OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 – 7 U 59/16

August 3, 2020

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 – 7 U 59/16

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.3.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft nach dem zwischen dem 30.4.2008 und 1.5.2008 verstorbenen U. G., bestehend aus der Klägerin, den Beklagten, dem am 13.8.2002 geborenen G. G. – vertreten durch die Klägerin, Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin C. T. – und dem am 16.9.2005 geborenen H. G. – vertreten durch die Klägerin, Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin J. L., – den Schaden zu ersetzen, der durch die Fortführung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen des Grundstücks B. Weg 14b nebst zugehöriger Verkehrsfläche in E über den 31.12.2012 hinaus entstanden ist.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 19/20 und die Beklagten zu je 1/40 zu tragen.

4. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Die Parteien streiten als Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Feststellung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung einer Erbengemeinschaft ergeben sollen.

Am 30.04./01.05.2008 verstarb U. G. Die Beklagten sind seine Kinder aus erster Ehe, die an der Erbengemeinschaft mit je 1/8 teilnehmen. Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers aus zweiter Ehe. Aus dieser zweiten Ehe sind zwei weitere Kinder hervorgegangen. Die Klägerin ist mit einer Erbquote von 1/2 und ihre Kinder aus zweiter Ehe mit einer Quote von jeweils 1/8 an der Erbengemeinschaft beteiligt.

Zum Nachlass gehörten als Aktiva unter anderem sieben Grundstücke, die mit zehn Reihenhäusern bebaut waren. Teilweise stehen zwei Reihenhäuser auf einem nicht geteilten Grundstück. Sie liegen in E im B. Weg 8, 8a, 8b, B. Weg 10, 10a, 10b, B. Weg 12, 12a, 12b und B. Weg 14b (mit einer zugehörigen Verkehrsfläche). Wegen der Einzelheiten der Grundbuchbezeichnungen wird auf den Antrag und auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster in den Beiakten verwiesen.

Zu den Passiva des Nachlasses gehörte eine Kreditverbindlichkeit gegenüber der O. Lebensversicherung, die Anfang 2012 mit rund 1.809.000,- € valutierte und aus der die Verbindlichkeiten für den Nachlass ständig anwuchsen. Dieser Kredit war auf den Grundstücken durch eine sofort fällige Grundschuld abgesichert. Außerdem hatte die Sparkasse W eine Forderung in der Größenordnung von 100.000 €, die ebenfalls durch eine nachrangige Grundschuld abgesichert war. Auch dieser Kredit musste bedient werden.

Teile der Erbengemeinschaft entwickelten die Idee, durch den Verkauf von Grundstücken die Verbindlichkeiten zumindest teilweise tilgen zu können. Am 19.07.2011 kam ein Kaufvertrag über das Grundstück B. Weg 12b in E über 300.000 € zustande. Die Willensklärungen der Kinder der Klägerin wurden am 2.11.2011, diejenigen der seinerzeit noch minderjährigen Beklagten, für die die Klägerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten war, wurden am 21.05.2012 familiengerichtlich genehmigt. Der Kaufvertrag wurde jedoch nicht durchgeführt.

Am 12.01.2012 waren auf die Kreditverbindlichkeit der O. Versicherung rückständige Zinsen und Tilgungen in der Größenordnung von rund 470.000 € fällig. Sie beantragte die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Grundstücke.

Am 24.01.2012 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück B. Weg 14b in E für 290.000 € (Entwurf Anlage K 7, UR-Nr. 72/2012 des Notars E mit Amtssitz in E). Die Klägerin trat dabei als vollmachtlose Vertreterin für die Beklagten auf.

Am 28.02.2012 hat das Amtsgericht E die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet. Am 17.4.2012 war bei der O. Versicherung ein Zahlungsrückstand von 472.973,22 € plus Verzugszinsen aufgelaufen. Die Zinsbindung des Darlehens der O. Versicherung endete im April/Mai 2012. Mit Wegfall der Zinsbindung war das Darlehen von jeder Vertragspartei kündbar.

Mit Beschluss vom 14.8.2012 hat das Amtsgericht E den Beitritt der Sparkasse W zu den Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Am 05.10.2012 teilte die Sparkasse W mit, dass sich die Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft ihr gegenüber per 05.10.2012 auf 100.572,31 € beliefen und dass sie bereit sei, bei Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 90.000 € bis zum 31.12.2012 keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen geltend zu machen. Nach Erfüllung des Vergleiches werde sie ihre Beitrittsanträge zu den laufenden Versteigerungsverfahren zurücknehmen (Anl. K1). Die Klägerin fertigte am 21.11.2012 einen Überweisungsauftrag über 90.000 €. Die Zahlung hätte aus dem Guthaben des Mietkontos bewirkt werden können. Die Mutter der Beklagten als deren gesetzliche Vertreterin unterzeichnete nicht, so dass die Bank die Überweisung nicht ausführte.

Die Mutter der Beklagten verweigerte im eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer damals noch minderjährigen Kinder die Genehmigung des Kaufvertrages vom 24.1.2012 über das Grundstück B. Weg 14b. Die Klägerin und G. G. verklagten die Beklagten vor dem Landgericht E (3 O 156/13) auf Genehmigung des Kaufvertrages. Da die Käufer des Grundstückes unter Fristsetzung zur Genehmigung aufforderte und sie nicht zeitgerecht vorlag, traten die Käufer mit Schreiben vom 11.2.2014 zurück und daher wurde der Vertrag vom 24.01.2012 nicht durchgeführt, so dass der Kaufpreiserlös von 290.000 € nicht für die O. Versicherung zur Tilgung zur Verfügung stand. Jene Klage wurde teilweise zurückgenommen, teilweise für erledigt erklärt.

Die Zwangsverwaltungen dauerten 2013 an. Die Zwangsversteigerungen wurden durch die Einholung von Sachverständigengutachten vorbereitet, insbesondere dadurch entstanden ab 2013 weitere Kosten. Im November 2014 wäre die Firma S. Grundbesitz bereit gewesen, die noch nicht verkauften Grundstücke im Block für 2,7 Mio € zu erwerben. Die Klägerin, die in einem der Häuser wohnte, stimmte diesem Verkauf nicht zu. Mehrere Grundstücke wurden in den folgenden Jahren nach und nach verkauft, die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren wurden zwischenzeitlich aufgehoben, die Verfahrensabwicklung dauert an und wird demnächst beendet.

Die Klägerin hat behauptet, die O. Lebensversicherung hätte im Jahr 2012 bei Zahlung der Kaufpreiserlöse von 300.000 € aus dem Verkauf des Grundstücks B. Weg 12 b und von 270.000 € aus dem Verkauf des Grundstücks B. Weg 14 b alle Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren beendet und wäre zu einem neuen Kreditvertrag mit neuer Sollzinsvereinbarung zurückgekehrt. Aufgrund der von der Mutter der Beklagten zu verantwortenden Verzögerung der Weigerung, den Verkauf des Grundstücks B. Weg 14b zu genehmigen, seien die Kosten in den Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren entstanden. Den sich daraus ergebenden Anspruch möchte die Klägerin in diesem Rechtsstreit feststellen lassen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Erbengemeinschaft den Schaden zu erstatten, der durch die Anordnung der Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die sieben Grundstücke mit den Reihenhäusern B. Weg 8, 8a, 8b, 10, 10a, 10b, 12, 12a, 12b, 14b in E entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Erbengemeinschaft hätte sämtliche Grundstücke im Block veräußern und mit dem Erlös sämtliche Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Darlehen tilgen müssen. Die Klägerin habe das verhindert, weil sie in einem der Häuser weiter habe mietfrei wohnen wollen. Die O. Versicherung hätte nur die jeweils verkauften Einzelgrundstücke freigegeben, im Übrigen die Zwangsmaßnahmen aber fortgeführt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzungen für den Fortbestand der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung schlüssig darzulegen. Die O. Versicherung sei zur Mitwirkung nur gegen Zahlung ihrer offenen Forderung von ca. 470.000 € bereit gewesen und die Tilgung dieser Forderung wäre nur möglich gewesen, wenn beide Kaufverträge zur Durchführung gekommen wären. Das sei jedoch nicht erkennbar, weil bereits der von den Beklagten genehmigte Kaufvertrag vom 19.07.2011 nicht durchgeführt worden sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Der Kaufvertrag über das Grundstück B. Weg 12 b sei nicht durchgeführt worden, weil die Beklagten den Kaufvertrag über das Grundstück B. Weg 14 b nicht genehmigt hätten. Sie begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Schäden, die daraus resultieren, dass die O. Versicherung AG die angeordneten Maßnahmen 2012 nicht zurücknahm, weil auf deren Forderungen Zahlungen aus den Erlösen der Kaufverträge vom 19.7.2011 und 24.1.2012 nicht erfolgten, und rügt die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwältin C.

Die Klägerin beantragt,

das am 08.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 16 O 192/13, aufzuheben und festzustellen,

dass die Beklagten verpflichtet sind,

1. der Frau D. C., B. Weg 8, E,

2. dem Minderjährigen G. G., vertreten durch die Mutter, D. C., ebenda,

3. dem Minderjährigen H.G., vertreten durch die Mutter, D. C., ebenda,

4. der Frau D.H., Q-straße 7, O,

5. dem Herrn U.H., Q-straße 7, O,

als Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen U. G.

den Schaden zu erstatten, der durch die Anordnung der Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren betreffend

1. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

2. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

3. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

4. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

5. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

6. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

7. das im Grundbuch von E Bl. … eingetragene Grundstück, Gemarkung …

entstanden ist und noch entstehen wird

und darüber hinaus auch festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung über den 31.12.2012 hinaus aufrechterhalten worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertiefen ihren Vortrag erster Instanz und behaupten weiterhin, die O. Versicherung hätte die Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nicht zurückgenommen, selbst wenn die Kaufverträge durchgeführt worden wären.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.1.2018 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil und den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. Folgende Akten aus den Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren des waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung:

II.

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg, soweit die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht wegen derjenigen Schäden verlangt, die ab 2013 aufgrund der Fortdauer der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren des Grundstücks B. Weg 14 b entstanden.

1.

An der wirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwältin C, die eine von den Beklagten unterschriebene Originalvollmacht vorgelegt hat (Bl. 294 GA), bestehen keine Zweifel. Ob die Rechtsanwältin auch von der Mutter der Beklagten beauftragt worden ist, ist ohne Bedeutung.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

Die Klägerin begeht Ersatz der Schäden, die durch die Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsmaßnahmen entstanden sind. Wegen des Vorrangs der Leistungsklage ist ein Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) zwar dann unzulässig, wenn die Schäden identifizierbar und damit als Betrag einklagbar sind. Eine Feststellungsklage ist allerdings insgesamt zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, mag der Schaden auch bereits teilweise beziffert werden können (BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 20 – juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 204/89 = VersR 1991, 788; Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7c). Ein Kläger ist in Fällen, in denen bei Einlegung der Berufung oder bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827). Der Senat hat die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsakten beigezogen. Zwar lassen sich einige Sachverständigen-, Verwalter- und Gerichtskosten von 2013 bis 2018 bereits aus den Akten feststellen. Gleichwohl ist die Entstehung des Schadens noch im Fluss und der Klägerin ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die genaue Bezifferung der einzelnen Schadenspositionen noch nicht abschließend möglich. Dazu müssten sämtliche Verfahren endgültig abgeschlossen sein, alle Akten vorliegen und ausgewertet werden.

2.

Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Miterben an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen führt gemäß §§ 2038, 280, 278 BGB zu einem Schadensersatzanspruch (BGH Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 juris – Rn. 10).

a)

Die Beklagten haben Pflichtverletzungen begangen, denn sie waren als Miterben im Rahmen ihrer sich aus § 2038 I Satz 2 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von der Klägerin am 24.01.2012 vollmachtlos in ihrem Namen geschlossenen Kaufvertrag über das Haus B. Weg 14b zu genehmigen und an der von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft beschlossenen Überweisung von 90.000 € aus dem dafür ausreichenden Guthaben auf dem Mietkonto an die Sparkasse W im Dezember 2012 mitzuwirken.

Gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben zwar gemeinschaftlich zu, jedoch ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Unter dem Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung fallen Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gehören auch Verfügungen über Nachlassgegenstände zur ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese erforderlich sind (BGH, BGHZ 164, 181 mit gewisser Zurückhaltung in Rn 15 ff – juris; BGH, Urteil vom 18.6.1964, III ZR 244/62; Damrau/Tanck/Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, § 2038 Rn 45). Dabei ist die Ordnungsgemäßheit einer Maßnahme aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu bewerten. Die Frage der Erforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne den beabsichtigten Verkauf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu besorgen gewesen wäre.

Zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört es auch, fällige Forderungen aus Darlehen zu bedienen und Rückstände zurückzuführen, zumal die Miterben auch gemäß § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB untereinander verlangen können, dass vor einer Auseinandersetzung zunächst die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden. Soweit die im Nachlass vorhandene Liquidität und die laufenden Erträge nicht ausreichen, um Zahlungsrückstände vollständig zu begleichen, kann auch die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geboten und erforderlich sein. Dazu kann eine Nachlassumstrukturierung gehören, wenn dieses zur Vermeidung von Kosten geboten ist. Ein Beispiel kann der Verkauf von verlustträchtigen Grundstücken sein, so dass der Verkaufserlös an die Stelle von Grundstücken tritt (BGH Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 juris – Rn. 23).

aa)

Die Beklagten haben ihre Pflichten verletzt, weil es erforderlich war, gegenüber der O. Lebensversicherung die bislang fällig gewordenen Rückstände zu bedienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Bestreben der Klägerin, den Zahlungsrückstand auszugleichen, gegenüber den Beklagten als vernünftige Verwaltungsmaßnahme dar, weil ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch bestrebt gewesen wäre, eine etwaige Kündigung des gesamten Kreditengagements der O. Versicherung und ein ständiges Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Die beabsichtige Verwaltungsmaßnahme der freihändigen Veräußerung der einzelnen Grundstücke war erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu vermeiden. Aus der vorhandenen Liquidität konnte die Sparkasse W als Inhaberin eines nachrangigen, betragsmäßig geringeren Grundpfandrechts befriedigt werden, nicht jedoch die O. Versicherung als Hauptgläubigerin. Somit stellte sich die Verwertung eines Teils der Grundstücke als einzige und auch sinnvolle Möglichkeit dar, die aufgelaufenen Darlehensrückstände auszugleichen. Die freihändige Veräußerung von zwei Grundstücken bot damit ein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis, um die rückständigen Forderungen zu bedienen.

Gegen die Notwendigkeit einer Verwaltungsmaßnahme lässt sich nicht argumentieren, dass es sich bei der Veräußerung um eine Teilauseinandersetzung gehandelt haben könnte. Denn ein nach Befriedigung der Grundpfandgläubiger übrig bleibende Restbetrag sollte nicht verteilt werden, sondern wäre auf das Konto der Erbengemeinschaft gezahlt worden.

Die Beklagten waren nicht deswegen von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden, weil die Erbengemeinschaft in erster Linie eine Gesamtveräußerung beschlossen hatte und in der Veräußerung eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes im Sinne von §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 S. 1 BGB gelegen hätte. Denn für die Wesentlichkeit einer Veränderung ist nicht auf den einzelnen Nachlassgegenstand, sondern auf den Nachlass in seiner Gesamtheit abzustellen. Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Veräußerung eines weiteren Grundstücks lediglich zu einer Umstrukturierung des Gesamtnachlasses geführt hätte mit der Folge, dass der Verschuldungsgrad gesenkt worden wäre. Da zu dem Nachlass mindestens die zehn Reihenhäuser und damit zehn Verkaufseinheiten gehörten, von denen zwei einvernehmlich veräußert worden wären, hätte die Veräußerung nicht dazu geführt, dass sich der Charakter, das Gepräge des Gesamtnachlasses wesentlich verändert hätte. Ein weiteres Abwarten war nicht zumutbar, da die Zwangsversteigerung drohte und es 2012 noch kein Angebot für eine Gesamtveräußerung gab.

bb)

Die Beklagten waren ferner verpflichtet, der Überweisung zuzustimmen, mit der die Stadtsparkasse W befriedigt worden wäre. Die Zahlung beschloss die Erbengemeinschaft mit ¾ Mehrheit (Anlage K 2). Die Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität war eine sinnvolle und zweckmäßige Verwaltungsmaßnahme, die Verweigerung an der Mitwirkung eine klare Pflichtverletzung, zumal sich die Sparkasse W bei einer entsprechenden Veräußerung zu einem Vergleich bereit erklärt hatte. Damit hätte der Nachlass einen erheblichen Gewinn dadurch erzielt, dass die Sparkasse W die Verbindlichkeiten i.H.v. 100.572,31 € im Wege des Vergleichs auf 90.000 € reduziert hätte. Ein entsprechendes Angebot der Sparkasse W lag vom 05.10.2012 vor.

Die Beklagten können nicht mit dem Argument durchdringen, neben der Verbindlichkeit der Sparkasse W hätten 2012 andere Nachlassverbindlichkeiten bestanden, die aus der Nachlassmasse hätten befriedigt werden müssen. Die Sparkasse W und die O. Versicherung hatten ihre Forderungen grundpfandrechtlich gesichert und hätten daher ohnehin auf den Wert der Grundstücke unabhängig von Nachlassverbindlichkeiten ungesicherter Gläubiger zugegriffen. Der Senat verkennt nicht, dass auch Gläubiger mit geringen Forderungen den Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind. Nach der Lebenserfahrung hätte eine Befriedigung der Kleingläubiger die Vereinbarungen mit der O. Versicherung und der Stadtsparkasse W nicht beeinträchtigt. Dafür hätten die liquiden Mittel gereicht, wie die späteren Rücknahmen der Beitritte zeigten.

b)

Die Pflichtverletzungen haben einen Schaden verursacht. Der Senat geht davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Mitwirkung die fälligen Rückstände der Kredite bezahlt und die Verfahren zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für das verkaufte Grundstück B. Weg 14 b bis Ende 2012 hätten beendet werden können. Wie sich aus dem Schriftverkehr der O. Versicherung und der Aussage des Zeugen A ergibt, hätte die O. Versicherung beim Verkauf einer jeden Einheit insoweit mitgewirkt, als sie den Notar als Treuhänder ermächtigt hätte, bei Auszahlung des Verkaufserlöses an sie die Freigabe des Grundpfandrechts zu bewirken. Damit hätte sich auch die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks erledigt. Die Sparkasse hätte nach Erfüllung des Vergleichs ebenfalls ihre Beitrittsanträge zu den laufenden Versteigerungsverfahren zurückgenommen.

Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Landgerichts, dass die Kausalität deswegen entfallen sei, weil der Kaufvertrag über das Grundstück B. Weg 12 b nicht durchgeführt wurde. Es mag dahingestellt bleiben, ob nach der Genehmigung jenes Vertrages im Mai 2012 die Beklagten ebenfalls bis Mai 2012 ihre Prüfung zum Vertrag über den Verkauf des Grundstücks B. Weg 14 b abgeschlossen hätten und dann beide Verträge nacheinander hätten durchgeführt werden können. Der Verkauf des Grundstücks B. Weg 14 b alleine hätte schon ausgereicht, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Grundstücks zu beenden, weil die O. Versicherung jedenfalls bereit war, einzelne Grundstücke im Falle eines Verkaufs aus der Zwangsvollstreckung herauszunehmen.

Die Verkaufsmöglichkeit aller Grundstücke im Block an einen Käufer Ende 2014 lässt den Schaden nicht entfallen, sondern ist nur eine Position eines späteren Gesamtschuldnerausgleiches.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin ihrerseits dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, dass sie einer Veräußerung des gesamten Paketes aller Immobilien in einem Stück im November 2014 für 2,7 Mio € nicht zustimmte. Zwar war eine Gesamtveräußerung im Streitfall nicht mehr eine zumutbare Maßnahme der Verwaltung gemäß § 2038 BGB, sondern hätte sich als Versilberung des Nachlassvermögens wegen der damit einhergehender, bedeutsamer Veränderung des Charakters des Gesamtnachlasses nur im Einvernehmen aller Miterben durchführen lassen. Ein Miterbe kann sich aber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn er grundlos seine Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB verweigert, (vgl. Damrau/Tanck/Rißmann, Praxiskommentar zum Erbrecht, 3. Auflage, § 2042 Rn 58).

Eine derartige Pflichtverletzung der Klägerin hindert die grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht. Sollte die Klägerin als weitere Schädigerin durch eine weitere Handlung denselben Schaden vertiefen und sich gegenüber der Erbengemeinschaft ebenfalls schadensersatzpflichtig gemacht haben, lässt dieses nicht die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen. Sind zwei Schädiger der Erbengemeinschaft zum Ersatz verpflichtet, ist das Verhältnis unter ihnen später im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu klären. Das gilt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls bei der Beurteilung eines Feststellungsantrages, bei dem die Klärung der einzelnen Schadenspositionen der Leistungsklage vorbehalten werden kann.

c)

Die Beklagten handelten schuldhaft. Sie haben keine Anhaltspunkte für einen erforderlichen (§ 280 I 2 BGB) Entlastungsbeweis vorgetragen. Sie müssen sich die Einschätzung ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Zwar hat zur Frage der Mitwirkungspflicht das Landgericht E in dem Kostenbeschluss des Verfahrens 3 O 156/13 (Bl. 54 ff) zunächst eine andere Rechtsansicht als das Oberlandesgericht I (Bl. 90 ff) vertreten und die Beklagten waren anwaltlich beraten. Eine falsche rechtliche Beratung schließt Fahrlässigkeit jedoch nicht aus, weil die Beklagten mit einer abweichenden Beurteilung ernsthaft rechnen mussten. Die Beklagten handelten auf eigenes Risiko und damit fahrlässig, weil der Erbfall 2008 erfolgte und im Jahr 2012 bereits vier Jahre ohne sinnvolle Regelung der ständig wachsenden Verbindlichkeiten durch die Erbengemeinschaft vergangen waren. Es lag auf der Hand, dass die Verbindlichkeiten bei der O. Versicherung, auf die keinerlei Zahlung erfolgte, jeden Monat ständig weiter wuchsen und eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung dringend erforderlich war. Auch das Angebot der Sparkasse W war aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Bürgers ein großzügiges Vergleichsangebot, dessen Ablehnung in der konkreten Situation des Nachlasses kaum vertretbar war.

Die Beklagten können sich nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten mit dem Argument berufen, sie hätte ihrerseits die Teilungsversteigerung beantragen und damit jedenfalls einen Teil der entstandenen Kosten verursachen können. Beschlossen war von allen Erben gemeinsam der freihändige Verkauf, eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung war gerade nicht vereinbart. Tatsächlich sind die Beklagten den Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht beigetreten.

d)

Die Beklagten müssen entsprechend dem Tenor diejenigen Schäden ersetzen, die aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung bei der Verwaltung nach dem 31.12.2012 entstanden sind. Bei lebensnaher Betrachtung wären die familiengerichtliche Genehmigung, die Abwicklung des Verkaufs und die Beendigung der bereits laufenden Zwangsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 287 ZPO).

Zur konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs bedarf es aufgrund des Feststellungsantrags keiner Entscheidung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass ersparte Aufwendungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil grundsätzlich anzurechnen sind (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Auflage, vor § 249 Rn 93). Da die Erbengemeinschaft Verwaltungsarbeiten hätte durchführen müssen und entweder ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein externer Hausverwalter diejenigen Arbeiten hätte erledigen müssen, die der Zwangsverwalter übernahm, hat die Erbengemeinschaft möglicherweise Kosten der Verwaltung erspart. Es kann angenommen werden, dass die Verwaltungsarbeiten preisgünstiger als durch den Zwangsverwalter hätten in Auftrag gegeben werden können. Diese Kosten sind der Schätzung nach tatrichterlichem Ermessen zugänglich (BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5 ff.).

3.

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin mit der Berufung Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks B. Weg 14 b wegen der Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und ihrer Aufrechterhaltung im Jahr 2012 geltend macht, weil dieser Sachverhalt nicht durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden ist. Es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass es vor dem Ende des Jahres 2012 zu einer Aufhebung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gekommen wäre.

Die Genehmigung zu dem Kaufvertrag vom 24.01.2012 hätte nicht die am 28.02.2012 erfolgte Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verhindern können. Denn die Genehmigung des Kaufvertrages über den Verkauf des Grundstücks B. Weg 14b vom 24.01.2012 hätten die Beklagten nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist erteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04 -, BGHZ 164, 181). Sie hätte anschließend familiengerichtlich genehmigt werden müssen, und die O. Lebensversicherung AG hätte ihren gestellten Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erst nach Eingang des Erlöses aus dem Verkauf zurückgenommen. Beides wäre bis zum 28.02.2012 nicht zu erwarten gewesen.

Die Weigerung, an der am 21.11.2012 gefertigten Überweisung von 90.000 € an die Sparkasse W mitzuwirken, konnte die Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nicht beeinflussen. Ausweislich des Schreibens der Sparkasse W vom 5.10.2012 und der beigezogenen Zwangsversteigerungsakten war sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch ihre gestellten Beitrittsanträge am laufenden Versteigerungsverfahren beteiligt. Das ergibt sich auch aus der zeitlichen Abfolge. Die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung erfolgte am 28.02.2012 und damit zeitlich vor der angefragten Mitwirkung an der Überweisung vom 21.11.2012.

4.

Die Berufung hat hinsichtlich der übrigen Reihenhäuser keinen Erfolg.

a)

Hinsichtlich des Reihenhauses B Weg 12b (AG E 278 L 015/12, 276 K 015/12, ab dem 1.5.2016 einschließlich Flurstück … – Aktenzeichen 278/ L 015/12 – neu -) besteht keine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Kosten der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung sind nicht durch die Weigerung der Beklagten entstanden, da sie diesen Kaufvertrag genehmigten.

Über dieses Grundstück wurde ein Kaufvertrag geschlossen, der Mitte 2012 familiengerichtlich genehmigt worden war. Dieser Kaufvertrag hätte durchgeführt werden können. Unerheblich ist, dass die Beklagten die Genehmigung des zweiten Vertrages verweigert haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte die O. Versicherung das Grundstück bei Durchführung des – von den Beklagten genehmigten – Verkaufs freigegeben, so dass hinsichtlich dieses Grundstücks Kosten für ein Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren in 2013 nicht mehr angefallen wären.

Die Berufung hat keinen Erfolg mit dem Argument, die Mutter der Beklagten hätte das Genehmigungsverfahren durch die Einlegung von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit der Bestellung einer Ergänzungspflegerin verzögert, so dass ohne die Rechtsmittel die familiengerichtliche Genehmigung bereits 2011 hätte erledigt werden können. In diesem Verhalten liegt keine Pflichtverletzung, die die Beklagten sich zurechnen lassen müssten. Die Mutter der Beklagten war nicht zu Gunsten der Klägerin verpflichtet, Rechtsmittel bei dem Familiengericht nicht einzulegen. Es ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats, dass Rechtsmittel zur Kontrolle von Entscheidungen eingelegt werden dürfen.

b)

Hinsichtlich der weiteren Grundstücke kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre der von der O. Lebensversicherung in Gang gesetzte Kausalverlauf durch die Veräußerung der beiden Grundstücke nicht unterbrochen worden. Die O. Versicherung hätte die anderen Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen selbst dann nicht beendet, wenn die beiden Kaufverträge durchgeführt worden wären.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Schriftverkehr. Zwar belegt das Schreiben der O. Versicherung vom 17.4.2012 (Bl. 87), dass es 2012 theoretisch möglich gewesen wäre, mit der O. Versicherung eine Einigung zu diskutieren. Aus dem Schreiben ergibt sich aber bereits, dass der Verkauf der beiden Grundstücke dafür nicht ausgereicht hätte. Die O. Versicherung kündigte lediglich an, dass die Abwicklung der Verkäufe durch die Zwangsvollstreckung nicht behindert werde. Der Zeuge A hat bestätigt, dass ein Ende aller Zwangsvollstreckungen nicht beabsichtigt gewesen sei. Er ist bei der O. Lebensversicherung für Sonderfälle bei der Kreditbearbeitung beschäftigt und war für die Abwicklung des Kredits des Erblassers zuständig. Er hat ausgesagt, dass die O. Versicherung schon länger bemüht war, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, weil die Erträge aus den Reihenhäusern mehrere Jahre lang nicht zur Bedienung des Darlehens verwendet, Mietzinsansprüche nicht abgetreten wurden und auf das Darlehen überhaupt nichts mehr gezahlt wurde. Nach seiner Aussage wurde mit dem Juristen der Abteilung, dem Abteilungsleiter S, besprochen, dass in dieser Lage zwar verkaufte Grundstücke bei Erlangung des Kaufpreises freigegeben worden wären, dass aber kein Anlass bestand, die anderen Grundstücke freizugeben. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft konnten auch nicht davon ausgehen, dass die O. Versicherung aus Kulanz an einem neuen Darlehensengagement interessiert gewesen sein könnte. Nach Aussage des Zeugen A war das Darlehen schon seit längerer Zeit “notleidend” und die Erbengemeinschaft wirkte an einer Lösung seit Jahren nicht mit. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, einem erfahrenen Bankkaufmann mit jahrzehntelanger Erfahrung, der seine Aussage beeidet hat, hat der Senat keinen Zweifel. Auch der Zeuge W, der als Rechtsanwalt die Klägerin beriet, hat bestätigt, dass es keine klare Äußerung der O. Versicherung gab, aus der sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ergeben hätte. Es gab lediglich ein Interesse, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Es hätte sich auch nicht die Situation ergeben können, dass nach Zahlung der fälligen Rückstände die Zwangsvollstreckung aufgrund der Tilgung der fälligen Zins- und Tilgungsraten hätte eingestellt werden müssen. Sowohl der O. Versicherung wie den Parteien als Mitgliedern der Erbengemeinschaft war klar, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unabhängig vom konkreten Bestand der Forderung möglich war. Im Falle einer Vollstreckungsgegenklage drohte die – nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mögliche – Kündigung des Darlehens, so dass eine zu vollstreckende Forderung wieder bestanden hätte. Das ergibt sich sowohl aus dem Schreiben der O. Versicherung vom 17.4.2012 als auch aus den Aussagen der Zeugen A und W.

5.

Der Senat stellt zum Umfang der Rechtskraft dieses Urteils klar, dass die im ersten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 19.9.2013 genannte Forderung, der Schaden der Erbengemeinschaft in Höhe von 10.572,31 €, entstanden durch die Verweigerung der Überweisung und der Nichtannahme des Vergleichsvorschlages der Sparkasse W trotz ausreichendem Guthaben auf dem Mietkonto, nicht mehr streitgegenständlich war. Dieses Urteil bescheidet ferner keine etwaigen Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin wegen etwaiger fehlender Mitwirkung an einer Weiterleitung von Mieten an die O. Versicherung oder der Weigerung zur Zustimmung zum Gesamtverkauf an einen Investor für 2,7 Millionen € im November 2014.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin wegen der weitgehenden Erfolglosigkeit ihres weitreichenden Antrages überwiegend zu tragen (§§ 92, 97 ZPO). Sie unterlag hinsichtlich aller Reihenhäuser mit Ausnahme des Hauses Nr. 14 b und sie unterlag in zeitlicher Hinsicht für den Zeitraum vor 2013. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestehen keine Gründe zur Zulassung der Revision. Das Urteil beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall nach Beweisaufnahme.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 65.000,- €.

Der Streitwert einer (positiven) Feststellungsklage richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung die Beklagten voraussichtlich in Anspruch genommen werden, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 für eine Klage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2.5.2017 (Bl. 347) die bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Kosten auf mehr als 66.000,- € beziffert.. Der Senat hat die nach Auffassung der Klägerin bestehenden Ansprüche anhand der Beiakten nachvollzogen und den Streitwert gemäß § 3 ZPO geschätzt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Geltendmachung einer nachlasszugehörigen Forderung von einen Miterben gegen andere Miterben wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dazu führt, dass der Anteil der Beklagten abzuziehen ist (Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 3, Rn 16 Stichwort “erbrechtliche Ansprüche”). Für die Bestimmung des Streitwerts kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Leistungsstufe die vollen Beträge erfolgreich einklagen könnte. Der Schriftsatz vom 09.02.2018 gab zum Anlass der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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