OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. November 2018 – 20 W 242/18 Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

August 12, 2019

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. November 2018 – 20 W 242/18
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft
Der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, ist gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Erforderlich ist aber, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.
vorgehend AG Wiesbaden, 18. Juli 2018, 413 VI 1077/18 D
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 40.000,– EUR.
Gründe
I.
Mit E-Mail-Schreiben vom 11.04.2018 hat der Vater des Beschwerdeführers beim Nachlassgericht angefragt, ob jenes den vom Amtsgericht Wiesbaden bestellten Nachlassverwalter der am XX.XX.2018 verstorbenen Erblasserin nennen könne. Das Nachlassgericht hat mit E-Mail-Schreiben vom 13.04.2018 bei diesem angefragt, ob die Verstorbene gesetzliche Erben hinterlassen habe; sollte dies nicht der Fall sein, könne seitens des Nachlassgerichts ein Nachlasspfleger eingesetzt werden. Mit E-Mail-Schreiben vom gleichen Tag hat der Vater des Beschwerdeführers dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass die Erblasserin keinen gesetzlichen Erben hinterlassen habe und weiter ausgeführt, dass jene seit Weihnachten 2017 bei ihrer Schwester zu Besuch gewesen sei, die ihr eine 24-Stunden-Pflegerin besorgt habe. Sie sei in der Wohnung ihrer Schwester verstorben. Als Betreuer sei der Beschwerdeführer am 02.03.2018 vom Amtsgericht Wiesbaden bestellt worden; er sei auch als Sachwalter vom Amtsgericht Wien vorgesehen, aber noch nicht bestellt worden. Er hat weiter mitgeteilt, dass die Erblasserin Österreicherin gewesen sei und vor ihrer Reise nach Wiesbaden in ihrer Wohnung in Wien gelebt habe. Wegen der Einzelheiten dieses E-Mail-Schriftwechsels wird auf Bl. 1 ff. der Akten verwiesen.
Durch Beschluss vom 13.04.2018 (Bl. 5 der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Wirkungskreis umfasst nach diesem Beschluss die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.
Mit Schreiben vom 12.05.2018 (Bl. 18 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Wiesbaden gehabt habe. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die Erblasserin, bevor sie mit einem Krankentransport am 22.12.2017 nach Wiesbaden gebracht worden sei, um bei ihrer Schwester Weihnachten zu feiern, seit 28.10.2017 in verschiedenen Wiener Krankenhäusern gelegen habe. Sie sei deshalb so lange in der Wohnung ihrer Schwester Vorname1 verblieben, weil diese seit Mitte Februar 2018 selbst im Krankenhaus gewesen sei. Nach deren Versterben am XX.XX.2018 sei so schnell noch keine Lösung gefunden worden, sie wieder nach Wien in eine geeignete Klinik zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nur eingeschränkt transportfähig gewesen. Die Erblasserin sei ausschließlich in Wien gemeldet und habe auch nach ihrer Reise nach Wiesbaden alle ihre Rechtsgeschäfte in Wien erledigen lassen, vorzugsweise von einer Nachbarin. In der Wohnung ihrer Schwester würden sich keinerlei Dokumente und auch nicht der Wohnungsschlüssel der Wohnung in Wien befinden. Auf seine Initiative sei der Beschwerdeführer durch Beschluss vom 04.03.2018 vom Amtsgericht zum Betreuer der Erblasserin ernannt worden. Der Vater des Beschwerdeführers hat dazu die Fotokopie einer Meldebestätigung der Magistratsabteilung 62 der Bundeshauptstadt Wien vom 11.05.2018 vorgelegt (Bl. 15 der Akten), in der unter anderem bestätigt wird, dass die Erblasserin vom 11.12.1981 bis XX.XX.2018 mit einer gemeldeten Unterkunft in Wien als ordentlichem Wohnsitz im örtlichen Melderegister der Bundeshauptstadt Wien aufscheine.
Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 03.06.2018 (Bl. 30 der Akten) die Auffassung vertreten, der Vater des Beschwerdeführers sei kein Verfahrensbeteiligter und das Amtsgericht Wiesbaden sei zweifelsfrei zuständig. Die Erblasserin habe in Wiesbaden ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt, woran die Tatsache nichts ändere, dass die Erblasserin in Wien noch eine Wohnung gehabt habe. Sie sei am 22.12.2017 auf Veranlassung ihrer vorverstorbenen Schwester mit einem Liegendtransport von Wien nach Wiesbaden gebracht worden. Sie sei schwer erkrankt und habe nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können. Daher habe die Schwester sie nach Wiesbaden geholt. Die Erblasserin habe im Haus der Schwester eine eigene Dreizimmerwohnung mit Küche innegehabt und sei nach dem Tod der Schwester in ihrer neuen Wohnung durch einen Pflegedienst rund um die Uhr betreut worden.
In einem Bericht vom 24.06.2018 (Bl. 44 ff. der Akten) hat der Beteiligte zu 2. unter anderem ausgeführt, dass die Erblasserin Alleinerbin nach ihrer vorverstorbenen Schwester sei. Das Nachlassvermögen unterstehe der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, der ihm ein Nachlassverzeichnis übersandt habe. Auskünfte über die in Österreich geführten Vermögensanlagen der Erblasserin würden ihm von den dortigen Banken, Versicherungen bzw. Bausparkassen nicht erteilt.
Das Nachlassgericht hat dem Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.07.2018 (Bl. 54 der Akten) mitgeteilt, dass er kein Verfahrensbeteiligter sei und daher auch kein Beschwerderecht habe.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.07.2018 (Bl. 58 ff. der Akten) hat der Beschwerdeführer ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Wiesbaden unzuständig sei und dies im Einzelnen damit begründet, dass die Erblasserin österreichische Staatsangehörige und in Wien wohnhaft gewesen sei. Sie habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt und sich in Wiesbaden lediglich zu Besuch befunden, nämlich bei ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester. Krankheitsbedingt sei sie in Wiesbaden in ein Krankenhaus eingeliefert worden und nicht mehr zu ihrem Wohnsitz rückreisefähig gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, das Verfahren sei einzustellen und die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Zu seinem berechtigten Interesse hat er vortragen lassen, dass er als potentieller Erbe in Betracht komme. Die Erblasserin habe ihn im Beisein von Zeugen am 28.03.2018 als ihren Erben benannt; damit käme er jedenfalls nach dem Heimatrecht der Erblasserin als Erbe in Betracht.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 60 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht “die als Beschwerde formulierten Anträge” des Beschwerdeführers auf Abgabe des Verfahrens aufgrund örtlicher Unzuständigkeit und Aufhebung der Nachlasspflegschaft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei. Die Aussage, dass er als potentieller Erbe in Betracht käme, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei das Amtsgericht Wiesbaden als Nachlassgericht zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin. Die Erblasserin sei laut Berichten aus der beigezogenen Betreuungsakte nicht mehr in der Lage gewesen, alleine in ihrer Wohnung in Wien zu leben; daher habe sie im Haus ihrer Schwester nach Angaben des Nachlasspflegers ihre eigene Dreizimmerwohnung bezogen. Nach dem Tod ihrer Schwester sei sie durch einen Pflegedienst betreut und eine Betreuung sei durch das Betreuungsgericht Wiesbaden angeordnet worden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin sich nur vorübergehend zu Besuch in Wiesbaden aufgehalten habe. Die angeordnete Nachlasspflegschaft sei nicht aufzuheben, da zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ein Sicherungsbedürfnis gemäß § 1960 BGB bestanden habe, da die Mietverhältnisse zu kündigen und die Vermögensangelegenheiten zu regeln gewesen seien.
Gegen diesen am 20.07.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.08.2018 (Bl. 66 ff. der Akten), eingegangen am 17.08.2018, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen des Erstgerichts über den gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin unzutreffend seien. Er hat nochmals auf die Meldebestätigung vom 11.05.2018 verwiesen. Mit dem Transport der Erblasserin von Wien nach Wiesbaden im Dezember 2017 sei kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts vollzogen worden. Sie habe sich lediglich zu Besuch bei ihrer Schwester aufgehalten, ohne dass dadurch ein Wille zur Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts zugrunde gelegen habe. Mit dem Tode der Schwester sei der einzige Anknüpfungspunkt für den temporären Aufenthalt Erblasserin in Wiesbaden entfallen gewesen. Dem Rücktransport nach Wien habe der sich weiter verschlechternde Gesundheitszustand der Erblasserin entgegengestanden. Keinesfalls habe dem ein Wille, den regelmäßigen Aufenthalt zu wechseln, zugrunde gelegen. Außer ihrer Schwester habe die Erblasserin keinerlei Bezug zu Wiesbaden gehabt. Zu seiner Beschwerdebefugnis hat er vorgetragen, dass die Erblasserin den Beschwerdeführer vor Zeugen als ihren Erben benannt habe. Zum Beweis für die Äußerung hat er drei Zeugen benannt. Es sei der Wunsch der Erblasserin und ihrer Schwester gewesen, den Beschwerdeführer bzw. seine Familie im Falle des Versterbens der Erblasserin als Erben einzusetzen. Im Testament der vorverstorbenen Schwester sei der Beschwerdeführer als Ersatzerbe für die hiesige Erblasserin eingesetzt gewesen und habe folglich nach dem Tod der Erblasserin deren Erbe sein sollen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdeführervorbringens wird auf den genannten Schriftsatz, sowie die Schriftsätze vom 14.09.2018 und 02.10.2018 (Bl. 88 ff., 90 ff. der Akten) verwiesen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.09.2018 (Bl. 73 ff.), auf den verwiesen wird, nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist dennoch unzulässig.
Mit dem Nachlassgericht fehlt es an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Feststellung der Beschwerdeberechtigung deutsches Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden ist, während sich die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nach dem jeweiligen Sachstatut beurteilt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rz. 18; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 644 ; DNotZ 1989, 175 , je zitiert nach juris). Nach dem mithin anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde grundsätzlich demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Maßgebliches Kriterium für die Beschwerdeberechtigung ist damit die Beeinträchtigung eigener Rechte durch den angefochtenen Beschluss. Im hier vorliegenden Amtsverfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (vgl. dazu Keidel/Sternal, a.a.O., § 23 Rz. 5; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen FGPrax 2017, 266 , zitiert nach juris) kommt es alleine auf die materielle Beeinträchtigung subjektiver Rechte an. Nicht erforderlich oder ausreichend ist es, dass entgegen einem erstinstanzlich gestellten “Antrag” entschieden worden ist, da dieser in Amtsverfahren nur die Bedeutung einer Anregung hat; die Ablehnung einer solchen Anregung begründet keine Beschwerdebefugnis (vgl. die Nachweise bei Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 59 FamFG Rz. 2, 7).
Zu Recht geht die Beschwerde davon aus, dass nach allgemeiner Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt ist, da er durch diese Maßnahme im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 02.08.2016, 20 W 328/14, n. v.; OLGR 2005, 442; OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 83; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 194, je m. w. N.). Für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben, kann insoweit nichts anderes gelten (so auch Zimmermann, a.a.O., Rz. 199).
Grundsätzlich muss eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG – die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterstellt – tatsächlich vorliegen; es reicht nicht aus, dass sie nur möglich ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Feskorn a.a.O., § 59 FamFG Rz. 8; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.10.2018, § 59 Rz. 14; Senat OLGZ 1977, 385). Allenfalls für sog. doppelrelevante Tatsachen genügt deren schlüssige Behauptung (vgl. Zöller/Feskorn a.a.O., § 59 FamFG Rz. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 20 ff.). Bei der Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft – bzw. wie hier gegen die Ablehnung ihrer Aufhebung – wird deshalb vertreten, dass zumindest erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1971, 463).
Dem wird das Vorbringen bzw. die Behauptung des Beschwerdeführers nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung eines Erbrechts. Insoweit ist dem Nachlassgericht zu folgen.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeberechtigung ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dass er als potentieller Erbe in Betracht komme, weil die Erblasserin ihn am 28.03.2018 im Beisein von bzw. vor Zeugen als ihren Erben benannt habe; das würde – so der Beschwerdeführer – jedenfalls nach dem Heimatrecht der Erblasserin für die Erbeinsetzung genügen. In der Beschwerdeschrift hat er die Zeugen namentlich aufgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer insoweit vorrangig (“jedenfalls”) auf das Heimatrecht der Erblasserin abstellt, soll damit erkennbar auf österreichisches (Erb-)Recht Bezug genommen werden, da die Erblasserin nach seiner Behauptung österreichische Staatsbürgerin sein soll. Nach den obigen Ausführungen zur erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung ist mithin zunächst hierauf abzustellen.
Der Beschwerdeführer behauptet das Testieren der Erblasserin zu seinen Gunsten im Beisein von Zeugen; die Errichtung einer Urkunde behauptet er nicht. Bereits seit der Änderung des § 597 ABGB durch das FamErbRÄG 2004, in Kraft getreten am 01.01.2005, steht allerdings nach österreichischem Recht die Form des mündlichen Testaments vor zwei Zeugen nur noch als Notform zur Verfügung (vgl. dazu Süß/Haunschmidt, Erbrecht in Europa, 3. Aufl., “Österreich”, Rz. 52; vgl. zur früheren Rechtslage: LG München FamRZ 1999, 1307). Nach dem seit 01.01.2017 geltenden § 584 Abs. 1 Satz 1 ABGB (vgl. zuvor § 597 ABGB) in der Fassung des ErbRÄG 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (vgl. dazu etwa Ferrari FamRZ 2016, 1542; Steiner ZEV 2016, 131), kann ein letztwillig Verfügender seinen letzten Willen nur noch dann in Gegenwart von zwei Zeugen mündlich erklären, wenn aus seiner Sicht unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. Weder behauptet der Beschwerdeführer die erforderliche ganz besondere Notsituation, noch die weiter erforderliche dadurch bedingte Unmöglichkeit, in anderer Weise zu testieren, beispielsweise eine Unfähigkeit der Erblasserin, den Text einer letztwilligen Verfügung selbst zu schreiben. Der Umstand, dass die Erblasserin (erst) fünf Tage nach der behaupteten Äußerung verstarb, lässt einen Schluss hierauf jedenfalls in keiner Weise zu. Im Gegenteil sprechen – ohne dass es nach den oben genannten verfahrensrechtlichen Ausführungen hierauf noch ankommt – alle im vorliegenden Verfahren ersichtlichen tatsächlichen Umstände gerade gegen das Vorliegen insbesondere der erstgenannten Voraussetzungen. Ausweislich des sich in den vom Nachlassgericht beigezogenen Betreuungsakten befindlichen psychiatrischen Gutachtens vom 03.03.2018 war die Erblasserin wegen des festgestellten dementiellen Syndroms schon am 02.03.2018 störungsbedingt nicht mehr in der Lage, eine Vollmacht zu erteilen; aus der fachlichen Sicht des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie lagen bereits die Voraussetzungen vor, die Aufhebung zur Befähigung der Bildung eines freien Willens und der Geschäftsfähigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer selbst hat auf diese Feststellungen von Anfang März 2018 mit seinem Schreiben im Betreuungsverfahren vom 18.03.2018 (vgl. Bl. 36 der hiesigen Nachlassakten) Bezug genommen, mit dem er erfolglos versucht hatte, als im Wege der einstweiligen Anordnung bestellter vorläufiger Betreuer für die Erblasserin noch eine Erbausschlagung nach ihrer vorverstorbenen Schwester vorzunehmen. Das lässt nur den Schluss darauf zu, dass die Erblasserin bereits zu jenem Zeitpunkt testierunfähig war (vgl. § 566 ABGB und Ferrari FamRZ 2016, 1542), nicht dass ein solcher Zustand – aus welchem Grund auch immer gerade am 28.03.2018 – erst drohte. Letztendlich ist – auch insoweit lediglich ergänzend – noch darauf zu hinzuweisen, dass zumindest drei der vier vom Antragsteller als Zeugen benannten Personen, bei denen es sich nach den Betreuungsakten offensichtlich um die Schwester und die Eltern des Beschwerdeführers handelt, nach § 588 Abs. 1 ABGB gar nicht zeugnisfähig gewesen wären (vgl. auch dazu etwa Ferrari FamRZ 2016, 1542; Steiner ZEV 2016, 131). Da – wie gesagt – die Errichtung einer Urkunde nicht behauptet wird, kommt es nicht darauf an, dass und inwieweit durch das oben in Bezug genommene ErbRÄG 2015 auch die Formerfordernisse an die fremdhändige Verfügung verschärft worden sind (vgl. auch dazu etwa Ferrari FamRZ 2016, 1542; Steiner ZEV 2016, 131).
Aus deutschem Recht kann der Beschwerdeführer seine für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Erbberechtigung nicht herleiten. Die behauptete Äußerung der Erblasserin würde keine nach deutschem Recht wirksame letztwillige Verfügung begründen, vgl. §§ 2231 ff. BGB. Insbesondere würde sie nicht die Voraussetzungen des allenfalls im Ansatz in Betracht kommenden § 2250 Abs. 2, Abs. 3 BGB an ein gültiges Nottestament erfüllen.
Ist die Beschwerde mithin bereits mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers unzulässig, ist dem Senat eine Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung verwehrt. Soweit die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gerügt wird (vgl. § 65 Abs. 4 FamFG zur Frage der örtlichen Zuständigkeit), ist dies eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, die – wie gesagt – einer Überprüfung des Senats entzogen ist.
Insoweit bemerkt der Senat lediglich, dass sich das Nachlassgericht zur hier entscheidenden internationalen Zuständigkeit in keiner Weise verhält; mehrfach hat es lediglich auf seine örtliche Zuständigkeit abgestellt. Es bleibt deshalb unklar, ob es eine solche etwa aus der EuErbVO (= Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) herleitet, die in ihrem Anwendungsbereich den §§ 105, 343 Abs. 1 FamFG vorgeht (vgl. Prütting/Helms/Fröhler, FamFG, 4. Aufl., § 343 Rz. 155 m. w. N.; vgl. zur Anwendbarkeit EuErbVO auf die Nachlasspflegschaft Zimmermann RPfleger 2017, 2 ff.; Staudinger/Mesina, BGB, Neub. 2017, § 1960 Rz. 4). Die internationale Zuständigkeit ist jedoch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rz. 2); diese Prüfung wird das Nachlassgericht nunmehr nachzuholen haben. Zum ggf. auch insoweit (vgl. etwa Art. 4 EuErbVO) maßgeblichen “gewöhnlichen Aufenthalt” der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes finden sich nämlich keine tragfähigen Feststellungen des Nachlassgerichts; es könnte immerhin zweifelhaft erscheinen, ob der Akteninhalt auch nunmehr noch einen hinreichend sicheren Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin in Wiesbaden im Zeitpunkt ihres Todes zulässt (vgl. zu den Einzelheiten der insoweit erforderlichen amtswegigen Ermittlungen etwa OLG München RPfleger 2017, 546, zitiert nach juris). Diese Frage wird dann auch für das anzuwendende (Erb-)Recht von Bedeutung sein (bei Anwendbarkeit der EuErbVO vgl. deren Art. 21), auf das es wiederum auch für die vom Nachlasspfleger auftragsgemäß vorzunehmende Erbenermittlung (wohl aufgrund gesetzlicher Erbfolge) ankommen dürfte. Soweit im angefochtenen Beschluss etwa (aufgrund der ursprünglichen Angabe des Nachlasspflegers, Bl. 30 der Akten) von einer eigenen Wohnung der Erblasserin in Wiesbaden die Rede ist, lässt sich deren Existenz weder dem Inhalt der Betreuungsakte (vgl. etwa den Inhalt des Gutachtens, Bl. 20, 23 der Betreuungsakte) entnehmen, noch findet sich dazu etwas in den nachfolgenden Berichten des Nachlasspflegers, die hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Maßnahmen lediglich noch auf die Wohnung der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin in Wiesbaden Bezug nehmen; ansonsten ist lediglich von der Wohnung der Erblasserin in Wien die Rede. Gleiches gilt für den vom Nachlassgericht zuletzt (vgl. den Nichtabhilfebeschluss) zu Recht für erforderlich erachteten Aufenthaltswillen. Die hierzu festgestellten Indizien lassen einen Schluss auf dessen Vorliegen (in Bezug auf Wiesbaden) kaum zu, insbesondere nicht zu der Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Erblasserin zu dessen Bildung überhaupt noch in der Lage war (vgl. auch dazu auch OLG München RPfleger 2017, 546; Weber/Francastel DNotZ 2018, 163; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rz. 67). Aus den genannten Gründen hat der Senat weiter nicht zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach wie vor vorliegen. Auch diese Prüfung obliegt dem Nachlassgericht. Soweit der angefochtene Beschluss allerdings für die Frage, ob die Nachlasspflegschaft nunmehr aufzuheben ist, lediglich auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin abstellt, kann es hierauf sicher nicht mehr ankommen. Immerhin hat der Nachlasspfleger mitgeteilt, dass ihm sichernde Maßnahmen betreffend den Nachlass der Erblasserin in Wien nur eingeschränkt möglich sind und dass überdies für die Verwaltung des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, deren Erbin sie ist bzw. war, ein Testamentsvollstrecker – in welchem Umfang auch immer – zuständig und auch tätig ist.
Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die diesbezügliche Kostentragungspflicht aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
Für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen (des Beteiligten zu 2.) im Beschwerdeverfahren hat der Senat trotz der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung gesehen, §§ 81, 84 FamFG. Dieser ist vom Senat lediglich vom hier anhängigen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt worden und hat sich im Beschwerdeverfahren auch nicht geäußert.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 1 GNotKG. Dieser orientiert sich in der Regel am Wert des gesamten Nachlasses (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen JurBüro 2015, 155, zitiert nach juris). Der Senat hat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ausgehend von dem Bericht des Beteiligten zu 2. vom 24.06.2018 lediglich auf den Nachlass in Österreich abgestellt und das der Verwaltung der Testamentsvollstreckers unterliegende Nachlassvermögen der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin unberücksichtigt gelassen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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