OLG Frankfurt am Main, 12.12.2013 – 20 W 281/12

April 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.12.2013 – 20 W 281/12
Tenor:

Auf die Beschwerde werden die Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Bensheim – Nachlassgericht – vom 18.06.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen wird. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde wird auf 153 000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Erblasser war in erster Ehe mit der bereits am … 1971 verstorbenen A verheiratet. Aus der Ehe stammen der am … 1966 geborenen Beteiligte zu 2 und die am … 1967 geborene Beteiligte zu 3. Der Erblasser war noch mit zwei weiteren Frauen verheiratet gewesen; die Ehen sind jeweils aber wieder geschieden worden. Der Erblasser lebte vor seinem Tod in Spanien. Er war Eigentümer von vier Grundstücken. Zwei der Grundstücke lagen in Deutschland (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bensheim, Gemarkungen O1 und O2), ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück lag in O3 in Spanien und ein unbebautes Grundstück lag in Florida/USA. Der Erblasser soll am 17.01.2009 ein Testament mit folgendem Wortlaut unterschrieben haben:
2

„Ich, B, geb. am … 1942 in O4, Deutschland, bestätige hiermit, daß ich im Besitz meiner vollen geistigen Kräfte bin.
Ich verfüge hiermit, daß mein gesamter Besitz in Spanien, insbesondere mein Haus in O5, mein Besitz in Deutschland und in den USA (Florida) an meine langjährige Lebensgefährtin, Frau C, geb. am … 1955 in O6, Holland, gehen soll.
Außerdem verfüge ich, daß mein Sohn D und meine Tochter E lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen.
Dieses Testament soll in den oben genannten Staaten Gültigkeit haben.
O3, den 17. Januar 2009
Zeugen:
F“
3

Der Beteiligte zu 2 übergab am 11.03.2009 dem Amtsgericht Bensheim – Nachlassgericht – das Testament vom 17.01.2009 und gab an, dass der Erblasser zuletzt in O7 gewohnt habe. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament am 12.03.2009.
4

Die Beschwerdegegner beantragten am 26.03.2009 beim Amtsgericht Bensheim die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Die Beschwerdeführerin stimmte am 17.04.2009 der Erteilung des beantragten Erbscheins zu. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin am 27.04.2009 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem die Beschwerdegegner mit je einem Anteil von ½ als Erben des Erblassers ausgewiesen waren. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.09.2010 beim Amtsgericht Bensheim, den am 27.04.2009 erteilten Erbschein einzuziehen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 05.01.2011 vom Amtsgericht Bensheim zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.02.2011 hin hob der Senat den Beschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 30.09.2010 mit Beschluss vom 15.11.2011 – 20 W 106/11 – auf und wies das Amtsgericht Bensheim an, den Erbschein vom 27.04.2009 einzuziehen. Der Senat begründete den Beschluss vom 15.11.2011 damit, dass das Amtsgericht Bensheim für die Erteilung des Erbscheins örtlich unzuständig gewesen sei. Das Amtsgericht Bensheim zog mit Beschluss vom 23.01.2012 den Erbschein vom 27.04.2009 als unrichtig ein.
5

Der Notar G mit dem Amtssitz in Darmstadt beurkundete am 13.12.2011 (Nummer … der Urkundenrolle für 2011) einen Erbscheinsantrag der Beschwerdegegner, mit dem die Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf das in Deutschland und in Spanien vorhandene Vermögen des Erblassers begehrt wurde. Der Erbscheinsantrag ging am 19.12.2011 beim Amtsgericht Schöneberg ein. Mit Schriftsatz vom 19.01.2012 berichtigte der Notar G gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg den Erbscheinsantrag als Schreibfehler dahin, dass der Erbschein auf das in USA und Spanien vorhandene Vermögen beschränkt sein solle. Mit Antrag vom 21.02.2012, am gleichen Tag beim Amtsgericht Schöneberg per Telefax eingegangen, beantragte die Beschwerdeführerin, ihr einen Erbschein zu erteilen, der bezeuge, dass der Erblasser von ihr allein beerbt worden sei. Mit Beschluss vom 25.01.2012 – 60 VI 820/11 – erklärte sich das Amtsgericht Schöneberg für zuständig und verwies die Sache aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Bensheim.
6

Mit Schriftsatz vom 12.06.2012 teilte die Verfahrensbevollmächtige zu 1 der Beschwerdegegner mit, dass der Notar G zum 31.03.2012 ausgeschieden sei und sie vom Präsidenten des Landgericht Darmstadt zur Verwahrerin der Akten und Bücher des ausgeschiedenen Notars bestellt worden sei. Sie nehme den Antrag vom 19.01.2012 ausdrücklich zurück und beantrage die Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf das in Deutschland und Spanien vorhandene Vermögen des Erblassers. Der Erbscheinsantrag beziehe sich ausdrücklich nicht auf eventuell in Florida vorhandenes Vermögen. Das Amtsgericht Bensheim beschloss am 18.06.2012, dass die Tatsachen, die für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beschwerdegegner zur Hälfte als Erben ausweise und sich nicht auf in Florida vorhandenes Vermögen bezieht, für festgestellt erachtet werden (Nr. 1), dass die sofortige Wirkung diese Beschlusses zu Ziffer 1 ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt wird (Nr. 2) und dass der Antrag der Beschwerdeführerin zur Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen wird (Nr. 3). Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
7

Gegen den ihr am 25.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23.07.2012 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.08.2012 nicht abgeholfen hat, wegen dessen Begründung auf die Gerichtakte verwiesen wird.
8

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Testament nicht in seinen entscheidenden Teilen unleserlich und auch nicht offen sei, mit welchen Anmerkungen der Erblasser das Testament versehen habe. Der Erblasser habe das Testament mehrfach unterschrieben, weil er aufgrund des Zitterns seiner Hände nicht mit seiner Unterschrift zufrieden gewesen sei. Um keine Zweifel an seiner Unterschrift aufkommen zu lassen, habe er seine Unterschrift solange wiederholt, bis er mit ihr zufrieden gewesen sei. Der Erblasser habe somit keine Anmerkungen in das Testament eingefügt. Das Testament weise als Drei-Zeugen-Testament keine Mängel auf. Der Erblasser habe – wie schon ausgeführt – das Testament mehrfach unterschrieben. Außerdem sei die Unterschrift des behandelnden Arztes H erkennbar, der sogar seine spanische Personalausweisnummer unter seine Unterschrift gesetzt habe. Die andere Unterschrift stamme von Frau F, was auch gut erkennbar sei. Weiter seien bei dem Errichtungsakt die Beschwerdeführerin und Herr X anwesend gewesen. Das Testament sei zunächst durch mündliche Erklärung vor vier Personen errichtet und es sei dann darüber eine Niederschrift durch Frau F aufgenommen worden. Der Erblasser habe damit vor drei Zeugen, nämlich dem behandelnden Arzt, Frau F und Herrn X, seinen letzten Willen mündlich erklärt. Danach müsse die Niederschrift zu ihrer Wirksamkeit noch zu Lebzeiten des Erblassers durch einen der Zeugen oder eine andere Person angefertigt, dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben werden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, der Erblasser habe seinen Willen manifestiert und diktiert. Das von Frau F niedergeschriebene Testament sei dann von dem Erblasser genehmigt und unterschrieben worden. Der Erblasser habe selbst, nachdem ihm das Testament nochmals vorgelesen worden sei, gesagt, dass dies nunmehr so gut und richtig sei. Damit lägen, wenn überhaupt, unschädliche Formverstöße vor. Formverstöße seien unschädlich, wenn sie nur bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen seien, wie z. B. das Fehlen der Unterschrift eines Zeugen. Das Fehlen der Unterschrift des Zeugen X und der Beschwerdeführerin sei somit unschädlich.
9

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.06.2012 sei auch deshalb aufzuheben, weil eine Beschränkung des Erbscheins auf Deutschland und Spanien, wobei Florida ausgeschlossen sein solle, nicht zulässig sei. Der Wortlauft des Bürgerlichen Gesetzbuches sei dahingehend eindeutig, dass es lediglich möglich sei, den Erbschein auf das im Inland befindliche Vermögen zu beschränken.
10

Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Drei-Zeugen-Testament, aus dem die Beschwerdeführerin ihre vermeintlichen Rechte ableite, nicht vorlägen. Es liege ein Stück Papier vor, das – soweit erkennbar – die Unterschrift einer Zeugin F und eines Zeugen Z trage. Möglicherweise stellten die auf dem Papier befindlichen Kritzeleien die Unterschrift des Erblassers dar, was jedenfalls bestritten werde. Bestritten werde auch, dass der Erblasser am 17.01.2009, wenige Tage vor seinem Tod, noch in der Lage gewesen sei zu erfassen, was um ihn herum vorgehe. Ohnehin wäre seine Unterschrift auf dem Papier für ein Drei-Zeugen-Testament nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend. Der Zeuge Z beherrsche – unstreitig – noch nicht einmal die deutsche Sprache. Soweit weitere Zeugen zugegen gewesen sein sollen, wie der ominöse Zeuge X, so habe dieser selbst bekundet, ebenfalls kein Deutsch zu sprechen. Eine Unterschrift der Beschwerdeführerin befinde sich entgegen ihrer Behauptung nicht auf dem Papier; selbst wenn dies der Fall wäre, wäre sie Begünstigte des Drei-Zeugen-Testaments und scheide damit ohnehin als taugliche Zeugin aus. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, es liege ein Drei-Zeugen-Testament vor, sei daher abenteuerlich. Soweit noch eine feuchte Wiese in Florida zur Diskussion stehe, so sei dargestellt, dass diese ohne jeden wirtschaftlichen Wert sei und vom Erbscheinsverfahren ausgenommen bleiben solle.
11

Der Erbfall habe sich nach verschiedenen Rechtsordnungen ereignet, so dass eine Nachlassspaltung eingetreten sei. Rechtlich lägen somit mehrere Nachlässe vor, weshalb streng genommen auch mehrere Erbscheine zu erteilen seien, die aber in einer Urkunde zusammengefasst werden könnten. Hier sei deutlich zu machen, dass mehrere getrennte Spaltnachlässe bestehen und aufgrund welchen Rechts sich die Nachfolge jeweils ergibt. Aufgrund dieser Tatsache könnten deshalb auch zwei Rechtsordnungen in einem Erbscheinsantrag zusammengefasst werden ohne die dritte Rechtsordnung (hier: USA) beachten zu müssen.
12

II.

Die mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts Bensheim – Nachlassgericht –vom 18.06.2012 insgesamt aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers ausweist, eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und die Beschwerdeführerin ist als mögliche Erbin auch beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG).
13

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
14

Das Nachlassgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner Erben des in Deutschland und in Spanien gelegenen Vermögens des Erblassers geworden sind. Der Erblasser war Deutscher. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterlag deshalb gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht als dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung als Gesamt-statut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände. Die Ausnahmeregelung des Art. 3a Abs. 2 EGBGB führt im vorliegenden Fall bezüglich des in Spanien gelegenen Vermögens des Erblassers zu keinem anderen Ergebnis. Art. 3a Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass, soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, sich diese nicht auf Gegenstände beziehen, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Die Bestimmung des Art. 25 Abs.1 EGBGB befindet sich zwar im Vierten Abschnitt des EGBGB. Die Anwendung des spanischen Rechts führt aber nicht dazu, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem anderen Recht als dem deutschen unterliegt. Art. 9 Ziffer 8 Satz 1 des Código Civil bestimmt nämlich, dass sich die Nachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes richtet, was auch immer die Natur des Vermögens und das Land, in welchem es belegen ist, sein mag (zitiert nach Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Texte A 1 Spanien). Für in Spanien belegene Nachlassgegenstände eines deutschen Erblassers ist somit deutsches Erbrecht anzuwenden, da das spanische Internationale Privatrecht für die Beerbung ebenfalls an das Heimatrecht des Erblassers unabhängig davon, in welchem Land das Vermögen belegen ist, anknüpft (vgl. BayOblGZ 2004, 313).
15

Die Gültigkeit des Testaments vom 17.01.2009 bestimmt sich nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Art. 26 Abs. EGBGB bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig ist, wenn diese den Formerfordernissen entspricht (1.) des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte, (2.) des Rechts des Orts, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, (3.) des Rechts des Orts, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, (4.) des Rechts der Orts, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt oder (5.) des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die Formgültigkeit des Testaments vom 17.01.2009 bestimmt sich somit entweder nach deutschem Recht, weil der Erblasser Deutscher war und deutsches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, oder nach spanischen Recht, weil der Erblasser in Spanien letztwillig verfügt hat, dort auch seinen Wohnsitz sowie unbewegliches Vermögen hatte. Dies gilt gemäß Art 26 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auch für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
16

Das Testament ist nach deutschem Recht nicht gültig. Das Testament ist nicht in ordentlicher Form errichtet worden, weil es nicht gemäß § 2231 BGB zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebenen Erklärung errichtet wurde. Das Testament wurde nicht zur Niederschrift eines Notars errichtet und es entsprach auch nicht der in § 2247 Abs. 1 BGB bestimmten Form, weil es nicht durch eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet wurde. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Erblasser das Testament mehrfach mit sehr zittriger Hand eigenhändig unterschrieben hat. Der Text des Testaments wurde jedoch nicht vom Erblasser geschrieben, sondern von Frau F. Dies hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben und dies entspricht auch der von ihr in englischer Sprache und deutscher Übersetzung vorgelegten Erklärung von Herrn X (vgl. Bl. 87, 88 der Gerichtsakte).
17

Das Testament ist nach deutschem Recht auch nicht als Nottestament gültig. § 2250 Abs. 2 BGB bestimmt, dass, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB nicht möglich ist, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten kann. § 2250 Abs. 3 BGB bestimmt die für ein solches Testament zu beachtende Form.
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Der Senat vermag zunächst nicht zu erkennen, warum das Testament des am … 2009 verstorbenen Erblassers am 17.01.2009 nicht vor einem spanischen Notar als offenes Testament im Sinne des Art. 694 Código Civil errichtet werden konnte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der Erblasser am 17.01.2009 in so naher Todesgefahr war, dass das Testament nicht mit Hilfe eines Dolmetschers vor einem spanischen Notar, der den Erblasser im Krankenhaus aufgesucht hätte, hätte errichtet werden können.
19

Unabhängig davon ist das Testament vom 17.01.2009 nicht formgültig. Die Beschwerdeführerin kommt nicht als Testamentszeugin in Betracht, weil sie in dem Testament bedacht wird. § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass auf die Zeugen bestimmte Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, darunter die §§ 7 und 27, entsprechend anzuwenden sind. § 7 Nr. 1 BeurkG regelt, dass Beurkundungen von Willenserklärungen insoweit unwirksam sind, als sie dem Notar, hier also dem Zeugen, einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Nach § 27 BeurkG gilt u. a. § 7 BeurkG entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht werden.
20

Herr X kommt als Testamentszeuge ebenfalls nicht in Betracht. Nach der schon erwähnten Erklärung von Herrn X vom 22.11.2010, die die Beschwerdeführerin in englischer Sprache und in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, war dieser bei der Errichtung des Testaments nicht zugegen. Herr X hat erklärt, dass er, als der Erblasser anfing, sein Testament zu diktieren, das Krankenzimmer verlassen hat und im Korridor gewartet hat, weil es sich um eine private Angelegenheit gehandelt habe. Als dann Frau F heraus gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er bereit sei, das Testament als Zeuge zu unterschreiben, habe er sich nicht in der Lage gesehen, das Testament zu unterschreiben, weil es in Deutsch geschrieben worden sei, er diese Sprache nicht verstehe und er darüber hinaus nicht in eine so private Angelegenheit verwickelt werden wollte.
21

Auch der Arzt des Krankenhauses, Herr H, der offenbar das Testament vom 17.01.2009 unten rechts mit der Angabe seiner Personalausweisnummer unterschrieben oder jedenfalls paraphiert hat, kommt als Zeuge nicht in Betracht, weil er kein Deutsch versteht. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2011 selbst eingeräumt. Ihre Ansicht, dass dies nicht erheblich sei, weil alle, die bei der Errichtung des Testaments anwesend waren, gut Englisch sprechen und verstehen konnten, und Frau F das Geschriebene immer noch zusätzlich auf Englisch und Spanisch übersetzt und vorgelesen habe, ist nicht zutreffend. § 2250 Abs. 3 Satz 4 erster Halbsatz BGB bestimmt, dass der Erblasser und die Zeugen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein müssen. Bei dem Arzt H war dies nicht der Fall, weil er gar kein Deutsch versteht. Der Verstoß gegen die Bestimmung des § 2250 Abs. 3 Satz 4 BGB führt zur Nichtigkeit des Testaments (vgl. Hagena in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2250 Rdnr. 13, Palandt-Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2250 BGB, Rdnr. 7). § 2249 Abs. 6 BGB ist, weil in § 2250 Abs. 3 Satz 4 BGB anders als im Satz 2 dieses Absatzes nicht darauf verwiesen wird, nicht anwendbar (vgl. Baumann in Staudinger, BGB [20123], § 2250 BGB, Rdnr 38: das Erfordernis, dass die Zeugen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein müssen, ist zwingend und fällt nicht unter § 2249 Abs. 6 BGB).
22

Das Testament ist somit nach deutschem Recht nicht formgültig, weil mit Frau F lediglich eine in Betracht kommende Zeugin bei der Errichtung des Testaments anwesend war.
23

Das Testament vom 17.01.2009 ist aber auch nach spanischem Recht nicht wirksam. Auch das spanische Recht sieht zwar vor, dass ein Testament als offenes Testament ohne Beiziehung eines Notars errichtet werden kann, wenn sich der Testator in unmittelbarer Todesgefahr befindet. Gemäß Art. 700 Código Civil muss ein solches Testament aber vor fünf geeigneten Zeugen errichtet werden. Darüber hinaus können nach Art. 681 Nr. 3 Código Civil diejenigen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, keine Testamentszeugen sein. Da bei der Errichtung des Testaments nach keiner Betrachtungsweise fünf Zeugen dabei waren und darüber hinaus von den potentiellen Zeugen auch nur Frau F als Deutsche die deutsche Sprache verstand, ist das Testament vom 17.01.2009 auch nach spanischen Recht nicht als Nottestament wirksam.
24

Obwohl somit sowohl nach deutschen als auch nach spanischen Recht das Testament vom 17.01.2009 nicht wirksam ist und sich deshalb die Erbfolge nach dem Erblasser nach den gesetzlichen Regelungen des BGB richtet, ist die Ankündigung des Nachlassgerichts, einen Erbschein erteilen zu wollen, der die Beschwerdegegner je zur Hälfte als Erben ausweist und sich nicht auf in Florida vorhandenes Vermögen bezieht, rechtswidrig. Ein Erbschein dieses Inhalts darf nämlich nicht ergehen. § 2369 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden kann, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. In der Kommentarliteratur (vgl. insbesondere J. Mayer in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 2369 Rdnr. 19 m. w. N.) wird schon aus dem Wortlaut der Norm der Schluss gezogen, dass eine Beschränkung des Erbscheinsantrags allein auf im Ausland befindliches Vermögen nicht möglich ist. Darüber hinaus wird aus dem klaren Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB aber auch der Schluss gezogen, dass auch eine Beschränkung des Erbscheinsantrags auf Nachlassgegenstände, die sich in bestimmten ausländischen Staaten befinden, nicht möglich ist (J. Mayer, a. a. O, Rdnr. 20; Herzog in Staudinger, BGB [2010], § 2369 Rdnr. 13). Es wird angeführt, dass es zwar in Fällen, in denen eine Nachlassspaltung eintritt, zweckmäßig wäre, wenn ein Erbschein erteilt werden könnte, der nur den Grundbesitz in dem ausländischen Staat von seiner Geltung ausnimmt, in dem die Nachlassspaltung eingetreten ist. Die Annahme, dass ein solcher Erbschein erteilt werden könne, sei aber mit dem klaren Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB nicht vereinbar, wenn auch dessen Normzweck, den Erhalt eines Erbscheins zu erleichtern und zu beschleunigen, ein solches Zeugnis gebieten würde. Abhilfe könne nur der Gesetzgeber schaffen (J. Mayer, a. a. O.).
25

Zu der Frage, ob ein Erbschein erteilt werden kann, der sich auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat bezieht, ist – soweit ersichtlich – noch keine Gerichtsentscheidung veröffentlicht worden. Der Senat schließt sich der bereits dargestellten in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass ein solcher Erbschein nicht erteilt werden kann. Ausschlagend ist dabei für den Senat schon der Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB, nach dem der Erbschein auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden kann. Darüber hinaus sprechen aber auch die Motive des Gesetzgebers dafür, dass eine Beschränkung eines Erbscheins nur auf das Inland zulässig sein soll. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 07.09.2007 (BT-Drucksache 16/6308, S. 348/349) heißt es zu Nummer 70 (§ 2369 BGB):
26

„Die ‚Gleichlauftheorie‘, wonach die deutschen Nachlassgerichte nur insoweit zuständig sind, als deutsches Sachrecht auf den Erbfall zur Anwendung kommt, soll abgelöst werden (siehe hierzu Begründung zu § 105 FamFG). Dies gilt auch für das Erbscheinsverfahren. Das örtlich zuständige Nachlassgericht wird einen Erbschein in Zukunft grundsätzlich auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Soweit § 2369 Abs. 1 bislang so verstanden wurde, dass die Vorschrift als Ausnahme von der ‚Gleichlauftheorie‘ trotz Anwendung ausländischen Sachrecht die Ausstellung eines Erbscheins für im Inland belegene Nachlassgegenstände erlaubt, besteht folglich kein Bedürfnis mehr für die Vorschrift.
27

Die vorgeschlagene Neufassung der Vorschrift geht jedoch davon aus, dass auch nach der Ablösung der ‚Gleichlauftheorie‘ für den Erben eines Nachlasses, der im In- und Ausland belegen ist, eine Interesse daran bestehen kann, den Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass zu beschränken. Denkbar sind insbesondere Fälle von Nachlassspaltung, in denen die Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass nach dem anzuwendenden ausländischen Recht zeitaufwendig ist, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist. Da die Erteilung eines Erbscheins auch zukünftig nicht im Wege der einstweiligen Anordnung möglich ist, soll der Erbe in derartigen Fällen die Möglichkeit erhalten, seinen Antrag auf den im Inland belegenen Nachlass zu beschränken. Auf diese Weise hat es der Erbe in der Hand, die Erteilung des Erbscheins zu beschleunigen, was insbesondere auch dann sinnvoll sein kann, wenn der Erbschein von vornherein nur für im Inland befindliche Nachlassgegenstände benötigt wird.“
28

In dem Gesetzentwurf ist mehrfach lediglich von der Beschränkung des Erbscheins auf den inländischen Nachlass die Rede. Dies schließt nach Auffassung des Senats eine Auslegung der Vorschrift des § 2369 Abs.1 BGB über ihren Wortlaut hinaus dahin, dass sich ein Erbschein auch auf Nachlassgegenstände erstrecken kann, die sich in bestimmten ausländischen Staaten befinden, aus.
29

Die von den Beschwerdegegnern angeführten Gründe stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Die Beschwerdegegner tragen zutreffend vor, dass im Fall einer Nachlassspaltung rechtlich gesehen mehrere Nachlässe vorliegen, die nach unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beurteilen sind. In einem solchen Fall kann dennoch ein Erbschein erteilt werden, in dem jedoch deutlich gemacht werden muss, dass mehrere getrennte Spaltnachlässe bestehen und auf Grundlage welchen Rechts sich die Nachfolge ergibt (vgl. dazu etwa Herzog, a. a. O., Rdnr. 12).
30

Dies ändert aber nichts daran, dass es die gesetzlichen Vorschriften des BGB nicht zulassen, dass ein Erbschein sich nur auf einen Teil des ausländischen Nachlasses beschränkt.
31

Da somit der Erbschein, dessen Erlass das Nachlassgericht angekündigt hatte, keinen zulässigen Inhalt gehabt hätte, waren die Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 18.06.2012 aufzuheben.
32

Nicht aufzuheben war aber Nummer 3 des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 18.06.2012, mit dem das Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, zurückweist. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin, der ebenfalls vom Amtsgericht Schöneberg an das Nachlassgericht in Bensheim verwiesen wurde, zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.02.2012 die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins, der sie als Alleinerbin des gesamten Nachlasses des Erblassers ausweist. Ein solcher Erbschein kann schon deshalb nicht erteilt werden, weil – wie schon dargelegt – jedenfalls bezüglich der Nachlassgegenstände in Deutschland und in Spanien die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des Testaments vom 17.01.2009 Erbin geworden ist. Der Senat musste nicht weitergehend prüfen, ob die Beschwerdeführerin – aufgrund einer insoweit eingetretenen Nachlassspaltung – Erbin des Grundstück des Erblassers in Florida geworden ist. Das Nachlassgericht ist nämlich an den gestellten Erbscheinsantrag gebunden; ein anderer als der beantragte Erbschein darf also nicht erteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2013 – 20 W 364/12 –, J. Mayer in Münchener Kommentar, a. a. O., § 2352 Rdnr. 68 m. w. N., Weidlich in Palandt, a. a. O., § 2359 Rdnr. 6). Das Nachlassgericht konnte schon deshalb nicht angewiesen werden, der Beschwerdeführerin einen auf den Nachlass des Erblassers in Florida beschränkten Erbschein zu erteilen.
33

Der Senat weist noch darauf hin, dass sofern die Beschwerdeführerin bei der Prüfung eines weiteren Erbscheinsantrags wie auch schon in dem Schriftsatz vom 11.11.2011 darauf verweisen sollte, dass im Staat Florida ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testament errichtet werden kann, das Nachlassgericht auch zu prüfen haben wird, ob die Zeugen nicht auch nach dem in Florida geltenden Recht der Sprache mächtig sein müssen, in der das Testament errichtet wird.
34

Der Beschwerdeführerin waren die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, soweit ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 84 FamFG).
35

Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, hat der Senat keinen Anlass gesehen, außergerichtliche Kosten der Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.
36

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Der Senat ist davon ausgegangen, dass für die beiden Grundstücke in Deutschland der im Jahr 2003 gezahlte Kaufpreis in Höhe von 55 000 Euro angesetzt werden kann und dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer der Wert des übrigen Nachlasses bei etwa 34 500 Euro lag, wobei Beerdigungskosten in Höhe von etwa 3 500 Euro abzuziehen waren. Bei dem Grundstück in Spanien, das 1999 für einen Kaufpreis von 320 000 DM erworben wurde, hat der Senat unter Berücksichtigung geleisteter Um- und Anbaumaßnahmen, aber auch eines durch die wirtschaftliche Krise in Spanien eingetretenen Wertverlusts einen Wert von 200 000 Euro angenommen. Für das unbebaute Grundstück in Florida, dessen Kaufpreis mit 26 000 US-Dollar angegeben wird, hat der Senat einen Wert von 20 000 Euro angenommen. Insgesamt geht der Senat daher von einem Nachlasswert von 306 000 Euro (55 000 Euro + 31 00 Euro + 200 000 Euro + 20 00 Euro) aus. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegner war ein Wert in Höhe von 153 000 Euro festzusetzen.
37

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamG) hat. Die Frage, ob ein Erbschein erteilt werden kann, der sich auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat bezieht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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