OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 U 101/14 Erbrecht des Staates: Anspruch des nichtehelichen Kindes eines Erblassers auf Herausgabe von Nutzungen bzw. Zinsen gegen das als Erbe eingesetzte Bundesland

März 30, 2019

OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 U 101/14
Erbrecht des Staates: Anspruch des nichtehelichen Kindes eines Erblassers auf Herausgabe von Nutzungen bzw. Zinsen gegen das als Erbe eingesetzte Bundesland
Orientierungssatz
Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zustand, hat gegen das vom Nachlassgericht (hier: im Jahre 1982) als Erben eingesetzte Land lediglich einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsherausgabe bzw. Zinsen besteht nicht.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) – 4. Zivilkammer – vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Tochter des am …1977 in Stadt1 verstorbenen Herrn A.
Sie verlangt von dem beklagten Land, welches mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.04.1982 als Erbe des Vaters der Klägerin gemäß § 1936 BGB festgestellt wurde, Zahlung von 101.298,48 € als Ersatz für aus der Erbschaft gezogene Nutzungen bzw. durch das Erlangen der Erbschaft ersparte Aufwendungen. Den Wert des Nachlasses abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von umgerechnet 84.415,84 erstattete das beklagte Land bereits im Jahr 2003 gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG an die Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr darüber hinaus aus dem Nachlasswert von 84.415,14 € für einen Zeitraum von 30 Jahren ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 4 % jährlich zustehe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.04.2014, auf das wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der begehrte Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG, denn dieser gewähre dem anspruchsberechtigten nichtehelichen Kind lediglich einen Ersatzanspruch “in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche”, soweit der Staat Erbe geworden ist. Einen Anspruch auf Zinsen sehe das Gesetz hingegen nicht vor. Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche aus Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB analog oder aus §§ 2018, 2021, 818 Abs. 1 BGB analog zu. Da das NEhelG nicht auf die Wertersatzvorschriften des Bereicherungsrechts verweise und der Staat auch nach der Neuregelung weiterhin Erbe und kein Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018 ff. BGB sei, verbleibe allenfalls die Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB. Eine solche setze aber das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Hier habe das Gesetz jedoch bewusst von einer vollständigen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder abgesehen.
Gegen das der Klägerin am 29.04.2014 zugestellte Urteil hat sie am 21.05.2014 Berufung eingelegt und diese am 26.06.2014 begründet. Sie verfolgt ihren Klageantrag aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und vertritt die Auffassung, dass sich der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch aus § 2021 i.V.m. 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB ergebe. Die Begründung des Landgerichts, weshalb es sich an einer analogen Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB gehindert sehe, sei nicht überzeugend. Es verkenne, dass Grundlage für die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine rückwirkende Entziehung der Erbenstellung auf Fälle vor der Entscheidung des EGMR am 28.05.2009 abzulehnen, ausweislich der amtlichen Begründung der Vertrauensschutz des gesetzlichen bzw. eingesetzten Erben sowie des Erblassers selbst gewesen sei. Eheliche Kinder sollten in diesen Fällen nicht nachträglich mit Ansprüchen nichtehelicher Kinder konfrontiert werden, denen sie aufgrund der alten Rechtslage nicht ausgesetzt gewesen wären und die das Erbrecht rückwirkend hätten erheblich einschränken können. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes sei auf Ansprüche gegenüber dem Fiskus jedoch nicht anzuwenden. Ungeachtet dessen bestünden bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auch Ansprüche auf die gezogenen Nutzungen, da die Höhe des Wertes des dem nichtehelichen Kind entgangenen erbrechtlichen Anspruchs herausverlangt werden könne. Hierzu gehörten nach § 100 BGB auch die Herausgabe der Nutzungen. Selbst für den Fall, dass sich ein direkter Anspruch aus Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG nicht ergäbe, läge eine planwidrige Gesetzeslücke vor, so dass ein Herausgabeanspruch in analoger Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB bestehe.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wie schon in erster Instanz vertritt es die Auffassung, dass eine Verzinsung bei Erstattungsansprüchen gegen den Staat bzw. eine Behörde nicht in Betracht komme, da der Staat erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Da der dem Land … zugefallene Nachlass des Vaters der Klägerin der … Kulturstiftung zur Förderung und Wahrung von Kunst und Kultur in … zugeführt worden sei, seien keine Zinseinnahmen erwirtschaftet oder Aufwendungen erspart worden. Es wiederholt weiterhin seine Rechtsauffassung aus der ersten Instanz, dass der Klägerin ein Zinsanspruch allenfalls rückwirkend ab dem 29.05.2009 mit In-Kraft-Treten der Neuregelung des Art. 12 § 10 NEhelG zustehen könne, weil der Anspruch auf Wertersatz in Höhe der erbrechtlichen Ansprüche erst durch die gesetzliche Neuregelung entstanden sei. Das beklagte Land wendet sich weiterhin gegen die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch ergibt sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG in der Fassung vom 12.04.2011.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift steht der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.
Gemäß Art.12 § 10 Abs.1 NEhelG kann ein vor dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29.05.2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 BGB Erbe geworden ist. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich folglich nach der Höhe der dem nichtehelichen Kind entgangenen erbrechtlichen Ansprüche, die ihm deswegen entgangen sind, weil ihm nach der vor dem 29.05.2009 geltenden Gesetzeslage kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand. Wenn dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht zugestanden hätte, hätte es diejenigen Vermögenswerte erhalten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Nachlass gehörten. Mit dem von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Anspruch verlangt sie aber neben dem reinen Nachlasswert auch eine Entschädigung dafür, dass ihr der Nachlass nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls im … 1977 oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Feststellung des Fiskuserbrechtes im Jahr 1982 zugefallen ist, weshalb in der Zeit seit 1982 nicht sie, sondern grundsätzlich das beklagte Land Vorteile aus dem Nachlass ziehen konnte. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen erbrechtlichen Anspruch i.S.d. §§ 1922 ff. BGB, sondern um einen solchen aus dem Bereicherungsrecht oder dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Auch die im landgerichtlichen Urteil ausführlich zitierte Intention des Gesetzgebers für die Neuregelung rechtfertigt die von der Klägerin vertretene Auslegung des Gesetzes nicht. Bis zur Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 wurde die bis dahin geltende gesetzliche Regelung, dass vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder keine Erbansprüche nach ihrem Vater oder dessen Verwandten haben, als verfassungsgemäß angesehen. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR sah sich der Gesetzgeber veranlasst, eine Neuregelung zu schaffen. Dabei hat er sich dafür entschieden, es für Erbfälle vor dem 28.05.2009 aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich bei der alten Regelung zu belassen. Er hat ausweislich der amtlichen Begründung die Auffassung vertreten, dass der EGMR mit Verweis auf das dem Konventionsrecht innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit nicht verlange, dass Rechtslagen vor Verkündung des Urteils vom 28.05.2009 infrage gestellt werden. Eine derart rückwirkende Entziehung der Erbenstellung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. In diesen Fällen müsse es daher hinsichtlich der Erbenstellung bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht diese gesetzgeberische Entscheidung als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, Urteil vom 18.03.2013, 1 BvR 2436/11). Eine Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber nur für den Fall getroffen, dass der Staat nach § 1936 BGB Erbe geworden ist. In solchen Fällen erscheine es angemessen, dass der Staat den Wert des Vermögenserwerbs, welchen er nach § 1936 BGB erlangt habe, an die betroffenen nichtehelichen Kinder herausgebe. Ein rückwirkendes Eintreten des nichtehelichen Kindes in die Erbenstellung sieht der Entwurf in diesen Fällen allerdings nicht vor. Dies wird mit der Erwägung begründet, dass in der Mehrzahl der Fälle die vom Staat ererbten Vermögenswerte bereits verwertet seien. Es sei dem betroffenen nichtehelichen Kind nicht zuzumuten, die entsprechenden Rechtsgeschäfte jeweils im Einzelnen nachzuvollziehen, gegen die Erwerber gegebenenfalls zu prozessieren, oder – wenn diese beispielsweise durch Gutglaubensvorschriften geschützt sind – einzelne Bereicherungsansprüche gegen den Staat geltend machen zu müssen (BT-Drucks. 17/3305, Seite 8).
Der Gesetzgeber wollte also für die Fälle des Staatserbrechts dem vor dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern einen Ausgleich für den Verlust ihres Erbrechts gewähren, weil er das Vertrauen des Staates in den Bestand des Erbrechtes nicht in gleicher Weise als schutzwürdig ansah wie dasjenige von anderen Erben. Er hat sich aber bewusst dagegen entschieden, rückwirkend die Erbfolge in diesen Fällen zu ändern. Er hat dies zwar mit Praktikabilitätserwägungen begründet. Er war sich aber der Problematik bewusst, dass in der Mehrzahl der Fälle die vom Staat ererbten Vermögenswerte bereits verwertet sind und der Erbfall bereits lange zurück liegen kann, gleichwohl hat er aber keine Regelung zur Frage des Nutzungsersatzes getroffen.
Der Anspruch richtet sich nach der Gesetzesbegründung zudem lediglich darauf, dass der Staat den Wert des Vermögenserwerbs nach § 1936 BGB herausgibt. Nach § 1936 BGB hat der Staat aber nur den Nachlass selbst erhalten.
Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch die Erwägungen zu den voraussichtlichen Kosten durch die Neuregelung für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucksache 17/3305, S. 8 unter V.). Auch hier wird lediglich auf den Wert des ererbten Vermögens im Zusammenhang mit Überlegungen zu möglichen Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte abgestellt, nicht aber auf mögliche Nutzungsvorteile oder ersparter Aufwendungen etwa in Form von ersparten Finanzierungskosten, die ebenfalls herauszugeben wären.
2. Ein direkter Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus § 2021 i.V.m. § 812 ff. BGB scheidet deswegen aus, weil das beklagte Land nach wie vor Erbe nach dem verstorbenen Vater der Klägerin und damit gerade nicht Erbschaftsbesitzer ist. An der Erbenstellung wollte das Gesetz ausdrücklich nichts ändern, sondern dem betroffenen nichtehelichen Kind lediglich einen Wertersatzanspruch gewähren.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Scheinerben nach §§ 2018 ff. BGB scheidet aus, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine ungewollte Regelungslücke vorliegen.
In der Begründung zur Rückwirkung des am 12.04.2011 verabschiedeten Gesetzes auf den 29.05.2009 und den Möglichkeiten der Abwicklung der in der Zwischenzeit eingetretenen Erbfälle nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Ansprüche des wahren Erben gegen den Scheinerben Bezug und führt aus, dass für die Abwicklung eines Erbfalls, bei dem sich die Erbenstellung nachträglich ändert, das geltende materielle Erbrecht mit den §§ 2018 ff. BGB ausreichende Vorschriften bietet (BT-Drucks. 17/3305, Seite 8). Der Gesetzgeber war sich also dieser gesetzlichen Regelungen bewusst, hat sich aber beim Wertersatzanspruch nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG nicht dieser Vorschriften bedient.
Hinzu kommt, dass schon allein aufgrund der Tatsache, dass durch die Regelung nur vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder betroffen sind, welche somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits 60 Jahre und älter sind, offensichtlich ist, dass die eingetretenen Erbfälle in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen bereits längere Zeit zurückliegen werden, teilweise wie im vorliegenden Fall auch schon mehrere Jahrzehnte. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Auskunftsanspruch und der Nichtanwendbarkeit von § 199a Abs.3a BGB gesehen (BT-Drucks. 17/3305, S.10). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, dass er eine Regelung zum Nutzungsersatz aufgenommen hätte, sofern er diesen Anspruch hätte gewähren wollen.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung mit dem Anspruch aus Art.12 § 10 Abs.2 NEhelG ein eigenständiger zivilrechtlicher Wertersatzanspruch begründet werden sollte (BT-Drucks. 17/3305, Seite 9), was ebenfalls gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zum Nutzungsersatz des BGB spricht.
Gegen eine unbewusste Regelungslücke des Gesetzes spricht ferner, dass der in Art.12 § 10 Abs.2 S.2 NEhelG geregelte Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Bund oder das Land sich nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und sich nicht auch auf dessen Verwendung und evtl. gezogene Nutzungen erstreckt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10 S.1 und 2, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO).

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