OLG Frankfurt am Main, 27.01.2012 – 24 U 38/11

Mai 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.01.2012 – 24 U 38/11
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Gebührenstreitwert zweiter Instanz wird auf € 350.000.- festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1

Der Kläger, Insolvenzverwalter über den Nachlass des am … 2004 verstorbenen A, verlangt von der Beklagten, Mutter und Miterbin des Erblassers, die teilweise Rückzahlung des von ihr und ihrem inzwischen verstorbenen und von ihr beerbten Ehemann, einem weiteren Miterben, vereinnahmten Kaufpreises für zum Nachlass gehörende Anteile an Gesellschaftsanteilen; die Beklagte und ihr verstorbener Mann haben ihre Anteile für € 1 Million an die Ehefrau und weitere Miterbin des Erblassers veräußert, wobei die Parteien über die Höhe der erhaltenen Zahlungen streiten.
2

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 1978 BGB und §§ 134, 143 InsO.
3

Wegen des Sachverhalts – insbesondere wegen des zeitlichen Ablaufes – wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 91 ff. d. A. und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze und deren Anlagen) verwiesen.
4

Der Kläger hat im Wege der Teilklage (zur Zusammensetzung des Teilbetrages vgl. Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, Bl. 56 ff. d. A.) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 350.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 6.979,11 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
7

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
8

Der Kläger stellt dabei im Wesentlichen nach wie vor auf folgende Punkte ab: Die Vereinbarung vom 31.März 2005 (Bl. 10 ff. d. A.) und deren Durchführung stellten eine Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 1978 BGB an; den Erlös für die an die Miterbin veräußerten Gesellschaftsanteile hätten die Beklagte und ihr Ehemann aus dieser Verwaltung erlangt und müssten ihn nach Auftragsrecht zum Nachlass herausgeben.
9

Die Eröffnung des Nachlasskonkurses sei durch das Nachlassgericht wirksam erfolgt. Es sei auch noch ein Nachlass vorhanden, denn eine vollständige Erbauseinandersetzung sei bis heute nicht erfolgt, weil entsprechend der „Vereinbarung“ zwischen sämtlichen Erben vom 31. März 2005 (Bl. 10 ff. d. A.) Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände einer gesonderten Aufteilung nach Vorlage der Einkommensteuererklärungen für den Erblasser bezüglich der Jahre 2003 und 2004 vorbehalten worden seien.
10

Zudem beständen – außer der Forderung des Finanzamts … im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuerschuld der Ehefrau des Erblassers, bei welcher es sich nach der finanzgerichtlichen und der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte um Nachlassverbindlichkeiten handele – Verbindlichkeiten des Nachlasses. Gemäß § 316 Abs. 2 InsO sei eine Insolvenzeröffnung im Übrigen auch nach Teilung des Nachlasses möglich.
11

Ferner: Die Beklagte und ihr von ihr beerbter Ehemann hätten die für die Gesellschaftsanteile erhaltenen Beträge ohne Gegenleistung vereinnahmt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, was den Kläger zur Anfechtung berechtige. Für die Gläubigerbenachteiligung komme es auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den der Insolvenzeröffnung an.
12

Wegen des weiteren Vorbringens in zweiter Instanz verweist der Senat auf die klägerischen Schriftsätze vom 10. Januar 2011 (Berufungsbegründung, Bl. 127 ff. d. A.), 8. April 2011 (Bl. 159 ff. d. A.), 21. Oktober 2011 (Bl. 173 d. A.), 23. November 2011 (Bl. 191 ff. d. A.) und 13. Dezember 2011 (Bl. 210 ff. d. A.).
13

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter.
14

Die Beklagte beantragt

Berufungszurückweisung.

15

Die von dem Amtsgericht – zu Unrecht – beschlossene Nachlass-Insolvenzeröffnung binde im vorliegenden Verfahren nicht. Der Nachlass sei mit dem Vollzug der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 31. März 2005 aufgeteilt worden und als solcher daher nicht mehr vorhanden. Der Kläger selbst habe erklärt, keine Nachlassgegenstände mehr vorgefunden zu haben. Der Nachlassinsolvenzantrag gehe mangels Vorhandenseins eines Nachlasses ins Leere.
16

Auch stelle die Auseinandersetzung – zu der auch die hier streitgegenständliche Veräußerung der Gesellschaftsanteile unter den Miterben gehöre – keine „Verwaltung“ des Nachlasses dar.
17

Die Forderung des Finanzamtes … sei keine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine persönliche Schuld der miterbenden Ehefrau des Erblassers. Weitere Nachlassgläubiger existieren nicht, sodass niemand mehr vorhanden sei, der Ansprüche gegen den Nachlass aus § 1978 Abs. 1 BGB geltend machen könne.
18

Die Beklagte und ihr Mann hätten die Forderung aus der Vereinbarung vom 25. März 2005 auch nicht unentgeltlich erlangt, sondern dafür ihre ererbten Anteile an den zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteilen hergegeben.
19

Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 28. März 2011 (Berufungserwiderung, Bl. 153 ff. d. A.) und 1. Dezember 2011 (Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen.
20

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
21

(1) Allerdings konnte sie – schon im Hinblick auf die am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Änderung des § 522 ZPO, und weil sie nicht „offensichtlich“ unbegründet ist – nicht durch Beschluss zurückgewiesen werden.
22

Zudem ist der Senat nach nochmaliger Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ausschlaggebende Frage, ob eine Erbschaftssteuerverbindlichkeit eines Miterben Nachlassverbindlichkeit ist, wie dies einhellig von der finanzgerichtlichen und der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte bejaht wird, revisionswürdig ist.
23

(2) Der Kläger kann seine Forderung nicht auf einen Herausgabeanspruch nach § 1978 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 667 BGB stützen.
24

a) Allerdings folgt der Senat nicht der Meinung der Beklagten, die Veräußerung der von ihnen anteilig ererbten Gesellschaftsanteile unter den Miterben gemäß der Vereinbarung vom 25. März 2005 sei ein Teil der – inzwischen seit mehreren Jahren vollständig abgeschlossenen – Auseinandersetzung des Nachlasses, weswegen es sich nicht um dessen Verwaltung handele.
25

Nach einhelliger Meinung (vgl. nur Palandt/Weidlich, 71. Aufl. 2012, Rn. 3 zu § 1978 BGB) ist jede Entnahme von Nachlassgeldern zu persönlichen Zwecken „Verwaltung“ iSv. § 1978 BGB. Hier haben die Beklagte und ihr miterbender Ehemann die in den Nachlass fallenden Gewinne der „B…GmbH“ per 30. September 2004 jedenfalls in Höhe von € 600.000.- (vgl. die Vereinbarung vom 25. März 2005, Ziff. 2 a), Bl. 11 d. A. und Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, S. 6/7, Bl. 29 f. d. A) ausgezahlt erhalten.
26

b) Indes war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nachlassinsolvenzeröffnung kein Nachlassgläubiger, dem die Beklagte im Sinne von § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich sein könnte, mehr vorhanden.
27

Das Finanzamt … war kein Nachlassgläubiger (mehr).
28

– Eine originäre Gläubigerstellung des Finanzamtes gegenüber dem Nachlass wegen der Erbschaftssteuerschuld eines Miterben verneint der Senat mit u. a. dem OLG Hamm MDR 1990, 1014 [OLG Hamm 03.07.1990 – 15 W 493/89] und entgegen dem Bundesfinanzhof und verschiedenen Oberlandesgerichten (zur Übersicht über den Meinungsstand vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2006, 10 U 33/06, Juris, dort Rn 55 ff.). Dieses Ergebnis folgt zwingend aus der gesetzlichen Regelung im Erbschaftssteuergesetz. Wäre die Erbschaftssteuerschuld Nachlassverbindlichkeit, bestände nämlich kein Grund dafür, in § 20 Abs. 3 ErbStG eine Regelung zu treffen, dass der Nachlass bis zur Auseinandersetzung subsidiär für die Steuer der am Erbfall Beteiligten haftet.
29

– Die sekundäre Haftung des Nachlasses aus § 20 Abs. 3 ErbStG hat mit der Auseinandersetzung des Nachlasses geendet.
30

Diese Auseinandersetzung ist zu einem – im Einzelnen unbekannten – Zeitpunkt nach der Teil-Erbauseinandersetzung vom 31. März 2005 und vor dem Insolvenzantrag der Witwe des Erblassers vom 9. Juni 2008 nach dem in Nr. 3 der privatschriftlichen „Vereinbarung“ (Bl. 12 d. A.) angesprochenen Zeitplan vollständig durchgeführt worden: Nach dem objektiven Gesamtbild sind die Nachlassgegenstände und –rechte (GmbH-Anteile, Konten) in das wirtschaftliche Einzelvermögen der Miterben überführt worden und der Nachlass ist bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgelöst (vgl. für dieses Kriterium nur Palandt/Weidlich, 71. Aufl. 2012, Rnrn. 17 zu § 2042 und 3 zu § 2059 BGB).
31

Vor allem die diesbezügliche Untätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter macht hinsichtlich der in jener Nr. 3 der „Vereinbarung“ (Bl. 12 d. A.) genannten Sachen (Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände) deutlich, dass nichts mehr auseinanderzusetzen war. Dass in den Erbschaftssteuerbescheiden vom 4. Juni 2007 (siehe Anlagenheftstreifen zur Klageerwiderung) runde Beträge für den „Hausrat“ bzw. „andere bewegliche Gegenstände“ eingesetzt sind, bedeutet nicht, dass diese Gegenstände unter den Erben nicht damals schon verteilt gewesen wären; für die Steuerbescheide war allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
32

– Soweit Miterben Zahlungen auf die Nachlassverbindlichkeiten geleistet haben – steht dies – entgegen der Auffassung der Klage im Schriftsatz vom 2. September 2010, S. 2, Bl. 37 f. A. – dem vollständigen Abschluss der Auseinandersetzung nicht entgegen. Wenn von verschiedener Seite (bzgl. der Beklagten vgl. die Zitate im angefochtenen Urteil S. 6 unten, Bl. 95 d. A.) Zahlungen auf Steuer- und Darlehensschulden des Erblassers geleistet worden sein sollten, wären sie nicht im Zuge der Verwaltung, sondern der Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt. Keiner der Miterben hat von anderen Miterben nach dem März 2005 und vor der Insolvenzantragstellung im Juni 2008 noch irgendwelche Abrechnungen oder gar Ausgleichszahlungen verlangt.
33

Nur illustrierend verweist der Senat auf die unstreitig gebliebenen Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 1. Dezember 2011, S. 2 unten, Bl. 194 d. A. Danach wurde – nach dem eigenen Bericht des Klägers als Insolvenzverwalter – ein zum Nachlass gehörendes Bankguthaben von € 158.000 von der Witwe vereinnahmt und zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verwendet.
34

Der Kläger ist lediglich wegen der Steuerschuld der Witwe auf die Beklagte zugekommen (dies ergibt sich aus seinem Schreiben vom 4. Juni 2009, S. 2, Bl. 13 d. A.). Auch hat der Kläger keine Forderungen der Witwe zur Insolvenztabelle angemeldet.
35

– Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers (vgl. S. 4 unten, S. 5 oben der Berufungsbegründung, Bl. 130 f. d. A.), es komme für das Vorhandensein von Nachlassgläubigern auf den Zeitpunkt des Erbfalls an.
36

Aus dem Wortlaut von § 1978 BGB geht (entgegen der Auffassung des Klägers, Bl. 131 oben d. A.) zwar hervor, dass eine Rückwirkung dergestalt eintritt, dass der Erbe für seine gesamte bisherige Verwaltung nach Auftragsgrundsätzen haftet, aber nur gegenüber den, also den jetzt noch vorhandenen Nachlassgläubigern.
37

Die Auslegung des Klägers verstößt nicht nur gegen den Wortlaut von § 1978 Abs. 1 BGB, sondern ihr folgend würde zudem die zeitliche Begrenzung in § 20 Abs. 3 ErbStG ausgehebelt. Den Erben würde das Recht genommen, durch die Durchführung der Auseinandersetzung der (wenngleich auf den Nachlass und wirtschaftlich somit auf ihren Anteil daran beschränkten) Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines Miterben zu entgehen.
38

Das Finanzamt … gehört nach allem nicht mehr zu den Nachlassgläubigern. Seine frühere, nachrangige, Gläubigerstellung lebt durch die Insolvenzeröffnung ebenso wenig auf wie die jedes anderen Nachlassgläubigers einer auflösend bedingten Forderung, deren auflösende Bedingung eingetreten ist.
39

– Der Senat folgt nicht der im Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2011 vertretenen Rechtsmeinung: Dass (weil die Beklagte am 7. Januar 2009 vor dem Insolvenzgericht nicht kompetent vertreten war) die Erbschaftssteuerschuld – materiellrechtlich zu Unrecht – als Forderung gegen den Nachlass zur Tabelle festgestellt ist, ermöglichte allenfalls eine Vollstreckung in Höhe der Quote in den – indes nicht mehr vorhandenen – Nachlass. Diese Feststellung macht das Finanzamt … aber nicht zum Nachlassgläubiger iSv. § 1978 BGB.
40

– Dass schließlich die Firma C – mit einer vergleichsweise kleinen Werklohnforderung – Nachlassgläubigerin sei, hat der Kläger erstinstanzlich nicht dargelegt. Das der Klageschrift anliegende Schreiben des späteren Klägervertreters vom 4. Juni 2009 (Bl. 13 ff. d. A.) erwähnt eine solche Forderung lediglich en passant, und ohne dass der Inhalt dieser Anlage schriftsätzlich vorgetragen worden wäre. Auch in der Berufungsbegründung, die sich wiederum allein mit der Stellung des Finanzamtes … als Nachlassgläubiger befasst, findet sich nichts dazu.
41

Die Forderung der Firma C ist somit erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 21. Oktober 2011, S. 3, Bl. 175 der A., regelrecht vorgetragen. Sie wird von der Beklagten substantiiert bestritten (Schriftsatz vom 1. 12. 2011, S. 3, Bl. 196 d. A.).
Damit handelt es sich bei der Behauptung des Vorhandenseins dieses weiteren Nachlassgläubigers um ein präkludiertes neues Angriffsmittel des Klägers (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
42

(3) Schließlich haben die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann aus der Vereinbarung vom 25. März 2005 keine unentgeltliche Leistung erhalten. Sie haben vielmehr als ihre Gegenleistung die ererbten Gesellschaftsanteile an die Miterbin übertragen.
43

Im Übrigen setzte eine Anfechtung nach § 134 InsO– wie jede Insolvenzanfechtung – nach § 129 Abs. 1 InsO eine Benachteiligung der Gläubiger, hier also der Nachlassgläubiger, voraus, denn es kommt darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung den Gläubigern haftende Schuldnervermögen durch die anfechtbare Rechtshandlung beeinträchtigt ist (allg. Meinung; vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Rn 76 zu § 129 InsO). Da keine Nachlassgläubiger (mehr) vorhanden sind, können keine benachteiligt werden.
44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Klägers war erfolglos.
45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46

Die Zulassung der Revision erfolgt – hinsichtlich der Frage, ob eine Erbschaftssteuerschuld eines Miterben Nachlassverbindlichkeit und damit vorliegend in Gestalt des Finanzamtes … ein Nachlassgläubiger vorhanden ist – zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative ZPO).

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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