OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. März 1998 – 20 W 143/95 Auslegung einer Regelung im Ehegattentestament für den Fall gleichzeitigen Versterbens als Schlußerbenbestimmung Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine letztwillige Verfügung für den Fall, daß sie “zugleich versterben”, so ist sie als Schlußerbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden auszulegen, wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet.

April 2, 2019

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. März 1998 – 20 W 143/95
Auslegung einer Regelung im Ehegattentestament für den Fall gleichzeitigen Versterbens als Schlußerbenbestimmung
Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine letztwillige Verfügung für den Fall, daß sie “zugleich versterben”, so ist sie als Schlußerbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden auszulegen, wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet.

Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Wolfhagen vom 23. Februar 1995 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht Wolfhagen wird angewiesen, dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 16. Februar 1995 zu entsprechen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 200.000,– DM.
Gründe
Am 23.1.1995 verstarb in Kassel im Alter von 87 Jahren der ehemalige Büromaschinenmechaniker W. W. (Erblasser). Seine Ehefrau E. W., mit der er am 3.4.1943 die Ehe geschlossen hatte, ist am 14.9.1991 im Alter von 78 Jahren vorverstorben. Beide Eheleute waren kinderlos. Der Erblasser hatte zwei Brüder und eine Schwester, die sämtlich vorverstorben sind. Die Beteiligte zu 2) ist eine Tochter seiner Schwester. Die Beteiligte zu 1), die am 25.6.1910 geborene Witwe E. K. geb. H., ist eine Schwester seiner vorverstorbenen Ehefrau. Der Erblasser und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Wohnhauses zu je 1/2 Idealanteil.
Zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben ist am 23.2.1995 Nachlaßpflegschaft angeordnet und Frau E. B. in W. zur Nachlaßpflegerin bestellt worden.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 11.12.1986 ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und von beiden Ehegatten unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:
“Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein.
Der Überlebende von uns kann über das Ererbte und sein eigenes Vermögen frei verfügen.
Sollten wir zugleich versterben, so soll die Ww. E. K., geb. H., wohnhaft in N., P.str. 1 unseren gemeinschaftlichen Nachlaß allein erben.”
Die Beteiligte zu 1) hat mit der Behauptung, ihre Erbeinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 11.12.1986 stelle eine Schlußerbeneinsetzung für den Todesfall des Längerlebenden der Testatoren dar, in notarieller Urkunde einen Erbschein als Alleinerbin beantragt. Sie hat dazu eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Frau E. H. vom 16.2.1995 vorgelegt, in der es heißt, der Erblasser habe Frau H. im Sommer 1994 verschiedene Male bestätigt, daß die Beteiligte zu 1) letztendlich seine und somit auch Schlußerbin der Eheleute W. werden solle.
Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag durch Beschluß vom 23.2.1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach allgemeinem Sprachgebrauch könne die Formulierung “Sollten wir zugleich versterben” nur dahin verstanden werden, daß damit ein Versterben beider kurz nacheinander gemeint gewesen sei. Ein etwaiger gegenteiliger Wille der Testatoren sei in dem Testament vom 11.2.1986 nicht zum Ausdruck gekommen.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie hat zu deren Begründung vorgetragen, die Eheleute W. seien im Ausdruck nicht sehr gewandt gewesen. Die Ehefrau des Erblassers habe ein Feinkostgeschäft betrieben. In diesem Geschäft habe sie – die Beteiligte zu 1) – von 1938 bis 1950 unentgeltlich ausgeholfen. Sie habe während der fast zehn Jahre dauernden Krankheit ihre Schwester – die Ehefrau des Erblassers – zuhause gepflegt. In der Endphase der Krankheit habe sie dies ununterbrochen etwa ein Jahr lang bis zum Tode der Schwester getan. Auch sonst habe eine enge Verbindung zwischen ihr und den Eheleuten W. bestanden. Sie hätten sich häufig gegenseitig besucht. Am Tage der Beerdigung ihrer Schwester habe der Erblasser ihr das Original des Testaments vom 11.12.1986 mit den Worten übergeben: “E., hier ist unser Vermächtnis. Heb es gut auf.”
Der Nachlaßrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat angenommen, die von den testierenden Eheleuten in dem Testament vom 11.12.1986 gebrauchte Formulierung “Sollten wir zugleich versterben” meine auch bei weiter Auslegung eindeutig nur die Fälle, daß die Ehegatten zeitgleich oder kurz nacheinander sterben. Diese Auslegung stehe in Einklang mit der in dem Testament getroffenen Bestimmung, daß der Längerlebende über den ihm zugefallenen Nachlaß frei verfügen können sollte. Die Freistellungsklausel sei mit der Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Schlußerbin nach dem Letztversterbenden unvereinbar. Im übrigen ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen Testament kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Testatoren seien von der Vorstellung ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1) als Schlußerbin des Letztversterbenden eingesetzt sein solle.
Gegen den landgerichtlichen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Notars, der den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und die eidesstattliche Versicherung der Frau H. beurkundet hat. Die Beteiligte zu 1) hat im Verfahren der weiteren Beschwerde eidesstattliche Versicherungen der Eheleute W. G. und I. G. vorgelegt. Darin heißt es, die Eheleute G. seien mit den Eheleuten W. befreundet gewesen und hätten jene oft besucht. Bei den Besuchen sei öfter über die Erbfolge nach den Eheleuten W. gesprochen worden. Dabei hätten die Eheleute W. stets erklärt, daß Erbin des Letztversterbenden die Beteiligte zu 1) sein sollte.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und in der gebotenen Form eingelegt (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) nicht stand. Sie beruhen auf einer fehlerhaften Auslegung des Testaments vom 11.12.1986, somit auf einer Verletzung der §§ 133, 157 BGB, und sind daher aufzuheben.
Mit Recht haben die Vorinstanzen das gemeinschaftliche Testament vom 11.12.1986 im Hinblick auf die Formulierung “Sollten wir zugleich versterben” für nicht eindeutig gehalten. Sie läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Regelung nur für den Fall des gleichzeitigen Todes der Ehegatten getroffen wurde, in dem keiner des anderen Erbe werden konnte (vgl. § 1923 Abs. 1 BGB), oder für den Todesfall des Letztversterbenden als Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der Beteiligten zu 1). Das Umstandswort “zugleich” ist im Hochdeutschen gleichzusetzen mit “im selben Augenblick” oder mit “gleichzeitig” (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981, S. 2957). Der Begriff des “zugleich” Versterbens erfaßt also nach seinem Wortsinn nur den seltenen Ausnahmefall, daß der Tod mehrerer Personen im selben Bruchteil einer Sekunde eintritt (vgl. BayObLGZ 1996, 243 = NJW-RR 1996, 329 = ZEV 1996, 470 = FamRZ 1997, 249; BayObLG NJW-RR 1997, 327 = ZEV 1996, 472 = FamRZ 1997, 389). Indessen ist die Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch in den seltenen Fällen eines klaren und eindeutigen Wortlauts nicht durch eben diesen Wortlaut begrenzt. Auch in diesen Fällen hat der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB) Vorrang, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 86, 41/46 = NJW 1983, 672). Dabei ist der Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen (BGH NJW 1993, 256 = DNotZ 1993, 124 = FamRZ 1993, 318). Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung “zugleich versterben” oder inhaltsgleiche Wendungen (“gleichzeitiger Tod” oder “gleichzeitiges Versterben”) in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden sind (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).
Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu BGH NJW 1993, 256 = aaO) obliegt grundsätzlich den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1992, 296 = FamRZ 1993, 854; OLG Köln FGPrax 1996, 27 = NJW-RR 1996, 394; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rz. 48). Dieser Überprüfung hält die Auslegung der Vorinstanzen nicht stand. Sie haben wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder übersehen und sind dadurch zu einer dem wirklichen Willen der Testatoren nicht gerecht werdenden Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 11.12.1986 gekommen.
Das Landgericht hat nicht in Betracht gezogen, daß nach der Lebenserfahrung alte Leute, die privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten, in der Wortwahl häufig jedenfalls dann nicht sehr geschickt sind, wenn sie nicht kraft ihrer Ausbildung oder ihres Berufs über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten beim Abfassen von Schriftstücken verfügen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe OLGZ 1988, 24 = NJW-RR 1988, 9 = DNotZ 1988, 180: dort war der Erblasser, der das gemeinschaftliche Testament abgefaßt und niedergeschrieben hatte, von Beruf Oberstudienrat, Germanist und Schriftsteller). Ihr Sprachgebrauch ist nicht immer so exakt, daß sie mit ihren Worten unmißverständlich wiedergeben, was sie zum Ausdruck bringen wollen. Schon aus diesem Grund lag es nahe zu hinterfragen, ob die Testatoren den Begriff des “zugleich Versterbens” nicht gleichsetzen wollten mit “wenn wir beide verstorben sind”. Denn bei Errichtung des Testaments war der Erblasser schon 79 Jahre und seine Ehefrau 74 Jahre alt. Die früher von ihnen ausgeübten Berufe lassen nicht darauf schließen, daß sie im sprachlichen Ausdruck besonders gewandt waren.
Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, daß die in dem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Freistellung des Längerlebenden erst dann einen Sinn ergibt, wenn die Testatoren bei Errichtung des Testaments nicht nur den Fall des gleichzeitigen Versterbens, sondern auch den Fall des Nacheinanderversterbens bedacht haben. Denn als juristische Laien konnten sie es zur Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit unter Lebenden und von Todes wegen für erforderlich halten, die Freistellungsklausel gerade deswegen in das Testament aufzunehmen, weil die Beteiligte zu 1) im Falle des Nacheinanderversterbens Schlußerbin des Längerlebenden werden sollte (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1985, 209; Palandt/Edenhofer aaO § 2271 Rz. 19 ff.). Dagegen wäre die Freistellungsklausel unverständlich, wenn die Beteiligte zu 1) – wie die Vorinstanzen angenommen haben – nur für den zeitgleichen Tod beider Testatoren als Erbin eingesetzt worden wäre. Deshalb kann gerade in der Freistellungsklausel eine hinreichende Stütze in dem gemeinschaftlichen Testament selbst dafür erblickt werden, daß die Beteiligte zu 1) für den Fall des Nacheinanderversterbens als Schlußerbin des Längerlebenden eingesetzt worden ist.
Schließlich haben die Vorinstanzen übersehen, daß sich auch aus der Formulierung des gemeinschaftlichen Testaments vom 11.12.1986, wonach die Beteiligte zu 1) “unseren gemeinschaftlichen Nachlaß allein erben” soll, ein Anhalt für die Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) ergibt. Denn bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der gesamte Nachlaß auf den oder die Erben über, sondern das Vermögen jedes einzelnen von ihnen (§§ 1922, 1923 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1981, 79/87 = DNotZ 1981, 117 = FamRZ 1981, 710 = Rpfleger 1981, 304; BayObLGZ 1996, 243 = aaO). Der Gebrauch der Worte “gemeinschaftlicher Nachlaß” spricht sonach ebenfalls dafür, daß die Testatoren den Fall der Erbfolge nach dem Letztversterbenden von ihnen bedacht haben.
Infolge der aufgezeigten Auslegungsfehler kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben. Da der Sachverhalt genügend geklärt ist, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an Stelle des Landgerichts über die Erstbeschwerde entscheiden; eine Zurückverweisung erübrigt sich in diesem Falle (Keidel/Kuntze aaO § 27 Rz. 59, 65). Diese Entscheidung führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Anweisung an dieses Gericht, den von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbschein zu erteilen.
Unter voller Würdigung der obigen Ausführungen zu der rechtsfehlerhaften Auslegung der Vorinstanzen ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß die Testatoren eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) nur für den Fall ihres zeitgleichen Todes gewollt hätten, nicht aber für den eingetretenen Fall des Nacheinanderversterbens, daß sie also für den letzteren Fall die gesetzliche Erbfolge der Verwandten des Letztversterbenden, also des Erblassers gewollt hätten. Eine dahingehende Testamentsauslegung würde dem wirklichen Willen der Testatoren nicht gerecht. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Inhalt der von der Beteiligten zu 1) im ersten und dritten Rechtszug vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Frau H. und der Eheleute G.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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