OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20

November 12, 2020

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20

1. Sind langjährige berufliche und soziale Bindungen des Erblassers an seinen neuen tatsächlichen Aufenhaltsort vorhanden, muss der Begründung eines gewöhlichen Aufenthalts nach Art. 21 EuErbVO am Ort des tatsächlichen Aufenthalts nicht zwingend entgegenstehen, dass von dem Erblasser eine Rückkehr in sein früheres Heimatland beabsichtigt und ins Werk gesetzt worden war.

2. Umfasst der Nachlass eines Erblassers mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublick China auch inländisches Grundvermögen, ist die von dem IPR der Volksrepublik China hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens angeordnete Anwendung des Erbrechts am inländischen Belegenheitsort zugleich gemäß Art. 34 Abs. 1 EuErbVO als Nachlassspaltung beachtlich.

3. Haben die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand einer Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Ehegüterrecht der Volksrepublik China gelebt, kann der überlebende Ehegatte bei Anwendung deutschen Erbstatus einen nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil weder aufgrund einer international-privatrechtlichen Substitution des ausländischen Güterstands zur inländischen Zugewinngemeinschaft noch aufgrund einer international-privatrechtlichen Anpassung beanspruchen, sondern bleibt grundsätzlich auf den gemäß § 1931 Abs. 1 BGB nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil beschränkt.
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Hanau vom 18.07.2019 wird teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1) und der weitergehenden Beschwerde werden die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Fremdrechts- und Teilerbscheins beantragten Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach der Erblasser

a) hinsichtlich seines in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens

– aufgrund gesetzlicher Erbfolge

– gemäß Rückverweisung des chinesischen Rechts nach deutschem Erbrecht

von der Beteiligten zu 1) zu ¾ beerbt worden ist,

b) hinsichtlich seines übrigen im Inland befindlichen Vermögens

– gleichfalls aufgrund gesetzlicher Erbfolge

– in Anwendung chinesischen Erbrechts

von der Beteiligten zu 1) zu ½ beerbt worden ist.

Das Nachlassgericht wird zur Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angewiesen.

Von einer Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der am XX.XX.1958 geborene Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger und am XX.XX.2017 in Stadt1/China verstorben. Die im Jahre 1985 geborene Beteiligte zu 1) ist aus einer früheren Beziehung des Erblassers zu der Zeugin Vorname1 A hervorgegangen und von ihm mit Jugendamtsurkunde vom 04.12.1985 (Bl. 72 d.A.) als Kind anerkannt worden. Die Mutter des Erblassers ist im Jahre 1990, der Vater im Jahre 2005 vorverstorben. Der Erblasser hielt sich seit 2004 aus beruflicher Veranlassung den überwiegenden Teil des Jahres in China auf und kehrte von dort nur während seines Urlaubs nach Deutschland zurück. Am 19.11.2007 wurde der Erblasser als Eigentümer eines von ihm zu einem Kaufpreis von rd. 175.000,00 € erworbenen Hausgrundstücks in Stadt2/Deutschland eingetragen, wo er sich sodann während seiner Urlaube aufhielt. Am XX.XX.2014 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 2), einer chinesischen Staatsangehörigen, die er im Verlauf seines Aufenthalts in China kennen gelernt hatte, während eines kurzen Deutschlandurlaubs die standesamtliche Ehe (Eheregister von Stadt2, Nr. …/2014, Bl. 19 d.A.). Sodann kehrten die Eheleute nach China zurück, wo sie bis zum Ableben des Erblassers einen gemeinsamen Hausstand unterhielten.

Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Antrag vom 28.08.2017 (Bl. 63 d.A.) sowie zu Protokoll des Nachlassgerichts vom 04.09.2017 (Bl. 116 d.A.) mit ihrem Hauptantrag die Erteilung eines Teil-Erbscheins beantragt, wonach der Erblasser von ihr aufgrund gesetzlichen Erbrechts unter Beschränkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände und in Anwendung deutschen Rechts zu ¾ beerbt worden sei.

Mit ihrem Hilfsantrag (Bl. 64 d.A.) hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie

a) hinsichtlich des in Deutschland belegenen beweglichen Nachlasses unter Beschränkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände von der Beteiligten zu 1) in Anwendung chinesischen Rechts zu ½ Erbin des Erblassers geworden sei

und

b) hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers kraft Rückverweisung aus dem chinesischen Recht in Anwendung deutschen Rechts zu ¾ Erbin des Erblassers geworden sei.

Der Erblasser habe seit dem Jahre 2007 den festen Plan verfolgt, spätestens ab der für 2018 bevorstehenden Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente seine berufliche Tätigkeit in China aufzugeben und unter Zurücklassung der Beteiligten zu 2) in ihrem chinesischen Heimatland in Deutschland einen gemeinsamen Hausstand mit der Familie der Beteiligten zu 1) in der von ihm in Stadt2 erworbenen Immobilie zu begründen, in der er sich bereits vor seinem Ableben jährlich 2-3 Male für jeweils 10 Tage aufgehalten habe. Schon in der Vergangenheit hätten während dieser Aufenthalte regelmäßige Treffen mit der Beteiligten zu 1), deren Mutter und dem Zeugen A, einem Halbbruder der Beteiligten zu 1) stattgefunden, bei denen der Erblasser stets zum Ausdruck gebracht habe, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt habe, dauerhaft in China zu verbleiben. Ferner habe der Erblasser bei seinem letzten Aufenthalt in Deutschland der Beteiligten zu 1) in Aussicht gestellt, dass er ihr die Immobilie in Stadt2 überschreiben werde. Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers im Sinne des Art. 21 EuErbVO somit in Deutschland befunden habe, finde auf den Erbfall deutsches Erbrecht mit der Folge Anwendung, dass der Beteiligten zu 1) eine Erbquote von ¾ zustehe.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) widersprochen. Der Erblasser habe seit 2014 mit der Beteiligten zu 2) als seiner Ehefrau in Stadt1/China zusammengelebt und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 21 EuErbVO unterhalten. Demzufolge sei der Erblasser hinsichtlich seines in Deutschland belegenen beweglichen Vermögens von der Beteiligten zu 1) in Anwendung chinesischen Erbrechts nur mit einer Quote von ½ beerbt worden. Gleiches gelte im Ergebnis auch für den infolge Rückverweisung des chinesischen Kollisionsrechts auf deutsches Erbstatut nach deutschem Erbrecht vererbten unbeweglichen Nachlass, denn insoweit müsse die Beteiligte zu 2) im Wege einer internationalprivatrechtlichen Substitution oder Normanpassung ebenso gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn der Erbfall einheitlich nach deutschem Erb- und Ehegüterrecht zu beurteilen sei.

Das Nachlassgericht hat Beweis über den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblasser erhoben durch Anhörung der Beteiligten sowie Vernehmung mehrerer Verwandter und Angehöriger des Erblassers als Zeugen. Für das Ergebnis wird auf die Protokolle der Termine vom 21.08.2018 (Bl. 203 ff. d.A.) und vom 20.11.2018 (Bl. 255 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.07.2019 (Bl. 286 ff. d.A.) hat das Nachlassgericht den Hauptantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die aufgrund des Hilfsantrags der Antragstellerin vom 04.09.2017 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gemäß Hilfsantrag vom 04.09.2017 sei von der Antragstellerin die Erteilung eines auf den im Inland belegenen Nachlass beschränkten Teil-Erbscheins beantragt worden, wonach der Erblasser in Anwendung chinesischen Erbrechts von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu je ½-Anteil beerbt worden sei. Diesem Antrag könne entsprochen werden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 10 EuErbVO. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1/China unterhalten habe, so dass sich die Erbfolge nach chinesischem Erbrecht richte. Zwar hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Bindungen des Erblassers zu seinem Heimatland fortbestanden. Jedoch lasse sich eine offensichtlich engere Bindung zu Deutschland im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EuErbVO nicht feststellen. Dafür sei nicht ausreichend, dass der Erblasser nach Darstellung einiger Zeugen für den Zeitraum nach seinem Ruhestand eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt habe und konkrete Pläne des Erblassers zur Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie in Stadt2 bestanden hatten. Denn auch nach Darstellung der Zeugen habe es sich dabei um Pläne des Erblassers für die Zukunft gehandelt. Im Zeitpunkt seines Todes habe sein Lebensmittelpunkt in China gelegen, wo der Erblasser sich überwiegend aufgehalten und wo er gearbeitet habe. Besuche des Erblassers in Deutschland seien eher selten gewesen und hätten pro Jahr nicht mehr als insgesamt 3 Wochen ausgemacht. Das hiernach anzuwendende materielle Erbrecht der Volksrepublik China sehe gemäß §§ 10, 13 des Erbgesetzes der Volksrepublik China eine Erbfolge zu gleichen Teilen zwischen dem überlebenden Ehegatten und Abkömmlingen des Erblassers vor, ohne hierbei zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen zu unterscheiden, so dass die Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen Erben geworden seien.

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 01.08.2019 (Bl. 291 d.A.) zu dem ihr am 01.08.2019 zugestellten Beschluss darauf hingewiesen, dass ihr Hilfsantrag hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses auf eine Erbquote zugunsten der Beteiligten zu 1) von ¾ in Anwendung deutschen Erbrechts und nicht, wie in der Wiedergabe des Hilfsantrags aus den Beschlussgründen verlautbart, auf eine Erbquote von durchgängig ½ in Anwendung deutschen Erbrechts gegangen sei.

Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 1) daraufhin mit Verfügung vom 22.08.2019 (Bl. 294R d.A.) darauf hingewiesen, dass lediglich dem Hilfsantrag zu a) entsprochen worden sei, da eine Rückverweisung aus dem chinesischen Recht nicht ersichtlich sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit am gleichen Tag bei dem Nachlassgericht eingereichten Schriftsatz vom Montag, den 02.09.2019 (Bl. 300 d.A.) Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Haupt- und Hilfsanträge weiterverfolgt. Das Nachlassgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts seien die von den Zeugen geschilderten Pläne des Erblassers, seinen Lebensmittelpunkt nach seiner für 2018 anstehenden Pensionierung wieder nach Deutschland zurückzuverlegen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ausreichend gewesen, da der Erblasser sich in der von Erwägungsgründen 23 und 24 der Verordnung für einen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat Deutschland ausreichenden Weise nur aus beruflichen Gründen nach China begeben habe, aber eine enge und feste Bindung zu Deutschland aufrecht erhalten habe und sich dort sein familiärer und sozialer Lebensmittelpunkt befunden habe. Jedenfalls müsse die von dem Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) unter Buchstabe b) geltend gemachte, von dem Nachlassgericht aber übergangene Rückverweisung aufgrund Nachlassspaltung berücksichtigt werden, die von Art. 31 des chinesischen Gesetzes über das internationale Privatrecht vorgesehen werde. Insoweit sei entweder insgesamt oder jedenfalls für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers auf die Anwendung deutschen Erbrechts abzustellen, nach dem die Beteiligte zu 2) aber nur zu ¼ Miterbin neben der Beteiligten zu 1) geworden sei. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) weise der bei Anwendung chinesischen Ehegüterrechts als Güterstatut zugrunde zulegende gesetzliche Güterstand des chinesischen Rechts keine ausreichenden Ähnlichkeiten zum deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf, um eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Verwirklichung des Zugewinnausgleichs durch Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 2) auf ½ zu rechtfertigen. Vielmehr sei die Beteiligte zu 1) jedenfalls im Umfang einer Anwendung deutschen Rechts als Erbstatut nur zu ¼ Miterbin geworden.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2019 nicht abgeholfen, da die durchgeführte Beweisaufnahme die Überzeugung des Gerichts begründet habe, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik China gehabt habe.

Nach den dazu von dem Berichterstatter des Senats vom 25.05.2020 (Bl. 363 ff. d.A.) bei den Geschwistern des Erblassers eingeholten Auskünften waren die Mutter des Erblassers im Jahre 1990 und sein Vater im Jahre 2005 vorverstorben. Auf die dazu eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen (Bl. 376, 377, 397 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die im Beschwerderechtszug zu prüfende (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, § 65 FamFG Rn. 18a) internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ist jedenfalls gemäß Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO gegeben. Das im Eigentum des Erblassers stehende Hausgrundstück in Stadt2 stellt gemäß Art. 10 Abs. 1 EuErbVO im Inland befindliches Nachlassvermögen dar und der Erblasser besaß im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.

2. In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweisen Erfolg. Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1) hat das Nachlassgericht allerdings zu Recht zurückgewiesen. Jedoch hat das Nachlassgericht dem Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) zu Unrecht insoweit nicht stattgegeben, als von der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Vermögens des Erblassers in Anwendung deutschen Erbrechts infolge Rückverweisung des Erbrechts der Volksrepublik China aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins beantragt worden ist, der sie insoweit als Miterbin zu ¾ ausweisen soll.

a) Den Hauptantrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser aufgrund gesetzlichen Erbrechts nach deutschem Erbrecht von der Beteiligten zu 1) zu einer Erbquote von ¾ beerbt worden sei, hat das Nachlassgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen.

aa) Der Hauptantrag ist allerdings zulässig.

Insbesondere war die Beschränkung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände gemäß § 352c Abs. 1 FamFG statthaft.

bb) Jedoch ist der Hauptantrag der Beteiligten zu 1) in der Sache unbegründet.

Der Erblasser ist hinsichtlich seines Inlandsvermögens nicht insgesamt nach deutschem Erbrecht beerbt worden. Vielmehr findet auf den Erbfall im Ausgangspunkt das materielle Erbrecht der Volksrepublik China Anwendung, nach dessen Vorschriften der Erblasser von den Beteiligten zu 1) und 2) jedenfalls hinsichtlich seines inländischen beweglichen Nachlasses aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte als Miterben beerbt worden ist.

Die Anwendbarkeit des chinesischen materiellen Erbrechts ergibt sich aus Art. 21 EuErbVO, da der am XX.XX.2017 eingetretene Erbfall gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ihrem zeitlichen Anwendungsbereich unterfällt.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers hat sich hierbei im Zeitpunkt des Todesfalls in China befunden.

Der Begriff des “gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes” im Sinne der EuErbVO ist von dieser zwar in keiner Bestimmung definiert worden; jedoch enthalten die Erwägungsgründe 23 und 24 insoweit nützliche Hinweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37).

Nach dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung obliegt es der mit der Erbsache befassten Behörde, den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu bestimmen, wobei diese Behörde sowohl den Umstand, dass der allgemeine Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ist, als auch sämtliche Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes zu beachten hat und dabei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen hat, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine besonders enge und feste Verbindung zwischen dem Nachlass und dem betreffenden Staat erkennen lassen. Insoweit sind im 24. Erwägungsgrund der Verordnung verschiedene Fälle aufgeführt, in denen es sich als komplex erweisen kann, den gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. War der Erblasser ein Staatsangehöriger eines Staates oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in diesem Staat, so könnte – wie es im letzten Satz dieses Erwägungsgrundes heißt – seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat.

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von den mit der Erbsache befassten Behörden und Gerichten anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 40).

Unter einem gewöhnlichen Aufenthalt ist dabei der durch Gesamtbeurteilung ermittelte Daseinsmittelpunkt einer Person im Sinne des Schwerpunkts ihrer familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen zu verstehen (vgl. Palandt/Thorn, EuErbVO, 2020, Art. 21 Rn. 6). Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann auch die Willensrichtung des Erblassers zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 35/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn. 7). Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht für sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der übrigen Lebensverhältnisse einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4). Eine Mindestdauer des tatsächlichen Aufenthalts im Drittstatt wird von Art. 21 EuErbVO für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts oder die Feststellung des dabei als subjektives Element abwägungsrelevanten Bleibewillens (animus manendi) nicht gefordert. Schon ein Aufenthalt von wenigen Wochen kann ausreichend sein, um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Verordnung zu begründen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1019 – 6 AR 1/19, FGPrax 2019, 217). Denn der Aufenthaltsbegriff der Verordnung umfasst insoweit nur ein qualitatives, aber kein quantitatives Zeitelement (vgl. Süß, Erbrecht in Europa, 2015, § 2 Rn. 17). Demzufolge kann auch das aufgrund eines fortbestehenden Rückkehrwillens für sich genommen geringere Gewicht des einfachen Bleibewillens im Rahmen der Gesamtabwägung trotz bestehen gebliebenen Rückkehrwillens durch längere Dauer des Aufenthalts im Fremdstaat und dortige Verwurzelung des Erblassers aufgewogen werden (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 2020, Art. 21 EuErbVO Rn. 6).

Ein vorbehaltloser Bleibewille unter Ausschluss jeder Rückkehrabsicht (animus de manendi et non revertendi), wie nach dem internationalen Privatrecht Großbritanniens oder der Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika als intention to remain forever oder mental attitude to remain for an indefinite future zur Begründung eines domicile of choice erforderlich wäre (vgl. dazu Rauscher, Internationales Privatrecht, 2017, Rn. 286 ff., Frank/Leithold, ZEV 2014, 462, 464), ist für Art. 21 EuErbVO nicht eforderlich (vgl. Geimer/Schütze/Wall, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 4 EuErbVO Rn. 71 mwN). Er kann deshalb zwar ein Element innerhalb der Gesamtabwägung darstellen, das erhöhte Anforderungen an die übrigen auf einen Lebensmittelpunkt im Aufenthaltsstaat hinweisenden objektiven und subjektiven Abwägungselemente rechtfertigt, steht einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an seinem im Todesfall bestehenden schlichten Aufenthalt aber nicht zwingend entgegen, dass er im Zeitpunkt seines Ablebens eine Rückkehr in seinen früheren Heimatstaat nicht völlig ausgeschlossen oder sogar beabsichtigt hatte (vgl. Geimer/Schütze/Wall, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 4 EuErbVO Rn. 71 a.E.).

Eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls führt nach diesen Maßstäben zu der Bewertung, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in China befunden hatte.

Bereits die nach Erwägungsgrund 23 der Verordnung zu berücksichtigende Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat weist auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in China hin. Der Erblasser hatte sich bereits 2004 dorthin begeben. Nach Deutschland war er zwar regelmäßig, aber allein im Rahmen von Urlaubsaufenthalten zurückgekehrt. Liegt der zeitliche Schwerpunkt der Aufenthaltsdauer in dem einen Staat, lassen gelegentliche Unterbrechungen durch Urlaubsaufenthalte in einem anderen Staat für sich genommen noch nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Urlaubsstaat schließen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2018 – C 512/17, juris, Rn. 51). Denn eine gelegentliche Rückkehr nach Deutschland ist im Rahmen des Art. 21 EuErbVO nicht schon aus sich heraus geeignet, einen aus den übrigen Umständen abzuleitenden gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat in Frage zu stellen (vgl. OLG Hamburg FGPrax 2017, 129). Vielmehr verbleibt der Daseinsmittelpunkt und damit der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers auch für diesen Fall grundsätzlich am Ort seiner sozialen und beruflichen Verwurzelung im Ausland bestehen (vgl. OLG Köln ZEV 2019, 352; Palandt/Thorn, BGB, 2020, Art. 21 EuErbVO Rn. 6).

Einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in China steht hiernach auch nicht entgegen, dass die regelmäßigen Reisen des Erblassers nach Deutschland insbesondere der Pflege seiner Kontakte zu dort verbliebenen Freunden und Verwandten sowie der Verwaltung seines dortigen Immobilienvermögens gedient hatten. Vielmehr hat dies allein eine Abschwächung des Gewichts der Aufenthaltsdauer im Rahmen der Gesamtabwägung zur Folge.

Zwar bedarf es deshalb weiterer abwägungserheblicher Gesichtspunkte, die auf eine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung des Erblassers in China hinweisen, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach China verlagert hatte. Jedoch liegen auch diese in ausreichendem Umfang vor.

Die mit dem Aufenthalt des Erblassers zusammenhängenden Umstände und Gründe im Sinne des Erwägungsgrunds 23 Satz 2 EuErbVO sind nicht so beschaffen, um eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers nach China in Frage stellen zu können. Vielmehr weisen sie ebenfalls auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in China hin.

Der Erblasser ging seiner beruflichen Tätigkeit seit 2004 allein in China nach und hatte somit in diesem Land den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen. Berufliche Aktivitäten in Deutschland hatte er seither nicht mehr entfaltet. Zudem war er durch Kenntnis der chinesischen Sprache und eine sodann durch Heirat verfestigte Beziehung mit einer chinesischen Staatsangehörigen mit diesem Land verwurzelt. Dahinter tritt im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung in seiner Bedeutung zurück, dass der Erblasser die Verbindungen nach Deutschland nicht gänzlich abgebrochen hatte, sondern diese von ihm auch nach seiner Ausreise nach China regelmäßig weitergepflegt worden sind.

Zwar kann dies nach Erwägungsgrund 24 Satz 2 EuErbVO die Möglichkeit eröffnen, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Herkunftsstaat beibehalten hatte. Jedoch muss dafür der soziale und familiäre Lebensmittelpunkt des Erblassers trotz seines beruflich oder wirtschaftlich bedingten Aufenthaltswechsels im Sinne einer engen und festen Bindung an den Herkunftsstaat bestehen geblieben sein. Denn wo nach jahrelangem Auslandsaufenthalt faktisch eine Integration in das Gastland stattgefunden hatte, kann dies trotz solcher Bindungen und eines fortbestehenden Rückkehrwillens einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zur Folge haben (vgl. Palandt/Thorn, 2020, Art. 21 EuErbVO, Rn. 6).

Nach diesem Maßstab kann hier nicht festgestellt werden, dass der Erblasser nach Art etwa eines Grenzpendlers oder eines für eine gewisse Zeit im Ausland tätigen Gastwissenschaftlers trotz Verlagerung seines tatsächlichen Aufenthalts und seiner beruflichen Interessen ins Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt dennoch im Inland beibehalten haben soll. Dem steht maßgeblich entgegen, dass der Erblasser seinerseits durch Aufnahme einer Beziehung mit einer chinesischen Staatsangehörigkeit, Eheschließung und Begründung eines gemeinsamen Hausstands seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2017 auch in sozialer Hinsicht seit mehr als 10 Jahren nach China verlagert hatte.

Soweit Erwägungsgrund 24 Satz 5 der Verordnung als einschlägige Faktoren auch die Staatsangehörigkeit sowie den Lageort der wesentlichen Vermögensgegenstände des Erblassers aufführt, handelt es sich nur um bloße Indizien, die von der sozialen Integration des Erblassers vor Ort überwogen werden können (vgl. Palandt/Thorn, 2020, Art. 21 EuErbVO, Rn. 6). Zwar kann hiernach von einem Fortbestand des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsstaat auszugehen sein, wenn der Erblasser mit dem Hinterlassen des Vermögens eine erleichterte Rückkehroption geschaffen und damit erkennbar seinen Rückkehrwillen manifestiert hatte (vgl. Hüßtege/Mansel/Makovsky, EuErbVO, 2019, Art. 4 EuErbVO Rn. 40). Jedoch ist umgekehrt bei einem längeren Verweilen im Aufenthaltsstaat und einer gewissen Integration dort ein fehlender Wille, den Aufenthaltsort zum neuen Lebensmittelpunkt zu machen, für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts irrelevant (vgl. Döbereiner, MittBayNot 2013, 358, 362; Hüßtege/Mansel/Makovsyk, EuErbVO, 2019, Art. 4 EuErbVO Rn. 36). Insoweit wird hier auch der Umstand, dass der Erblasser nach seinem bevorstehenden Renteneintritt eine von ihm in Deutschland erworbene Immobilie als neuen Wohnsitz nutzen wollte, innerhalb der Abwägung von den in beruflicher und sozialer Hinsicht auf China verweisenden Bindungen des Erblassers überwogen.

Dass der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls bereits fest beabsichtigt haben soll, seine Kontakte nach China und zu seiner dortigen Partnerin im Falle seiner für Mitte 2018 anstehenden Verrentung endgültig abzubrechen, um nach Deutschland zurückzukehren, hat sich in der dazu von dem Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme bereits nicht in dem von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Umfang bestätigt. Der von dem Nachlassgericht als Zeuge gehörte Bruder des Erblassers, der Zeuge Z3, hat die Darstellung der Beteiligten zu 1) und weiterer mit ihr persönlich verbundener Zeugen nicht zu bestätigen vermocht, wonach der Erblasser die Absicht verfolgt haben soll, nach seiner für 2018 bevorstehenden Verrentung ohne seine chinesische Ehefrau nach Deutschland zurückzukehren. Absicht des Erblassers sei es nach Aussage dieses Zeugen vielmehr gewesen, zusammen mit seiner Ehefrau und deren aus einer früheren Beziehung entstammenden Tochter nach Deutschland zurückzukehren, um einen gemeinsamen Hausstand in der Wohnimmobilie des Erblassers zu begründen. Dass der Erblasser die Absicht verfolgt haben soll, seine Kontakte nach China im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland in der von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Weise gänzlich abzubrechen, kann zudem auch deshalb als widerlegt angesehen werden, weil auch die Zeugen Vorname2 A und Vorname3 B bekundet haben, der Erblasser habe nach seinem Ruhestand im Wechsel in Deutschland oder China leben wollen. Die davon abweichenden Angaben der Beteiligten zu 1) sowie ihres Ehemannes Z5 haben keine derart höhere Glaubwürdigkeit für sich, als dass man die Angaben dieser Zeugen als widerlegt ansehen könnte. Es geht zu Lasten der für die Grundlagen des von ihr in Anspruch genommenen Erbrechts objektiv feststellungsbelasteten Beteiligten zu 1), wenn sich die von ihr behauptete Absicht des Erblassers zu einer vollständigen Rückkehr nach Deutschland demzufolge nicht zuverlässig feststellen lässt.

Es kann zudem bereits nicht als festgestellt erachtet werden, dass der Erblasser in der von den Zeugen Vorname1 A, Vorname2 A und Z5 bekundeten Weise die Absicht verfolgt haben soll, nach seiner Verrentung allein nach Deutschland zurückzukehren und seine Ehefrau in China zurückzulassen. Die Zeugen haben nichts dazu bekundet, dass die Beziehung des Erblassers zu der Beteiligten zu 2) schon vor seinem Tod ihr Ende gefunden haben soll oder sonstige Umstände eingetreten wären, die seine aus dieser Beziehung folgenden Bindungen an seinen chinesischen Aufenthaltsort schon zu seinen Lebzeiten unterbrochen hätten.

Vielmehr kann allenfalls für festgestellt erachtet werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Absicht verfolgt hatte, nach seiner für 2018 anstehenden Verrentung in der von den Zeugen A und B geschilderten Weise je zur Hälfte in Deutschland und China Aufenthalt zu nehmen. Auf dieser Grundlage lässt sich jedoch die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erheblich verfestigte Integration des Erblassers an seinem chinesischen Aufenthaltsort nicht unter Hinweis auf einen bei ihm verbliebenen Rückkehrvorbehalt in Frage stellen, sondern tritt dieser subjektive Gesichtspunkt bei weitem hinter die objektiven Bindungen des Erblassers an seinen neuen Aufenthaltsort in China zurück.

Eine Anwendung deutschen Erbrechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 EuErbVO. Nach dieser Regelung ist auf die Rechtsnachfolge des Erblassers von Todes wegen das Recht eines anderen Staats als des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtliche engere Verbindung zu diesem Staat hatte. Die Anwendung dieser Vorschrift kann nach Erwägungsgrund 25 Satz 1 EuErbVO etwa dann in Betracht kommen, wenn der Erblasser erst kurz vor seinem Tod in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts umgezogen war. Derart beschaffene Umstände lassen sich nicht feststellen. Die von der Beteiligten zu 1) angeführten Bindungen des Erblassers nach Deutschland sind vielmehr auch bei Einbezug einer im Zeitpunkt seines Ablebens bereits bestehenden und ins Werk gesetzten Absicht, nach seiner für 2018 bevorstehenden Verrentung nach Deutschland zurückzukehren, nicht von solchem Gewicht, um einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in China im Sinne der von Erwägungsgrund 23 Satz 3 EuErbVO als Leitgedanke hervorgehobenen, besonders engen und festen Bindung zu diesem Staat in Frage stellen zu können.

Davon abweichende Schlussfolgerungen ergeben sich auch nicht aus der von der Beteiligten zu 1) als vergleichbar angesehenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.08.2018 (3 Wx 214/16, FamRZ 2018, 1783 und juris). Gegenstand dieser Entscheidung war bereits nicht der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der erbrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnorm des Art. 21 EuErbVO, sondern der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der ehegüterrechtlichen Kollisionsnorm des Art. 15 EGBGB a.F. als einer Norm des autonomen deutschen Rechts. Der Aufenthaltsbegriff des Art. 21 EuErbVO ist jedoch unionsautonom ohne Rückgriff auf das Begriffsverständnis des innerstaatlichen Rechts auszulegen und kann in Einzelheiten auch von den Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne anderer Unionsrechtsakte abweichen (vgl. BeckGroßK-BGB/Schmidt, Art. 4 EuErbVO, Rn. 18 mwN).

Soweit nach dieser Entscheidung ein bestehender Rückkehrwille schon für sich genommen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 15 EGBGB im Ausland trotz langjähriger Abwesenheit und beruflicher Bindungen des Betroffenen an seinen Aufenthaltsstaat entgegenstehen soll (vgl. OLG Düsseldorf aaO, juris, Rn. 26), erscheint dies bereits als Auslegung des Art. 15 EGBGB a.F. nicht unzweifelhaft (vgl. Heiderhoff, IPrax 2019, 506, 509). Denn im Grundsatz ist anerkannt, dass ein Rückkehrvorbehalt des Betroffenen bei ansonsten hinreichend starker Integration in die Lebensverhältnisse seines Aufenthaltsorts der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht von vornherein und zwingend entgegenstehen muss (vgl. MüKo/v. Hein, 2020, Art. 5 EGBGB, Rn. 158 u. 163, jeweils mwN).

Jedenfalls innerhalb des EurErbVO-spezisch auszulegenden (vgl. BeckGroßK-BGB/Schmidt, Art. 4 EuErbVO, Rn. 18 mwN) Art. 21 EuErbVO liegt in einem solchen Rückkehrwille für sich genommen kein Umstand, der einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts am tatsächlichen Aufenthaltsort des Erblassers zwingend entgegenstehen müsste (vgl. vgl. Geimer/Schütze/Wall, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 4 EuErbVO Rn. 71 a.E.). Vielmehr handelt es sich bei dem Willen des Erblassers nur um einen Teilaspekt der sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls umfassenden Gesamtabwägung (vgl. BeckGroßK-BGB/Schmidt, Art. 4 EuErbVO, Rn. 21 mwN). Die von der Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung ist daher schon wegen ihres rechtlich abweichenden Ausgangspunkts nicht einschlägig.

Gemäß Art. 20 EuErbVO findet infolge des somit in China belegenen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers auf den Erbfall das Erbrecht der Volksrepublik China Anwendung, auch wenn es sich dabei nicht um das Erbrecht eines Mitgliedstaats handelt.

Die aus Art. 21 i.V.m. Art. 20 EuErbVO folgende Verweisung auf das chinesische Recht ist dabei, wie sich mittelbar aus der von Art. 34 Abs. 2 EuErbVO als Grundsatz angeordneten Unbeachtlichkeit einer Rück- oder Weiterverweisung ergibt, grundsätzlich als Sachnormverweisung aufzufassen (vgl. Hüßtege/Mansel/Looschelders, 2019, EuErbVO, Rn. 17).

Nach Art. 10 des damit zur Anwendung berufenen Erbgesetzes der Volksrepublik China vom 10.04.1985 (nachfolgend: ErbG, zit. nach Ferid/Firsching/v. Saenger, Internationales Erbrecht, Stand 18.05.2004) wird der Nachlass in erster Ordnung von dem Ehegatten, den Abkömmlingen sowie den Eltern des jeweiligen Erblassers beerbt, wobei nach Art. 13 Abs. 1 ErbG Erben gleicher Ordnung grundsätzlich zu gleichen Teilen erben (vgl. Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 16 f.). Eine güterstandsabhängige Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten ist dabei nicht vorgesehen (vgl. Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 24).

Gemäß § 10 Nr. 1 ErbG werden als gemäß § 13 Abs. 3 ErbG gleichberechtigte Miterben auf erster, den übrigen Stufen vorrangiger Stufe die Eltern, der Ehegatte und die Kinder des jeweiligen Erblassers berufen.

Die Eltern des Erblassers waren nach den dazu im Beschwerdeverfahren bei den Geschwistern des Erblassers als Auskunftspersonen eingeholten schriftlichen Auskünften im Zeitpunkt des Erbfalls bereits seit längerem vorverstorben. Demzufolge sind in Anwendung chinesischen Erbrechts im Grundsatz die Beteiligte zu 2) als überlebende Ehefrau des Erblassers und die Beteiligte zu 1) als dessen Abkömmling gemäß §§ 10 Nr. 1, 13 Abs. 1 ErbG zu gleichen Teilen und damit zu je ½ als Miterben kraft gesetzlicher Erbfolge nach dem Erbrecht der Volksrepublik China zu Erben geworden.

Dem Hauptantrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser unter Beschränkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände von der Beteiligten zu 1) in Anwendung deutschen Erbrechts mit einer Erbquote von ¾ beerbt worden ist, verhilft insoweit auch nicht zum Erfolg, dass der in Art. 21, 20 EuErbVO i.V.m. Art. 34 Abs. 2 EuErbVO angeordnete Grundsatz der Sachnormverweisung auf das von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO berufene Erbstatut unter den in Art. 34 Abs. 1 EuErbVO benannten Voraussetzungen eine Durchbrechung erfährt.

Denn die von Art. 34 Abs. 1 EuErbVO angeordnete Rückverweisung auf das hier in Betracht kommende deutsche Erbrecht betrifft im Wege der internationalprivatrechtlichen Nachlassspaltung allein das unbewegliche Inlandsvermögen, nicht aber den im Inland belegenen beweglichen Nachlass des Erblassers. Ein Erbschein des Inhalts, wonach die Beteiligte zu 1) in Anwendung deutschen Erbrechts zur Miterbin zu ¾ berufen worden ist, würde hiernach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich der inländische Nachlass des Erblassers ausschließlich auf dessen unbewegliches Immobiliarvermögen beschränkt hätte und keinerlei inländischer beweglicher Nachlass vorhanden gewesen wäre, für den eine Erbfolge nach dem gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO zur Anwendung berufenen Erbrecht der Volksrepublik China in Betracht kommt.

Insoweit steht jedoch fest und wird auch von der Beteiligten zu 1) nicht in Frage gestellt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens jedenfalls auch über Konten bei im Inland ansässigen Geschäftsbanken mit Habensalden und damit über inländischen, der Erbfolge nach chinesischem Erbrecht unterliegenden beweglichen Nachlass verfügt hat.

Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1) hat das Nachlassgericht hiernach zu Recht zurückgewiesen.

b) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat jedoch insoweit Erfolg, als dass von dem Nachlassgericht dem in zulässiger Weise gestellten Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist.

Die Beteiligte zu 1) hat mit ihrem Hilfsantrag die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie hinsichtlich des inländischen beweglichen Nachlasses des Erblassers in Anwendung des Erbrechts der Volksrepulik China zur Miterbin zu ½ und hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers kraft Rückverweisung aus dem chinesischen Recht in Anwendung deutschen Rechts zu ¾ als Miterbin berufen worden ist.

Die Beteiligte zu 1) macht mit ihrer Beschwerde zu Recht geltend, dass das Nachlassgericht ihren Hilfsantrag, soweit er sich auf den inländischen unbeweglichen Nachlass bezieht, zu Unrecht deshalb zurückgewiesen hat, weil auch für diesen Nachlassbestanteil eine Berufung deutschen Erbrechts als Erbstatut infolge Rückverweisung des chinesischen Kollisionsrechts nicht ersichtlich sei.

Diese Auffassung des Nachlassgerichts ist unzutreffend. Sie lässt unbeachtet, dass das erbrechtliche Kollisionsrecht der Volksrepublik China mit Art. 31 Satz 2 des Gesetzes der Volksrepublik China vom 28.10.2010 über die auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anwendbaren Rechtsvorschriften (nachfolgend: IPRG) eine Rückverweisung auf das Erbrecht am Belegenheitsort vorsieht, soweit sich der Nachlass aus unbeweglichen Sachen zusammensetzt. Diese Rückverweisung wird von Art. 31 Abs. 1 a) EuErbVO angenommen und hat zur weiteren Folge, dass auf das inländische unbewegliche Vermögen des Erblassers deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt und sich daraus gemäß §§ 1922, 1931 Abs. 1 BGB die von der Beteiligten zu 1) in Anspruch genommene Erbquote von ¾ ergibt.

Im Einzelnen gilt dazu folgendes:

Gemäß Art. 31 Satz 2 des Gesetzes der Volksrepublik China vom 28.10.2010 über die auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anwendbaren Rechtsvorschriften (nachfolgend: IPRG) bestimmt sich das Erbstatut für das unbewegliche Vermögen in Abweichung zu der von Satz 1 angeordneten Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen nach der Rechtsordnung am Belegenheitsort des jeweiligen unbeweglichen Vermögens.

Gemäß Art. 51 IPRG ist diese Vorschrift zu § 36 ErbG vorrangig, der zudem gleichfalls eine inhaltlich übereinstimmende Sonderanknüpfung des Erbstatuts des unbeweglichen Vermögens an dessen Belegenheitsort vorsieht (vgl. Pissler, RabelsZ 2012, 1, 27). Es handelt sich dabei um eine Sachnormverweisung auf das Erbstatut am Belegenheitsort. Denn die Verweisungen des IPRG auf eine fremde Rechtsordnung sind nach Art. 9 IPRG dahin auszulegen, dass die Kollisionsregeln der berufenen Rechtsordnung vom Verweisungsumfang ausgenommen bleiben (vgl. Pissler, RabelsZ 2012, 1, 13).

Danach finden hier gemäß Art. 34 Abs. 1 a) EuErbVO i.V.m. Art. 31 S. 2 IPRG auf nachlasszugehörige unbewegliche Sachen im Wege einer Nachlassspaltung nicht das ansonsten maßgebliche Erbrecht der Volksrepublik China, sondern die erbrechtlichen Sachnormen des Rechts am Ort der unbeweglichen Sache Anwendung (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 2020, Art. 34 EuErbVO Rn. 3; Staudinger/Hausmann, 2012, Anh zu Art. 4 EGBGB, Rn. 870; Pissler, RabelsZ 76 (2012), 1, 27; Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 25).

Nach dem damit zur Anwendung berufenen deutschen Erbrecht ist die Beteiligte zu 1) jedoch hinsichtlich des inländischen Immobilienvermögens des Erblassers entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht nur mit der von dem Erbrecht der Volksrepublik China vorgesehenen Quote von ½, sondern in Anwendung der §§ 1922 ff., 1931 Abs. 1 BGB im Umfang einer Quote von ¾ zur Miterbin geworden.

Denn gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ist von der Erbquote der Beteiligten zu 1) als nach §§ 1924, 1930 BGB im Ausgangspunkt zum Alleinerben gewordenen, einzigen leiblichen Tochter des Erblassers allein ein der Beteiligten zu 2) als überlebender Ehegatte zustehender Erbteil von ¼ in Abzug zu bringen.

Eine Erhöhung der Quote der Beteiligten zu 2) von ¼ auf die von ihr in Anspruch genommene Quote von ½ ist insoweit weder gemäß § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB noch gemäß § 1931 Abs. 4 Satz 2 BGB eingetreten.

Eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB scheidet zwar nicht schon aus kollisionsrechtlichen Gründen aus. Denn bei § 1371 Abs. 1 BGB handelt es sich im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO um eine die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffende Vorschrift (vgl. EuGH NJW 2018, 1377). Diese Qualifikation muss damit auch nachvollzogen werden, soweit eine nach Art. 34 Abs. 1 a) beachtliche Rückverweisung des ausländischen Kollisionsrechts eine Qualifikation nach der lex fori vorschreibt, wie diese hier gemäß § 9 IPRG der Fall ist. Denn die güterrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nach autonomem deutschen Kollisionsrecht (vgl. BGHZ 205, 289) wird auch insoweit durch den Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO verdrängt.

Jedoch fehlt es an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung für die Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gemäß §§ 1362 ff. BGB gelebt hatten.

Eine Zugewinngemeinschaft im Sinne des § 1371 BGB hat zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Erblasser jedoch nicht vorgelegen. Denn die Ehe des Erblassers unterlag nicht dem deutschen Ehegüterrecht, sondern dem Ehegüterrecht der Volksrepublik China.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 d) der EuErbVO sind Fragen des Ehegüterrechts vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Es bildet damit auch dann eine internationalprivatrechtliche Vorfrage der von Art. 21, 35 Abs. 2 EuErbVO zur Anwendung berufenen Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts, ob die Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) infolge Anwendung deutschen Ehegüterrechts dem von § 1371 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1362 ff. BGB unterlag.

Das Ehegüterstatut als Vorfrage ist jedenfalls bei der hier gegebenen Übereinstimmung des Forumsrechts mit dem zur Anwendung berufenen Sachrecht selbständig, also nach den internationalprivatrechtlichen Vorschriften des sowohl als lex causae wie als lex fori berufenen deutschen Kollisionsrechts anzuknüpfen (vgl. MüKo/v. Hein, 2020, Einl IPR Rn. 181).

Auf die am XX.XX.2014 geschlossene Ehe des Erblassers ist gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO noch autonomes deutsches Kollisionsrecht und nicht die EU-Güterrechtsverordnung anzuwenden.

Gemäß Art. 15 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB a.F. war das Güterstatut des Art. 15 EGBGB nach dem gemäß Art. 14 EGBGB berufenen allgemeinen Ehewirkungsstatut zu bestimmen.

Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, während die Beteiligte zu 2) chinesische Staatsangehörige geblieben ist, musste dabei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB a.F. subsidiär auf den Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung zurückgegriffen werden, soweit ein solcher vorhanden ist und mindestens einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlte es hieran, war gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. das Recht des Staates maßgeblich, mit dem die Eheleute in sonstiger Weise am engsten verbunden sind.

Diese Anknüpfungsleiter führt hier zur Berufung des Ehegüterrechts der Volksrepublik China als des anwendbaren Ehegüterstatuts.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. kann dabei dem Aufenthaltsbegriff des Art. 5 EGBGB gleichgesetzt werden (vgl. Palandt/Thorn, 2017, Art. 14 EGBGB Rn. 8). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 5 EGBGB ist damit der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens anzusehen, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in beruflicher oder familiärer Hinsicht liegt. An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1993, 2047). Auch bei längerer Verweildauer ist daher dann nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn der Betreffende dort unter Umständen lebt, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort nur vorübergehend aufhält (vgl. Staudinger/Bausback, Art. 5 EGBGB Rn. 43 ff.). Eine solche Bewertung kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn der Aufenthalt nur als vorübergehender geplant ist und es an einer hinreichenden sozialen Integration am Aufenthaltsort fehlt. Hat der tatsächliche Aufenthalt jedoch mehrere Jahre angedauert und ist es auch zu einer sozialen und wirtschaftlichen Integration des Betreffenden an seinem neuen Aufenthaltsort gekommen, sind regelmäßig besondere Anhaltspunkte erforderlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen am Ort seines schlichten Aufenthalts verneinen zu können (vgl. MüKo/v. Hein, 2020, Art. 5 EGBB Rn. 158 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat im Zeitpunkt der Eheschließung des Erblassers im Jahre 2014 ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute in der Volksrepublik China bestanden.

Bei der Beteiligten zu 2) handelte es sich um eine seit jeher in China ansässige chinesische Staatsangehörige. Der Erblasser hatte sich im Zeitpunkt der Eheschließung vom XX.XX.2014 bereits seit 2004 und damit für etwa 10 Jahre in China aufgehalten und dort durch Aufnahme einer Berufstätigkeit den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen entwickelt. Eine Rückkehr nach Deutschland hatte der Erblasser frühestens für den Zeitpunkt seiner im Jahre 2018 anstehenden Verrentung in Aussicht genommen. Ein gemeinsamer Aufenthalt der Eheleute in China ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Ehe von den Eheleuten anlässlich einer zu diesem Zweck unternommenen Urlaubsreise in Deutschland geschlossen worden war. Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der Art. 13 ff. EGBG a.F. ist insoweit als faktischer Wohnsitz zu verstehen, der auch durch zeitweilige Abwesenheit bei Rückkehrwillen nicht aufgehoben wird, sofern dadurch der Schwerpunkt der Bindungen der Person nicht verändert wird (vgl. Palandt/Thorn, 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 10). Zwar kann es dafür sprechen, dass der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längerer Dauer nicht in das Ausland verlegt worden ist, wenn familiäre oder durch Immobilienbesitz begründete Bindungen an den Herkunftsstaat in erheblichem Umfang erhalten geblieben sind (vgl. Müko/v.Hein, 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 158). Jedoch treten hier im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung auch der Umstand, dass der Erblasser bereits im Jahre 2007 eine Immobilie in Deutschland erworben hatte und diese im Zeitraum nach seiner 2018 anstehenden Verrentung während seiner Aufenthalte in Deutschland nutzen wollte, hinter die aus den übrigen Umständen, insbesondere der beruflichen und sozialen Integration des Erblassers in China ersichtlichen Gesamtumstände zurück.

Jedenfalls ist selbst dann, wenn man einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute in China im Hinblick auf die von dem Erblasser schon im Zeitpunkt der Eheschließung für einen künftigen Zeitpunkt vorbehaltene Rückkehr nach Deutschland verneinen wollte, unter den Umständen des vorliegenden Falls von einer Anwendung chinesischen Ehegüterrechts jedenfalls als des Rechts desjenigen Staates auszugehen, mit dem die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. am engsten verbunden waren.

Soweit die von der Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018 (3 Wx 214/17, juris) in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall deshalb zu einer engsten gemeinsamen Verbindung des Erblassers und seiner überlebenden, chinesischen Ehefrau zur Rechtsordnung der Bundesrepublik gelangt war, weil beide Eheleute von vornherein geplant hatten, alsbald von ihrem chinesischen Aufenthaltsort gemeinsam nach Deutschland umzuziehen und hierzu konkrete Schritte eingeleitet hatten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O, juris, Rn. 37), ist ein dazu vergleichbarer Sachverhalt hier nicht gegeben.

Vielmehr führt der Umstand, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) ihre im Jahre 2014 geschlossene Ehe sodann jedenfalls bis zu der frühestens im Jahre 2018 ins Auge gefassten Rückkehr des Erblassers nach Deutschland an ihrem bisherigen Aufenthaltsort in China führen wollten, zu der Schlussfolgerung, dass das Ehegüterrecht der Volksrepublik China jedenfalls als Recht der engsten Verbindung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zur Anwendung gelangt.

Die von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung auf das Ehegüterrecht der Volksrepublik China stellt zwar eine Kollisionsnormverweisung gemäß Art. 4 EGBGB und keine Sachnormverweisung dar. Daher muss anhand der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts der Volksrepublik China überprüft werden, ob im Wege einer Rückverweisung dieses Kollisionsrechts auf die Sachnormen des deutschen Ehegüterrechts dennoch im Ergebnis deutsches Ehegüterrecht Anwendung findet (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 2017, Art. 14 EGBGB , Rn. 9). Jedoch ist auch hiernach das chinesische Ehegüterrecht als Güterstatut berufen.

Gemäß § 24 IPRG bestimmt sich das Ehegüterstatut nach dem in § 23 IPRG geregelten Statut der allgemeinen Ehewirkungen und damit im Ergebnis nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 24 IPRG wird dabei von der chinesischen Rechtsprechung und Rechtslehre dahin verstanden, dass der Schwerpunkt der Beurteilung auf den vergangenen Lebensverhältnissen der Beteiligten ruht, hinter den die künftigen Absichten der Betroffenen zurücktreten. Grundsätzlich gibt den Ausschlag, wo sich der tatsächliche Aufenthaltsort der Beteiligten in der Vergangenheit befunden hatte (vgl. Mo Zhang, Codified Choice of Law in China – Rules, Processes and Theoretic Underpinnings, N.C. Int´L C Com. 37 , 83, 131 m.w.N.). Hiernach lässt sich ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eheleute im Sinne des § 24 IPRG in der Volksrepublik China von vornherein nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass von dem Beteiligten zu 1) zu einem künftigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt gewesen sei. Denn im Zeitpunkt der 2014 anlässlich einer zu diesem Zweck unternommenen Urlaubsreise in Deutschland geschlossenen Ehe hatten sich beide Eheleute bereits für viele Jahre in China aufgehalten und dort ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt begründet.

Die damit gemäß § 24 IPRG i.V.m. Art. 15 EGBGB a.F. zur Anwendung berufenen Sachnormen des Ehegüterrechts der Volksrepublik China sehen als gesetzlichen Güterstand eine Form der Vermögenszuordnung vor, die aus deutscher Sicht der bis 1958 auch im deutschen Recht als Wahlgüterstand möglichen Errungenschaftsgemeinschaft vergleichbar ist (vgl. DNotI-Report 2011, 67, 68; Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 24; Süß, in: Rieck, Ausländisches Eherecht, China, 10; Pißler/v. Hippel, in: Bergmann/Ferid, Internationales Eherecht, China, 52 ff.)

Denn gemäß § 17 des Ehegesetzes (nachfolgend EheG) der Volksrepublik China fallen die dort aufgeführten Vermögenswerte von vornherein nur insoweit in das gemeinsame Vermögen der Eheleute, als sie von ihnen während der eheliche Beziehung erlangt worden waren. Hingegen handelt es sich gemäß § 18 Nr. 1 EheG bei vorehelichem Vermögen einer Seite um Vermögen nur des Ehemannes oder der Ehefrau. Voreheliches Vermögen der Eheleute bleibt damit vorbehaltlich abweichender Abreden der Eheleute von ihrem ehelichen Gemeinschaftsvermögen ausgenommen (vgl. DNotI-Report 2011, 67, 68).

Soweit gemäß § 19 EheG abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten möglich sind, hat die Beteiligte zu 2) hierzu auch nach Hinweis des Senats keinen Vortrag gehalten und sind auch ansonsten keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung hindeuten würden. Eine weitere Sachaufklärung dieser Frage ist hiernach auch nicht nach § 26 FamFG geboten.

Wird der in §§ 17 ff. EheG geregelte gesetzliche Güterstand durch Tod eines der beiden Ehegatten beendet, ist nach § 26 ErbG von dem während des Bestehens der ehelichen Beziehung erworbenen Vermögen der Ehegatten, das sich in deren gemeinsamen Eigentum befindet, mangels anderer Abmachungen der Eheleute bei der Teilung des Nachlasses zuerst eine Hälfte des im gemeinsamen Eigentums befindlichen Vermögens als Eigentum des überlebenden Ehegatten auszuscheiden, der Rest ist Nachlass des Erblassers. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass sie eine ehegüterrechtliche, dingliche Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands durch Vorabteilung und außerhalb der erbrechtlichen Nachlassteilung vorsieht (vgl. Süß, in: Rieck. Ausländisches Familienrecht, China, S. 10; Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 24).

Damit ist der hier maßgebliche gesetzliche Güterstand des chinesischen Ehegüterrechts bei Vergleich mit den Güterständen des deutschen Ehegüterrechts in seinen Kernbestandteilen ohne weiteres dem durch Art. 8 I 7 GleichberG (G. vom 18.06.1957, BGBl. I, S. 609) als altrechtlicher Güterstand aufrecht erhaltenen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß §§ 1519 ff. BGB a.F. vergleichbar. Dieser hatte gemäß §§ 1519 ff. BGB a.F. ebenfalls nur eine dingliche Vergemeinschaftung des ehelichen Erwerbs unter Herausnahme des vorehelichen Erwerbs der Eheleute vorgesehen und wurde bei Beendigung durch Tod eines der beiden Eheleute grundsätzlich durch eine dingliche Vorabausscheidung des Anteils des überlebenden Ehegatten an dem gemeinschaftlichen Vermögen außerhalb der erbrechtlichen Auseinandersetzung des dann noch verbleibenden Nachlasses abgewickelt (vgl. Kipp/Wolff, Familienrecht, 1925, S. 259ff, Erman/Gerstberger, 1952, Anm. 2 vor § 1519 BGB ).

Mit diesem Inhalt kann der für die ehegüterrechtlichen Beziehungen des Erblassers zu der Beteiligten zu 2) maßgebliche gesetzliche Güterstand der §§ 17 ff. EheG dem von § 1371 BGB vorausgesetzten Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Ehegüterrechts auch nicht im Wege der internationalprivatrechtlichen Substitution, also dadurch gleichgesetzt werden, dass der gesetzliche Güterstand des chinesischen Ehegüterrechts im Rahmen des § 1371 Abs. 1 BGB im Wege der Auslegung dem dort vorausgesetzten, inländischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt wird.

Denn die Möglichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion der beiden besteht. Hierzu ist eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normprägenden Merkmale erforderlich (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 33).

Nach diesen Grundsätzen ist der gesetzliche Güterstand des chinesischen Erbrechts einer Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts nicht hinreichend ähnlich, um eine Anwendung der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB auf das Erbrecht der Beteiligten zu 1) rechtfertigen zu können.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausländischer Güterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht für eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 – 10 W 31/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 – 20 W 103/15, ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. ). Dem folgt auch die überwiegende Literatur (vgl. z.B. Dutta/Weber/Fornasier, EuErbVO, 2016, Art. 63 EuErbVO Rn. 32).

Die Auffassung, wonach eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege internationalprivatrechtlicher Substitution auch für aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehende Güterstände ausländischen Rechts in Betracht kommen soll, wird nur eher vereinzelt vertreten (vgl. etwa Sakka, MittBayNot 2018, 4, 7). Sie vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen.

Denn für die Fragestellung, ob das zur Anwendung berufene ausländische Ehegüterrecht eine Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB rechtfertigt, ist richtigerweise maßgeblich darauf abzustellen, ob das ausländische Recht hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei Tod eines Ehegatten dem Ausgleichsmechanismus der Zugewinngemeinschaft deutschen Ehegüterrechts funktional gleichwertig ist (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, § 1931 BGB Rn. 10). Von einer solchen funktionalen Vergleichbarkeit kann jedoch nicht schon allein deshalb ausgegangen werden, weil der ausländische Güterstand bei Beendigung durch Tod eines der beiden Ehegatten überhaupt irgendeine Form der wirtschaftlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten an dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen kennt. Vielmehr ist richtigerweise zu fordern, dass es sich dabei um eine im Rahmen der Beendigung der Ehe durch Tod zu § 1371 Abs. 1 BGB funktional vergleichbare Ausgleichsregelung handelt (vgl. Süß DNotZ 2018, 742, 752). Daran fehlt es, wenn der überlebende Ehegatte im Rahmen eines aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft einzuordnenden Güterstands ausländischen Rechts bereits zu Lebzeiten des Erblassers dinglich an dem während der Ehe erworbenen Vermögen partizipiert, statt in der Zugewinngemeinschaft vergleichbarer Weise auf einen erst bei Beendigung der Ehe anfallenden, schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch verwiesen zu werden (vgl. Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 63 EuErbVO Rn. 32, Weber, NJW 2018, 1356, 1357f.).

Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von dem ausländischen Recht gewährter Ehegattenerbteil als “gesetzlicher Erbteil” im Sinne des § 1371 Abs. 1 BGB angesehen werden darf, bereits genügt, dass das ausländische Recht überhaupt eine dingliche Beteiligung am Nachlass im Sinne eines “echten Anteils” vorsieht, auch wenn sie sich nur auf erbrechtlicher Grundlage ergibt (vgl. Beschluss vom 13.05.2015 – IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185, juris, Rn. 32 f.). Denn dies betrifft allein die Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift, also die Frage, ob der überlebende Ehegatte einer deutschen Zugewinngemeinschaft auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts in den Genuss der von § 1371 Abs. 1 BGB vorgesehenen Erbteilserhöhung kommen soll. Hier geht es um die andersartige Fragestellung, ob der ausländische Güterstand auf der Seite der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 BGB als ein der inländischen Zuwinngemeinschaft funktional vergleichbarer Güterstand angesehen werden kann. Dieser funktionalen Vergleichbarkeit steht jedoch entgegen, dass der gesetzliche Güterstand nach chinesischem Recht gemäß § 26 ErbG auch im Todesfall eine dingliche Auseinandersetzung des in die Errungenschaft fallenden, ehezeitlichen Erwerbs der Eheleute und gerade keinen rein schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch oder dessen Ersetzung durch einen erhöhten Erbteil vorsieht, wie dies für die erbrechtliche Abwicklung der inländischen Zugewinngemeinschaft kennzeichnend ist.

Die von der Beteiligten zu 2) angestrebte Erbquote von ½ lässt sich auch nicht dadurch herleiten, dass der gesetzliche Güterstand des chinesischen Erbrechts im Wege einer Substitution als Gütertrennungsehe im Sinne des § 1931 Abs. 4 BGB aufgefasst wird. Vielmehr scheidet auch eine solche Substitution der inländischen Gütertrennung durch Errungenschaftsgemeinschaften ausländischen Rechts von vornherein aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2009 – 3 Wx 8/09, FGPrax 2009, 271, juris, Rn. 43 ff.). Denn auch insoweit fehlt es an der erforderlichen funktionalen Vergleichbarkeit. Ein ausländischer Güterstand ist der Gütertrennung des deutschen Rechts nur dann funktional gleichwertig, wenn dem Ehegatten keine sonstigen ehegüterrechtlichen Ansprüche zustehen, die ihm den von § 1931 Abs. 4 BGB angezielten Ausgleich für eheliche Mitarbeit verschaffen (vgl. MüKo/Looschelders, 2020, Art. 15 EGBGB Rn. 67). Daran fehlt es, wo es sich bei dem ausländischen Güterstand um eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft handelt, die bei Beendigung durch Tod des jeweiligen Ehegatten einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Auseinandersetzung und Auskehr des ihm zustehenden Anteils an dem ehegemeinschaftlichen Erwerb vorsieht (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2009, 515, 516). Insoweit steht der in § 26 ErbG geregelte Auseinandersetzungsanspruch der Beteiligten zu 2) auch einer Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB im Wege der internationalprivatrechtlichen Substitution entgegen.

Eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 2) für das inländische unbewegliche Vermögen des Erblassers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer internationalprivatrechtlichen Anpassung. Denn das Ergebnis der internationalprivatrechtlichen Normanwendung bedarf nur dann einer Anpassung an die Umstände des konkreten Einzelfalls im Wege der Angleichung, wenn das Zusammenspiel einer Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts unter Subsumtion einer Erscheinung des ausländischen Rechts unter den Rechtsbegriff der deutschen Rechtsnorm in seinem Zusammenspiel mit den sonstigen im Einzelfall zur Anwendung berufenen Vorschriften des ausländischen Sachrechts ein insgesamt widersprüchliches oder unstimmiges Ergebnis ergibt (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 34).

Zwar kann ein solches Anpassungserfordernis auch dort vorliegen, wo die Anwendung unterschiedlicher Güter- und Erbrechte deshalb zu einem unbilligen Ergebnis führt, weil er den überlebenden Ehegatten schlechter stellt, als dieser sich bei vollständiger Anwendung jeder der beteiligten Rechtsordnungen stehen würde. Die Anpassung hat in einem solchen Fall grundsätzlich dadurch zu erfolgen, dass der überlebende Ehegatte mindestens das erhält, was ihm nach jedem der beiden Rechte für sich betrachtet zustehen würde, wenn sowohl dessen Erbrecht wie auch sein Güterrecht zur Anwendung käme (vgl. Palandt/Thorn, 2017, Art. 15 EGBGB Rn. 27). Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Zwar würde der Beteiligten zu 2), wenn das Erbrecht der Volksrepublik China auch auf das inländische unbewegliche Vermögen des Erblassers Anwendung finden würde, ein wertmäßiger Anteil in Höhe der ihr nach diesem Erbrecht zustehenden Quote von ½ an dem Hausgrundstück des Erblassers in Deutschland zustehen, während ihr bei Anwendung deutschen Erbrechts dann, wenn man den gesetzlichen Güterstand des chinesischen Ehegüterrechts weder einer Zugewinngemeinschaft noch einer Gütertrennung gleichstellt, nur der in § 1931 Abs. 1 BGB vorgesehene Anteil von ¼ zukommt. Darin liegt jedoch schon deshalb kein unsinniges oder widersprüchliches Ergebnis, weil der Beteiligten zu 2) auch nach deutschem Erbrecht nur eine Erbquote von ¼ zustehen würde, wenn die Eheleute im Güterstand einer Errungenschaftsgemeinschaft nach deutschem Recht gelebt hätten.

Eine Anpassung der Erbquote des überlebenden Ehegatten, der in einer Errungenschaftsgemeinschaft ausländischen Rechts als gesetzlichen Güterstand gelebt hatte, auf die für den gesetzlichen Güterstand der inländischen Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB vorgesehene Gesamtquote von ½ liegt dabei insbesondere schon deshalb fern, weil eine solche Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten von dem deutschen Gesetzgeber auch für die Errungenschaftsgemeinschaft inländischen Rechts ausgeschlossen worden ist.

Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand im Jahre 1958 durch Art. 8 I 7 der Übergangsvorschriften des GleichberG zwar einerseits angeordnet, dass die Vorschriften über die Errungenschaftsgemeinschaft für den Güterstand der Eheleute auch nach Einführung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand maßgeblich bleiben sollen, sofern die Eheleute diesen Güterstand bereits vor Inkraftreten des GleichberG gewählt hatten. Gleichwohl hat er dies nicht zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des mit dem GleichberG geschaffenen § 1371 BGB auch auf die nach Art. 8 I 7 GleichberG als altrechtlichen Güterstand fortbestehende Errungenschaftsgemeinschaft zu erstrecken. Steht dem überlebenden Ehegatten bei Auflösung einer inländischen Errungenschaftsgemeinschaft die in § 1371 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1931 Abs. 3 BGB geregelte Erbteilserhöhung nicht zu, sondern muss er sich mit dem Erbteil von ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB sowie dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft zufrieden geben, besteht jedoch ebenfalls keine Veranlassung, den überlebenden Ehegatten einer ausländischen Errungenschaftsgemeinschaft dadurch besser zu stellen, dass sein Erbteil im Wege einer internationalprivatrechtlichen Anpassung auf mindestens ½ des Nachlasses festgelegt wird.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Belange der überlebenden Ehefrau internationalprivatrechtlich stets den Vorrang haben sollen und deshalb immer das für die Ehefrau günstigste Erb- und Güterstatut zum Zuge kommen müsse (dafür z.B. MüKo/Siehr, 2015, Art. 15 EGBGB Rn. 105 mwN). Denn die internationalprivatrechtliche Anpassung dient allein dazu, völlig unbillige Ergebnisse zu korrigieren, die sich aus einer von dem Erbstatut abweichenden Anknüpfung des Güterrechtsstatuts ergeben. Sie ist deshalb allenfalls dort veranlasst, wo ein Güterrecht, dass dem überlebenden Ehegatten nichts gibt, weil dieser erbrechtlich abgefunden wird, mit einem anderen Erbrecht zusammentrifft, dass deshalb keinen Erbanteil der Ehefrau vorsieht, weil der betreffende Ehegatte bereits ehegüterrechtlich abgefunden worden ist (vgl. Staudinger/Mankowski, 2003, Art. 15 EGBGB , Rn. 379; MüKo/Leipold, 2020, § 1371 BGB Rn. 40). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Zwar bleibt der Beteiligten zu 2) bei kombinierter Anwendung deutschen Erbrechts und chinesischen Ehegüterrechts eine wertmäßige Beteiligung an dem vorehelich von dem Erblasser erworbenen Hausgrundstück im Umfang desjenigen Anteils von ¼ vorenthalten, der ihr im Falle einer einheitlichen Anwendung deutschen Erb- und Ehegüterrechts im Rahmen der pauschalierten Verwirklichung des Zugewinnausgleichs durch die von § 1371 Abs. 1 BGB geregelte Erbquotenerhöhung zustehen würde. Jedoch handelt es sich bei der von § 1371 Abs. 1 BGB angeordneten Erbquotenerhöhung ihrerseits um eine vom Gesetzgeber allein aus Praktikablitätsgründen geschaffene Pauschalierungsregelung. Der inländische unbewegliche Nachlass, für den hier allein eine internationalprivatrechtliche Anpassung erwogen werden könnte, setzt sich hier dabei – soweit ersichtlich – allein aus dem 2007 und damit deutlich vor Eheschließung erworbenen Hausgrundstück zusammen.

Dass die Erbteilserhöhung gemäß § 1371 Abs. 1, 2. Halbs. BGB einen Zugewinn nicht voraussetzt, sondern auch dort eingreift, wo sich der Nachlass in erheblichem Umfang aus von dem Zugewinnausgleich ansonsten ausgenommenem vorehelichen Erwerb zusammensetzt, wird jedoch gerade in derartigen Fallgestaltungen seinerseits verbreitet als unbillig angesehen (vgl. Soergel/Grziwotz, BGB, 2012, § 1371 BGB Rn. 3 mwN; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 1371 BGB Rn. 3 ).

Auch deshalb besteht keine Veranlassung, den der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB zustehenden Anteil von ¾ im Wege der internationalprivatrechtlichen Anpassung auf den hypothetischen ½-Anteil zu kürzen, der sich ergeben würde, wenn die Beteiligte zu 2) mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der inländischen Zugewinngemeinschaft gelebt hätte.

Demzufolge sind im Ergebnis diejenigen Tatsachen für festgestellt zu erachten, die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlich sind, mit dem die Beteiligte zu 1) hinsichtlich des inländischen Nachlasses des Erblassers für den beweglichen Nachlass in Anwendung des Erbrechts der Volkrsrepublik China aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterbin zu ½ und für den unbeweglichen Nachlass in Anwendung deutschen Erbrechts aufgrund Rückverweisung des Rechts der Volksrepublik China aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterbin zu ¾ ausgewiesen wird.

Die aufgrund Nachlassspaltung für beide beteiligten Vermögensmassen im Grundsatz getrennt auszustellenden Erbscheine dürfen dabei aus Vereinfachungsgründen in einem einheitlichen Dokument als Doppelerbschein ausgestellt werden (vgl. BeckOKGFamFG/Schlögel, 2020, § 352c FamFG Rn. 9; MüKo/Grziwotz, 2020, § 352c BGB Rn. 26).

Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Zurückweisung ihres Hilfsantrags Erfolg hat und sich Hauptantrag und Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) nur darin unterscheiden, dass die Beteiligte zu 1) mit ihrem Hauptantrag eine Erbquote von ¾ und mit ihrem Hilfsantrag eine Quote von ½ des inländischen beweglichen Nachlasses des Erblassers für sich in Anspruch genommen hatte, widerspricht es der Billigkeit gemäß §§ 84, 81 FamFG nicht, von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren insgesamt abzusehen.

Die Einlegung der Beschwerde ist maßgeblich nicht von der Beteiligten zu 2), sondern dadurch veranlasst worden, dass das Nachlassgericht die unschwer als einschlägig erkennbare (vgl. Palandt/Thorn, 2020, Art. 34 EGBGB Rn. 3) Rückverweisung des Art. 34 Abs. 1 EuErbVO i.V.m. § 31 IPRG übersehen hat. Es entspricht deshalb gleichfalls der Billigkeit, keine der beiden Seiten an den durch Teilunterliegen der anderen Seite entstandenen außergerichtlichen Kosten zu beteiligen, sondern sie ihre Kosten jeweils selbst tragen zu lassen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Zulassungsgründe nach § 70 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Wertung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.

Mangels Auferlegung von Kosten ist eine Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde entbehrlich.

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