OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2013 – 15 W 299/12

Juni 2, 2021

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2013 – 15 W 299/12

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.
Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe

Die nach den §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beteiligten zu 2) waren die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 nachträglich angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorzubehalten.

Allerdings war die erst mit der Beschwerde erfolgte Anmeldung verspätet. Die Anmeldung hätte gemäß § 438 FamFG spätestens bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses beim Amtsgericht eingehen müssen. Erlassen ist der Beschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, zitiert nach juris Rn. 18; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 438, Rn. 4). Das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle (hier der 22.06.2012) ist im vorliegenden Fall zwar entgegen § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht auf dem Beschluss vermerkt worden, ergibt sich aber aus dem Ab-Vermerk auf Bl. 96 d.A..

Die Versäumung der Anmeldefrist war aber unverschuldet, so dass der Beteiligten zu 2) insoweit entsprechend § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Eine Wiedereinsetzung kommt auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG in Betracht (Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 439, Rn. 9 a.E., MünchKomm FamFG/Eickmann, 4. Aufl., § 439 FamFG, Rn. 8; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 438, Rn. 1).

Die Versäumung der Anmeldefrist beruhte im vorliegenden Fall maßgeblich darauf, dass das von dem Amtsgericht erlassene Aufgebot vom 16.02.2012 nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen genügte. Nach § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG ist in das Aufgebot u.a. die Aufforderung aufzunehmen, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Hervorhebung durch den Senat). Hier sind die Nachlassgläubiger in dem Aufgebot vom 16.02.2012 lediglich dazu aufgefordert worden, “ihre Forderungen gegen den Nachlass spätestens bis zum 20.06.2012 anzumelden”. Es fehlte die Angabe, dass die Anmeldung an das Amtsgericht Paderborn zu richten ist (vgl. z.B. das Muster bei Keidel/Zimmermann,

a. a. O., § 460, Rn. 5). Die Beteiligte zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass ihr zuständiger Sachbearbeiter deshalb rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Anmeldung bei dem Nachlassverwalter zu erfolgen habe. Dementsprechend hat die Beteiligte zu 2) die Anmeldung ursprünglich mit Schreiben vom 19.04.2012 an den Beteiligten zu 1) gerichtet, der die Beteiligte zu 2) vor Ablauf der Anmeldefrist ebenfalls nicht auf die korrekte Verfahrensweise hingewiesen hat.

Bei dieser Sachlage ist die Fristversäumung auch als unverschuldet im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG zu bewerten. Allerdings kann ein fehlendes Verschulden nicht in unmittelbarer Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG vermutet werden. Der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift beschränkt sich auf das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer nach § 39 FamFG zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Aufforderung zur Anmeldung nach § 434 Abs. 2 FamFG kann jedoch nicht als Rechtsbehelfsbelehrung qualifiziert werden, weil sie nicht auf eine sachliche Überprüfung einer erlassenen gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist. Die Aufforderung zur Anmeldung dient demgegenüber der Rechtswahrung der Nachlassgläubiger vor dem Rangverlust, der mit ihrer vorbehaltlosen Ausschließung verbunden ist (§ 1973 Abs. 1 BGB). Die Information der Nachlassgläubiger über die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Anmeldung zur Rechtswahrung dient aber in gleicher Weise wie die Rechtsbehelfsbelehrung der Rechtsfürsorge für die Beteiligten (Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 39, Rn. 2). Diese Funktionsgleichheit lässt es gerechtfertigt erscheinen, bei einer Unvollständigkeit der Aufforderung den Verschuldensmaßstab nach § 17 Abs. 1 FamFG in Anlehnung an den der Vorschrift des § 17 Abs. 2 FamFG zugrunde liegenden Gedanken zu entwickeln. Die auf der Unvollständigkeit der Aufforderung beruhende Versäumung der Anmeldefrist ist daher regelmäßig als unverschuldet zu bewerten. Insbesondere gereicht es der Beteiligten zu 2) als Kreditinstitut nicht zum Verschulden, dass sie die Sachbearbeitung des Aufgebots nach ihrer eigenen Darstellung einem Bankkaufmann und nicht einem mit den Besonderheiten des Aufgebotsverfahrens vertrauten Juristen ihrer Rechtsabteilung übertragen hat.

Die mit der Beschwerde erfolgte Nachanmeldung der Forderungen, die der Senat zugleich als stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag bewertet hat, erfolgte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 FamFG), d.h. hier innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Beteiligte zu 2) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Anmeldung beim Amtsgericht – statt beim Nachlassverwalter – zu erfolgen hat. Die Beteiligte zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass sie erst am 16. oder 17.07.2012 durch ein Telefonat mit dem Büro des Nachlassverwalters davon erfahren hat, dass ihre Forderungen nicht berücksichtigt werden könnten, und dass ihr bis dahin der angefochtene Ausschließungsbeschluss nicht bekannt war. Sie hat daraufhin unverzüglich mit Schreiben vom 17.07.2012 vorsorglich Beschwerde eingelegt und die von ihr geltend gemachten Forderungen beim Amtsgericht nachträglich angemeldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Eine Geschäftswertfestsetzung war aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 441 FamFG i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO.

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Warnhinweis:

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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