OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.02.1999 – 25 U 156/98

August 3, 2020

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.02.1999 – 25 U 156/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 1998 (9 0 1573/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, als Miterbe zu 1/2 darin einzuwilligen, daß sich die Klägerin als weitere Miterbin zu 1/2 aus dem Nachlaß des am 9. Mai 1994 verstorbenen …, geboren am … zuletzt wohnhaft gewesen in …, vorab in der Weise befriedigt, daß sie das Alleineigentum erwirbt an dem Wohnungseigentum Grundbuch von … Band … Blatt …, Miteigentumsanteil zu … an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und an dem Kellerraum K1, und zwar Zug um Zug gegen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines, für den Fall des Vorversterbens der Klägerin entstehenden Anspruchs des Beklagten gegen deren Erben auf Einräumung des vorgenannten Wohnungs-Alleineigentums aus dem Nachvermächtnis des Erblassers in Nr. 2 des eigenhändigen Testaments vom 1. Februar 1990.

In dem darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Parteien beträgt für die Klägerin 105.000 DM und für den Beklagten 35.000 DM.
Tatbestand

Die Klägerin, in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Beklagten Miterbin zu 1/2, nimmt als Vermächtnisnehmerin den Beklagten als Nachvermächtnisnehmer auf Einwilligung in ihren Verkauf der ihr vom Erblasser vermachten Eigentumswohnung an einen Dritterwerber, hilfsweise auf Einräumung des alleinigen Wohnungseigentums an sich, in Anspruch. Der Beklagte stellt im Hinblick auf sein Nachvermächtnis hinsichtlich des nämlichen Wohnungseigentums die Befugnis der Klägerin zur unbeschränkten freien Verfügung über das Wohnungseigentum in Abrede.

Die Klägerin ist die Witwe des am … verstorbenen …, dessen zweite Ehefrau sie war. Der Beklagte ist der — in erster Ehe adoptierte — Sohn des Erblassers.

Der Erblasser hatte mit seiner, in 1975 verstorbenen ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in welchem dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt ist, die getroffenen Bestimmungen abzuändern, aufzuheben und anderweitige Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Am 01.02.1990 errichtete er ein privatschriftliches eigenhändiges Testament, in welchem er in fünf Ziffern Regelungen über das Hausgrundstück … (Ziffer 1), über die Eigentumswohnung … (Ziffer 2), über ein Festgeldkonto (Ziffer 3), über Wertpapiere und weiteres Festgeld (Ziffer 4) und über ein Sparbuch (Ziffer 5) traf. Danach soll das Hausgrundstück zu gleichen Teilen an die Klägerin und an den Beklagten gehen, und von den anfallenden Kosten für Reparaturen, Grundsteuer usw. sollen 1/4 die Klägerin und 3/4 der Beklagte tragen. Dem liegt — so der Erblasser — “die Personenzahl zugrunde” (Ziffer 1).

Von einem Festgeldkonto sollen die Enkel … 50.000 DM erhalten (Ziffer 3). Die Wertpapiere soll der Beklagte erhalten, aber 50 % der Zinseinnahmen an die Klägerin abführen (Ziffer 4). Ein weiteres Festgeldkonto mit 75.000 DM und ein Konto über 10.000 DM sowie ein Wohnhaus in … “gehören” — so der Erblasser — dem Beklagten bereits (Ziffer 4).

Ein weiteres Sparbuch soll die Klägerin erhalten, später soll es der Beklagte, bzw. der Enkel des Erblassers “erben” (Ziffer 5).

Ziffer 2 lautet:

“Die Eigentümerwohnung — … — behält meine Frau zur freien Verfügung. Nach dem Tod meiner Frau geht sie voll in den Besitz meines Sohnes über, der sie für die Enkel verwaltet.”

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des eigenschriftlichen Testaments vom 01.02.1990 Bezug genommen (Bl. 1, 2 Anlagenheft A).

Im Hinblick auf dieses Testament beantragte die Klägerin am 10.06.1994 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, nach welchem sie und der Beklagte Erben zu je 1/2 geworden seien. Das zuständige Amtsgericht … interpretierte im Rahmen eines von ihm erteilten Vorbescheids die letztwillige Verfügung des Erblassers anders, und zwar dahin, daß die Klägerin zu 59/100, davon zu 18/100 als befreite Vorerbin, der Beklagte zu 41/100 Erben geworden seien. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hob die …. Zivilkammer des Landgerichts … diesen Vorbescheid durch Beschluß vom 01.04.1996 auf (…) und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zu erteilen, in welchem zu bescheinigen sein solle, daß die Parteien Miterben zu je 1/2 nach dem Erblasser geworden seien. Dem liegt die Auffassung zugrunde, es sei nicht erkennbar, ob das privatschriftliche Testament des Erblassers den gesamten Nachlaß erfasse. Deshalb komme die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die Regelung in Ziffer 2, betreffend das Wohnungseigentum …, sei als Vorvermächtnis zugunsten der Klägerin und als Nachvermächtnis zugunsten des Beklagten und danach als weiteres Nachvermächtnis für dessen Kinder zu qualifizieren. Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluß der …. Zivilkammer des Landgerichts … vom 01.04.1996 verwiesen (Bl. 4 — 9 Anlagenheft A).

Daraufhin erging der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts … vom 03.09.1996, in welchem die Klägerin und der Beklagte als Erben zu je 1/2 nach … ausgewiesen sind (Bl. 10 Anlagenheft A).

Im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2 des privatschriftlichen Testaments vom 01.02.1990 verkaufte die Klägerin in notariellem Kaufvertrag des Notars … in … vom 16.01.1997 den gesamten Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentums-Grundstück … an den Käufer … zu Alleineigentum zum Kaufpreis von 140.000 DM. In einer Vorbemerkung im Rahmen der Kaufvertragsurkunde ist darauf hingewiesen, daß die Klägerin und der Beklagte Erben zu je 1/2 nach dem — im Grundbuch als Alleineigentümer des Wohnungseigentums eingetragenen — … geworden seien, und daß der Beklagte aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers verpflichtet sei, der Klägerin das Wohnungseigentum zu Alleineigentum zu überlassen. Bei Abschluß des Kaufvertrages waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte durch Notarangestellte vertreten. Die zur Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderliche Genehmigungserklärung hat die Klägerin am 23.01.1997 in notariell beglaubigter Form abgegeben. Auf die Aufforderung des Notars hat der Beklagte hingegen die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verweigert. Er hat sich schon vorprozessual darauf berufen, als Nachvermächtnisnehmer in der Schwebezeit bis zum Anfall des Vermächtnisses zu seinen Gunsten davor geschützt zu sein, daß die Klägerin als Vorvermächtnisnehmerin das Objekt anderweitig veräußere. Außerdem stehe ihm gegen die Klägerin ein Anspruch auf Einräumung einer Auflassungsvormerkung zu (Anwaltsschreiben für den Beklagten vom 11.02.1997; Bl. 27, 28 Anlagenheft A).

Die Klägerin hat daraufhin die, den vorliegenden Rechtsstreit einleitende, dem Beklagten am 05.08.1997 zugestellte Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, Ziffer 2 des Testaments vom 01.02.1990 sei in Ansehung des ihr vom Erblasser eingeräumten freien Verfügungsrechts über die Wohnung ein unbeeinträchtigtes Vorausvermächtnis, das ihr auch die Veräußerung des Wohnungseigentums gestatte. Das Nachvermächtnis habe nach der testamentarischen Regelung nur für den Fall wirksam werden sollen, daß die Eigentumswohnung sich bei ihrem, der Klägerin Tod noch in ihrem Nachlaß befinde. Das freie Verfügungsrecht der Klägerin über den Vermächtnisgegenstand schließe auch eine Sicherung des Nachvermächtnisses durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung als vom Erblasser nicht gewünscht aus.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in die Eigentumsübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts …, Grundbuch von …, Band …, Blatt …, eingetragenen Miteigentumsanteils von …, … an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und dem Kellerraum K1 auf Herrn …, wohnhaft …, …, durch Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.01.1997 (UR-Nr. … des Notars … in …) einzuwilligen, …

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, seine hälftigen Anteile an der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten an dem Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von … Band … Blatt …, nämlich Miteigentumsanteil in Höhe von …, … an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und dem Kellerraum K1 auf die Klägerin zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat an seiner Auffassung festgehalten, die Regelung in Ziffer 2 des Testaments vom 01.02.1990 stelle hinsichtlich der in Bezug genommenen Eigentumswohnung die Regelung eines Vor- und Nachvermächtnisses ohne Aufhebung des gesetzestypischen Schutzes des Nachvermächtnisnehmers vor das Nachvermächtnis störenden Verfügungen des Vorvermächtnisnehmers dar.

Die …. Zivilkammer des Landgerichts … hat die Klage durch Urteil vom 28.04.1998 abgewiesen. Sie hat die Klausel in Ziffer 2 des Testaments als Vorausvermächtnis zugunsten der Klägerin, belastet mit einem Nachvermächtnis für den Beklagten, beurteilt. Was die Aufhebung des gesetzestypischen Schutzes des Nachvermächtnisnehmers anbelange, sei die letztwillige Verfügung des Erblassers unklar, so daß es dabei bleibe, daß die Klägerin zur Wahrung der Interessen des Nachvermächtnisnehmers verpflichtet sei, sie den betroffenen Vermögensgegenstand insbesondere nicht veräußern dürfe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 26 — 30 d.A.).

Gegen das ihr am 22.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.06.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel — nach am 22.07.1998 beantragter und bis zum 24.08.1998 bewilligter Verlängerung der Begründungsfrist — am 24.08.1998 begründet.

Sie rügt, daß die Zivilkammer ihren Hilfsantrag nicht beschieden hat, und hält an ihrer Auffassung fest, der Erblasser habe ihr in der fraglichen Klausel seiner letztwilligen Verfügung eine Erhaltungspflicht in Bezug auf den Vermächtnisgegenstand nicht auferlegt, sondern ihr das Wohnungseigentum zur freien Verfügung und unbelastet mit Rücksichtnahmepflichten auf den Beklagten als Nachvermächtnisnehmer zugewendet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der …. Zivilkammer des Landgerichts … vom 28.04.1998 — … LG … — abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, in die Eigentumsübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts …, Grundbuch von … sen, Band … Blatt …, eingetragenen Miteigentumsanteils von …, … an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und dem Kellerraum K1, auf Herrn …, wohnhaft …, durch Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.01.1997 — UR-Nr. … des Notars … in Kassel — einzuwilligen, …

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, seine hälftigen Anteile an der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten, an dem Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von … Band … Blatt …, nämlich Miteigentumsanteil in Höhe von …, … an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und dem Keller K1 auf die Klägerin zu übertragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält an seiner Auffassung fest, eine, den gesetzestypischen Schutz des Nachvermächtnisses durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Vorvermächtnisnehmers aufhebende letztwillige Verfügung sei dem Testament vom 01.02.1990 im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Er, der Beklagte, sei auch nur Zug um Zug gegen Bewilligung einer Eigentumsübertragungsvormerkung zu seinen Gunsten durch die Klägerin zur Einwilligung in eine Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich der Eigentumswohnung verpflichtet.

Im Berufungsrechtszug steht zwischen den Parteien als unstreitig fest, daß der Käufer … sich zwischenzeitlich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 16.01.1997 mangels Beibringung der Genehmigungserklärung des Beklagten durch die Verkäuferin berufen hat, und daß der Käufer berechtigt war, am Kaufvertrag nicht mehr festzuhalten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der — auf rechtzeitig gestellten Antrag entsprechend verlängerten — Begründungsfrist begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig. Es hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als sich die Klägerin im Hinblick auf das ihr zugewendete Vermächtnis vor Erbauseinandersetzung aus dem Nachlaß befriedigen darf und insoweit von der Erbengemeinschaft, welcher sie selbst angehört, und der sie zugleich als Miterbingläubigerin gegenübersteht, die Einräumung ihres Alleineigentums an dem betroffenen Wohnungseigentums-Grundstücksanteil beanspruchen darf. Insoweit ist der Beklagte als weiterer Miterbe der Klägerin zur Einwilligung in den Erwerb des Alleineigentums an der Immobilie verpflichtet. Dies führt zum Erfolg des Hilfsantrags der Klägerin, allerdings nur unter dem Zug-um-Zug-Vorbehalt der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten zur Sicherung dessen bedingten Eigentumserwerbsanspruchs als Nachvermächtnisnehmer. Insoweit sieht auch der Senat in Ziffer 2 des eigenhändigen Testaments vom 01.02.1990 keine Aufhebung der gesetzestypischen Veräußerungsbeschränkung des Vorvermächtnisnehmers, der mit einem Nachvermächtnis belastet ist. Dagegen scheitert der Hauptklageantrag auf Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums an den Drittkäufer — welchen die Klägerin trotz des weggefallenen Interesses des Drittkäufers an der Durchführung des Kaufvertrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin verfolgt hat — entweder schon daran, daß es einen auch nur schwebend unwirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien und dem Drittkäufer nicht mehr gibt, oder andernfalls wiederum daran, daß die Klägerin wegen ihrer Beschränkung durch das Nachvermächtnis zugunsten des Beklagten nicht berechtigt ist, das Wohnungseigentum gegen den Willen des Beklagten zu veräußern.

Der Hauptantrag ist im vorstehenden Sinne unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch zu auf Zustimmung zum Verkauf des die Eigentumswohnung ausmachenden Grundstücksanteils. Ein solcher Anspruch ergibt sich zu ihren Gunsten weder aus den Regelungen über die Miterbengemeinschaft noch aus ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin gegenüber der Miterbengemeinschaft.

In Übereinstimmung mit den Parteien geht der Senat davon aus, daß zwischen ihnen eine ungeteilte Erbengemeinschaft besteht, an welcher sie zu jeweils 1/2 beteiligt sind. Insoweit kommt dem Erbschein des Amtsgerichts … vom 03.09.1996 … (…) die Vermutung der Richtigkeit zu — § 2365 BGB. Hierbei wird nicht verkannt, daß die Erbscheinserteilung auf der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts … vom 06.05.1996 (…) beruht, in welcher die dort erkennende Zivilkammer die Erbenstellung beider Parteien aus der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser stützt — §§ 1931 Abs. 1, 1331 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 2 BGB. Zwar ist ungeklärt, ob das gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau vom 12.03.1975 für den Fall seines Todes etwa noch anderweitige Regelungen getroffen hat, welche die gesetzliche Erbfolge gegebenenfalls modifiziert haben können. Diese Frage muß aber im Anschluß an die Richtigkeitsvermutung des Erbscheins für den vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben, denn keine Partei hat eine Widerlegung der Richtigkeitsvermutung des Erbscheins intendiert. Das gemeinschaftliche Testament vom 12.03.1995 ist nicht einmal zu den Akten gereicht worden. Bei dieser Sachlage ist der Senat an die Feststellung des beiderseitigen gemeinschaftlichen Erbrechts der Parteien zu je 1/2 gebunden. Aus dieser Miterbengemeinschaft steht der Klägerin die Zustimmung des Beklagten zum Drittverkauf des Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentums-Grundstück (im folgenden kurz: Eigentumswohnung genannt) nicht zu, soweit dies auf eine vorweggenommene Teil-Erbauseinandersetzung hinauslaufen würde.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies ist in § 2042 Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt. Nach § 2042 Abs. 2 BGB gelten für die Durchführung der Auseinandersetzung die Vorschriften über die Auflösung einer Rechtsgemeinschaft — § 749 Abs. 2, 3, §§ 750 — 758 BGB. Danach findet bei Sachgesamtheiten die Teilung in Natur, andernfalls, wenn eine Teilung in Natur nicht möglich ist, der Verkauf nebst Teilung des Erlöses — § 753 Abs. 1 BGB — statt, wobei die Verkaufsabwicklung sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf richtet, der gemäß § 1253 Abs. 1 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt. Der Versteigerungserlös tritt dann nach der Regelung in § 1247 BGB, dem sogenannten Surrogationsprinzip, an die Stelle der betroffenen Nachlaßgegenstände. Vor der Teilung sind die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen — § 2046 BGB –, und nach der Erbteilung ist ein etwaiger Überschuß zu teilen. Die Auseinandersetzung hat sich allerdings auf den gesamten Nachlaß zu beziehen (vgl. z.B.: BGH NJW-RR 1991, 1097; NJW 1985, 51 ff (52)). Einzelne Teile des Nachlasses dürfen nicht ausgeklammert bleiben. Ein Miterbe braucht sich auf das Verlangen einzelner Teilauseinandersetzungen regelmäßig nicht einzulassen (vgl.: Staudinger-Werner, BGB, 12. Auflage, § 2042 Rdnr. 40). Dieser Grundsatz darf nur ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, z.B. dann, wenn die Auflösung der Erbengemeinschaft nur noch wegen einzelner Gegenstände nicht möglich ist und dem Miterben aus bestimmten Gründen ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann (vgl.: MüK-Dütz, 2. Auflage, § 2042 Rdnr. 19; RGRK-Kregel, BGB, 12. Auflage, § 2042 Rdnr. 18). Danach kann gegen den Willen eines Miterben eine teilweise Auseinandersetzung unter vorläufiger Ausscheidung eines bestimmten Teils des Nachlasses beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn

der Nachlaß umfangreich und die Teilung langwierig ist und den Erben das lange Zuwarten auf die Auskehrung des Teilungserlöses nicht zugemutet werden kann,

die Teilungsauseinandersetzung im Interesse des Nachlasses geboten ist,

die Erbengemeinschaft nur aus zwei Miterben besteht und im Wege der Teilungsauseinandersetzung jeder das bekommt, was er ohnehin erhielte,

eine Gesamtauseinandersetzung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist

(RGRK-Kregel, aaO).

Diese Voraussetzungen für eine isolierte Miterben-Auseinandersetzung, betreffend allein die Eigentumswohnung, liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Zwar besteht die von den Parteien gebildete Erbengemeinschaft nur aus zwei Miterben, doch würde die von der Klägerin intendierte Zustimmung des Beklagten zu der von ihr allein beabsichtigten Veräußerung der Eigentumswohnung an den Drittkäufer, der ihr alleiniges Verfügungsrecht über die Eigentumswohnung vorausgehen müßte, im Ergebnis nicht denjenigen rechtlichen und wirtschaftlichen Zustand herbeiführen, der ihr aufgrund ihres Erbrechts ohnehin zustünde. Die Klägerin ist nämlich nicht Alleinerbin der Eigentumswohnung geworden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der eigenschriftlichen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 01.02.1990, dort zu Ziffer 2. Dies folgt aus den Regelungen in § 2087 BGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils seines Vermögens durch den Erblasser als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Dagegen ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände an einen Bedachten im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen, selbst wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet wird — § 2087 Abs. 2 BGB. Hieraus folgt der Grundsatz der erbrechtlichen Gesamtnachfolge oder Quotennachfolge. Eine Erbfolge in bestimmte Gegenstände kennt das BGB nicht (vgl. z.B.: Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Auflage, § 2087 Rdnr. 1). Soweit den allgemeinen Auslegungsregelungen aus § 2087 BGB allerdings die konkrete Auslegung des individuellen Willens des Erblassers vorgeht, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß der Erblasser mit seiner eigenschriftlichen letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 etwa intendiert hätte, die Klägerin als Alleinerbin einzusetzen und dem Beklagten in einzelnen Regelungen lediglich Vermächtnisse zuzuweisen. Vielmehr laufen die von ihm getroffenen einzelnen Regelungen im Grunde auf eine paritätische Beteiligung der Parteien an den bestimmten aufgeführten Gegenständen hinaus, wobei auch die getroffenen Differenzierungen letztlich eher dafür sprechen, daß beide Parteien zu gleichen Teilen bedacht und belastet werden sollten. Dies läßt sich beispielsweise an der Zuwendung des Hausgrundstücks … (Ziffer 1) an die Parteien zu gleichen Teilen ersehen, wobei die Unterhaltungs- und Folgekosten dieses Grundstücks von den Parteien offenbar nur deshalb unterschiedlich zu tragen sein sollen — und zwar von der Klägerin zu 1/4 und vom Beklagten zu 3/4 –, weil die Zahl der auf beide entfallenden Mitbewohner dieses Verhältnis implizieren soll. Auch die Beteiligung der Klägerin an den Zinseinnahmen aus den, dem Beklagten zufallenden Wertpapieren zu 50 % spricht für ein grundsätzlich von einer paritätischen Behandlung der Parteien durch den Erblasser getragenes Zuwendungssystem. Soweit die Zuwendung der Eigentumswohnung an die Klägerin “zur freien Verfügung” dem entgegenzustehen scheint, kann dies wiederum durch die Zuwendung der Wertpapiere wie auch eines weiteren Festgeldkontos, eines weiteren Kontos sowie eines Wohnhauses in Spanien an den Beklagten in etwa ausgeglichen sein.

Folgt hieraus, daß die Klägerin nicht von vornherein Alleinerbin der Eigentumswohnung geworden sein kann, sondern daß diese Immobilie vielmehr mit dem Erbfall als Bestandteil der Erbmasse der Erbengemeinschaft der Parteien zugefallen ist, so ergibt sich hieraus weiter, daß die Klägerin weder als Erbin der Eigentumswohnung allein über jene verfügen kann, noch daß ohne weiteres angenommen werden muß, die Klägerin erhalte die Eigentumswohnung nach Erbauseinandersetzung ohnehin ohne jegliche Beschränkungen. Nur im letzteren Falle aber könnte die Klägerin nach den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen eine vorweggenommene Teilerbauseinandersetzung, betreffend die Eigentumswohnung, in dem Sinne verlangen, daß der Beklagte dem Verkauf an den Dritterwerber zustimmen müßte.

Daß diese unbeschränkte Anwartschaft der Klägerin auf den Erwerb des, nicht wenigstens schuldrechtlich belasteten Alleineigentums an der Eigentumswohnung zugunsten der Klägerin aus der letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 nicht entnommen werden kann, ergibt deren Auslegung. Nach § 2084 BGB sind letztwillige Verfügungen im Zweifel grundsätzlich so auszulegen, wie dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am ehesten zum Erfolg verholfen werden kann. Die Testamentsauslegung hat danach zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, wobei in erster Linie vom Wortlaut auszugehen ist, dieser aber nicht bindend ist, ohne daß der Wortsinn danach hinterfragt worden ist, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich der von ihm verwendeten Begriffe ist maßgeblich. Dies ist unter Auswertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. z.B.: Palandt-Edenhofer, aaO, § 2084 Rdnr. 1).

In Anwendung dieses Grundsatzes ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin die Eigentumswohnung zur freien Verfügung “behält”. Das Wort behalten impliziert die Konservierung eines zu Lebzeiten des Erblassers bereits bestandenen Zustands. Da die Klägerin unter der Anschrift “…” rubriziert, ist anzunehmen, daß sie die Eigentumswohnung … nicht bewohnt. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß die Immobilie vermietet ist, möglicherweise an den Käufer …, als dessen Wohnsitz in dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug verfolgten Hauptantrag die Anschrift … in … angegeben ist. War zu Lebzeiten der Erblasser als im Grundbuch eingetragener Alleineigentümer der Eigentumswohnung alleiniger Rechtsinhaber, so spricht die Formulierung “behält” dafür, daß die Klägerin in genau seine Rechtsposition einrücken solle.

Der Passus “zur freien Verfügung” impliziert dem objektiven Wortsinne nach, daß die Klägerin ihrerseits mit der Wohnung verfahren könne wie sie will. Mitspracherechte anderer Personen sollen danach nicht bestehen. Wäre die Regelung in Ziffer 2 der letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 auf ihren ersten Satz beschränkt, so würde der objektive Wortsinn dafür sprechen, daß die Klägerin unbeschränktes Alleineigentum an der Eigentumswohnung erlangen solle, welches solchenfalls fraglos auch die rechtliche Befugnis enthielte, die Wohnung insgesamt zu veräußern. Allerdings darf die Auslegung dieses Wortlauts nach den vorgenannten Grundsätzen die weiteren Regelungen im folgenden Satz der Ziffer 2 nicht außer Acht lassen. Hierin trifft der Erblasser nämlich eine Bestimmung für den Tod der Klägerin, nach welcher die Eigentumswohnung “voll in den Besitz” des Beklagten übergehen soll. Hieraus erhellt die Vorstellung des Erblassers, die Wohnung stehe im Eigentum der Klägerin noch im Zeitpunkt ihres Todes. Dies kann für sich genommen dahin gedeutet werden, daß der Erblasser die Möglichkeit, die Klägerin könne das Wohnungseigentum insgesamt veräußern, überhaupt nicht bedacht oder gesehen hat, es kann aber darüber hinaus sogar bedeuten, er habe gewollt, daß die Erblasserin das Wohnungseigentum zu ihren Lebzeiten nicht insgesamt veräußere. Betrachtet man die Bestimmung in Ziffer 2 nur bis zu jenem Punkt, so kann wiederum offen sein, ob der Erblasser hiermit zu Lasten seiner Ehefrau ein Verbot statuiert hat, die Eigentumswohnung zu veräußern, oder ob er lediglich an diese Möglichkeit nicht gedacht hat. Letzterenfalls kann seine Bestimmung dahin zu verstehen sein, die Klägerin könne unbeschränkt über das Wohnungseigentum verfügen, und die Wohnung gehe mit ihrem Tode nur dann an den Beklagten, wenn die Klägerin sie zuvor nicht ihrerseits veräußert habe. Aber auch diese Auslegung ist um diejenigen Schlußfolgerungen zu ergänzen, welche der vom Erblasser angefügte Halbsatz veranlaßt. Danach soll nämlich der Beklagte, wenn er nach dem Tode der Klägerin den Besitz der Eigentumswohnung erlangt habe, die Immobilie “für die Enkel verwalten”. Es wird naheliegen, hieraus einen Willen des Erblassers zu entnehmen, die Wohnung seinem Sohn und schließlich seinen Enkeln zu erhalten. Dann aber ist die “freie Verfügung” der Klägerin zu ihren Lebzeiten über die Eigentumswohnung durch diesen Willen des Erblassers beschränkt. Andere Umstände, aus welchen konkrete Anhaltspunkte für das vom Erblasser beabsichtigte Schicksal der Eigentumswohnung folgen würden, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kommt der Auslegung von Nr. 2 der letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 die Aufgabe zu, eine erbrechtliche Konstruktion zu finden, bei welcher die Klägerin die Eigentumswohnung zu ihren Lebzeiten zu Alleineigentum erhält, beschränkt allein durch den Willen des Erblassers, das Wohnungseigentum letztlich den Enkeln zu erhalten.

Die erbrechtliche Umsetzung dieser Vorstellungen des Erblassers erfolgt — wie schon die Beschwerde-Zivilkammer des Landgerichts … angenommen hat — in der Form des Vermächtnisses … — § 2147 BGB. Hierdurch erwirbt die Klägerin als Vermächtnisnehmerin einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Alleineigentums der Eigentumswohnung an sich. Da sie selbst Miterbin ist, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB, durch welches die Klägerin als Miterbin selbst paritätisch beschwert ist. Die rechtliche Stellung des Beklagten, der nach ihrem Tod der Formulierung der letztwilligen Verfügung nach den Besitz der Eigentumswohnung erhalten soll, ist als Nachvermächtnis im Sinne von § 2191 BGB zu qualifizieren. Hiernach erwirbt der Beklagte, wenn er den Tod der Klägerin als Vermächtnisnehmerin erlebt, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben der Klägerin auf Einräumung zumindest des Besitzes an der Eigentumswohnung. Zu der Frage, ob der Beklagte mit dem Wort “Besitz”, an welches man beim Gebrauch durch eine juristisch nicht vorgebildete testierende Person keine engen Maßstäbe anlegen darf — §§ 2084, 133 BGB –, vom Erblasser als Eigentümer vorgesehen ist, oder ob die Erben der Klägerin solchenfalls Eigentümer bleiben, oder ob andernfalls die Enkel des Erblassers unmittelbar Eigentümer werden sollen, liegt die Annahme näher, daß der Beklagte, soll er als “Besitzer” der Eigentumswohnung deren Verwaltung für seine Kinder übernehmen, vom Erblasser als Eigentümer hat eingesetzt werden sollen, als die Annahme, die Erben der Klägerin oder gar die Enkelkinder hätten mit dem Tod der Klägerin das Eigentum der Eigentumswohnung erwerben sollen. Ist demnach davon auszugehen, daß der mit dem Tod der Klägerin entstehende schuldrechtliche Anspruch des Beklagten, sofern der Beklagte diesen Erbfall erlebt, dahin geht, daß der Beklagte Alleineigentümer der Eigentumswohnung werden soll, und sollen nach seinem Tode die Enkelkinder ihrerseits das Alleineigentum an der Eigentumswohnung erwerben, so ist das Nachvermächtnis des Beklagten seinerseits wiederum mit einem Nachvermächtnis zugunsten der Enkel belastet.

Nach alledem spricht die letztwillige Verfügung des Erblassers zu Ziffer 2 am ehesten dafür, daß die Klägerin mit einem Vorausvermächtnis, betreffend das Alleineigentum an der Eigentumswohnung, bedacht ist, und daß der Beklagte hieran ein Nachvermächtnis erwirbt, welches allerdings erst mit dem Erbfall der Klägerin, also mit deren Tod, entsteht, und daß die Enkel beim Tod des Beklagten ihrerseits ein Nachvermächtnis erwerben sollen (“Nachnachvermächtnis”). Dabei ist zu beachten, daß die Nachvermächtnisse unwirksam sind, wenn die Bedachten vor Eintritt des Erbfalls versterben. Der Beklagte oder seine Erben erwerben also keine Ansprüche, wenn der Beklagte vor der Klägerin verstirbt — § 2160 BGB.

Geht danach die letztwillige Verfügung des Erblassers dahin, daß die Klägerin nicht Erbin der Eigentumswohnung wird, aber aufgrund eines Vermächtnisses durch dessen Ausführung Alleineigentümerin werden soll, so liegen die Voraussetzungen für eine vorweggenommene Teil-Erbauseinandersetzung im eingangs dargelegten Sinne zu ihren Gunsten nicht vor. Die Klägerin ist vielmehr auf den einfacheren Weg verwiesen, ihre Ansprüche aus dem Vorausvermächtnis gegen die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Der Anspruch aus einem Vorausvermächtnis ist eine Nachlaßverbindlichkeit, für welche die Erbengemeinschaft dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 2058, 2059 BGB, und zwar durch die Miterben gesamtschuldnerisch, haftet (vgl. z.B.: RGZ 93, 196 ff (197)). Nach § 2059 Abs. 2 BGB hat der Nachlaßgläubiger das Recht, von den die Miterben die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß zu verlangen. Danach darf der Vorvermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch auch vor Teilung einer Miterbengemeinschaft gegen die Miterben aus dem Nachlaß befriedigen. Dies geschieht im Wege einer gegen die Erbengemeinschaft als solche gerichteten Gesamthandsklage (vgl. z.B.: RGRK-Kregel, aaO, § 2059 Rdnr. 11). Dieses Recht steht auch einem Vermächtnisnehmer zu, der selbst Miterbe ist, wie es beim Vorausvermächtnis gerade der Fall ist (vgl.: RG aaO; KG OLGZ 77, 457 ff (461)). Der Klageantrag ist dann auf die Verurteilung der Miterben zu richten, darin einzuwilligen, daß sich der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe aus dem ungeteilten Nachlaß befriedigen darf (RG Gruchot 57, 158 (159), zitiert bei KG aaO).

Ist danach die Klägerin berechtigt, vom Beklagten als Miterben die Einwilligung dahin zu verlangen, sich aus dem Nachlaß des Erblassers vorab in der Weise zu befriedigen, daß sie das Alleineigentum an der Eigentumswohnung erwirbt, ergibt sich hieraus ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zustimmung zu dem Verkauf der Eigentumswohnung an den Drittkäufer nicht. Ein solcher Anspruch könnte nur dann mittelbar begründet werden, wenn der Vermächtnisanspruch der Klägerin allein auf den Erwerb des unbeschränkten Alleineigentums an der Immobilie gerichtet wäre. Dann könnte es treuwidrig sein, wenn sich der Beklagte, der solchenfalls verpflichtet wäre, am Erwerb des Alleineigentums an der Eigentumswohnung durch die Klägerin aus dem ungeteilten Nachlaß mitzuwirken, seine Zustimmung zur weiteren Verfügung der Klägerin über die Eigentumswohnung verweigerte.

So ist aber der vorliegende Fall nicht gelagert. Nach den vorstehenden Ausführungen muß dem Willen des Erblassers Rechnung getragen werden, die Eigentumswohnung für den Beklagten und schließlich für die Enkel zu erhalten. Dem für den Beklagten angeordneten Nachvermächtnis muß die Klägerin ihrerseits als Vermächtnisnehmerin Rechnung tragen. Das Nachvermächtnis im Sinne von § 2191 Abs. 1 BGB ist ein aufschiebend bedingter schuldrechtlicher Anspruch des Bedachten. Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt diesen Anspruch mit Anfall, d.h. mit dem Tod des ihm vorgehenden Vermächtnisnehmers. Erlebt jener diesen Erbfall nicht, so ist das Nachvermächtnis unwirksam — § 2160 BGB. Ein in dieser Weise aufschiebend bedingter Anspruch ist gemäß § 160 Abs. 1 BGB in der Schwebezeit, in welcher sein Entstehen möglich ist, durch schuldrechtliche Pflichten des zukünftigen Schuldners belastet. Nach dieser Vorschrift darf der Schuldner während dieser Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden weder vereiteln noch beeinträchtigen. Dieser — vom Gesetzgeber schuldrechtlich ausgestattete — Schutz des Gläubigers eines aufschiebend bedingten Anspruchs gilt namentlich auch für den Anspruch eines Nachvermächtnisnehmers aus dem Vermächtnis (vgl. z.B.: BGH NJW 1991, 1736 ff (1737)). Demnach ist der Vorvermächtnisnehmer dem Nachvermächtnisnehmer für eine schuldhafte Vereitelung oder Beeinträchtigung des nachvermachten Rechts haftpflichtig, und er hat den Gegenstand des Nachvermächtnisses auch schon vor dem Anfall des Nachvermächtnisses ordnungsgemäß zu verwalten. Dieser Schutz des Nachvermächtnisnehmers ist gesetzestypisch. Er hat vorliegend insbesondere zur Folge, daß die Klägerin dem Beklagten schuldrechtlich verpflichtet ist, das Wohnungseigentum in solcher Weise zu erhalten, daß es dem Beklagten bei ihrem Tode zufällt. Dies schließt vor allem die Veräußerung der Eigentumswohnung an einen Dritten aus. Zwar ist die Klägerin, wenn sie aufgrund des Vorvermächtnisses das Alleineigentum an der Immobilie erworben hat, rechtlich nicht gehindert, die Immobilie zu veräußern. Sie macht sich solchenfalls dem Nachvermächtnisnehmer aber schadensersatzpflichtig, und sie kann deshalb insbesondere wiederum von jenem nicht die Zustimmung in die Veräußerung verlangen.

Allerdings steht es dem Erblasser frei, den Vorvermächtnisnehmer im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von der gesetzestypischen Pflicht zur Erhaltung des Vermächtnisgegenstandes im Interesse des Nachvermächtnisnehmers zu befreien und etwa anzuordnen, daß das Nachvermächtnis nur anfallen solle, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Tode des Vorvermächtnisnehmers noch vorhanden sei. In dieser Weise will die Klägerin die Bestimmung in Ziffer 2 der letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 verstanden wissen. Zuzugestehen ist ihr, daß der Passus “… zur freien Verfügung …” darauf hindeuten kann, daß die Klägerin über die Immobilie unbeschränkt verfügen können sollte, und daß sie von einer Schutzpflicht zugunsten des Beklagten bis zu ihrem Tod frei sein sollte. Allerdings ist solchenfalls die, nach den vorstehenden Ausführungen aus der letztwilligen Verfügung zu entnehmende Intention des Erblassers, die Immobilie den Enkeln zu erhalten, nicht zuverlässig erreichbar. Wie dargelegt, spricht der Wortlaut und die Abfolge der einzelnen Aussagen in Ziffer 2 seiner letztwilligen Verfügung dafür, daß der Erblasser die Möglichkeit, die Klägerin könne die Immobilie zu ihren Lebzeiten veräußern, in seine Überlegungen nicht einbezogen hat. Eine, dem entgegenstehende deutliche Klausel hätte etwa dahin lauten können, daß die Klägerin die Eigentumswohnung zur freien Verfügung erhalte, und daß die Immobilie nach ihrem Tode, sofern sie dann noch im Vermögen der Klägerin vorhanden sei, an den Beklagten und später an die Enkel gehen solle. Eine solche, die unbeschränkte Verfügung der Klägerin über die Eigentumswohnung klarstellende Formulierung fehlt aber in dem eigenschriftlichen Testament vom 01.02.1990. Wie dargelegt, liegt aus Sicht des Senats die Auslegung näher, die Klägerin dürfe die Immobilie nicht veräußern, weil der Erblasser diese Möglichkeit in einer Weise unberücksichtigt gelassen hat, die dafür spricht, eine Veräußerung der Eigentumswohnung sei bis in die übernächste Generation ausgeschlossen. Aber auch, wenn dies wegen der Überlassung der Immobilie an die Klägerin zur freien Verfügung zweifelhaft sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht positiv der Wille des Erblassers entnommen werden, die Klägerin sollte befugt sein, die Eigentumswohnung an einen Dritten zu übertragen. Solchenfalls bleibt es bei der gesetzestypischen Ausgestaltung des Vorausvermächtnisses, und die Belastung der Klägerin mit der schuldrechtlichen Erhaltungspflicht des Vermächtnisgegenstands — § 160 Abs. 1 BGB — behält Bestand.

Aus dieser Rechtslage ergeben sich die eingangs genannten Folgerungen für das Schicksal der Klage.

Der Hauptantrag der Klägerin auf Zustimmung zum Verkauf und zur Auflassung des Immobilie an den Drittkäufer … ist unbegründet, weil der Beklagte als Nachvermächtnisnehmer nicht verpflichtet ist, der Veräußerung der Immobilie zuzustimmen, und weil die Klägerin ihrerseits verpflichtet ist, die Eigentumswohnung als solche bis zu ihrem Tode für den Beklagten zu erhalten. Hiervon wäre sie nur im Falle des Vorversterbens des Beklagten befreit.

Mit dem Hilfsantrag will die Klägerin ihren Vermächtnisanspruch auf Erwerb des Alleineigentums an der Immobilie realisieren. Allerdings ist der Hilfsantrag in einer Weise gefaßt, welche seinem Wortlaut nach eher auf eine vorweggenommene Teilerbauseinandersetzung hinzudeuten scheint. Wenn der Beklagte verurteilt werden soll, seinen hälftigen Anteil an der Erbengemeinschaft, betreffend das Wohnungseigentum, an die Klägerin zu übertragen, so ist damit eine gegenständlich begrenzte Teilerbauseinandersetzung beschrieben. Diese steht der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, sie ist aber von ihr selbst auch nicht intendiert. Die Klägerin will vielmehr gerade ihren schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Alleineigentums an der Immobilie, wie er ihr aus dem Vorausvermächtnis zusteht, geltend machen. Dieser Anspruch steht ihr, wie dargelegt, in der Weise zu, daß sie vom Beklagten als Miterben die Einwilligung in ihre vorweggenommene Befriedigung aus dem Nachlaß mit dem Ziel des Erwerbs des Alleineigentums an der Eigentumswohnung beanspruchen darf. Der Senat legt den von der Klägerin verfolgten Hilfsantrag in dieser Weise aus. Anderes hat die Klägerin nach dem gesamten Klagevorbringen und den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ihrem Hilfsantrag nicht intendiert. Dieser Antrag ist in dem stattgebenden Tenor des vorliegenden Urteils formuliert. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung aussprechen muß, nicht aber deren Ausführung in Form erforderlicher notarieller Vereinbarungen — § 313 Satz 1 BGB — oder gar Formulierung entsprechender Auflassungserklärungen.

Soweit sich der Beklagte als Nachvermächtnisnehmer und Miterbe gegen diesen Einwilligungsanspruch der Klägerin mit einem Zurückbehaltungsrecht, gerichtet auf die Bewilligung einer Eigentumserwerbs-Vormerkung zur Sicherung seines aufschiebend bedingten Anspruchs aus dem Nachvermächtnis wendet — wie es für ihn bereits vorprozessual und ausdrücklich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt worden ist –, ist diese Einrede begründet. Nach den vorstehenden Darlegungen stellt das Nachvermächtnis einen aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch des Nachvermächtnisnehmers gegen den Vermächtnisnehmer bzw. dessen Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes dar. Nach der vorstehend vorgezogenen Auslegung ist dieser Anspruch im Nachvermächtnisfall auf Erwerb des Alleineigentums an der Immobilie durch den Beklagten gerichtet. Als solcher aufschiebend bedingter schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem, die Eigentumswohnung ausmachenden Miteigentumsrecht an dem betroffenen Hausgrundstück ist dieser Anspruch des Beklagten aus sich heraus vormerkungsfähig — § 883 Abs. 1 Satz 2, 1 BGB. Wird die Klägerin in Ausführung des Vermächtnisses als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, ist sie damit dem Beklagten unmittelbar verpflichtet, zur Sicherung dessen Nachvermächtnisses die Eintragung einer Eigentumserwerbs-Vormerkung zu bewilligen. Daß der Anspruch des Nachvermächtnisnehmers gegen den Vermächtnisnehmer nach den vorgenannten Vorschriften grundsätzlich vormerkungsfähig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B.: Bayerisches Oberstes Landesgericht RPfl 1981, 190; auch: Bengel, NJW 1990, 1826 ff (1828 f)) und nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu bezweifeln. Dem kann wiederum nur der individuelle Wille des Erblassers entgegenstehen, soweit er sich im Wege der Auslegung aus seinen letztwilligen Verfügungen ergibt. Daß vorliegend der Erblasser eine Sicherung des Nachvermächtnis-Anspruchs des Beklagten durch eine von der Klägerin als Vermächtnisnehmerin zu bewilligende Vormerkung nicht gewollt hätte, kann der Klausel in Ziffer 2 der letztwilligen Verfügung vom 01.02.1990 nicht entnommen werden. Ist danach davon auszugehen, daß die Immobilie der Familie bis hin zu den Enkelkindern des Erblassers erhalten werden sollte, so ist ein etwa abweichender Wille der Klägerin letztlich nur durch eine eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Nachvermächtnis-Anspruchs des Beklagten abzuwenden. Wenn die Klägerin — wie aus dem Verkauf der Eigentumswohnung an den Drittkäufer erhellt — beabsichtigt, die Immobilie zu veräußern, widerspricht dies dem vorstehend herausgearbeiteten Zweck der letztwilligen Verfügung des Erblassers, so daß dessen erbrechtliche Umsetzung folgerichtig auch die Belastung der Klägerin mit der Pflicht, das Nachvermächtnis des Beklagten durch Bewilligung einer Vormerkung zu sichern, nach sich ziehen muß.

Dies alles führt zur Begründetheit der Klage nur zum Hilfsantrag unter der Beschränkung des Zug-um-Zug-Vorbehalts der Bewilligung einer Eigentumserwerbs-Vormerkung zur Sicherung des Nachvermächtnis-Anspruchs des Beklagten durch die Klägerin, die demnach auch zum Hilfsanspruch noch teilunterlegen ist.

Die Kostenentscheidung folgt dementsprechend aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an Haupt- wie auch Hilfsantrag gleichwertig beurteilt und die wirksame Einwendung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten als hälftiges Unterliegen der Klägerin mit dem Hilfsantrag bewertet, so daß den Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis 75 : 25 % zu Lasten der Klägerin aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer der Parteien ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO geboten.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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