OLG Hamm 15 W 514/15

September 25, 2022

OLG Hamm 15 W 514/15 Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – Grundbuch, Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder

Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.

Tenor

OLG 15 W 514/15
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG 15 W 514/15
I.

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt … verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am …1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter.

Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N):

“Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu 2) – die Beteiligte -, zum Erben ein, die die Erbeinsetzung annimmt.

Nacherbe und Ersatzerbe der Erschienenen zu 2) ist deren Sohn T3, und für den Fall, dass die Erschienene zu 2) weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.

…”

Auf den weiteren Inhalt des Erbvertrags wird Bezug genommen (AG Ibbenbüren 16 IV 251/15).

Am …2015 verstarb Frau T, im Folgenden die Erblasserin.

Die Beteiligte stellte am 28.04.2015 den Antrag, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte und beantragte zugleich ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (UR-Nr.201/2015 des Notars M in I).

Nachdem das Nachlassgericht die Beteiligte auf den Erbvertrag hingewiesen hatte, nahm diese den Erbscheinantrag mit Schriftsatz vom 9.07.2015 zurück, beantragte aber weiterhin ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (AG Ibbenbüren 16 VI 94/15).

Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist am 15.07.2015 beim Grundbuchamt eingegangen. Im Fortgang des Grundbuchberichtigungsverfahrens hat die Beteiligte ihren Antrag dahingehend präzisiert, dass ihre Eintragung als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen solle (Schriftsatz vom 7.10.2015).

In der notariellen Urkunde vom 13.08.2015 (UR-Nr.488/2015 des Notars M in I) versicherte die Beteiligte an Eides Statt, dass sie abgesehen von ihrem Sohn T3 keine weiteren Abkömmlinge habe. In der gleichen Urkunde verzichtete der Sohn der Beteiligten, T3, auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks hinsichtlich des eingangs bezeichneten Grundstücks.

OLG 15 W 514/15

Mit Beschluss vom 29.10.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag, die Beteiligte als Alleineigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks einzutragen, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Grundbuchrechtspflegerin ausgeführt, dass die Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Beteiligten erfolgen müsse.

Die zukünftige Geburt von Kindern durch die Beteiligte könne nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.11.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet.

Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO unterbleibt.

Der von der Beteiligten gestellte Antrag, ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur dann vorzunehmen, wenn die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterbleibt, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 16 Abs. 1 GBO.

OLG 15 W 514/15

Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrages von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll.

Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs.1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 16 Abs.2 GBO ergibt (Senat, Beschluss vom 18.04.2011 – 15 W 518/10 – ZEV 2011, 589).

Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen und hat konsequenterweise die Eintragung der Beteiligten als einer den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfenen Alleineigentümerin abgelehnt.

Zu den Vorschriften, die den Schutz des Nacherben realisieren, gehört § 51 GBO, der die verfahrensrechtliche Umsetzung des § 2113 BGB darstellt.

Daher entspricht es allgemeiner Auffassung, dass auch die bedingte oder befristete Einsetzung eines Nacherben nach § 51 GBO eintragungspflichtig ist (OLG Braunschweig Rechtspfleger 1991, 204; Senat OLGZ 1976, 180; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.3; Beckscher Online Kommentar zur GBO-Zeiser, Stand 1.09.2015, § 51 Rn.20).

Von der Erblasserin eingesetzte Nacherben sind daher nicht nur ihr Enkel T3, sondern – bedingt durch ihre Geburt – auch die im Erbvertrag angeführten “weiteren leiblichen Kinder” der Beteiligten.

Mit den im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln lässt sich nicht nachweisen, dass der Eintritt der Bedingung – Geburt weiterer leiblicher Kinder der Beteiligten – ausgeschlossen ist.

OLG 15 W 514/15

Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist grundsätzlich nur der Urkundenbeweis nach § 29 Abs. 1 GBO zulässig. Eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 2.11.2015 beantragt – oder durch Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen kommt daher nicht in Betracht (vgl. Demharter, GBO, a. a. O., § 1 Rn.71).

Ebenso wenig genügen die von der Beteiligten vorgelegten und noch angekündigten privatärztlichen Bescheinigungen über ihre Gebärfähigkeit den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO.

Das Grundbuchamt kann zwar auch im Antragsverfahren offenkundige Tatsachen berücksichtigen oder auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgreifen (Demharter, GBO, a. a. O., § 29 Rn.62+63).

Es ist aber weder offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden kann, noch besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Schwangerschaft bei einer 59jährigen Frau ausgeschlossen ist. Das Grundbuchamt hat hier zutreffend auf die Möglichkeiten einer künstlichen Befruchtung hingewiesen, die die Geburt eines leiblichen Kindes der Beteiligten zur Folge haben könnte.

Der Senat hat in der von der Beteiligten zitierten Entscheidung vom 11.02.1997 (15 W 439/96 – FGPrax 1997, 128) auch keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, der im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklung bei den Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung noch Geltung beanspruchen könnte.

OLG 15 W 514/15

Der Senat hat in der angeführten Entscheidung als Gericht der weiteren Beschwerde die von den beiden Tatsacheninstanzen vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass im Jahre 1996 bei einer damals 65jährigen Frau die Lebenserfahrung gegen die Geburt weiterer Kinder spricht, gebilligt. In den seit dieser Entscheidung vergangenen fast zwanzig Jahren hat die sog.

Reproduktionsmedizin jedoch Möglichkeiten geschaffen, nach denen auch Frauen jenseits der Menopause noch schwanger werden können, so dass die Schwangerschaft einer heute 59jährigen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Soweit die Beteiligte ausführt, dass die Erblasserin und sie diese Möglichkeit einer Geburt aufgrund künstlicher Befruchtung bei der Errichtung des Erbvertrages im Jahre 1991 nicht in Erwägung gezogen hätten und ein solches Kind daher nicht als “leiblich” angesehen hätten, kann diese Auslegung jedenfalls nicht mit den im grundbuchrechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln getroffen werden.

Auch die von der Beteiligten angebotene Versicherung an Eides Statt, dass sie eine künstliche Befruchtung in Zukunft nicht plane, ist als Beweismittel ungeeignet.

Gegenstand einer Versicherung an Eides Statt können nur Tatsachen sein (Beckscher Online Kommentar zur ZPO-Bacher, Stand 1.09.2015, § 294 Rn.6; Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, 4. Auflage, § 294 Rn.12). Die Motivationslage der Beteiligten in Bezug auf eine zukünftige künstliche Befruchtung stellt aber keine einem Nachweis zugängliche Tatsache dar.

OLG 15 W 514/15

Das Grundbuchamt war auch nicht gehalten, an der Stelle des den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der der Beteiligten die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben wird, der sie als Vorerbin und ihren Sohn T3 als alleinigen Nacherben ausweist.

Allerdings kann und soll das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob eine Nacherbschaft angeordnet ist (OLG Stuttgart Rechtspfleger 1975, 135). Eine derartige, in der Regel auf unterschiedlichen Auslegungsergebnissen beruhende Uneinigkeit mag das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen.

Darum geht es hier aber nicht. Die Beteiligte stellt nicht in Abrede, dass der Erbvertrag eine bedingte Nacherbeneinsetzung beinhaltet.

Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Berichtigung des Grundbuchs unter den gegebenen Umständen gleichwohl ohne die Eintragung eines Nacherbenvermerks zulässig sei. In dieser Situation würde das Verlangen nach einem Erbschein einen Weg zur Behebung des Eintragungshindernisses aufzeigen, der sowohl aus der Sicht des Grundbuchamtes als auch derjenigen der Beteiligten keinen Erfolg verspricht und daher untunlich ist (Senat ZEV 2011, 589).

Die wiederholten – und sachlich in keiner Weise gerechtfertigten – Forderungen der Beteiligten nach einer zügigen Entscheidung – im Schriftsatz vom 28.10.2015 sogar verbunden mit einer Schadensersatzdrohung – durfte die Grundbuchrechtspflegerin auch so verstehen, dass eine Bereitschaft zur Vorlage eines Erbscheins, dessen Erteilung aus Sicht des Senats ein umfangreiches Verfahren vorangehen müsste, ohnehin nicht bestehen würde.

OLG 15 W 514/15

Nach dem oben Gesagten bedürfen die bedingten Nacherben des Schutzes durch den einzutragenden Nacherbenvermerk, so dass die von der Beteiligten beantragte Eigentumsumschreibung ohne gleichzeitige Eintragung des Nacherbenvermerks nicht in Betracht kommt.

Letztlich wäre der von dem Nacherben T3 erklärte Verzicht auf Eintragung des Nacherbenvermerks auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beteiligten unzureichend.

Ein Nacherbe kann zwar in der – hier eingehaltenen – Form des § 29 Abs. 1 GBO auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben, hier also etwa vorhandene Kinder des T3 (vgl. Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rn.26).

Der Nacherbe T3 hätte daher die von ihm abgegebene Erklärung entweder dahingehend ergänzen müssen, dass er an Eides Statt versichert, derzeit keine Abkömmlinge zu haben, oder etwa vorhandene Kinder hätten die Verzichtserklärung auf Eintragung des Nacherbenvermerks ebenfalls abgeben müssen, gegebenenfalls vertreten durch einen für sie zu bestellenden Pfleger.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 46, 61 GNotKG.

Da die Beteiligte mit ihrem Antrag ihre Eintragung als den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfene Eigentümerin der Grundstücke erreichen wollte, ist deren Wert zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung des Werts der Grundstücke orientiert sich der Senat an den Angaben der Beteiligten im Rahmen ihres Erbscheinsantrags.

Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO zuzulassen, sind nicht gegeben.

OLG 15 W 514/15

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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