitig keine Gegenstände in Alleinbesitz genommen habe und hinsichtlich des PKW die erforderliche Auskunft erteilt sei. Soweit sich ein Anspruch auf Auskunft aus der Verwaltung des Nachlasses gemäß § 666 BGB ergeben habe, sei dieser verjährt. Zudem liege auch Erfüllung vor, denn die Beklagte habe hinsichtlich der Beerdigungskosten und des PKW detailliert und unter Vorlage von Rechnungen Auskunft erteilt. Dem Kläger lägen zudem ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge alle erforderlichen Informationen vor. Hinsichtlich der Tätigkeit der Beklagten als Betreuerin der Erblasserin habe der Kläger die Beklagte mit der Entlastungserklärung vom 19.04.2008 von der Haftung aus der Verwaltung befreit, so dass er diesbezüglich keine Rechte mehr habe. Ein etwaiger Auskunftsanspruch sei überdies verjährt. Hinsichtlich der Zahlungen an die Erblasserin aus der medizinischen Fehlbehandlung ergebe sich ein Auskunftsanspruch nicht, da die Beklagte nicht Prozessbevollmächtigte der Erblasserin gewesen sei.

Mangels eines Anspruchs auf Auskunft sei auch die zweite Stufe der Klage (Klagantrag zu 2.) abzuweisen.

Hiergegen richtet sich die am 21.02.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 22.04.2014 begründete Berufung des Klägers.

Er trägt im Wesentlichen vor, er habe erstmals am 13.05.2013 Kenntnis von dem Inhalt der Betreuungsakte erhalten. Die Entlastungserklärung habe er – seiner Schwester vertrauend – erhalten, unterzeichnet und sich keine Kopie gefertigt. Diese Erklärung betreffe aber nur Ansprüche des Amtsgerichts gegen den Betreuer und nicht sein Verhältnis zur Beklagten.

Die Beklagte sei aufgrund der Betreuung, der genutzten Kontovollmachten, des intensiven Besuchskontakts und der Pflegeleistungen als Erbschaftsbesitzerin anzusehen. Sie negiere die Erbenposition der übrigen Erben, indem sie nicht bereit sei, die Barauszahlung vom 25.05.2007 über 30.000,00 EUR, die Überweisungen vom 12.06.2007 über 10.000,00 EUR und vom 16.08.2007 über 50.000,00 EUR an ihren Ehemann aufzuklären. Da die Beklagte am 14.05.2008 den Betrag von 20.000,00 EUR auf das Konto der Erblasserin überwiesen hat, müsse sie auf unbekannten Konten Geld angelegt haben. Sie schulde aus diesem Grund und auch gemäß § 2027 Abs. 2 BGB, wie auch nach § 2028 BGB Auskunft. Dieser Anspruch verjähre in 30 Jahren. Zudem ergebe sich der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB bereits aufgrund der für die Beklagte am 10.04.2008 erteilten Erbschaftsvollmacht (vgl. Bl. 168 GA). Dieser sogenannte verhaltene Anspruch sei auch nicht verjährt.

Der Kläger formuliert den ursprünglichen Klageantrag zu 1.c. um, der jetzt den ursprünglichen Klageantrag zu 1.d. enthält, so dass er nunmehr beantragt,

unter Abänderung des am 15.01.2014 verkündeten und am 21.01.2014 zugestellten Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 444/12 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen,

1. der Erbengemeinschaft nach der am 23.12.1937 geborenen und am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus ihm, der Beklagten, D R B und H H H B

a. Auskunft über den Bestand der Erbschaft, insbesondere über das Geldvermögen am 23.02.2008 und 31.12.2011 und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen,

b. durch Vorlage einer geordneten Aufstellung, insbesondere Darstellung aller Aktiva und Passiva auf allen Konten und mit Belegen zu allen Buchungspositionen, über die seit dem Erbfall vom 23.02.2008 über das Nachlassvermögen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen,

c. Auskunft und Rechenschaft abzulegen über das Vermögen der Erblasserin auf allen, auch treuhänderisch im eigenen Namen oder auf den Namen Dritter gehaltenen Konten bei allen Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzinstituten seit Bestellung und Aufnahme der Betreuung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2000, Aktenzeichen 98 XVII B 1441 bis zum 23.02.2008

insbesondere über

– alle (auch als verfahrensbevollmächtigte und/oder prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin) anlässlich der ärztlichen Fehlbehandlung vom 04.09.2000 erhaltenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen,

– über deren Verfügung, Anlage und Umschichtung auf andere Konten unter Bekanntgabe des Rechtsgrundes,

– die Verwendung der Schadensersatzleistungen

vom 22.07.2004 über 95.465,35 EUR

vom 10.11.2004 über 49.811,50 EUR

vom 08.04.2005 über 59.782,50 EUR

vom 18.08.2005 über 5.950,70 EUR

vom 10.05.2006 über 19.898,50 EUR

vom 19.06.2006 über 10.800,00 EUR

vom 29.09.2006 über 7.926,92 EUR

vom 19.12.2006 über 4.947,80 EUR,

– die Verwendung aller aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG Düsseldorf vom 22.03.2007, Aktenzeichen I-8 U 8/05 erbrachten Leistungen

unter Vorlage einer geordneten Aufstellung zu allen Konten mit allen Buchungssituationen

und diese Auskunft zu allen Positionen zu belegen durch Vorlage aller Konto- und Depotauszüge und Urkunden zum Rechtsgrund der Verfügungen,

2. soweit die Beklagte die Auskunft und Rechenschaftsablegungen nach vorstehender Ziffer 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, sie zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte und Rechenschaftsablegungen nach bestem Wissen vollständig abgegeben hat, als sie dazu imstande war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Lediglich hinsichtlich des PKW der Erblasserin könne sie als Erbschaftsbesitzer angesehen werden, insoweit sei aber Auskunft erteilt. Rechenschaft hinsichtlich einzelner aus Sicht des Klägers ungeklärter Positionen könne dieser im Rahmen der Auskunft nicht verlangen, dies sei vielmehr im Rahmen der Leistungsklage zu erörtern.

Hinsichtlich der Vorgänge anlässlich der Betreuung der Erblasserin begehre der Kläger Rechenschaft über Vorgänge zu Lebzeiten der Erblasserin, auf die er keinen Anspruch habe. Seine Ansprüche seien im Übrigen verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen. Die Akte 3 O 536/03 des Landgerichts Düsseldorf (I-8 U 8/05 des OLG Düsseldorf) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Auskunftsansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte über den Nachlass der Erblasserin durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses sowie über die im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses getätigten Geschäfte durch Rechenschaftslegung sind begründet. Der Kläger kann diese Ansprüche gemäß § 2039 BGB für die Erbengemeinschaft geltend machen. Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte in der vorliegend zu entscheidenden Auskunftsstufe nicht zu.

1.

Der Erbengemeinschaft steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie die von der Beklagten im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses getätigten Geschäfte gemäß §§ 666, 681 S. 2 BGB zu.

a.

Grundsätzlich besteht weder eine spezielle Anspruchsgrundlage noch eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemeinschaft, da zwischen den Miterben keine Sonderverbindung oder ein besonderes Treueverhältnis besteht (vgl. Damrau/Tanck/Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, § 2038, Rn. 20; MüKoBGB/Gergen, 6. Auflage, 2013, § 2038, Rn. 47 f.). Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftlich zu.

b.

Vorliegend hat die Beklagte aber unstreitig nach dem Erbfall die Abwicklung des Nachlasses durchgeführt, so dass sie der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen gemäß §§ 666, 681 S. 2 BGB Auskunft zu erteilen hat.

Soweit sie die geschäftlichen Angelegenheiten für die Erbengemeinschaft abgewickelt hat, hat sie dies entweder im Rahmen einer tatsächlichen bzw. konkludenten Beauftragung getan, so dass sie Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB treffen, oder sie handelte ohne Auftrag bzw. durchgehendes Einverständnis der übrigen Miterben, dann ergibt sich der Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft aus §§ 681 S. 2, 666 BGB (vgl. Sarres, Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB im System der erbrechtlichen Auskunftsansprüche, ZEV 2008, 512, 515).

Hinsichtlich aller Rechte aus der Vertragsbeziehung der Erblasserin mit der S D hat der Kläger der Beklagten unter dem 10.04.2008 (Bl. 168 GA) eine schriftliche Erbschaftsvollmacht erteilt. Zudem hat die Beklagte selbst im vorgerichtlichen Schreiben vom 21.08.2012 (vgl. Anlage BS10, Bl. 42 f. GA) an den Kläger ausgeführt, dass alle Geschwister damit einverstanden gewesen seien, dass sie die Abwicklung des Nachlasses vornehme.

c.

Der umfassende Informationsanspruch des Auftraggebers gemäß § 666 BGB beinhaltet als selbständige Teile die Ansprüche auf Benachrichtigung, Auskunft und Rechenschaftslegung. Der konkrete Anspruchsinhalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der Information erwartet werden kann (vgl. BGH, NJW 2012, 917, Rn. 20; Staudinger/Martinek (2006) BGB, § 666, Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, 2015, § 666, Rn. 3).

Im vorliegenden Fall der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses schuldet die Beklagte – unabhängig von der fortbestehenden Verwaltung – Rechenschaftslegung, denn nur dadurch kann die Erbengemeinschaft den erforderlichen Gesamtüberblick zuverlässig erlangen. Zwar wird der Anspruch auf Rechenschaftslegung regelmäßig erst mit Beendigung des Auftrags fällig, in Fällen der Vermögensverwaltung wie vorliegend kann Rechenschaftslegung aber in wiederkehrenden Zeitabschnitten nach der Üblichkeit und den Bedürfnissen des Verkehrs verlangt werden (vgl. BeckOK BGB/Detlev Fischer, Stand 01.05.2015, § 666, Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, 2015, § 666, Rn. 4; Erman/Berger, BGB, 14. Auflage, 2014, § 666, Rn. 16; Staudinger/Martinek (2006) BGB, § 666, Rn. 12).

Die Beklagte hat gemäß § 259 Abs. 1 BGB ausgehend von dem Bestand zum Todestag über das seit dem Erbfall von ihr Veranlasste Rechenschaft durch eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen und – wie von dem Kläger beantragt – jedenfalls zu den Buchungspositionen auf dem Konto der Erblasserin Belege vorzulegen. Dass dem Kläger einzelne Vermögensverfügungen bekannt sind und er im Besitz einzelner Belege darüber ist, vermag die geschuldete vollständige geordnete Aufstellung nicht zu ersetzen. Für die begehrte Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 31.12.2011 besteht dagegen keine Grundlage.

d.

Diesem Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft kann die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten, denn Verjährung ist nicht eingetreten.

Auskunftsansprüche gemäß §§ 666, 681 S. 2 BGB verjähren regelmäßig gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, wobei sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB richtet. Es handelt sich aber um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst fällig wird, wenn die Auskunft verlangt wird, und auch grundsätzlich nicht vor Beendigung des Auftrags verjähren kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11, NJW 2012, 917; BeckOK BGB/Detlev Fischer, Stand 01.05.2015, BGB § 666, Rn. 6). Der Kläger hat erstmals in 2012 Auskunft für die Erbengemeinschaft von der Beklagten begehrt. Die Beklagte verwaltet weiterhin den Nachlass und die Erbengemeinschaft ist zudem bis heute nicht auseinandergesetzt, so dass der Auskunftsanspruch jedenfalls nicht verjährt ist.

e.

Die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte auf Rechenschaftslegung über das im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Veranlasste sind nicht verwirkt, denn es fehlt hierfür jedenfalls am Umstandsmoment, da eine Auseinandersetzung des Nachlasses noch aussteht und das Auftragsverhältnis fortbesteht. Zwar hat der Kläger seit dem Tod der Erblasserin bis in das Jahr 2012 in Kenntnis der Verwaltung des Nachlasses durch die Beklagte keine Auskünfte für die Erbengemeinschaft verlangt, er hat jedoch nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass sich das Informationsbedürfnis erst durch die Erkenntnisse über die erheblichen Vermögensverschiebungen ergeben hat, die er aus den Übersichten über die Kontoumsätze auf dem Konto der Erblasserin bei der S D gewonnen hatte. Damit haben sich beachtliche Gründe für die Rechenschaftslegung ergeben.

Ein Verzicht der Erbengemeinschaft auf Rechenschaftslegung durch die Beklagte ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

2.

Soweit der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich des von ihr in Besitz genommenen PKW des Erblassers entweder gemäß § 2027 Abs. 1 BGB als Erbschaftsbesitzerin oder zumindest gemäß § 2027 Abs. 2 BGB als Inbesitznehmerin zustanden, sind diese mit den bereits erteilten Auskünften jedenfalls erfüllt. Die Vereinnahmung des Kaufpreises für die Erbengemeinschaft ist Teil der Verwaltung des Nachlasses und Gegenstand der diesbezüglich geschuldeten Rechnungslegung.

3.

Der Erbengemeinschaft steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen der Betreuung der Erblasserin im Verfahren 98 XVII B 1441 des Amtsgerichts Düsseldorf im Zeitraum zwischen dem 26.09.2000 und dem Tod der Erblasserin getätigten Geschäfte der Beklagten zu.

a.

Grundsätzlich steht den Erben der Betreuten ein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch gegen die Betreuerin gemäß §§ 1908i, 1890, 1922 BGB zu. Danach hat die Betreuerin nach Beendigung ihres Amtes das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft zu legen. Gläubiger dieses Anspruchs ist der Betreute bzw. wie vorliegend seine Rechtsnachfolger.

b.

Soweit sich die begehrten Informationen aus den Betreuungsakten ergeben, steht einem Auskunftsanspruch die Entlastungserklärung des Klägers vom 19.04.2008 (Bl. 63 GA) als negatives Schuldanerkenntnis entgegen. Diese ergibt nach der erforderlichen Auslegung hinsichtlich der Reichweite aufgrund des Wortlauts nicht nur einen Verzicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht auf Legung und Prüfung der Schlussrechnung, sondern darüber hinaus auch den Verzicht auf Ansprüche gegen die Betreuerin aus der Verwaltung. Allerdings wurde die Entlastungserklärung nicht vorbehaltlos erklärt, sondern es sind nur solche Ansprüche erfasst, welche sich aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennen lassen (vgl. hierzu: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2013 – 2 U 352/12, juris-Rn. 32).

c.

In welchem Umfang ein Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft demnach durch die Entlastungserklärung nicht ausgeschlossen ist, kann aber dahin stehen, denn der Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte aus §§ 1908i, 1890 BGB ist verjährt, so dass die Beklagte das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann.

Der Anspruch aus §§ 1908i, 1890 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, was mit dem Ende der Betreuung aufgrund des Todes der Erblasserin in 2008 der Fall war. Mit Ablauf des 31.12.2011 ist der Anspruch folglich verjährt.

d.

Auch soweit man das Auftragsrecht auf das Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten anwenden würde (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 157/12) und daraus einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB ableiten würde, der gemäß § 1922 BGB den Erben zustünde, wäre ein solcher Anspruch der Erbengemeinschaft verjährt.

e.

Dass die Beklagte in dem Rechtsstreit 3 O 536/03 LG Düsseldorf / I-8 U 8/05 OLG Düsseldorf zur Prozessbevollmächtigten der Erblasserin bestellt worden und aus diesem Grunde rechenschaftspflichtig wäre, ist nicht ersichtlich.

4.

Die Erbengemeinschaft hat letztlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft von der Beklagten hinsichtlich der Verfügungen im Rahmen der Betreuung der Erblasserin gemäß §§ 242, 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB.

Soweit unstreitig sowohl nicht unerhebliche Barabhebungen als auch Überweisungen aus dem Vermögen der Erblasserin durch die Beklagte, teilweise auch zugunsten ihres Ehemannes, stattgefunden haben, rechtfertigt dies keinen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte auf Auskunft über den Anlass oder Verwendung solcher Zahlungen.

Das für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch erforderliche Informationsgefälle (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 259, Rn. 4 ff. m.w.N.) ist angesichts der dem Kläger vorliegenden Kenntnisse nicht (mehr) gegeben. Er kennt nicht nur die Zahlungen zugunsten der Erblasserin aufgrund des medizinischen Haftungsprozesses, sondern insbesondere auch die in nicht unerheblichem Umfang erfolgten Barabhebungen und Überweisungen aus dem Vermögen der Erblasserin. Einen etwa aus ihnen resultierenden Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung kann er daher beziffern.

5.

Soweit in dem angefochtenen Teilurteil der Klageantrag zu 2., der in zweiter Stufe der erbrechtlichen Stufenklage auf Abgabe der eidesstattliche Versicherung gerichtete Antrag, abgewiesen worden ist, ist das Urteil auf den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538, Rn. 48; Prütting/Gehrlein-Oberheim, ZPO, 7. Auflage, 2015, § 538, Rn. 29). Angesichts des teilweisen Erfolgs des Klageantrags zu 1. kommt eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. erst im Falle eines Übergangs in die zweite Stufe in Betracht.

III.

Eine Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1. aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist gleichwertig, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind. Soweit das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zurückzuverweisen ist, bleibt die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538, Rn. 58).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Streitwert II. Instanz: bis 13.000,00 EUR. Der Kläger hat den Wert seines ¼-Erbanteils auf ca. 40.750,00 EUR beziffert. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind aber allein die Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung, wobei der Wert des erstgenannten Anspruchs gemäß § 44 GKG maßgeblich ist. Diesen bewertet der Senat mit 25%.

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