OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 – 15 W 188/00 Testamentsvollstreckung: Auswechslung des in einem gemeinsamen Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden

Dezember 1, 2019

OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 – 15 W 188/00
Testamentsvollstreckung: Auswechslung des in einem gemeinsamen Testament ernannten Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Längstlebenden
Der überlebende Ehegatte kann den in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung auswechseln, wenn die wechselbezüglich bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2. Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (BGB § 2200 Abs 1) zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist.

Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird – insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung – für das Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde auf jeweils 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin und ihr Ehemann R hatten unter dem 14. August 1987 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich unter II. zu alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten. In Ziffer VIII Nr. 1 ordnete Herr R für den Fall seines Vorversterbens für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung an und ernannte den Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater Dr. P aus W zum Testamentsvollstrecker, dessen wesentliche Aufgabe die Verwaltung des Nachlasses sein sollte. Des Weiteren wurde unter VIII Nr. 2 Abwicklungstestamentsvollstreckung auf den Tod des Längstlebenden angeordnet, wobei ebenfalls Dr. P Testamentsvollstrecker sein sollte. In VIII Nr. 3 heißt es:
“Sollte Herr Dr. P nicht in der Lage sein, das Amt gemäß 1. und/oder 2. zu versehen oder die Übernahme ablehnen, soll die D T-Gesellschaft A & T AG, W, S, D Testamentsvollstrecker sein. Für sie gelten die vorstehenden Anordnungen in gleicher Weise.”
Nachdem Herr R am 7. Oktober 1991 verstorben war, wurde Dr. P am 14. April 1992 vom Amtsgericht zum Testamentsvollstrecker bestellt (7 VI 56/92 AG Bocholt). Er erklärte die Kündigung dieses Amtes mit Wirkung zum 30. April 1994 und bat um Bestellung eines Nachfolgetestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, da auch die im Testament benannte T-Gesellschaft A & T AG (im Folgenden: T AG) erklärt hatte, das Ersatzvollstreckeramt nicht zu übernehmen. Nachdem das Amtsgericht in einem Schreiben vom 15. April 1994 die Auffassung vertreten hatte, das Testament sei dahin auszulegen, dass die T AG ermächtigt sei, den Nachfolger des Testamentsvollstreckers zu benennen, und Frau R darum gebeten hatte, den Beteiligten zu 5) zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, wurde er von der T AG vorgeschlagen. Sodann wurde ihm unter dem 5. August 1994 vom Amtsgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Nachdem die Erblasserin unter dem 28. Dezember 1993 sowie unter dem 28. Juli 1995 jeweils eine Ergänzung zum gemeinschaftlichen Testament verfasst hatte, schloss sie am 4. Juli 1996 – unter anderem mit dem Beteiligten zu 5) – einen notariellen Erbvertrag (UR-Nr. des Notars I in B). In Ziffer I dieses Vertrages erklärte sie, sie hebe – abgesehen vom gemeinschaftlichen Testament – die von ihr errichteten Verfügungen von Todes wegen auf. Unter Ziffer VIII gab sie folgende Erklärung ab:
“Ich ordne Testamentsvollstreckung neu wie folgt an: Zu Testamentsvollstreckern ernenne ich den Erschienenen zu 2), Herrn Rechtsanwalt Dr. P, und, falls dieser vorversterben sollte, den jeweils ältesten Anwaltskollegen seiner Sozietät, ferner Herrn Rechtsanwalt P, C.”
Nachdem die Erblasserin am 13. Oktober 1996 verstarb, beantragten der Beteiligte zu 5) und Rechtsanwalt P ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis, hilfsweise dessen Erteilung allein an den Beteiligten zu 5). Das Amtsgericht beschloss am 13. Mai 1997 unter Zurückweisung des Hauptantrages, dass allein dem Beteiligten zu 5) ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen sei, da die durch den Erbvertrag erfolgte Ernennung des Rechtsanwalts P zum weiteren Testamentsvollstrecker gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstoße (7 VI 40/97 AG Bocholt).
Mit Schreiben vom 10. März 1999 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers mit der Begründung, sie sei vom Beteiligten zu 5) gegenüber den Miterben deutlich benachteiligt worden. Mit Schreiben vom 1. April 1999 erklärte der Beteiligte zu 5), er werde zum 10. April 1999 sein Testamentsvollstreckeramt niederlegen. Er führte aus, dass der Nachlass bis auf ein unbebautes Restgrundstück und Geldbeträge von über 130.000,00 DM verteilt sei. Soweit Einigkeit zwischen den Geschwistern über die Verteilung des Nachlasses bestanden habe, sei die Verteilung vorgenommen worden; hinsichtlich des nicht verteilten Restes sei unter Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte mehrfach vergeblich versucht worden, eine Einigung zu erzielen; eine solche sei jedoch nicht in Sicht. Entsprechend seiner Ankündigung reichte der Beteiligte zu 5) sein Testamentsvollstreckerzeugnis unter dem 12. April 1999 zurück.
Inzwischen hatte die Beteiligte zu 1) mit weiterem Schreiben vom 7. April 1999 im Hinblick auf die angekündigte Niederlegung der Testamentsvollstreckung den Antrag auf Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers wiederholt.
Durch Beschluss vom 16. Juni 1999 lehnte das Amtsgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab.
Dagegen legte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 2. Februar 2000 Beschwerde ein, mit der er sich darauf berief, dass das gemeinschaftliche Testament der Eltern zwingend Abwicklungsvollstreckung vorsehe. Er schlug vor, Rechtsanwalt F in B mit der Testamentsvollstreckung über das Restvermögen zu beauftragen, der sich dazu bereit erklärte. Der Beteiligte zu 3) schloss sich den Ausführungen des Beteiligten zu 2) an. Die Beteiligte zu 1) führte aus, dass sie nicht sicher sei, ob eine Einigung mit den Beteiligten zu 2) und 3) und Herrn Rechtsanwalt F möglich sei. Der Beteiligte zu 5) verteidigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Landgericht hat die ihm mit Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vorgelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 20. April 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Mai 2000 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Der Beteiligte zu 3) hat sich der Begründung der weiteren Beschwerde angeschlossen, während die Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 10. August 2000 mitgeteilt hat, dass sie ihren Antrag auf Benennung des Nachfolgetestamentsvollstreckers nicht weiterverfolge.
II.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Seine Beschwerdebefugnis folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Insbesondere war er beschwerdeberechtigt, da er als Miterbe geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Unrecht abgelehnt. § 20 Abs. 2 FGG, wonach die Beschwerde nur dem Antragsteller zusteht, soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann, steht nicht entgegen. Zwar ist der an das Amtsgericht gerichtete Antrag auf Ernennung eines Nachfolgetestamentsvollstreckers nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Beteiligten zu 1) gestellt worden. Die Einleitung des Verfahrens hängt jedoch nicht von einem Antrag eines Miterben ab, sondern gemäß § 2200 Abs. 1 BGB von einem testamentarischen Ersuchen des Erblassers. Ob ein solches Ersuchen vorliegt, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, 13. Bearbeitung, § 2200 Rdnr. 9).
2. In der Sache selbst hat das Landgericht die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Regelung in Ziffer VIII des Erbvertrages vom 4. Juli 1996 sei im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, dass im Falle des Niederlegens des Amtes oder des sonstigen Ausscheidens (außer durch Tod) des ernannten Testamentsvollstreckers das Nachlassgericht ersucht sein soll, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Diese knapp gehaltene Begründung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als tragfähig.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die maßgebliche Regelung zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers für die Abwicklungsvollstreckung nicht im gemeinschaftlichen Testament vom 14. August 1987, sondern im Erbvertrag vom 4. Juli 1996 enthalten ist.
aa) Die Frage der Wirksamkeit des Erbvertrages kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die in ihm enthaltene Bestimmung des Testamentsvollstreckers wird von der Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers erfolgt durch einseitige Verfügung des Erblassers. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie hier – in einem Erbvertrag enthalten ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2197 Rdnr. 1). Ob die Frage, wie sich eine Unwirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts auf die Testamentsvollstreckerernennung auswirken würde, im vorliegenden Fall nach § 2085 BGB oder nach § 140 BGB zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2085 Rdnr. 7, § 2298 Rdnr. 2), bedarf keiner Entscheidung. Denn eine ergänzende Auslegung des Willens der Erblasserin ergibt, dass sie die in dem Erbvertrag enthaltene Testamentsvollstreckerbestimmung auch unabhängig von den übrigen Regelungen gewollt hätte. Dafür spricht zum einen, dass es der Erblasserin bei der Benennung des Herrn Dr. P, der bereits mit der Verwaltungsvollstreckung nach dem vorverstorbenen Ehemann betraut war, – wie die Personenidentität des Testamentsvollstreckers zeigt – insbesondere um Kontinuität bei der gesamten Testamentsvollstreckung ging. Die Unabhängigkeit dieses Willens von weiteren Bestimmungen im Erbvertrag wird zudem dadurch deutlich, dass die Erblasserin bereits in der Ergänzung vom 28. Dezember 1993 zum gemeinschaftlichen Testament, die ausschließlich Regelungen zur Testamentsvollstreckung enthielt, Herrn Dr. P zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatte.
bb) Der Gesichtspunkt der Wechselbezüglichkeit der Bestimmungen im gemeinschaftlichen Testament – nach dessen Ziffer VI Abs. 1 sollten sämtliche darin enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich sein – steht der Wirksamkeit der späteren, im Erbvertrag enthaltenen Testamentsvollstreckerernennung nicht entgegen. Aus § 2270 Abs. 3 BGB folgt, dass die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Testamentsvollstreckerernennung nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit steht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757). Dies gilt selbst dann, wenn ausdrücklich bestimmt worden ist, dass sämtliche Verfügungen wechselbezüglich sind (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2270 Rdnr. 11; Staudinger/ Kanzleiter, a.a.O., § 2270 Rdnr. 19). Es ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass der überlebende Ehegatte die Person eines in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers auswechseln kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2270 Rdnr. 19). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die spätere Regelung die durch eine wechselseitige Verfügung eingesetzten Erben beeinträchtigt. Dies kann etwa bei einer nachträglichen erstmaligen Anordnung der Testamentsvollstreckung der Fall sein, weil darin ein unzulässiger Widerruf einer sonst unbeschränkten Erbeinsetzung liegt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments keine entsprechende Befugnis des Überlebenden ergibt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1993, 803, 804; BayObLG, FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271 Rdnr. 16).
Die im Erbvertrag erfolgte Ernennung des Herrn Dr. P zum Testamentsvollstrecker beinhaltete einen nach diesen Grundsätzen zulässigen Austausch des im gemeinschaftlichen Testament benannten Testamentsvollstreckers Herrn Dr. P. Eine Beeinträchtigung der Erben ergab sich daraus nicht. Dies wird insbesondere aufgrund des Umstandes deutlich, dass Herr Dr. P zum Zeitpunkt seiner im Erbvertrag erfolgten Ernennung bereits als Verwaltungstestamentsvollstrecker nach dem verstorbenen Ehemann tätig war, und zwar gerade auf der Grundlage der Regelungen im gemeinschaftlichen Testament, die vom Nachlassgericht im Sinne eines Ernennungsrechts der T AG ausgelegt wurden, nachdem Herr Dr. P die Testamentsvollstreckung niedergelegt hatte. Dass im Erbvertrag neben Dr. P als zusätzlicher Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt P benannt war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hält man die Benennung eines weiteren Testamentsvollstreckers entsprechend der Auffassung des Nachlassgerichts im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für unwirksam, weil dies der unzulässigen erstmaligen Ernennung eines Testamentsvollstreckers gleichzustellen sei, so würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten im Erbvertrag enthaltenen Regelung der Testamentsvollstreckung führen. Vielmehr ist auch insoweit im Wege ergänzender Auslegung davon auszugehen, dass die Erblasserin bei Kenntnis einer solchen Teilunwirksamkeit die Wirksamkeit des übrigen Teils der Regelung zur Testamentsvollstreckung gewollt hätte. Dafür spricht insbesondere, dass sie Herrn Dr. P bereits in der Ergänzung vom 28. Dezember 1993 zum gemeinschaftlichen Testament benannt hatte. Zudem war Herr Dr. P auch als alleiniger Testamentsvollstrecker nicht gehindert, sich mit Herrn Rechtsanwalt P ins Benehmen zu setzen.
b) Die Auslegung der Regelung in Ziffer VIII des Erbvertrages durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
aa) Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch letztwilliger Verfügungen ist dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muß nicht zwingend sein – mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Kunze, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 48). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Auslegung durch das Landgericht nicht erkennen.
bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Ersuchen nach § 2200 Abs. 1 BGB nicht notwendigerweise ausdrücklich gestellt zu sein braucht. Es genügt, dass sich ein darauf gerichteter Wille des Erblassers durch Auslegung, ggf. durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ermitteln lässt (Senat, OLGZ 1976, 20, 21; BayObLG, FamRZ 1988, 325). Das Ersuchen kann auch für den Fall gestellt sein, dass der vom Erblasser selbst ernannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt oder dass er aus anderen Gründen vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt. Zwar kann bei Auswahl einer bestimmten Person als Testamentsvollstrecker durch den Erblasser nicht ohne Weiteres von einem Ersuchen an das Nachlassgericht ausgegangen werden, wenn diese Person für das Amt nicht zur Verfügung steht (vgl. BayObLG, FamRZ 1987, 98, 100). Dennoch sind an die Feststellung eines Ersuchens im Sinne des § 2200 Abs. 1 BGB keine strengen Anforderungen zu stellen. Deshalb genügt es, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet hat, dass sein Wille erkennbar wird, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser genannten Person fortdauern zu lassen. Dieser Wille braucht nicht einmal wirklich vorhanden und dem Erblasser bewusst gewesen zu sein. Er ist nach allgemeinen Grundsätzen über die ergänzende Testamentsauslegung schon dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte. Hierbei ist von maßgebender Bedeutung, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen, insbesondere ob noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind (vgl. Senat, OLGZ 1976, 20, 21). Welchen Willen der Erblasser hatte, muss wenigstens andeutungsweise aus der letztwilligen Verfügung erkennbar sein. Dabei muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, als Ganzes gewürdigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1988, 325, 326).
cc) Die Auslegung des Landgerichts wird diesen Grundsätzen gerecht. Seine in den Gründen des angefochtenen Beschlusses enthaltene Zustimmung zur Entscheidung des Amtsgerichts lässt erkennen, dass es die im Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juni 1999 erörterten Gesichtspunkte, die zuvor besonders deutlich in dessen Schreiben vom 4. Mai 1999 dargelegt worden sind, bei der Auslegung berücksichtigt hat. In die Auslegung ist demnach eingeflossen, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses vom bisherigen Testamentsvollstrecker weitgehend erledigt worden ist. Weiterhin ist die Erwägung berücksichtigt worden, dass die Zwischenschaltung eines weiteren Testamentsvollstreckers angesichts der Zerstrittenheit der Erben nicht – wie von der Erblasserin gewünscht – eine in kaufmännischer Weise zügige Nachlassabwicklung gewährleiste, sondern eine solche eher verzögere, weil davon auszugehen sei, dass die Auseinandersetzungsregelungen eines weiteren Testamentsvollstreckers ohnehin angegriffen würden. Diese Gesichtspunkte tragen das Auslegungsergebnis des Landgerichts, wonach es an einem Ersuchen der Erblasserin im Sinne des § 2200 Abs. 1 BGB fehlt, und lassen es nicht nur als möglich und vertretbar, sondern als naheliegend erscheinen. Insbesondere der Umstand, dass der von der Erblasserin als Person ihres Vertrauens eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit niedergelegt hat, weil nach seiner Einschätzung eine vollständige Abwicklung ohne gerichtliche Auseinandersetzung oder Einigung auf eine Person, deren Vorschlag als verbindlich anerkannt wird, nicht möglich ist, spricht gegen einen Willen der Erblasserin, nunmehr einen Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht einzusetzen. Dies gilt erst recht, nachdem sich der von der Erblasserin eingesetzte Testamentsvollstrecker über einen erheblichen Zeitraum von nahezu zwei Jahren, teils unter Mitwirkung anderer Rechtsanwälte, vergeblich um eine vollständige Abwicklung bemüht hat, die an der Zerstrittenheit der Erben scheiterte. Des Weiteren ist der ganz überwiegende Teil des Nachlasses bereits verteilt worden. Im Übrigen deutet die Benennung des Dr. P, der bereits zuvor als Verwaltungstestamentsvollstrecker nach dem verstorbenen Ehemann tätig war, darauf hin, dass es der Erblasserin darum ging, eine mit den Verhältnissen vertraute Person zu ernennen. Auch insoweit erscheint es fernliegend, dass es ihrem Willen entsprochen hätte, in der vorliegenden konkreten Situation die Auswahl eines Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht zu überlassen. Dass nach der Entscheidung des Amtsgericht, das davon ausging, es stehe keine hinreichend qualifizierte Person für das Amt des Testamentsvollstreckers zur Verfügung, mit Rechtsanwalt F eine Person gefunden wurde, die sich bereit erklärt hat, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach alledem war die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
3. Anlass für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht. Dies gilt trotz der Erklärung der Beteiligten zu 1), dass sie den Antrag auf Benennung eines Nachfolgetestamentsvollstreckers nicht weiterverfolge, auch für deren außergerichtlichen Kosten. Denn diese waren bereits vor dieser Erklärung entstanden und sind nicht durch das unbegründete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) veranlasst worden.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 S. 2 KostO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das auf Ernennung eines Nachfolgetestamentsvollstreckers gerichtete Begehren nur mit einem geringen Bruchteil des noch zu verteilenden Restnachlasses zu bewerten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 428, 429; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 178, 179).

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