OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2006 – 20 W 293/04

Oktober 25, 2020

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2006 – 20 W 293/04

Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.
Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten A wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten E und C im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte A zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500.000,– EUR festgesetzt.
Gründe

Die Beteiligten A und C sind die Töchter der Erblasserin, der Beteiligte E ist ihr Enkelsohn. Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann Y errichtete die Erblasserin im Jahre 1984 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (Bl. 61 ff d. Testamentsakte) , in dem sie unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen auszugsweise wie folgt testierten:

2. Für den Fall unseres Todes ordnen wir an:

2.1. Für den Fall, dass die Ehefrau X zuerst versterben sollte, sind deren Erben- unsere Tochter A, geborene B zu ½,- und unsere Tochter C, geborene B zu ½.

Der überlebende Ehemann Y erhält als Vermächtnis den lebenslänglichen Nießbrauch am gesamten Nachlass der Ehefrau X.

2.2. Für den Fall, dass der Ehemann Y zuerst versterben sollte, sollen dessen Erben sein- die überlebende Ehefrau X zu ½,- unsere Tochter A, geborene B zu ¼,- unsere Tochter C, geborene B zu ¼.

Nach dem Tod der überlebenden Ehefrau X sollen unsere Töchter deren Erben zu gleichen Teilen sein.

2.7. Für den Fall, dass einer unserer gesetzlichen Erben, insbesondere eines unserer Kinder oder deren Abkömmlinge das vorliegende Testament nicht anerkennen oder zu umgehen suchen oder Pflichtteilsansprüche geltend machen sollten, soll er überhaupt nichts erhalten.

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der Ehemann Y weitgehend vermögenslos, da er bereits im Jahr 1975 seine wesentlichen Vermögenswerte auf die Erblasserin übertragen hatte.

Nachdem es nach dem Tode des Ehemannes Y der Erblasserin zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Erblasserin und der Beteiligten A sowie zwischen der Beteiligten A und deren Sohn, dem Beteiligten E, gekommen war, wandte die Erblasserin sich an den Notar D, bei dem sie am 21.02.1997 ein Testament errichtete (Bl. 43 ff. der Nachlassakte). Hierin erklärte sie ihren letzten Willen wie folgt:

1. In dem von meinem vorverstorbenen Ehemann Y und mir am 07. Mai 1984 errichteten gemeinschaftlichen Testament wurden für den Fall meines Todes als überlebende Ehefrau X unsere Töchter A, geborene B sowie C, geborene B, als meine Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.

Es handelt sich bei den in diesem Testament vom 07.05.1984 getroffenen Verfügungen nicht um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB. Ich widerrufe hiermit die von mir in dem erwähnten Testament vom 07. Mai 1984 getroffene Verfügung über das Erbrecht der beiden Töchter und vorsorglich daneben auch alle etwa sonstigen bisher von mir einseitig getroffenen Verfügungen von Todes wegen.

2. Für den Fall meines Ablebens sollen meine Erben sein:a) C, …… zu 1/2b) Herr E, ….zu 1/4c) Herr F, … zu 1/4.

Als Ersatzerben für C setze ich zu gleichen Teilen deren Kinder ….. ein.

3. Meiner Tochter A, geboren …, entziehe ich den Pflichtteil. Die Gründe für den Pflichtteilsentzug ergeben sich im Einzelnen aus meinen schriftlichen Darlegungen vom heutigen Tage, die dieser Niederschrift als Anlage I beigefügt werden sollen. Auf diese Anlage I wird verwiesen.

In der Anlage I zum Testament führte die Erblasserin zur Begründung aus:

Ich, … (Ehefrau Y; die Red.), ……, erkläre, dass ich meiner Tochter A, geboren am …, neben dem Erbteil auch den Pflichtteil entziehen will. Die Gründe hierfür sind vielfältig und beruhen auf dem Verhalten meiner Tochter A mir und anderen Personen gegenüber und ihrem im höchsten Maße von Verschwendungs- und Trunksucht, Lügen und Betrügen etc. geprägten Lebenswandel.

Im Einzelnen legte sie das Verhalten der Beteiligten A ihrem Ehemann gegenüber dar, bezog sich auf den Prozess, den die Beteiligte A gegen den Beteiligten E geführt hatte und beklagte sich über den Ton, der in Briefen ihr gegenüber angeschlagen worden war. Darüber hinaus verwies sie in der Anlage I darauf, dass ihre Tochter nicht nur versucht habe, ihren Ehemann in die Psychiatrie einweisen zu lassen, sondern auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht angegeben habe, dass sie selbst, die Erblasserin, der Betreuung bedürfe und ein Betreuungsverfahren eingeleitet habe, das letztlich nicht dazu führte, dass die Erblasserin unter Betreuung gestellt wurde.

Nach dem Tod der Erblasserin am 05.06.2003 beantragte der Beteiligte E mit notariell beurkundetem Antrag (Bl. 64 – 70 d. A.) die Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte C als Erbin zu ½ und ihn selbst als Erben zu ¼ aufgrund testamentarischer Erbfolge ausweist, hilfsweise die Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte C als Erbin zu ½ ausweisen sollte.

Die Beteiligte A hat ihrerseits mit gerichtlich protokolliertem Antrag die Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der sie als Erbin zu ½ ausweist. Die Beteiligte A ist der Auffassung, dass die Erblasserin nicht wirksam vom gemeinsamen Ehegattentestament vom 07.05.1984 habe abweichen können, da die dortigen Verfügungen wechselbezüglich gewesen seien, zudem sei die Erblasserin multimorbide und damit testierunfähig gewesen. Jedenfalls fechte sie das Testament vom 21.02.1997 an, da sich die Erblasserin bei der Abfassung des Testamentes falsche Vorstellungen über das Verhalten der Beteiligten A gemacht habe. Die Vorwürfe gegen sie, die im Anhang I zum Testament erhoben seien, entsprächen nicht der Wahrheit.

Nachdem das Amtsgericht einen Teilerbschein zugunsten der Beteiligten C erteilt hatte, die diese als Erbin der Erblasserin zu ½ ausweist (Bl. 213 d.A.), erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.01.2004 (Bl. 251 ff d. A.) einen Vorbescheid, in dem es angekündigte, dem Antrag des Beteiligten E zu entsprechen und einen weiteren Teilerbschein erteilen zu wollen, der den Beteiligten E als Erbe zu ¼ ausweist.

Die von der Beteiligten A hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 17.05.2004 (Bl. 343 ff d.A) zurück. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen an, dass es sich bei den letztwilligen Verfügungen im Testament der Eheleute aus dem Jahre 1984 nicht um wechselbezügliche gehandelt habe, so dass die Erblasserin in ihrer Möglichkeit letztwillig zu verfügen nicht beschränkt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1997 testierunfähig gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus könne auch die von der Beteiligten A erklärte Anfechtung des Testamentes nicht durchgreifen, da Anfechtungsgründe nicht vorlägen. Soweit die Beteiligte A sich gegen die Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten C wende, sei ihr Antrag zwar als Antrag auf Einziehung des Erbscheins zulässig, jedoch die Beschwerde nicht begründet, da die Beteiligte C in beiden Testamenten zur Erbin zu ½ berufen sei. Ihre Auffassung, das Testament aus dem Jahr 1997 sei wirksam, sei selbst bei Fortgeltung des gemeinsamen Ehegattentestamentes kein Verstoß gegen die dortige Verwirkungsklausel, da das Äußern einer Rechtsansicht nicht als fehlende Anerkennung im Sinne der Ziff. 2.7 des gemeinschaftlichen Testamentes gewertet werden könne. Mit ihrer weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte A wiederum sowohl gegen die Erteilung des Erbscheins an die Beteiligte C sowie den Vorbescheid des Amtsgerichts bezüglich der Erteilung eines Erbscheins für den Beteiligten E; darüber hinaus beantragt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 12.10.2005 (Bl. 392 ff d.A.) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

Soweit die Beteiligte A in Erweiterung ihres ursprünglich auf eine Erbenstellung zu ½ gerichteten Antrags im weiteren Beschwerdeverfahren die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt, ist der Antrag unzulässig, da Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung und des dieser zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand ist.

Im Übrigen ist weitere Beschwerde der Beteiligten A zulässig, insbesondere formgerecht erhoben, sie ist jedoch unbegründet, da die angegriffene Entscheidung des Landgerichts der dem Senat im weiteren Beschwerdeverfahren allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) stand hält.

Die Ansicht des Landgerichts, die im gemeinsamen notariellen Ehegattentestament getroffene letztwillige Verfügung, mit der nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten die Erblasserin zur Erbin zu ½ und die Beteiligten A und C ) zu Erbinnen zu je ¼ sowie die Beteiligten A und C zu Schlusserben nach dem Tod der Erblasserin eingesetzt wurden, sei nicht wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nicht bindend gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Auslegung von Willenserklärungen ist Sache der Tatgerichte. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann insoweit nur überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist (sie muss nicht zwingend sein), mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen bei der Auslegung berücksichtigt wurden (Keidel/Kuntze/Winkler- Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdnr. 49 mwN.). Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Landgericht nicht zu beanstanden.

Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre (OLG Frankfurt FGPrax 1997, 189 mwN.). Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Hier müsste also der vorverstorbene Ehemann seine Ehefrau X, die Erblasserin, nur deshalb zur Erbin zu ½ bestimmt haben, weil diese wiederum ihm als Vermächtnis den Nießbrauch an ihrem Vermögen eingeräumt und die beiden Töchter zu Schlusserben bestimmt hat. Und diese wiederum müsste ihrem Mann nur deshalb ein Vermächtnis ausgesetzt haben, weil er sie zur Erbin zu ½ einsetzte. Nur für diesen Fall der Abhängigkeit der beiden Verfügungen untereinander könnte von einer Wechselbezüglichkeit ausgegangen werden, die die Erblasserin in ihrer Möglichkeit anderweit letztwillig zu verfügen eingeschränkt hätte. Allein der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach der Erblasserin bzw. zu Miterben nach dem Tod des Ehegatten bestimmt wurden, lässt den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zu (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040 f), denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und der damit einhergehende Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der Kinder beim ersten Erbfall nur im Hinblick auf die Erbeinsetzung nach dem zweiten Erbfall gewollt und akzeptiert wird (BGH NJW 2001, 1126). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, denn die Kinder wurden in keinem der beiden möglichen Erbfälle vom Erbe ausgeschlossen; im Gegenteil wären sie im Falle des Vorversterben der Ehefrau X unter Ausschluss des Ehegatten abweichend von der gesetzlichen Regelung sofort Erben des gesamten Nachlasses der Erblasserin geworden und im Falle des Vorversterbens des Ehemannes Y in der Weise bedacht gewesen, wie es auch die gesetzliche Erbfolge vorsieht. An die testamentarische Erben- bzw. Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter im gemeinsamen Testament kann eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen daher nicht geknüpft werden. Allenfalls könnte daher die Wechselbezüglichkeit somit aus den testamentarischen Zuwendungen der Ehegatten untereinander folgen. Hieran wäre dann zu denken, wenn die Erblasserin das Vermächtnis zu Gunsten des Ehegatten nur deshalb angeordnet hätte, weil ihr im Gegenzug testamentarisch vom Ehemann Y etwas zugewendet worden wäre, an dem ihr gelegen war. Davon ist das Landgericht zu Recht nicht ausgegangen. Zum einen ist sie von ihrem Ehegatten nur insoweit als Erbin eingesetzt worden, als sie ohnehin in Folge gesetzlicher Erbfolge Erbin geworden wäre. Darüber hinaus war der Ehemann Y zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Gegensatz zu ihr nicht vermögend und bereits im Alter von 83 Jahren, so dass mit einer bedeutenden Erbschaft, deretwegen sie sich ihrer Möglichkeit frei zu testieren hätte begeben wollen, nicht gerechnet werden konnte.

Auch lässt entgegen der Auffassung der Beteiligten A die im gemeinschaftlichen Testament in Ziff. 2.7 angeordnete Verwirkungsklausel einen Schluss auf die Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen nicht zu. Die Verwirkungsklausel macht lediglich den Willen der Testierenden deutlich, dass keiner der Bedachten mehr oder früher erben sollte als im Testament festgelegt und der überlebende Ehegatte nicht weiteren Ansprüchen (etwa einem Eingriff in den Nießbrauch des Ehegatten) ausgesetzt sein sollte. Für eine Frage der Wechselbezüglichkeit und der damit einhergehenden Bindungswirkung lässt sich der Klausel nichts entnehmen.

Soweit die Beteiligte A geltend macht, das Landgericht habe nicht in hinreichender Weise die Auslegungsregelung des § 2070 Abs. 2 BGB in seine Erwägungen einbezogen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen ist vorrangig im Wege der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes festzustellen. Die Auslegungsregelung des § 2070 Abs. 2 BGB kommt erst dann zum Zuge, wenn die Auslegung nach § 2070 Abs. 1 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätte und trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Testamentsauslegung ein übereinstimmender Wille der Ehegatten nicht festgestellt werden kann (OLG Hamm FGPrax 2003, 270 ff; Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2270 Rdnr. 7), so dass sich eine näheres Eingehen auf die Regelungen des § 2070 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes erübrigt.

Soweit die Beteiligte A im Beschwerdeverfahren die Unwirksamkeit des Testamentes der Erblasserin auf deren Testierunfähigkeit stützte, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen eine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verneint. Da die Störung der Geistestätigkeit eine Ausnahme bildet, ist regelmäßig von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 635f). Auch bestand für die Kammer kein Anlass, weitere Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Testierunfähigkeit anzustellen. Gemäß § 12 FGG haben die erkennenden Gerichte weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes nur insoweit vorzunehmen, als der bislang bekannte Sachverhalt hierzu Anlass gibt (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, FGG, 15.Aufl., § 12, Rdnr. 54) . Zu Recht hat die Kammer sowohl in der Tatsache, dass die Erblasserin in einer ärztlichen Bescheinigung als multimorbide bezeichnet wird, als auch in den zur Pflichtteilsentziehung in Anhang I zu Testament niedergelegten Gründen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gesehen, denn diese Anknüpfungstatsachen lassen keinen Schluss auf einen gestörte Geistestätigkeit der Erblasserin zu.

Ebenso frei von Rechtsfehlern zeigt sich die landgerichtliche Entscheidung soweit die von der Beteiligten A erklärte Anfechtung des Testamentes als nicht durchgreifend erklärt wird. Zwar ist die Beteiligte als Begünstigte des Testamentes aus dem Jahr 1984 bzw. als gesetzliche Erbin gemäß § 2080 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt, jedoch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums gemäß § 2078 BGB nicht gegeben ist. Zum einen beziehen sich die von der Beteiligten A pauschal als unwahr bezeichneten Darlegungen im Anhang I des Testamentes nicht auf ihre Enterbung, sondern sie dienen lediglich zur Begründung für die darüber hinaus letztwillig angeordnete Pflichtteilsentziehung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die gleichen Motive zur Enterbung der Beteiligten A geführt hätten, ist ihre pauschale Behauptung, die Vorwürfe seien unzutreffend, nicht geeignet eine Irrtumsanfechtung zu begründen. Hierbei ist zu beachten, dass Teile der im Anhang I dargelegten Behauptungen unstreitig zutreffen, wie das von der Beteiligten A angestrengte Betreuungsverfahren für die Erblasserin, der Prozess gegen ihren Sohn, den Beteiligten E, und die hieraus resultierende Verurteilung wegen versuchten Prozessbetruges sowie das sich aus den gegenseitigen Briefen ergebende schlechte Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beteiligten A. Selbst wenn die übrigen Darlegungen der Erblasserin nicht zutreffend sein sollten und sie insoweit einem Irrtum erlegen sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass sie in diesem Fall abweichend testiert haben würde. Bereits die unstreitigen Vorwürfe sind so gravierend, dass sie eine Enterbung der Beteiligten A nahe legen. Außerdem ergeben sich weder aus den Darlegungen der Beteiligten A noch sonst aus der Akte hinreichende Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, die Erblasserin hätte bei Wegfall der übrigen Vorwürfe ihr Testament auch zu Gunsten der Beteiligten A verfasst.

Auch hat das Landgericht zu Recht die Beschwerde der Beteiligten A zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Erbscheinserteilung zu Gunsten der Beteiligten C wendet. Aus beiden in Frage stehenden Testamenten ergibt sich eine dem Erbschein entsprechende Erbeinsetzung der Beteiligten C zu ½. Die Wertung des Landgerichts, die Beteiligte C habe sich nicht im Sinne der Ziff. 2.7 des gemeinschaftlichen Testamentes gegen die testamentarischen Anordnungen gewandt, ist zutreffend. Erkennbar will die Beteiligte C sich nicht gegen die Anordnungen im gemeinschaftlichen Testament wenden, sondern hat lediglich die Rechtsansicht vertreten, das Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1997 sei wirksam. Darüber hinaus kommt es hierauf nicht entscheidend an, da – wie oben dargelegt – sich die Erbfolge nicht nach dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten richtet, sondern nach der von der Erblasserin allein errichteten letztwilligen Verfügung.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der nicht beanstandeten Wertfestsetzung im landgerichtlichen Verfahren orientiert und berücksichtigt, dass die Beteiligte A nunmehr mit ihrem unzulässigen Antrag im Verfahren der weiteren Beschwerde den gesamten Nachlass für sich beansprucht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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