OLG Frankfurt am Main, 09.10.2018 – 20 W 172/18

Mai 11, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.10.2018 – 20 W 172/18
Leitsatz:

Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit damit (ausweislich der Begründung, Seite 2, am Ende) der Antrag auf Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 150.000,– EUR zu tragen.
Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch war zunächst A in Abt. I, lfd. Nr. 3, als Eigentümer eingetragen. Seit dem 17.07.2003 ist die Beteiligte zu 4 – zuletzt, nämlich seit 25.01.2006, aufgrund eines Erbscheins des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 10.08.2005 – in Abt. I, lfd. Nr. 4, als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 5, ist seit 25.01.2006 vermerkt, dass die Beteiligte zu 4 Vorerbin nach A ist. Weiter heißt es dort, dass Nacherben die Beteiligten zu 1 und 3 sind. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod oder bei Wiederheirat der Vorerbin. Weiterhin ist dort vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist; Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB ist angeordnet. In dieser Eintragung wird ebenfalls Bezug genommen auf den Erbschein des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 10.08.2005. In Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs ist seit dem 05.11.1997 eine Grundschuld über 102.258,38 EUR für die Bank1 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte unter anderem ihren notariell beurkundeten Erbschaftskauf- und Übertragungsvertrag vom 30.03.2017, UR-Nr. …/2017 (Bl. 13/3 ff. der Akten), und eine Löschungsbewilligung der Bank1 vom 24.02.2017/03.03.2017 (Bl. 13/40 ff. der Akten) beim Grundbuchamt eingereicht und im Namen der Beteiligten die Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 5, und die Umschreibung des Eigentums auf die Nacherben beantragt. An dem bezeichneten Vertrag vom 30.03.2017 haben die oben aufgeführten Beteiligten mitgewirkt. In der Präambel dieses Vertrages wird ausgeführt, dass die Beteiligten sich in einer Güteverhandlung vom 06.03.2015 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Bl. 13/13R ff. der Akten) darauf geeinigt hätten, dass die Vorerbin – die Beteiligte zu 4 – den Nachlass des Erblassers zu gleichen Teilen auf die Nacherben – die Beteiligten zu 1 und 3 – übertrage. In Ziffer I. des Vertrages (Erbschaftsverkauf) haben die Beteiligten unter anderem erklärt, dass die Vorerbin die unter Ziffer II. des Vertrages aufgelisteten Nachlassgegenstände, zu denen auch der hier betroffene Grundbesitz gehört, an die dies annehmenden Nacherben zu gleichen Teilen überträgt. Unter Ziffer III. des Vertrages heißt es, dass klargestellt werde, dass die Beteiligten mit der nachfolgenden Übertragung keine Auseinandersetzung des Nachlasses beabsichtigen. Vielmehr solle der Nachlass bis zu seiner endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Nacherben ungeteilt bleiben. Unter Ziffer III.1. (Auflassungen und Grundbuchberichtigungen) heißt es sodann, dass die Vorerbin und die Nacherben sich darüber einig sind, dass das Eigentum (unter anderem) an dem hier betroffenen Grundbesitz auf die Nacherben als ungeteilte (Nach-)Erbengemeinschaft übergehe und sie die Auflassung erklären. Der Eigentumsübergang (unter anderem) im betroffenen Grundbuch wird dort bewilligt und allseits beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des bezeichneten Vertrages vom 30.03.2017 wird auf den Akteninhalt verwiesen, ebenso wegen der Einzelheiten der Güteverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.03.2015.

Nach vorangegangener Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 16.08.2017 (Bl. 13/53 der Akten) hat die Verfahrensbevollmächtigte den Antrag hinsichtlich der Löschung des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 5, mit Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 13/65 der Akten) zurückgenommen. Durch weitere Zwischenverfügung vom 05.04.2018 (Bl. 13/68 der Akten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann darauf hingewiesen, dass in der Urkunde vereinbart sei, dass das Eigentum auf die Nacherben in ungeteilter Erbengemeinschaft übertragen werde, was rechtlich nicht möglich sei. Nach weiterem Schriftwechsel und einer weiteren Verfügung des Grundbuchamts vom 24.04.2018 (Bl. 13/74 der Akten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 13/78 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2017 auf Eintragung einer Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es rechtlich nicht möglich sei, eine Erbengemeinschaft kraft Vereinbarung herbeizuführen. In der Begründung des Beschlusses wird weiter ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der Eigentumsumschreibung und der Löschung des Nacherbenvermerks somit mangels eintragungsfähiger Auflassung zurückzuweisen sei. Im letzten Absatz der Beschlussbegründung heißt es letztendlich, dass die Löschung der Grundschuld gemeinsam mit den oben erwähnten Anträgen gestellt und als verbundener Antrag anzusehen sei, so dass auch dieser somit zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 ausweislich des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.06.2018 (Bl. 13/81 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Er rügt im Wesentlichen, dass das Grundbuchamt die Besonderheiten eines Erbschaftskaufs verkannt habe. Durch die Veräußerung werde das Erbrecht bzw. die Erbenstellung der Vorerbin nicht berührt. Ebensowenig werde die Nacherbenstellung der Söhne berührt. Da der Erblasser seine beiden Söhne als Nacherben eingesetzt habe, würden diese immer eine Erbengemeinschaft an den Nachlassgegenständen und nicht etwa eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Im Übrigen nimmt er darauf Bezug, dass die notarielle Urkunde in Umsetzung eines gerichtlichen Vergleiches erfolgt sei. Andere Grundbuchämter hätten entsprechende Grundbucheintragungen vorgenommen. Überdies sei es nicht richtig, dass die Löschung der Grundschuld als verbundener Antrag im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO erfolgt sei; vielmehr seien die Anträge nur gemeinsam gestellt worden.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 04.07.2018 (Bl. 13/84 ff. der Akten) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat jedoch – wie aus dem Tenor ersichtlich – nur in geringem Umfang Erfolg.

Zu Recht hat das Grundbuchamt im angefochtenen Beschluss den Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1 und 3 als ungeteilte (Nach-)Erbengemeinschaft aufgrund der Auflassung und der Bewilligungen in Ziffer III.1. des Vertrages vom 30.03.2017 zurückgewiesen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Beteiligten zu 1 und 3 können nicht als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden, da eine solche Erbengemeinschaft zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 (derzeit) nicht besteht. Anders als von den Beteiligten ausweislich Ziffer III. des notariellen Vertrages vom 30.03.2017 eventuell angenommen, besteht nach weit überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, zwischen mehreren Nacherben vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft setzt nämlich ein ihr zugeordnetes Vermögen voraus, § 2032 Abs. 1 BGB. Ein solches gemeinschaftliches Vermögen haben Nacherben vor dem Nacherbfall jedoch nicht. Das Erblasservermögen liegt vielmehr bis zum Nacherbfall ausschließlich in der Hand des Vorerben, § 2139 BGB (so BGH NJW 1993, 1582 [BGH 10.02.1993 – IV ZR 274/91], Tz. 17 bei juris; KG FGPrax 1999, 27 [KG Berlin 29.09.1998 – 1 W 4007/97], Tz. 19 bei juris und m. w. N.; OLG München DNotZ 1938, 597; Staudinger/Avenarius, BGB, Neub. 2013, § 2139 Rz. 15; Otto in jurisPK-BGB, Stand: 17.07.20178, § 2032 Rz. 16; Gergen in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2032 Rz. 1). Vorliegend ist der Nacherbfall, wie er im Erbschein des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 10.08.2015 beschrieben ist, jedoch noch nicht eingetreten.

An dieser Rechtslage ändern die Vereinbarungen der Beteiligten im vorgelegten notariellen Vertrag vom 30.03.2017 nichts. Im Ergebnis zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass eine Erbengemeinschaft – anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die eheliche Gütergemeinschaft – nicht auf einem freien Willensentschluss beruht, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Löhnig, BGB, Neub. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 2032-2057a Rz. 1; Erman/Bayer, BGB, 15. Aufl., Vorbemerkung vor § 2032 Rz. 5; KG FGPrax 1999, 27 [KG Berlin 29.09.1998 – 1 W 4007/97], Tz. 20 bei juris). Lässt also – wie hier – der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da – wie gesagt – zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht (Staudinger/Avenarius, BGB, Neub. 2013, § 2139 Rz. 15). Eine gesamthänderische Zuständigkeit der (Mit-)Nacherben könnte sich in einem solchen Fall nur aus einem Gesellschaftsvertrag ergeben (OLG München DNotZ 1938, 597; Staudinger/Avenarius, BGB, Neub. 2013, § 2139 Rz. 15). Derartiges haben die Beteiligten vorliegend jedoch nicht vereinbart und kann dem notariellen Vertrag – schon wegen der Unterschiede zwischen der Erbengemeinschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden (vgl. dazu Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 47 Rz. 326 ff.). Die Beschwerde stellt darauf auch gar nicht ab, sondern strebt nach wie vor die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 3 als Eigentümer im Grundbuch in Erbengemeinschaft an. Da – wie gesagt – die Gesamthandsverhältnisse verschieden geregelt sind, muss überdies die konkrete Gemeinschaft im Sinne des § 47 GBO angegeben werden; etwa die Bezeichnung “zur gesamten Hand” genügt nicht (vgl. die Nachweise bei Demharter, GBO, 31. Aufl., § 47 Rz. 21; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 47 Rz. 11). Wird – wie hier – ein Gemeinschaftsverhältnis als Gesamthandsverhältnis angegeben, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kein Gesamthandsverhältnis ist oder als solches nicht begründet werden kann, so ist das Grundbuchamt befugt, den Eintragungsantrag abzulehnen (so auch OLG München DNotZ 1938, 597, zu einem mit dem vorliegenden Verfahren weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt).

Eine rechtsgeschäftliche Vorverlegung des Endes der Vorerbenstellung ist mithin rechtlich nicht möglich (Staudinger/Avenarius, BGB, Neub. 2013, § 2139 Rz. 14; Prütting/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 2139 Rz. 4; vgl. auch Hamdan/Hamdan in jurisPK-BGB, Stand: 15.03.2017, § 2139 Rz. 5; Lang in Burandt/Rojahn, Erbrecht2. Aufl., § 2139 Rz. 6). Dies ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde auch nicht im Wege eines Erbschaftskaufs (§§ 2371 ff. BGB), den sie hier annimmt, bzw. dessen dinglicher Erfüllung (vgl. dazu Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2371 Rz. 3; Staudinger/Olshausen, BGB, Neub. 2016, Einleitung zu §§ 2371-2385 Rz. 51 ff.) zu erreichen. Gegenstand des (schuldrechtlichen) Erbschaftskaufs ist grundsätzlich die Erbschaft als Ganzes oder ein Bruchteil einer Alleinerbschaft oder der Anteil eines Miterben oder ein Teil davon; er ist vom Kauf einzelner Nachlassgegenstände zu unterscheiden (vgl. hierzu Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 5. Aufl., § 2371 Rz. 2; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2371 Rz. 1). Ob nach den Regelungen des notariellen Vertrages vom 30.03.2017 in Ziffer I. (Erbschaftsverkauf), 1. Abs., lediglich einzelne Nachlassgegenstände übertragen werden sollten oder – wofür die Präambel und Ziffer IV. sprechen – der gesamte Nachlass, kann letztlich dahinstehen. Soweit der Alleinerbe den schuldrechtlichen Vertrag erfüllt, indem er dem Käufer alle (oder einzelne) Gegenstände, welche zum Nachlass gehören, durch die die betreffenden Gegenstände entsprechenden Übertragungsakte (hier durch Auflassung und Eintragung) verschafft, kann durch eine Übertragung an mehrere Personen als Käufer (hier die Nacherben, die Beteiligten zu 1 und 3) nach den oben genannten Grundsätzen keine Gesamthandsgemeinschaft entstehen, sondern ebenso allenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft. Auf den Verkauf von Bruchteilen einer Alleinerbschaft (vgl. etwa Ziffer I. des Vertrages: “zu gleichen Teilen”) finden nämlich die Vorschriften zum Verkauf der ganzen Erbschaft Anwendung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Olshausen, BGB, Neub. 2016, Einleitung zu §§ 2371-2385 Rz. 66 ff.); der Alleinerbe muss daher an allen Nachlassgegenständen eine Mitberechtigung schaffen, die dem verkauften Bruchteil entspricht. Jedenfalls tritt auch dadurch der Nacherbfall nicht ein (vgl. Deppenkemper in beck-online.Grosskommentar, BGB, Stand: 01.06.2018, § 2139 Rz. 5; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2139 Rz. 7). Die erstmalige und rechtsgeschäftliche Schaffung einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist mithin auch auf diesem Weg nicht möglich.

Daran vermögen aus den genannten Rechtsgründen die Vereinbarungen der Beteiligten in der protokollierten Einigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 06.03.2015 nichts zu ändern, abgesehen davon, dass sich – worauf das Grundbuchamt bereits zu Recht hingewiesen hat – daraus auch gar nicht ausdrücklich ergibt, dass die Nacherben so hätten gestellt werden sollen, wie sie bei Eintritt des Nacherbfalls stehen würden. In dessen Ziffer 3 wurde im hier lediglich maßgeblichen Zusammenhang nur geregelt, dass man sich im Hinblick auf die Erbschaft dergestalt auseinandersetze, dass die Vorerbin kompensationslos auf die Vorerbschaft verzichte; ausweislich Ziffer 5 sollten sämtliche Punkte der Vereinbarung in einem Notartermin umgesetzt werden.

Soweit die Beschwerde weiter vorträgt, in anderen Grundbüchern seien anderweitige Eigentumsumschreibungen aufgrund des auch hier verfahrensgegenständlichen notariellen Vertrages antragsgemäß gewahrt worden, so dass dies letztlich zu dem unbefriedigenden Ergebnis führe, dass die Nacherben Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen halten würden, hat das Grundbuchamt diese Erwägung für seine Entscheidung über den Eintragungsantrag im vorliegenden Grundbuchverfahren zu Recht für unerheblich erachtet. Sollten tatsächlich in anderen Grundbüchern auf gleicher Vertrags- und Rechtsgrundlage wie im vorliegenden Verfahren Eintragungen vorgenommen worden sein – was im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist -, wären diese Eintragungen betreffend das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsauffassung ggf. unzutreffend vorgenommen und die dortigen Grundbücher insoweit unrichtig. Eine in einem anderen Grundbuch vorgenommene Eintragung kann aber nicht dazu führen, dass das hiesige Grundbuchamt verpflichtet wäre, deren rechtliche Grundlagen nachzuvollziehen und im vorliegenden Grundbuchverfahren gleichartige Eintragungen vorzunehmen, nach denen – nach seiner Rechtsansicht und derjenigen des Senats – das hiesige Grundbuch unrichtig werden würde. Allenfalls mag eine Veranlassung für das Grundbuchamt bestehen – was es ggf. zu erwägen haben wird -, die anderweitigen Grundbuchämter von Amts wegen von der hiesigen abweichenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen, damit dort in eigener Zuständigkeit die Erforderlichkeit und Möglichkeit von etwaigen amtswegigen Maßnahmen nach § 53 GBO überprüft werden kann.

Begründet ist die Beschwerde allerdings, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Löschungsantrages betreffend die Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, wendet. Dass dieser Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses, wohl aber aus dem letzten Absatz der Begründung. Insoweit trägt die Begründung des angefochtenen Beschlusses diese Zurückweisung nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Grundbuchamts, dass zwischen dem Antrag auf Wahrung der Auflassung und der Löschung der Grundschuld eine stillschweigende Bestimmung im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO zu sehen war, zutreffend ist (vgl. hierzu etwa Bauer/Schaub/Wilke, GBO, 4. Aufl., § 16 Rz. 16, m. w. N. einerseits und Meikel/Böttcher, a.a.O., § 16 Rz. 15 andererseits); ausweislich seiner Verfügung vom 24.04.2018 hat das Grundbuchamt diese Frage offensichtlich als aufklärungsbedürftig angesehen. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob die sich daran anknüpfende Verfahrensweise des Grundbuchamts, der Verfahrensbevollmächtigten auch zur Klarstellung dieses Umstands eine Fristverlängerung zu verweigern und unmittelbar in der Sache zu entscheiden, die die Beschwerde rügt, dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund einer ggf. unangemessen knappen Frist zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. dazu etwa Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 34; Meikel/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 71 Rz. 38). Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass an einer eventuellen – vom Grundbuchamt angenommenen – Verbindung der Eintragungsanträge nicht mehr festgehalten werden soll. Die Bestimmung im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO kann jederzeit widerrufen werden (vgl. die Nachweise bei Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.09.2018, § 16 Rz. 40), was auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen kann (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 74 Rz. 6). In dieser Weise ist die Erklärung in der Beschwerde – auch wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist – auszulegen, was vom Grundbuchamt zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls aus dieser Erwägung heraus, auf die das Grundbuchamt in seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht eingegangen ist, trägt die Begründung des angefochtenen Beschlusses die diesbezügliche Antragszurückweisung nicht mehr. Der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, diesen Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Soweit das Grundbuchamt im angefochtenen Beschluss ausweislich des vorletzten Absatzes der Begründung offensichtlich auch den – gemäß dem Schriftsatz vom 12.03.2018 bereits zurückgenommenen – Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückgewiesen hat, greift die Beschwerde dies ersichtlich nicht an. Hierzu bedarf es also keiner weiteren Ausführungen.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat an den §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 – vorletzte Alternative – GNotKG, 81 Abs. 1, 84 FamFG orientiert. Eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen erübrigt sich, weil im Beschwerdeverfahren keine Beteiligten mit entgegengesetztem Verfahrensziel vorhanden waren.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat hierbei die Wertangabe im notariellen Vertrag vom 30.03.2017, Ziffer XIV., zugrunde gelegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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