OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2021 – 21 W 151/20

Mai 10, 2021

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2021 – 21 W 151/20

1. Art. 76 EuErbVO steht der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses für einen Nachlassinsolvenzverwalter nicht entgegen.

2. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist Antragsberechtigter im Sinne des Art. 63 EuErbVO.
Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2020 abgeändert und dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 02.04.2020 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stattgegeben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.

Die Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Gerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der vorläufige Insolvenzverwalter, der Beteiligte zu 2) der Nachlasspfleger hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers.

Der Erblasser war verheiratet und kinderlos. Die Ehefrau, die von dem Erblasser getrennt lebte, hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss vom 20.03.2019 zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 7 d.A.). Nach den Feststellungen des Beteiligten zu 2) ist der Nachlass nach Auszahlung seiner Vergütung voraussichtlich aufgezehrt (Bl. 15 d.A.). Eine Auskunft über Bankkonten des Erblassers bei einer kroatischen Bank hat diese für den Fall des Nachweises der Befugnis in Aussicht gestellt (Bl. 13 d.A.).

Der Beteiligte zu 2) beantragte am 03.08.2019 bei dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers (Bl. 23 d.A.). Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Erblassers übertragen (Bl. 46 d.A.).

Am 02.04.2020 beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das seine Stellung als vorläufiger Nachlassinsolvenzverwalter bescheinigt (Bl. 32 ff d.A.). Er ist der Auffassung, da die Verfügungsbefugnis über den Nachlass durch die Anordnung der starken Verwaltung auf ihn übergegangen sei, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung vor. Das Europäische Nachlasszeugnis sei als Legitimationsnachweis gegenüber der kroatischen Bank erforderlich, welche die Auskunft von einem entsprechenden Nachweis abhängig gemacht habe.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2020 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein europäisches Nachlasszeugnis mit dem beantragten Inhalt sei in der EuErbVO nicht vorgesehen. Die Nachlassinsolvenz falle in den Regelungsbereich der EuInsVO und nicht unter die Regelungen der EuErbVO. Das Nachlassgericht könne kein Legitimationspapier für einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter erteilen, den es weder einsetzen noch kontrollieren könne. Zudem sei die Antragsberechtigung in Art. 63 Abs. 1 i.V.m Art. 65 Abs. 1 EuErbVO abschließend geregelt und nicht auslegungsfähig.

Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 04.08.2020 zustellt worden ist, hat dieser mit bei dem Nachlassgericht am 19.08.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 110 d.A.) Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das Nachlassinsolvenzverfahren sei kein reines Insolvenzverfahren, sondern sei Kern der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Es nehme daher eine zentrale Funktion im deutschen Erbrecht ein und sei in den Kanon der deutschen erbrechtlichen Vorschriften inkorporiert (§§ 1975 ff BGB). Dass die Nachlassinsolvenzverwaltung nicht vollständig im BGB sondern in der Insolvenzordnung geregelt sei, hätte historische Gründe. Mit Ausnahme von Österreich sei in allen Europäischen Ländern darüber hinaus das Verfahren der Erbenhaftungsbeschränkung abschließend im Erbrecht geregelt. Daher sei aus Sicht der übrigen Rechtsordnungen – hier der kroatischen – das deutsche Haftungsbeschränkungsverfahren erbrechtlicher Natur. Zweck des Art. 63 Abs. 2 lit c) EuErbVO sei ausdrücklich, Klarheit darüber zu schaffen, wer “zur Verwaltung des Nachlasses” berechtigt sei. Nach Auffassung des Nachlassgerichts könne entweder dem Beteiligten zu 2) ein Nachlasszeugnis erteilt werden, obwohl dieser nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt über den Nachlass, sei oder gar kein Nachlasszeugnis. Beides könne nicht richtig sein. Eine Kontrollbefugnis sei nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Nachlasszeugnisses, da eine solche etwa auch gegenüber Testamentsvollstreckern nicht bestehe. Schließlich sei Art. 63 EuErbVO auch auslegungsfähig. Der Nachlassinsolvenzverwalter könne als Nachlassverwalter im unionsrechtlichen Sinne verstanden werden. Dem Nachlasspfleger könne nach allgemeiner Auffassung ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt werden. Die Nachlassverwaltung sei nach der Legaldefinition in § 1975 BGB eine Unterform der Nachlasspflegschaft.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 151 d.A.) nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Beteiligten zu 1) ist auf seinen Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis auszustellen, mit dem er seine Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses nachweisen kann.

1. Die Beschwerde ist nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (im folgenden: EuErbVO) i.V.m. § 43 IntErbRVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingelegt worden (§ 43 Abs. 1. S. 3 und Abs. 3 IntErbRVG). Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG beschwerdebefugt, da er geltend macht, Nachlassverwalter im Sinne dieser Regelung zu sein. Die Frage, ob es sich bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter um einen Nachlassverwalter i.S.d. EuErbVO handelt, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Denn dabei handelt es sich um eine sog. “doppelt relevante Tatsache”, bei der die zur Feststellung der materiellen Beschwer des Beschwerdeführers aufzuklärende und zu beurteilende Tatsache mit derjenigen identisch ist, von denen die Begründetheit der Beschwerde abhängt. In einem solchen Fall ist ausreichend, dass eine Rechtsbeeinträchtigung schlüssig vorgetragen wird (BGH FamRZ 2019, 181, zitiert nach juris Rn. 28; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 2020, § 59 Rn. 20,21). Vorliegend wäre der Beteiligten zu 1) in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn er als Nachlassverwalter i.S.d. EuErbVO anzusehen wäre, so dass die Beeinträchtigung möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist Gegenstand der Begründetheit der Beschwerde.

Die Zulässigkeit der Beschwerde kann nicht mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Dabei muss entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) auch für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. So ist im Erbscheinsverfahren zwar im Regelfall von einem Rechtschutzbedürfnis auszugehen; dies kann aber in besonderen Einzelfällen zu verneinen sein, wenn die Notwendigkeit eines Nachweises offensichtlich nicht erforderlich ist (vgl. MüKoBGB/Grziwotz, 8. Aufl. 2020, § 2353 Rn. 69 mwN). Soweit etwa bereits ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt worden wäre oder die Verordnung (EU) 2015/848 (im folgenden: EuInsVO) ein vergleichbares Zeugnis vorsehen würde, wäre nicht ersichtlich, dass daneben noch ein – weiteres – Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen wäre. Vorliegend hat der Beteiligte zu 1) indes dargelegt, dass ihm ohne entsprechenden Nachweis die Auskünfte von der kroatischen Bank nicht erteilt werden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem vorläufigen – starken – Insolvenzverwalter ist auf entsprechenden Antrag hin ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen, mit dem der Nachweis der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass geführt wird. Da die Führung eines solchen Nachweises durch die EuInsVO nicht geregelt ist, ist ein – etwaiger – Vorrang der EuInsVO, der die Erteilung des Europäisches Nachlasszeugnis ausschließen würde, nicht gegeben. Der Insolvenzverwalter über den Nachlass ist als Nachlassverwalter i.S.d. Art. 63 EuErbVO anzusehen.

a) Dem Nachlassinsolvenzverwalter kann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht mit der Begründung verweigert werden, durch den gemäß Art. 76 EuErbVO bestimmten Vorrang der EuInsVO sei der Anwendungsbereich der EuErbVO für ein die Befugnisse eines nach insolvenzrechtlichen Regelungen bestimmten Verwalters über den Nachlass nicht eröffnet.

Die insoweit von Teilen der Literatur geäußerte abweichende Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Danach wird dem Nachlassinsolvenzverwalter die Antragsberechtigung i.S.d. Art. 63 EuErbVO unter Hinweis auf Art. 76 EuErbVO abgesprochen, weil die Nachlassinsolvenz in den – vorrangigen – Anwendungsbereich der EuInsVO falle und damit auch einem separaten Regime von Zuständigkeitsregelungen unterliege. Die Anwendung der Bestimmungen zum Europäischen Nachlasszeugnis könne zu Friktionen mit Regelungen der EuInsVO führen, so dass die Ausstellung des Zeugnisses für den Nachlassinsolvenzverwalter abzulehnen sei. Der Nachlassinsolvenzverwalter nach § 1975 BGB sei nicht Nachlassverwalter im unionsrechtlichen Sinne, da das Nachlassinsolvenzverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle (vgl. Dutta/Weber/Fornasier, 1. Aufl. 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 19 sowie in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, EuErbVO Art. 63 Rn. 11; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, EuErbVO Art. 63 Rn. 8; Keidel, FamFG, § 36 IntErbRVG Rn. 25).

Es ist indes nicht ersichtlich, inwieweit durch die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses für einen Nachlassinsolvenzverwalter ein – etwaiger – Kompetenzkonflikt zwischen dem Anwendungsbereich der EuErbVO oder der EuInsVO entstehen sollte. Soweit über Art. 76 EuErbVO zunächst ein Vorrang der EuInsVO vor der EuErbVO eingeräumt wird, so steht dies der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zum Nachweis der sich aus den nach deutschen, insolvenzrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnissen des Insolvenzverwalters über den Nachlass nicht entgegen. Denn die Führung eines solchen Nachweises ist in der EuInsVO schon nicht geregelt.

Nach Art. 76 EuErbVO lässt diese Verordnung die Anwendung der EuInsVO unberührt. Daraus wird abgeleitet, dass für Nachlassinsolvenzverfahren die EuInsVO gilt und diese somit Vorrang genieße. Obgleich die EuInsVO Nachlassinsolvenzverfahren nicht explizit nennt, werden diese nach der herrschenden Meinung von ihr erfasst (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, Stand 1.11.2020, EuErbVO Art. 76 Rn. 5 mwN).

Daraus ergibt sich aber lediglich, dass sich das Nachlassinsolvenzverfahren nach den Vorschriften der EuInsVO und entsprechend der – nationalen – InsO richtet. Die EuInsVO sieht aber anders als die EuErbVO für einen Nachlassverwalter keinen Nachweis über die Befugnisse des Insolvenzverwalters vor.

Gemäß Art. 21 EuInsVO darf der – bestellte – Verwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, “solange nicht in dem anderen Staat ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist (oder …)”. Nach Art. 22 EuInsVO wird die Bestellung zum Verwalter durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, nachgewiesen. Dieser Nachweis nach Art. 22 EuInsVO erleichtert jedoch allein den Nachweis der Bestellung. Ein Nachweis des Umfanges der konkreten Befugnisse, die sich nach dem Recht des das Insolvenzverfahren führenden Mitgliedstaates richten, ist damit nicht möglich. Der Verwalter bleibt für den Umfang seiner Befugnisse weiterhin darlegungs- und beweispflichtig, wobei die nach Art. 22 EuInsVO vorgelegte Urkunde ein Indiz sein kann (vgl. Braun/Tashiro, InsO, 8. Aufl. 2020, EuInsVO Art. 22 Rn. 8; Mankowski/Müller/J.Schmidt, EuInsVo, 1. Aufl. 2016, Art. 22 Rn. 11; BeckOK InsO/Mock, Stand 15.10.2020, EuInsVO 2017 Art. 22 Rn. 8).

Sieht aber die EuInsVO keinen Nachweis über den Umfang der Befugnisse vor, ist nicht ersichtlich, wieso dieser Nachweis für den Nachlassinsolvenzverwalter nicht mittels des Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann. Ein Ausschluss dieser Möglichkeit lässt sich der Regelung in Art. 76 EuErbVO nicht entnehmen, da für die Frage des Nachweises der Befugnisse keine Überschneidung im Anwendungsbereich vorliegt. Die von Stimmen in der Literatur befürchteten – bislang nicht näher erläuterten – Friktionen” erschließen sich nicht. Das Europäische Nachlasszeugnis kann erst ausgestellt werden, wenn der Nachlassinsolvenzverwalter – nach den jeweiligen nationalen Regelungen im Einklang mit der EuInsVO – bestellt wurde. Mit dem europäisches Nachlasszeugnis wird dann lediglich ermöglicht, dessen Befugnisse als Verwalter des Nachlasses nachzuweisen.

Einen solchen Nachweis für den nach deutschem Recht bestellten Nachlassinsolvenzverwalter mit dem Europäisches Nachlasszeugnis zu führen, ist sachgerecht. Denn die überwiegende Anzahl der Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten kennen die nach dem deutschen Recht vorgesehene Konstruktion einer verfahrensrechtlich – auch – im Insolvenzrecht verankerten Haftungsbeschränkung der Erben nicht.

Nach § 1975 BGB wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. In beiden Fällen kommt es zu einer amtlichen Nachlassabsonderung (separatio bonorum). Dabei dient die Nachlassverwaltung der Abwicklung eines zureichenden, die Nachlassinsolvenz der Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses (MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1975 Rn. 1). Anders als in anderen europäischen Ländern wird eine Haftungsbeschränkung weder durch das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB noch durch eine Inventarerrichtung nach § 1993 BGB bewirkt (vgl. etwa für die Haftungsbeschränkung durch Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung in Frankreich, Griechenland, Italien und Polen: Süß, Erbrecht in Europa, 3. Auflage 2015, S. 539, 569, 754, 1009). In Norwegen ist für den Fall einer öffentlichen Nachlassauseinandersetzung, in dem das Gericht die Erbschaft in Besitz nimmt, zunächst ein Aufgebotsverfahren und im Anschluss ein Liquidationsverfahren vorgesehen. Zeigt sich, dass der Nachlass überschuldet ist, muss das Gericht ihn vergleichbar wie eine Konkursmasse behandeln und eine anteilsmäßige Befriedigung der Erbschaftsgläubiger gewährleisten (Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Stand Sep. 2020, Norwegen, Rn. 345,346).

Es gibt daher innerhalb der Europäischen Union unterschiedliche Regelungen sowohl hinsichtlich Fragen der Haftungsbeschränkungen auf den Nachlass als auch zur Frage der Behandlung überschuldeter Nachlässe, wobei die Mehrzahl der Regelungen allein im Nachlassrecht verankert sind (vgl. Schmidt/Roth, EuInsVO 2020, Anhang II Rn. 3 – 18 – Handbuch).

Für den nach deutschem Recht bestellten Nachlassinsolvenzverwalter stellt sich daher in der Praxis die Schwierigkeit, dass dessen Rechtsstellung im Ausland unbekannt ist und insoweit auch nicht ohne weiteres anerkannt wird. Zur Durchsetzung seiner Handlungsbefugnisse wäre er daher auf zeitraubende Rechtsstreitigkeiten angewiesen. Dies ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil es sich bei einem Insolvenzverfahren grundsätzlich um ein eilbedürftiges Verfahren handelt (BGH, Beschluss vom 27.07.2006,- IX ZB 15/06, juris Rn. 5). Es liegt sowohl im Interesse der Erben als auch der Gläubiger, wenn der Umfang des Nachlasses zeitnah festgestellt werden kann. Da mit dem Europäischen Nachlasszeugnis eine – einfache – Nachweismöglichkeit der Befugnisse im internationalen Rechtsverkehr besteht, ist es sachgerecht, dem Nachlassinsolvenzverwalter die Führung eines Nachweises über seine Befugnisse, den die EuInsVO selbst nicht vorsieht, zu ermöglichen. Hierfür streitet auch der Erwägungsgrund Nr. 67 der EuErbVO, nach dem die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dem Zweck dient, eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union zu ermöglichen.

Aus dem Umstand, dass die EuInsVO selbst die Führung eines solchen Nachweises nicht vorsieht, kann wiederum im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass ein solcher für den Bereich der Verwaltung eines Nachlasses im europäischen Rechtsraum nicht erforderlich wäre. Im allgemeinen Anwendungsbereich der EuInsVO dürfte für die Führung eines solchen Nachweises schon kein besonderes Bedürfnis bestehen, da zumindest alle Mitgliedstaaten über vergleichbare Rechtsinstitute verfügen und damit im Ausgangspunkt der mit der Bestellung zu führende Nachweis sich in der Praxis als ausreichend erwiesen hat. So waren Vorschläge im Rahmen der Reform der EuInsVO zur Aufnahme standardisierter Formeln bezüglich des Umfanges der Befugnisse nicht beachtet worden (Braun, InsO, aaO). Dies kann aber für die Sonderstellung des nach deutschem Recht bestellten Insolvenzverwalter über einen Nachlass nicht angenommen werden, wie auch der vorliegende Fall dokumentiert.

Dem Nachlassgericht ist zwar zuzugeben, dass es dann Befugnisse bescheinigen muss, die sich nicht nach dem materiellen Erbrecht, sondern nach der Insolvenzordnung richten. Diese sind allerdings gesetzlich als umfassende Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geregelt (§ 80 InsO) und für den Fall der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein ausdrücklicher Ausspruch für den Umfang der Befugnisse über § 22 InsO vorgesehen. Insoweit können die – zunächst von dem Insolvenzverwalter in seinem Antrag anzugebenden – Befugnisse durch das Nachlassgericht entsprechend überprüft werden

Schließlich ist zu bedenken, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, dass dem Beteiligten zu 2) – bei Erstreckung der Befugnisse auf das Auslandsvermögen – das europäische Nachlasszeugnis erteilt worden wäre und dieser dies zum Nachweis gegenüber der kroatischen Bank hätte verwenden können. Dieser ist aber nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht mehr zur Verwaltung über den Nachlass berechtigt, so dass diesem das Europäische Nachlasszeugnis nicht mehr erteilt werden könnte. Dann ist wiederum nicht ersichtlich, warum dem Nachlassinsolvenzverwalter, auf den die bislang dem Nachlasspfleger obliegende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass übergegangen ist, dieses nicht erteilt werden kann.

b) Der Nachlassinsolvenzverwalter nach deutschem Recht ist als Nachlassverwalter i.S.d. Art. 63 EuErbVO anzusehen.

Nach Art. 65 Abs. 1 EuErbVO wird das Zeugnis auf Antrag jeder in Art. 63 Abs. 1 genannten Person (dem Antragsteller) ausgestellt. Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist das Europäische Nachlasszeugnis zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen. Dabei kann gemäß Art. 63 Abs. 2 c EuErbVO das Zeugnis insbesondere als Nachweis für die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses verwendet werden.

Die in der EuErbVO verwendeten Begriffe, hier der Begriff des “Nachlassverwalters”, sind verordnungsautonom auszulegen (vgl. EuGH, FamRZ 2019,132, zit. nach juris Rn. 46; BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 187/20, juris Rn. 25). Daher kann der Begriff des Nachlassverwalters im Sinne der EuErbVO nicht ohne weiteres mit dem Begriff des Nachlassverwalters im Sinne des § 1975 BGB gleichgesetzt werden. Zwar wird in § 1975 BGB zwischen dem Nachlassverwalter und dem Insolvenzverwalter über den Nachlass ausdrücklich unterschieden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der europäische Verordnungsgeber mit der Aufnahme des “Verwalters über den Nachlass” (vgl. hierzu in der englischen Sprachfassung des Art. 63 EuErbVO: “administrators of the estate”) den Anwendungsbereich für nach den nationalen Rechtsordnungen möglicherweise unterschiedlich geregelte Formen der Nachlassverwaltung einschränken wollte.

Danach ist nach Auffassung des Senats erforderlich aber auch ausreichend, dass es sich um solche Personen handeln muss, die zur Verfügung über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände sowie zur Einziehung von Nachlassforderungen berechtigt sind. Dabei beruht die Differenzierung zwischen Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern darauf, ob der “Verwalter” von dem Erblasser oder von einem Gericht eingesetzt wurde.

Nach dem Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 c EUErbVO dient das Europäische Nachlasszeugnis ausdrücklich dem Zweck der Führung eines Nachweises über die Befugnisse eines – testamentarisch oder gerichtlich bestellten — Verwalters über das Nachlassvermögen. Sowohl der Sinn und Zweck des Art. 63 EuErbVO als auch die Berücksichtigung der Wirkungen des Zeugnisses – insbesondere aus der Gutglaubensfunktion gemäß Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO – sprechen für die Einbeziehung des Insolvenzverwalters über den Nachlass in den Kreis der nach Art. 63 EuErbVO Antragsberechtigten.

Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzerwalters kann das Gericht den Übergang der Verwaltungsbefugnis über das Vermögen – hier das Nachlassvermögen – gemäß § 22 InsO anordnen. In diesem Fall handelt es sich um einen sog. “starken” vorläufigen Insolvenzverwalter, der – im Außenverhältnis – die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) über den Nachlass besitzt (BGH NZI 2007,231; BeckOK InsO/ Windau/Kopp, Stand 15.10.2020, InsO § 22 Rn. 7). Unter Berücksichtigung des in Art. 63 EuErbVO ausdrücklich angegebenen Zwecks des Europäischen Nachlasszeugnisses ist somit der Anwendungsbereich auch für den den Nachlass verwaltenden – vorläufigen – Nachlassinsolvenz-verwalter eröffnet. Zudem ist etwa anerkannt, dass der Nachlasspfleger ein “Nachlassverwalter” in diesem Sinne ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2018 – 3 Ws 4/18; Dutta/Weber,Fornasier, 1. Aufl. 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 19).

Ist der Nachlassinsolvenzverwalter als Antragsberechtigter i.S.d Art. 63 EuErbVO anzusehen, so ist dies bereits aus dem Gebot der Gewährung effektivem Rechtsschutzes auch im Rahmen der Beschwerdebefugnis i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG anzunehmen (s.o.).

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses liegen vor. Der Antrag enthält die erforderlichen Angaben einschließlich der erforderlichen Anlage VI. Von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung war gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 IntErbRVG abzusehen. Sowohl die Anordnung der Nachlasspflegschaft – mit Blick auf die Erbenstellung – als auch die Bestellung des – vorläufigen – Insolvenzverwalters über den Nachlass sind durch die gerichtlichen Entscheidungen urkundlich nachgewiesen. Der Wohnort des Erblassers – zur Feststellung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes und insoweit zur Feststellung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit – ist in der Akte durch den Polizeibericht und den Bericht des Beteiligten zu 2) dokumentiert. Entsprechendes gilt für den Personenstand “verheiratet” (Bl. 3 d.A.). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es noch einer eidesstattlichen Versicherung – hier nur mit der “negativ Formel” – bedarf. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegend zu erlassen.

d) Der für die Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses erforderliche Sachverhalt liegt vor. Das Europäischen Nachlasszeugnis ist daher dem Antragsteller nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO zu erteilen, so dass die Beschwerde erfolgreich ist. Nach § 43 Abs. 5 IntErbRVG, der die Vorgabe des Art. 72 Abs. 2 EuErbVO abbildet (BT-Drs. 644/14 zu § 43, S. 62; MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, IntErbRVG, § 43 Rn. 1; Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 2016, IntErbRVG, § 43 Rn. 23), kann das Beschwerdegericht – so es die Beschwerde gegen die Ablehnung der Ausstellung des Nachlasszeugnisses für begründet hält – das Nachlasszeugnis selbst ausstellen oder die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Ausgansgericht zurückweisen. § 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 IntErbRVG und Art. 72 Abs. 2 ErbVO enthalten Sonderregelungen zu § 69 FamFG (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 644/14 zu § 43, S. 62), so dass das Rechtsmittelgericht jedenfalls nicht gehindert ist, das beantragte Zeugnis auch durch die Ausgangsbehörde ausstellen zu lassen (so im Ergebnis OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2018 – 3 Wx 4/18, juris; vgl. MüKoFamFG/Grziwotz aaO, Rn. 21; in diese Richtung auch Dutta/Weber, IntErbRVG, § 43 Rn. 23; Keidel/Zimmermann, FamFG, 2020, § 43 IntErbRVG, Rn. 23, 24; Burandt/Rojahn/Kroiß, 3. Aufl. 2019, IntErbRVG § 43 Rn. 8).

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückzustellen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 2020, § 43 IntErbRVG, Rn. 23). Insoweit war entsprechend § 352 Abs. 2 S.2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen.

3. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 35 Abs. 1 IntErbRVG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Der Beteiligten zu 1) hat als Antragsteller die Kosten für das ihm auszustellende europäische Nachlasszeugnis zu tragen. Angesichts des Erfolgs der Beschwerde war von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Die Frage, ob dem Nachlassinsolvenzverwalter ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird bislang vorwiegend eine andere Auffassung vertreten.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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