OLG Frankfurt am Main, 28.11.2012 – 24 U 26/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.11.2012 – 24 U 26/12
Tenor:

Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Grund- und Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
1

Die zulässige Berufung wird durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist. Die folgenden rechtliche Erwägungen sind nach der Auffassung des Senats dafür entscheidend, dass derbstreitgegenständliche Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist:
2

1. Gegenstand der Leistungsklage sind bezifferte Pflichtteilsansprüche, die der Kläger – als Alleinerbe seines Vaters, des gegenüber dessen Vater (Y) pflichtteilsberechtigten, da enterbten X – gegen die Beklagte als Alleinerbin seines Großvaters ererbt hat.
3

2. Maßgebliche Rechtsnorm für die Verjährung des ererbten Pflichtteilsanspruchs des X gegen die Beklagte ist § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung.
4

Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch in 3 Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der pflichtteilsberechtigte X von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Alleinerbeneinsetzung der Beklagten durch Y erfahren hat. Für diese Kenntnis gilt ein strengerer Maßstab als in der allgemeinen Verjährung: Es muss dem Pflichtteilsberechtigten nicht lediglich möglich sein, eine einigermaßen aussichtsreiche Feststellungsklage zu erheben, sondern die Frist läuft nach allgemeiner Meinung solange nicht, wie noch „nicht von vorneherein von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken“ gegen die beeinträchtigende Verfügung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf vom 25.Januar 2008, 7 U 2/07, juris, mit umfangreichen Nachweisen seit RG 140, 75).
5

3. X hat vom Tod des Y und von der Alleinerbenstellung der Beklagten (mit Ausnahme seiner zunächst behaupteten Miterbenstellung bzgl. …str. …, vgl. Schreiben seines Rechtsanwalts … vom 29. Januar 2002, Bl. 648 d. A.) kurz vor seinem eignen Tod am 1. März 2002 erfahren. Ob Wirksamkeitsbedenken gegen die Alleinerbenstellung der Beklagten bestanden, ist zwischen den Parteien umstritten. Indes kommt es auf diesen Zeitraum (4 Monate und 4 Tage) im Ergebnis nicht an.
6

4. Nach dem Tod seines Vaters X am 1. März 2002 richtete sich die Verjährung der eigenen erbrechtlichen Ansprüche des Klägers nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. (Verjährungsfrist 30 Jahre).
7

Diese Verjährungsfrist beginnt (§ 200 Satz 1 BGB) mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs zu laufen. Der Anspruch des Klägers hat zwei kumulative Voraussetzungen:
(1.) Entstehung des ererbten Pflichtteilsanspruchs
(2.) Eigene Erbenstellung des Klägers.
Damit beginnt diese Verjährung hier erst mit der Klärung der Erbenstellung des Klägers.
8

5. Bis dahin lief diese Frist nicht, weil das Erbe nicht bei dem Kläger, sondern – infolge des gefälschten Testaments – bei der erbunwürdigen Z angefallen war. Die Frage, wer Erbe geworden ist, konnte allein in der Erbunwürdigkeits-(Anfechtungs-)klage geklärt werden.
9

ristgerecht binnen eines Jahres hat der Kläger gegen Z Anfechtungsklage nach § 2342 BGB erhoben.
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6. Da die Wirkung einer Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erst mit der Rechtskraft des –rechtsgestaltenden, nicht feststellenden (allg. Meinung, vgl. Palandt/Weidlich, 71. Aufl. 2012, Rn 3 zu § 2342 BGB) – Urteils im Anfechtungsprozess eintritt – so ausdrücklich § 2342 Abs. 2 BGB– wurde der Kläger erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (Bl. 28 ff. d. A.) zum Erben, und das gilt auch hinsichtlich der ererbten Pflichtteilsansprüche. Solange konnte der Kläger gegen die Beklagte keine Klage erheben, weil das damit zu befassende Gericht seine Aktivlegitimation verneint hätte.
11

7. Es kommt daher angesichts der ausdrücklichen Regelung im Gesetz nicht darauf an, wie aussichtsreich das Bestreiten der Testamentsfälschung durch Z sich in den verschiedenen Instanzen des Erbunwürdigkeitsprozesses darstellte.
12

Ab dem Zugang der Entscheidung des BGH – mutmaßlich einige Tage nach deren Erlass – hat die Frist des § 2332 a. F. BGB in der Person des nun als Erbe feststehenden Klägers wieder zu laufen begonnen.
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Von dann bis zur Zustellung der Stufenklage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 73 d. A.) am 27. Mai 2009 sind maximal weitere 14 Monate und 27 Tage vergangen.
14

8. Ob die Parteien durch den Darlehensvertrag konkludent eine Vereinbarung nach § 202 BGB getroffen haben, und welchen Umfang die dortige Sicherungsabtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der Erbschaft an die Beklagte hatte (Bl. 66 d. A.), ist daher irrelevant. Daher müssen die sich in diesem Zusammenhang stellenden Probleme nicht weiter untersucht werden. (Diese wären: Man kann mit guten Gründen bei der Auslegung der Nr. 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages bezweifeln, ob diese Abtretung auch die ererbten Pflichtteilsansprüche des Kl. gegen die Beklagte umfasste – wie sollte der Sicherungszweck gewahrt bleiben, wenn sie selbst Schuldnerin der sicherungsweise übertragenen Forderung war? Und trat dann in ihrer Person nicht sogleich ein Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung und damit Konfusion ein?)
15

9. Da die verstrichene Frist (addiert 18 Monate und 31 Tage) bei weitem keine 3 Jahre erreicht, kommt es auf die gut einmonatige mögliche Hemmung durch Nichtbetrieb nicht an.
16

Die Berufungsklägerin kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum
19. Dezember 2012 (Eingang bei der Geschäftsstelle des 24. Zivilsenats in Darmstadt)
Stellung nehmen. Der Senat stellt eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen anheim.
17

Den Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug beabsichtigt der Senat auf € 1.406.104 festzusetzen (80% von € 1.757.631,91).

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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