OLG Frankfurt am Main, 31.03.2014 – 1 U 35/13

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.03.2014 – 1 U 35/13
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.310,25 € festgesetzt.
Gründe
1

A.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.
3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des 4.10.2006 verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sei bei der Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zugrunde zu legen. Es handele sich nicht um erbrechtliche Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB a.F.
4

Eine längere Verjährungsfrist folge auch nicht daraus, dass die 31. Zivilkammer die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche rechtskräftig festgestellt habe. Denn das Urteil habe keine Zahlungsansprüche zum Gegenstand, sondern erkenne lediglich auf Zustimmung zum Teilungsplan. Es handle sich um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass eine verjährungsrechtliche Auswirkung des Urteils der 31. Zivilkammer auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ausscheide.
5

Der Beginn der Verjährungsfrist sei spätestens durch die Kündigung der Darlehen mit Schreiben vom 5.3.1999 in Gang gesetzt worden. Die Verjährung sei allenfalls vom 11.12.2002 bis zum 14.10.2003 gehemmt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, wonach es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um erbrechtliche Ansprüche handele und rügt, das Landgericht habe verkannt, dass sich der Anspruchsinhalt geändert habe. Es sei eine gesamthänderische Bindung eingetreten mit den sich aus § 2033 Abs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB ergebenden Verfügungsbeschränkungen. Damit verbunden sei zwangsläufig eine „Umqualifizierung“; die nunmehr gesamthänderisch gebundenen Ansprüche hätten nur auf erbrechtlichen Wege auseinandergesetzt und geltend gemacht werden können, womit sie ihren Charakter als rein schuldrechtliche Ansprüche verloren hätten. Das Landgericht hätte demzufolge von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist ausgehen müssen.
7

Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien u.a. die streitgegenständlichen Darlehensforderungen gewesen, und das Landgericht habe über deren Schicksal bindend entschieden. Es handele sich damit im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB um rechtskräftig festgestellte Ansprüche, weshalb das Landgericht ebenfalls von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist hätte ausgehen müssen.
8

Die Ansprüche der Klägerin, die aus dem Urteil im Ausgangsverfahren abzuleiten seien, seien erst mit dessen Rechtskraft im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wären ihre Ansprüche selbst dann nicht verjährt, wenn man von der Regelverjährungsfrist ausginge.
9

Das angefochtene Urteil halte einer Ergebniskontrolle auch insofern nicht stand, als damit die Auseinandersetzung auf Dauer blockiert werde, was sich mit den Wertungen des Gesetztes, wonach Ansprüche auf Aufhebung einer Erbengemeinschaft nicht verjährten, § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 758 BGB, nicht vertrage. Dabei sei anerkannt, dass auch Erfüllungsansprüche aus Teilungsabreden verjährungsrechtlich wie Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft zu behandeln seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 08.03.2013 (Bl. 696 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsatze vom 07.08.2013 (Bl. 713, 714 d. A.) und 09.09.2013 (Bl. 715 d. A.) Bezug genommen.
10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 10.651,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.August 2004 zu zahlen;

2. an sie weitere 54.658,34 € nebst 6,75 Prozent Zinsen seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen;

3. an sie eine nichtanrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen;

11

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 43.726,67 € nebst 6,75 Prozent Zinsen seit dem 1. Juli 1999 sowie weitere 8.521,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.August 2004 zu zahlen;

2. an die Erbengemeinschaft nach X, bestehend aus:

– der Klägerin
– Frau Z1, O1
– Herrn Z2, O2
– den Beklagten

10.931,67 € nebst 6,75 Prozent Zinsen seit dem 1. Juli 1999 sowie weitere 2.130,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.August 2004 zu zahlen;

3. an die Klägerin die nichtanrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 952,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie haben zudem den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erhoben (auf das Protokoll vom 24.03.2014 wird Bezug genommen). Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 08.05.2013 (Bl. 707 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 04.09.2013 (Bl. 712 a d. A.) und 16.09.2013 (Bl. 716, 717 d. A.) verwiesen.

B.

14

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüchen gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entgegensteht. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
15

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den hier geltend gemachten Ansprüchen nicht um erbrechtliche Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 30.09.2010 geltenden Fassung (nachfolgend:§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.) handelt, für die eine 30 jährige Verjährungsfrist galt, sondern um schuldrechtliche Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2002 gem. § 6 Abs. 4 Satz 1, Art. 229 EGBGB der 3-jährigen Regelfrist des § 195 BGB unterliegen.
16

a) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist dahin zu verstehen, dass mit “erbrechtlichen Ansprüchen” alle Ansprüche gemeint sind, die sich “aus” dem mit “Erbrecht” überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben; durch diese Vorschrift ist die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich aufrechterhalten worden (vgl. BGH NJW 2007, 2174 [BGH 18.04.2007 – IV ZR 279/05] [juris Rn. 6, 12]).
17

b) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche in diesem Sinne.
18

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche resultieren nicht aus der Erbenstellung der Klägerin, sondern aus Darlehensverträgen, die der Erblasser X1 senior (Darlehensgeber) mit seinem Sohn X2 junior (Darlehensnehmer) geschlossen hatte; nach den – bindenden – Feststellungen des Landgerichts hatte der Erblasser seinem Sohn im Jahr 1977 ein Darlehen über 50.000 DM und im Jahr 1981 ein Darlehen über insgesamt 200.000 CHF gewährt.
19

Die entsprechenden Darlehensrückzahlungsansprüche des Erblassers sind nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden, sondern mit dem Erbfall in den Nachlass gefallen. Sie sind nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) zwar mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf seine Erben übergegangen, die kraft Gesetzes in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten sind. Durch den gesetzlichen Übergang dieser schuldrechtlichen Forderungen auf die Erben sind die Forderungen aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erbrechtlichen Forderungen, d.h. zu Ansprüchen geworden, die sich “aus” dem mit “Erbrecht” überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Zu einem solchen „erbrechtlichen Anspruch” wird ein Anspruch nicht allein dadurch, dass er auf den oder die Erben als Rechtsnachfolger übergeht.
20

Für diese zum Nachlass gehörenden schuldrechtlichen Forderungen des Erblassers richtet sich die Verjährung daher nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Darlehensnehmer. Dass der Darlehensnehmer (Mit-) Erbe geworden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; die Ansprüche sind dieselben geblieben.
21

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüchen auch nicht um rechtskräftig festgestellte Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn das Urteil vom 27.08.2004 in dem Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main (Anlage K 1, Bl.126 ff. d. A.) stellt bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell rechtskräftig Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Miterben X2 junior fest.
22

Mit Rechtskraft des Urteils vom 27.08.2004 in dem Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main (Anlage K 1, Bl.126 ff. d. A.) am 11.02.2005 ist zwischen den Erben nach X1 senior ein Auseinandersetzungsvertrag zustande gekommen.
23

Die Klägerin hat die übrigen Miterben in dem vorgenannten Verfahren auf Einwilligung in den von ihr vorgelegten Teilungsplan, also auf Schließung eines Auseinandersetzungsvertrages verklagt. Bezogen auf die Darlehensrück-zahlungsansprüche hat sie beantragt, dass sie und ihre beiden Miterben von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens gegen X2 junior in Höhe von 25.564,59 € eine Teilforderung in Höhe von je 8.521,53 € und von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens gegen X2 junior in Höhe von 200.000 SFR je eine Teilforderung in Höhe von 66.666,67 SFR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 6,75 % p.a. seit dem 01.07.1999 erhalten. Der Anspruch der Klägerin zielte also auf die Erklärung des Einverständnisses mit der realen Teilung der Darlehensforderungen in jeweils drei gleiche Teile unter Zuweisung der Teilforderungen an die drei Miterben.
24

Das Landgericht hat diesen Anträgen entsprochen (wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsformel unter I. D. Ziff. 4. und Ziff. 5. des Urteils vom 27.08.2004 (Anlage K 1, Bl. 128, 129 d. A. Bezug genommen).
25

Bei einer derartigen Fassung der Urteilsformel (entsprechend der Klageanträge) hat die Entscheidung in Bezug auf die beiden Darlehensrückforderungsansprüche in Höhe von 25.564,59 € und 200.000 CFR die Aufteilung der darauf gerichteten Forderungen der Erbengemeinschaft unter die drei Miterben (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB – Teilung in Natur) zu je einem Drittel zum Gegenstand, so dass mit Rechtskraft des Urteils die Zustimmung zu den rechtsändernden dinglichen Übertragungen ersetzt wird, d.h. in Höhe des jeweiligen Anteils die Forderungen den einzelnen Miterben gegenständlich zugewiesen sind und die Auseinandersetzung insoweit vollzogen ist. Die erforderlichen Erklärungen gelten nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils durch die Miterben als abgegeben. Damit sind die Wirkungen des Urteils eingetreten.
26

3. Die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin sind entgegen ihrer Ansicht auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils im Ausgangsverfahren, d.h. des Urteils vom 27.08.2004 “entstanden“.
27

a) Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetzt, ist im Sinne des i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB “entstanden”, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden ist.
28

b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts sind die streitgegenständlichen Darlehen mit Schreiben vom 05.03.1999 wirksam (zum 04.06.1999) gekündigt worden (§§ 607, 609 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
29

c) Da die Darlehensrückzahlungsansprüche im Jahr 1999 entstanden sind und die Klägerin von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte, begann die 3 jährige Verjährung (§ 195 BGB n. F.) am 01.01.2002 zu laufen.
30

d) Der Umstand, dass die ursprünglich der Erbengemeinschaft zustehenden Darlehensrückzahlungsforderungen mit Urteil vom 27.08.2004 der Klägerin und ihren Miterben in Höhe des jeweiligen Erbanteils gegenständlich zugewiesen worden sind, hat auf den Lauf der Verjährung keinen Einfluss. Denn bei einem schuldrechtlichen Anspruch hat der Wechsel in der Person des Berechtigten keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung, da der Anspruch derselbe bleibt. Die Verjährung, die für den Anspruch zu laufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren Lauf fort (vgl. BGHZ 60, 235 [juris Rn. 18])
31

e) Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war die Verjährung allenfalls im Zeitraum vom 11.12.2002 bis zum 14.10.2003 gehemmt, so dass die Darlehensrückzahlungsansprüche spätestens mit Ablauf des 04.10.2006 verjährt sind.
32

4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 758 BGB und macht geltend, Erfüllungsansprüche aus Teilungsabreden seien verjährungsrechtlich wie Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft zu behandeln. Bei den streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüchen handelt es sich nicht um Ansprüche auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder Erfüllung bzw. Vollzug eines Auseinandersetzungsvertrages, sondern um Ansprüche auf Erfüllung von bereits mit Rechtskraft des Urteils vom 27.08.2004 auseinander gesetzten Forderungen.
33

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, was unter erbrechtlichen Ansprüchen i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. zu verstehen ist, ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 – IV ZR 279/05– (NJW 2007, 2174-2175) höchstrichterlich entschieden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…