OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014 – 10 U 76/13

Mai 15, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014 – 10 U 76/13

1.

Wenn ein Erblasser bei seinem Tod allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist das schwedische Erbstatut maßgeblich. Das schwedische internationale Erbrecht bestimmt in Kap. 1 § 1 Abs. 1 IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische

Recht (allein) maßgebend ist, auch wenn der Erblasser keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte, Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische Recht nicht.

2.

Hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens kann aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Erbrecht anwendbar sein. Insoweit kann eine Nachlassspaltung eintreten.
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister; sie streiten über die Erbrechtsnachfolge nach der am … geborenen und am … verstorbenen Erblasserin O.

Die Erblasserin war schwedische Staatsangehörige; sie verstarb verwitwet und kinderlos mit letztem Wohnsitz in V bei I. Dort hatte sie Jahre vor ihrem Tod noch zusammen mit ihrem Ehemann ein Wohnhaus erworben. In ihren Nachlass fällt weiterer bebauter Grundbesitz – gelegen in C, Q-Weg; in diesem Haus wohnt seit langen Jahren der Beklagte mit seiner Familie. Die Parteien und ihr am Rechtsstreit nicht beteiligter Bruder K H sind Nichte bzw. Neffen der Erblasserin.

Diese errichtete 3 Testamente, die nach ihrem Tod eröffnet wurden.

In einem ersten Testament vom 03.08.2005 (UR-Nr. 1156/2005, Notariat I) bestimmte sie ihren Ehemann O zu ihrem unbeschränkten Alleinerben und ordnete Ersatzerbschaft der Parteien und ihres Bruders H zu unterschiedlichen Bruchteilen an. Bereits in diesem ersten Testament verfügte sie, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen – soweit dies irgend möglich sei – das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden solle.

Ein weiteres Testament errichtete die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes im August 2005 unter dem 05.05.2006 zur UR-Nr. 315/2006 des Notariats T-X II; auch darin wählte sie für ihr im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen die Geltung des deutschen Rechtes. Unter Widerruf ihrer sämtlichen bisherigen errichteten Verfügungen von Todes wegen bestimmte sie in diesem Testament den Beklagten mit 4/10-Anteil, die Klägerin sowie den weiteren Bruder K mit je 3/10-Anteil zu ihren Miterben. Im Wege des Vorausvermächtnisses wandte sie ferner dem Beklagten ihren Grundbesitz in C zu. Zudem erklärte die Erblasserin in diesem Testament die Zuwendung von Geldvermächtnissen an verschiedene Großneffen und -nichten sowie an ihren Bruder F H in Höhe von je 20.000,– Euro. Zur Errichtung dieses Testamentes hatte der befasste Notar zwei Zeugen hinzugezogen, die das notariell errichtete Testament mit unterzeichneten.

Das zeitlich letzte Testament der Erblasserin beurkundete der Notar C1 mit Amtssitz in C unter dem 21.04.2010 am Wohnsitz der Erblasserin in V bei I. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin fast 90 Jahre alt. In diesem Testament heißt es u. a.:

“Ich bin schwedische Staatsangehörige und wählte für mein im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen die Geltung des deutschen Rechts (Art. 26 Abs. 2 EGBGB).

Ich setze meinen Neffen X H … zu meinem alleinigen Erben ein.

Für den Fall, dass mein Neffe X H vor mir versterben sollte, setze ich ersatzweise meine Großnichte B … als dessen Ersatzerbin ein…”

Dieses notarielle Testament enthält einen Unterschriftszug der Erblasserin, der von denjenigen unter den vorangegangenen Testamenten deutlich abweicht. Dass die Unterschrift auch insoweit von der Erblasserin geleistet wurde, ist – im Berufungsrechtszug – unstreitig gestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der errichteten Testamente wird auf deren Ablichtungen in dem “Anlagenband Kläger” zur Akte Bezug genommen.

Nach dem Tode der Erblasserin machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2012 die Unwirksamkeit des letzten Testamentes wegen behaupteter Testierunfähigkeit der Erblasserin geltend.

Sie hat im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Paderborn die Feststellung ihrer Miterbenstellung begehrt und dazu behauptet, die Erblasserin habe bereits geraume Zeit vor der Errichtung des Testamentes vom 21.04.2010 an einer Demenzerkrankung gelitten, derzufolge ihr Denkvermögen stark eingeschränkt gewesen sei, sodass sie keinen freien Willensentschluss zur Testierung habe fassen können.

Die Klägerin hat insoweit verschiedene Begebenheiten und Wahrnehmungen von Personen aus den letzten Lebensjahren und im zeitlichen Umfeld der Testamentserrichtung vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt. Zum Beweis dafür, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihr abgegebenen testamentarischen Willenserklärungen einzusehen und zu erfassen, hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der behandelnden Hausärztin, die Beiziehung der Patientenakte der Erblasserin sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass sie Miterbin nach der am 08.04.2012 in V verstorbenen Frau O geworden sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der behaupteten Testierunfähigkeit unter näherem Vortrag dazu entgegen getreten, dass die Erblasserin die Testamentsabänderung nach einem Streit mit der Klägerin anlässlich der Beerdigung ihres Ehemannes im Jahr 2005 gewünscht und den Inhalt der Beurkundungen ohne geistige Beeinträchtigung gewollt habe. Insoweit habe die Erblasserin mit dem auf ihren Wunsch nach Süddeutschland zur Beurkundung angereisten Notar C1 und der ihn begleitenden Notarfachangestellten mit klarem Verstand und in guter geistiger Verfassung ihre letztwillige Verfügung besprochen. Der Beklagte hat darüber hinaus zu verschiedenen Begebenheiten und Äußerungen der Erblasserin der letzten Lebensjahre unter Zeugenbeweis vorgetragen, woraus er die volle Testierfähigkeit ableitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Paderborn Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klägerin durch Verfügung vom 28.03.2013 einen Hinweis erteilt, wonach ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Unwirksamkeit des notariellen Testamentes vom April 2010 noch zu substantiieren sei. Es hat sodann nach Stellungnahme durch die Klägerin mit Datum vom 04.07.2013 ein Urteil verkündet, durch das die Klage abgewiesen worden ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das die Erbeinsetzung des Beklagten bestimmende Testament vom 21.04.2010 sei formwirksam errichtet worden. Darüber hinaus sei eine Testierunfähigkeit der Erblasserin O im Zeitpunkt der Errichtung dieses Testamentes nicht festzustellen, weil der Sachvortrag der Klägerin – trotz Hinweises – keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen in dieser Richtung enthalte, die den Schluss auf das Vorliegen einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zulassen könnten und zur Durchführung einer Beweisaufnahme Anlass gäben. Es könne dahinstehen, ob aufgrund der schwedischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin mit dauerndem Wohnsitz in Deutschland sich die Gültigkeit des Testamentes mit Blick auf die Testierfähigkeit nach deutschem oder nach schwedischem Recht bestimme; denn nach beiden Rechtsordnungen sei für die Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung eine Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu fordern, wozu die Klägerin eben keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe.

Nach dem schwedischen Erbrecht sei ein Testament ungültig, wenn es unter dem Einfluss einer psychischen Störung errichtet worden sei; auch nach deutschem Recht könne ein Erblasser gem. § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht wirksam errichten, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Testierunfähigkeit als Ausnahme zum Regeltatbestand treffe dabei grundsätzlich denjenigen, der sich auf eine darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments berufe; im Falle eines öffentlichen Testamentes – wie vorliegend – bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Testierfähigkeit. Die Klägerin habe nicht hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, die – wenn auch nur im Zusammenwirken mit weiteren Erkenntnissen – den Schluss auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin am 21.04.2010 zulassen könnten.

Insbesondere die von der Klägerin angeführten Umstände und Ereignisse im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung und auch die früheren Begebenheiten der Jahre 2008 und 2009 würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schlussfolgerung auf eine Demenzerkrankung in dem Sinne ergeben, dass der Erblasserin die Einsicht in die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, gefehlt habe.

Im Übrigen wird auf die niedergelegten Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 04.07.2013 Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel auf Feststellung dahin weiter, dass sie Miterbin nach der am 08.04.2012 verstorbenen Erblasserin O geworden ist.

Mit ihrem Rechtsmittel macht sie im Wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungs- und Darlegungslast einer Partei vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überdehnt und verkannt. Richtigerweise sei die Behauptung einer Prozesspartei nach § 138 Abs. 1 ZPO erst dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt, oder das Gericht sie für eine willkürlich ausgesprochene Vermutung ins Blaue hinein halte. Eine Partei genüge anerkanntermaßen ihrer Darlegungslast schon, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; ein dem genügendes Parteivorbringen erfordere nicht den Vortrag weiterer Einzelheiten; diese seien vielmehr von dem Tatrichter im Zuge einer Beweisaufnahme durch die benannten Zeugen im Einzelnen zu erfragen.

Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Klägerin zahlreiche Fakten und Begebenheiten substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt habe, die einen Rückschluss auf die Testierunfähigkeit der Erblasserin am 21.04.2010 zuließen. Rechtsirrig habe das Landgericht auch angenommen, dass die klägerseits erhobene Zeugeneinvernahme der Hausärztin und die Beiziehung der Patientenakten der Erblasserin von einer Schweigepflichtsentbindung durch den Beklagten abhänge, die dieser verweigert habe. Zur Aufklärung einer streitigen Testierfähigkeit bedürfe es keiner Schweigepflichtsentbindung durch den vermeintlichen Erben, da sie im ureigensten Interesse des jeweiligen Erblassers liege. Das Landgericht habe daher die Vernehmung der Hausärztin, die Beiziehung von Krankenakten, die Vernehmung der zu den einzelnen Verhaltensauffälligkeiten benannten Zeugen sowie die Einholung eines medizinschen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Testierunfähigkeit bei der Testamentserrichtung im April 2010 rechtsfehlerhaft unterlassen. Insoweit sei ein Verstoß des erstinstanzlichen Gerichtes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben.

Unterblieben sei ferner die ergänzende Würdigung des Sachverhaltes zu den bestehenden Auffälligkeiten der Testamentsunterschrift einerseits und zu der inhaltlichen Regelung des letzten Testamentes andererseits, die von den Vortestaten und den lebzeitigen Äußerungen der Erblasserin gegenüber Zeugen abweiche.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 04.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn festzustellen, dass sie Miterben nach der am … in V verstorbenen Frau O, geborene H, geworden ist;

hilfsweise beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsvorbringen unter Verteidigung der landgerichtlichen Entscheidung entgegen. Zudem verweist der Beklagte auf die von ihm benannten Zeugen – insbesondere den beurkundenden Notar und dessen Gehilfin – zum Beweis dafür, dass die Erblasserin bei der Beurkundung am 21.04.2010 durchaus testierfähig gewesen sei.

Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die letzte Testierung liege auf einer Linie mit der bereits am 16.10.2006 vor dem selben Notar verfügten notariellen Vollmacht zu seinen Gunsten. Seine Alleinerbeneinsetzung beruhe auf einem Streit der Erblasserin mit der Klägerin über den von ihr mißbilligten Verkauf eines Ferienhauses in Schweden nach dem Tode des Ehemannes F O.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, die behandelnde Ärztin dürfte ohne eine Schweigepflichtsentbindung seinerseits nicht zeugenschaftlich zur Frage der Testierunfähigkeit der Erblasserin vernommen und Krankenunterlagen nicht beigezogen werden, da er von der Erblasserin “über den Tod hinaus” voll umfänglich bevollmächtigt worden sei und sein Wille als Vertreter keinen Raum lasse für die Erforschung eines mutmaßlichen Willens der Erblasserin, ihre mögliche Testierunfähigkeit aufzudecken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat im Verhandlungstermin am 06.03.2014 die Klägerin persönlich angehört (§ 141 ZPO).

II.

1.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts hat in der Sache Erfolg; ihr Rechtsmittel führt – entsprechend dem Hilfsantrag der Berufung – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache mit dem Ziel erneuter Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht des ersten Rechtszugs.

2.

Für den vorliegenden Rechtsstreit, der wegen der schwedischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin O, geborene Gall, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung betrifft, ist zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet.

Zwar treffen die internationalen Zuständigkeitsbestimmungen der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Anhang I A) insoweit keine Regelung für Zivilsachen auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts (vgl. Art. 1 Abs. II Ziff. a der Verordnung). Auch sind anderweitige internationale Bestimmungen im Verhältnis zwischen Deutschland und Schweden zur Regelung der zuständigen Gerichtsbarkeit nicht getroffen.

Jedoch bestimmen – mangels einer solchen besonderen internationalen Zuständigkeitsbestimmung – die Gerichtsstandsvorschriften der deutschen Zivilprozessordnung, ob Deutschland für Sachverhalte mit Auslandsberührung den Zugang zu seiner Gerichtsbarkeit durch Bejahung internationaler Zuständigkeit eröffnet (vgl. Zöller, a.a.O. IZPR Rz. 36). Insoweit sind die deutschen Gerichtsstandvorschriften doppelfunktional; sie legen den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest und verteilen (so diese dann gegebeben ist) die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen Gerichte (vgl. Zöller, a.a.O., IZPR, Rz. 37).

Vorliegend folgte die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Landgerichts Paderborn aus den allgemeinen Gerichtsstandregelungen in §§ 12, 13 ZPO; danach sind Klagen gegen eine natürliche Person an deren Wohnsitz zu erheben. Da der Wohnsitz des Beklagten im Bereich des erstinstanzlich befaßten Landgerichts liegt, war dieses auch international zuständig; hieraus folgt sodann die internationale Zuständigkeit des Senates als Berufungsgericht im Rechtsmittelzug.

3.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage betreffend die von ihr geltend gemachte Miterbenstellung nach der Erblasserin O ist darüber hinaus zulässig.

Für die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer vor deutschen Gerichten erhobene Zivilklage ist auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung deutsches Zivilprozessrecht maßgeblich (sogenanntes Lexfori-Prinzip; vgl. Zöller, a.a.O., IZPR, Rz 1). Insbesondere die Zulässigkeit von Feststellungsklagen richtet sich nach deutschem Zivilprozessrecht (Zöller, a.a.O., IZPR, Rz. 10).

Die Zulässigkeit der vorliegend erhobenen Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung der Klägerin gegen den Beklagten als Erbprätendenten folgt aus § 256 Abs. 1 ZPO.

Weil der Beklagte sich der Alleinerbenstellung nach der genannten Erblasserin berühmt und so der Klägerin die von ihr beanspruchte Miterbenstellung streitig macht, kommt ihr ein berechtigtes Interesse an der “alsbaldigen” gerichtlichen Klärung des zwischen den Parteien strittigen Erbrechtsverhältnisses zu. Durch ein antragsgemäßes Urteil würde mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien festgestellt, ob der Beklagte – wie von ihm beansprucht – alleiniger Erbe des Nachlasses der Erblasserin O ist oder ob die Klägerin insoweit Miterbin wurde. Insoweit würde die bestehende Rechtsunsicherheit jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander beseitigt werden. Dass ggfls. noch eine Klärung gegenüber weiteren (testamentarischen oder gesetzlichen) Miterben aussteht, hindert das Rechtsschutzinteresse an einer solchen Klage nicht (vgl. OLG Oldenburg, OLGReport 1999, 321, 322).

4.

Ob die zulässige Feststellungsklage indes auch in der Sache begründet ist, kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden.

Die Entscheidung des Feststellungsbegehrens hängt von dem Ergebnis einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme ab, deren Durchführung das Gericht des ersten Rechtszuges vor seiner klagabweisenden Entscheidung verfahrensfehlerhaft unterlassen hat. Der Senat hat insoweit von der – durch die Berufungsführerin hilfsweise beantragten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen.

Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

a)

Die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens ist im Ergebnis – jedenfalls nach der bisherigen Sachlage – nicht zu beanstanden, soweit sich die Erbrechtsnachfolge nach der am 08.04.2012 verstorbenen O, geborene H, nach schwedischem Erbrecht richtet.

Schwedisches Erbrecht findet vorliegend gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB als Erbstatut schon deshalb grundsätzlich Anwendung, weil die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dieser Kollisionsregelung grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes hatte.

Weil hier die Erblasserin O bei ihrem Tode unstreitig allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist mithin das schwedische Erbstatut maßgeblich. Soweit Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf schwedisches Erbrecht verweist, ist damit zwar auch auf das schwedische internationale Erbrecht Bezug genommen. Dieses bestimmt in Kap. 1 § 1 I IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht (allein) maßgebend ist – auch wenn er keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte; Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische IDL nicht (vgl. Ferit/Firsching/ Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Stand 2012, Schweden, Grundziffer D 11).

Das schwedische internationale Erbrecht geht im Weiteren von dem Grundsatz der Nachlasseinheit aus (vgl. Ferit / Firsching / Dörner / Hausmann, a.a.O., Grundziffer D 13). Es kennt sowohl die gesetzliche, wie auch die testamentarisch bestimmte Erbfolge, deren Einzelheiten im Erbgesetzbuch (1958: 637 = ÄB) geregelt sind.

Hinsichtlich der notwendigen Testamentsform erklärt allerdings Art. 1 I b des Testamentsformübereinkommen, dem Deutschland und Schweden beigetreten sind, in Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 EGBGB ein Testament schon für formgültig, wenn es den Formerfordernissen nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, entspricht. Alternativ genügt nach Art. 1 Abs. 1 c Testamentsformübereinkommen (übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 EGBGB) die Testamentsform nach dem Recht des Ortes, wo der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung oder seines Todes seinen Wohnsitz hatte; dem entspricht inhaltlich die Regelung des schwedischen internationalen Erbrechts in Kap. 1 § 4 IDL.

– Demzufolge sind die von der Erblasserin in den Jahren 2005, 2006 und 2010 gem. §§ 2231 Ziff. 1, 2232 BGB nach deutschem Erbrecht errichteten öffentlichen Testamente sämtlich in einer auch von dem schwedischen Kollisionserbrecht anerkannten ausreichenden Form errichtet worden, sodass keine Bedenken gegen ihre Formwirksamkeit gerechtfertigt sind.

Soweit die Klägerin indes gegen das zeitlich letzte Testament zugunsten des Beklagten eingewandt hat, der Erblasserin habe bei der Errichtung im April 2010 die erforderliche Testierfähigkeit infolge einer vorbestehenden Demenzerkrankung gefehlt, beurteilt sich auch dieser Gesichtspunkt – mit Ausnahme der nachfolgend erörterten Folgen einer wirksamen Rechtswahl für einen Teilnachlass – ebenfalls ausschließlich nach schwedischem Erbrecht.

Die Frage der Testierfähigkeit ist – was das Kollisionsrecht zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts betrifft – keine Frage eines Testamentsformerfordernisses im Sinne von Art. 26 EGBGB bzw. Art. 1 Testamentsformübereinkommen, so dass insoweit nicht die Anforderungen des deutschen Erbrechts an die Testierfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB maßgebend sind. Bestimmungen über die Testierfähigkeit eines Erblassers als solche fallen nicht unter Art. 26 Abs. 3 EGBGB bzw. Art. 5 Testamentsformübereinkommen; die Testierfähigkeit bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB nach dem Sachrecht des Staates, das im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung gem. Art. 25 Abs. 1 Erbstatut gewesen wäre, zu beurteilen (sogenanntes Errichtungsstatut; vgl. Palandt, a.a.O., Art. 26 EGBGB Rz. 6; Frieser/Freytag, Erbrecht, 3. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rz. 20 und 22).

Das insoweit anwendbare schwedische Erbgesetz geht indes vom Grundsatz der Testierfähigkeit aus. Es enthält in Kap. 13 ÄB Regelungen zur Ungültigkeit eines Testamentes, wobei insbesondere gem. Kapitel 13 § 2 ÄB ein Testament ungültig ist, wenn es unter Einfluss einer psychischen Störung errichtet wurde; nach Kap. 13 § 3 ÄB ist ein Testament ferner ungültig, wenn der Testator “unter Mißbrauch seines Unverstandes, seiner Willensschwäche oder seiner abhängigen Stellung zur Testamentserrichtung veranlaßt wurde”.

Die Klägerin ist allerdings nach dem insofern maßgeblichen schwedischem Erbrecht im gegenwärtigen Zeitpunkt gehindert, ihre Miterbenstellung gestützt darauf geltend zu machen, dass die Erblasserin bei Errichtung des letzten Testamentes zugunsten des Beklagten testierunfähig im Sinne der schwedischen Erbrechtbestimmungen in Kap. 13 § 2 und § 3 ÄB gewesen sei. Denn eine solche Testierunfähigkeit ist dann, wenn ein (gesetzlicher) Erbe meint, dass ein Testament aus den genannten Gründen ungültig ist, gem. Kap. 14 § 5 ÄB im Wege der sogenannten Anfechtungsklage geltend zu machen. Diese spezielle Klage ist binnen einer Frist von 6 Monaten nach der in Kap. 14 § 14 ÄB vorgesehenen Mitteilung durch Übersendung einer beglaubigten Testamentsabschrift zu erheben; andernfalls geht das Recht auf die Anfechtung verloren (vgl. Ferit/Firsching/Dörner/Hausmann, a.a.O., Rz 45). Ohne eine solche erfolgreiche Klage kann sich ein Erbprätendent nicht auf die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Sinne möglichen Unwirksamkeitsgründe aus Kapitel 13 § 2 und 3 ErbB berufen.

Da die Klägerin – wie die Erörterungen im Senatstermin ergeben haben – bislang ein solches Anfechtungsverfahren nach schwedischem Erbrecht nicht durchgeführt hat (womöglich aber auch noch durchführen kann), ist ihr der Einwand fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin im vorliegenden Feststellungsverfahren versagt, soweit sich für den Nachlass der Erblasserin O die Erbfolge nach schwedischem Erbrecht richtet.

b)

Dies führt indes nicht dazu, dass die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis durch den Senat im Berufungsrechtszug zu bestätigen wäre. Denn es ist infolge einer von der Erblasserin wirksam getroffenen Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts für das in Deutschland gelegene unbewegliche Vermögen Nachlassspaltung eingetreten.

Insoweit kann es durch die nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Erbrechtswahl für inländisches Immobilienvermögen infolge unterschiedlicher erbrechtlicher Behandlung einzelner Nachlassteile zu einer Nachlassspaltung kommen (vgl. Palandt, a.a.O., Art. 25 EGBGB, Rdziff. 9). Die durch eine Aufspaltung infolge unterschiedlich maßgeblicher Rechtsordnungen entstehenden Nachlassteile sind grundsätzlich als selbständige Nachlässe anzusehen, d.h. nach den jeweils geltenden Erbstatuten so zu behandeln, als ob sie jeweils der gesamte Nachlass wären; insoweit kann es selbständige Erbeinsetzungen für jeden Nachlassteil geben (vgl. Palandt, a.a.O. m.w.N.).

c)

Vorliegend kann die Klägerin – gleichsam als “Minus” zu ihrem umfängliche formulierten Klageantrag – jedenfalls hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses der Erblasserin in Deutschland nach deutschem Erbrecht Miterbin geworden sein, weil insoweit gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen worden ist.

Art. 25 Abs. 2 EGBGB gestattet dem Erblasser, dessen Gesamtrechtsnachfolge sich grundsätzlich nach dem Heimatstatut richtet, für die Erbfolge von Todes wegen für sein in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen (abweichend) deutsches Erbrecht zu wählen; weitergehende Rechtswahl ist nicht statthaft und unwirksam (vgl. Juris PK BGB, 6. Aufl., Art. 26 EGBGB, Rdziff. 150).

Die Rechtswahl ist ein einseitiges Rechtsgeschäft; alle Voraussetzungen zur Abgabe einer wirksamen Rechtswahlerklärung beurteilen sich nach der “lex causae” – d.h. nach dem zu wählenden deutschen Recht (vgl. Juris PK BGB, a.a.O., Art. 26, Rdziff. 151; Frieser, Erbrecht, 3. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rdziff. 33).

Nach deutschem Recht richten sich insbesondere die Fähigkeit zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung und zur Testierfähigkeit – weil die Rechtswahl in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen hat (vgl. Juris PK BGB, a.a.O., Rdziff. 151). Die Wirksamkeit der Rechtswahl hängt schließlich nicht davon ab, auch das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ermittelte objektive Erbstatut (hier das schwedische Erbrecht) eine solche Wahl des anwendbaren Erbrechts gestattet (vgl. Juris PK BGB, a.a.O., Art. 26 EGBGB, Rdziff. 140).

Einer wirksamen (Erb-)Rechtswahl der Erblasserin und einer möglichen Miterbenstellung der Klägerin bezüglich des in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens steht vorliegend nicht entgegen, dass die Erblasserin nach dem Vortrag der Klägerin bei Errichtung ihres letztes Testates am 21.04.2010 einschließlich der dort enthaltenen Rechtswahlregelung geschäfts- und testierunfähig gewesen sein soll. Denn es hatte bereits zuvor eine (unstreitig) wirksame Rechtswahl der Testierenden zugunsten des deutschen Erbrechts stattgefunden.

Die Erblasserin O hatte so schon in dem notariellen Testament vom 05.05.2006 für die Rechtsnachfolge betreffend ihr im deutschen Inland gelegenes unbewegliches Vermögen die Geltung deutschen Rechts gewählt:

Diese Rechtswahl entsprach den Anforderungen aus Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Sie erfolgte in der Rechtsform eines öffentlichen Testamentes nach den §§ 2231 Ziff. 1, 2232 BGB zur Niederschrift eines deutschen Notars; auch die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasserin zu diesem früheren Zeitpunkt steht zwischen den Parteien außer Streit.

Inhaltlich lässt sich dem genannten (vorletzten) Testament vom 05.05.2006 zweifelsfrei entnehmen, dass es der Erblasserin darauf ankam, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen möglichst weitgehend deutsches Recht zur Anwendung gelangen zu lassen. Denn sie hatte dort unter Ziff. 1. unmissverständlich angeordnet, dass sie – soweit zulässig und möglich – eine Rechtswahloption zugunsten des deutschen Erbrechtes ausüben wolle.

Infolge der so wirksam bestimmten Rechtswahl vom Mai 2006 beurteilt sich die Frage, ob das zwischen den Parteien in seiner Wirksamkeit strittige, nachfolgende Testament vom 21.04.2010 für den Teilnachlass bestehend aus dem unbeweglichen deutschen Vermögen der Erblasserin im Ergebnis den Ausschluss der Klägerin von der Erbfolge bewirkte, nach deutschem Recht. Bezüglich dieses Nachlassteils hängt der Erfolg der erhobenen Feststellungsklage demgemäß von der mit der Berufung vertieften Behauptung der Klägerin ab, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testamentes vom 21.04.2010 mit der Bestimmung des Beklagten zu ihrem alleinigen Erbe aufgrund einer Demenzerkrankung testierunfähig gewesen.

d)

Dies hat das Landgericht indes mit der angefochtenen Entscheidung verfahrensfehlerhaft ohne Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme abschlägig beschieden, so dass die klagabweisende Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Arti. 103 I GG) beruht.

Streiten die Parteien eines Rechtsstreits darum, wer von ihnen (testamentarischer) Erbe geworden ist, und geht das Tatsachengericht nicht auf die von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei aufgeworfene Frage der Testier(un)fähigkeit des Erblassers ein, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, ZEV 2010, 364 f.).

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (vgl. etwa BayOblG, FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; OLG Celle, OLGReport 2003, 311).

Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (so schon: BGH, FamRZ 1958, 127 und ständige Rechtsprechung; BayOblG, FamRZ 2001, 55; FamRZ 2000, 701; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; OLG Celle, a.a.O.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG München, MDR 2007, 1015).

Es gibt keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 229 BGB, Rdziff. 1 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft (vgl. Palandt, a.a.O., § 229 BGB, Rdziff. 11 m.w.N.). Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierunfähigkeit ausgegangen werden (Palandt, a.a.O.; BayOblG, NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; NJW-RR 1996, 1159; OLG Celle, a.a.O.).

Werden – wie im vorliegenden Fall – in einem Zivilprozess erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit eines Menschen aufgezeigt, so muss das Gericht im Falle der Entscheidungsrelevanz dieser Frage dem nachgehen. Regelmäßig muss es dabei die behaupteten, auf mangelnde Testierfähigkeit hindeutenden Verhaltensweisen des Erblassers aufklären und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Ob ein bestimmtes Krankheitsbild und damit einhergehenden Verhaltensweisen die Annahme der Störung der Geistestätigkeit und der Testierunfähigkeit rechtfertigt, kann üblicherweise nur durch das Gutachten eines fachkundigen ärztlichen Sachverständigen – in der Regel eines Psychiaters – festgestellt werden (vgl. dazu: BGH, FamRZ 1984, 1003; NJW 1996, 918, 919; ZEV 2010, 364; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1159 f.; OLG Düsseldorf, ZErb 2001, 29 – Juris Rdziff. 37). Bestehen nach dem Parteivorbringen im Rechtsstreit Anhaltspunkte für konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung – insbesondere solche, die darauf hindeuten könnten, dass der Erblasser wegen krankheitsbedingter Störungen seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und unbeeinflusst nach dieser Einsicht zu handeln – ist das befasste Gericht zur Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des tatsächlichen angesiedelten Voraussetzungen des Testierunfähigkeit verpflichtet, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären; es hat sich sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu verschaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 159 – Juris-RZ 38; OLG Hamm, OLGZ 1998, 271; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1159). Bleiben dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayOblG, FamRZ 2001, 55); dabei hat der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayOblG, FamRZ 2002, 1066). Das Gericht hat das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert (vgl. BayOblG und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.).

Schließlich kann der für die Testierunfähigkeit beweisbelasteten Partei der Anscheinsbeweis helfen, insbesondere wenn die Testierunfähigkeit vor und nach der Testamentserrichtung bzw. um die Zeit der Testamentserrichtung festgestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 159 f. – Juris Rdziff. 38 m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gericht nicht von wechselnden Zuständen des Erblassers ausgeht, sondern von einer anhaltenden Testierunfähigkeit überzeugt ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayOblG FamRZ 1999, 819).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit seiner Verfahrensweise vor Verkündung des klageabweisenden Urteils vom 04.07.2013 nicht gerecht geworden. Obwohl die Klägerin eine mehrjährig bestehende Demenzerkrankung der Erblasserin O behauptet und konkret unter Zeugenbeweisanerbieten zu zahlreichen Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin vor und nach der Testamentserrichtung vom April 2010 vorgetragen hatte, ist dieser – nach den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen zweifelsohne entscheidungserhebliche – Sachvortrag mit der angefochtenen Entscheidung als unsubstantiiert bzw. unzureichend für medizinische Schlussfolgerungen hinsichtlich der Testierunfähigkeit am 21.04.2010 übergangen worden.

Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblich entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von der Klägerin unter Zeugenbeweisantritt gestellten “Umstände bzw. Ereignisse in zeitlichem Zusammenhang mit der Testamentserrichtung” lediglich auf eine “nachlassende Geistestätigkeit bzw. einen altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeiten” der Erblasserin hindeuten könnten, nicht jedoch zu einer Beweisführung für eine demenzbedingte Testierunfähigkeit ausreichend seien. Damit hat sich das Landgericht indes – ohne die erforderliche Angabe von Gründen – angemaßt, die auf fachmedizinischem Gebiet liegende (entscheidungsrelevante) Frage zu beantworten, ob die angeführten Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin den Rückschluss auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Testierunfähigkeit am 21.04.2010 zulassen.

Die von der beweisbelasteten Klägerin beantragte Einholung eines neurologischpsychiatrischen Fachgutachtens zu der behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin am 21.04.2010 durfte hingegen – mit Blick auf die Verfahrenspflicht zur Erhebung entscheidungserheblicher Beweise als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Zöller, a.a.O., vor § 284 ZPO, Rdziff. 8 a) – nur dann abgelehnt werden, wenn die hinreichende eigene Sachkunde des erkennenden Richters eine Sachverständigenbegutachtung entbehrlich machte (vgl. Zöller, a.a.O., § 402 ZPO, Rdziff. 7). Der Verzicht auf die (beantragte) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu schwierigen medizinischen Fragen ist prozessual nur dann statthaft, wenn das Gericht seine eigene hinreichende Sachkunde den Parteien bekannt macht und im Urteil im Einzelnen darlegt (vgl. Zöller, a.a.O. m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Verfahrensfehlerhaft hat das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus darauf verzichtet, die von der Klägerin zum Beweis für eine krankheitsbedingte Testierunfähigkeit der Erblasserin als Zeugin benannte Hausärztin zu vernehmen und (zumindest) deren Krankenunterlagen beizuziehen – was ebenfalls von der beweisbelasteten Klägerin beantragt worden war. Auch insoweit hat das Landgericht gegen seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) folgende Pflicht zur Erhebung entscheidungserheblicher Beweise verstoßen (vgl. dazu: Zöller, a.a.O., vor § 284 ZPO, Rdziff. 8 a).

Die trotz Antrags der beweisbelasteten Partei unterbliebene Vernehmung der Hausärztin und Beiziehung von deren Krankenunterlagen bezüglich der Erblasserin lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass der Beklagte – unter Hinweis auf die ihm zu Lebzeiten erteilte Generalvollmacht vom 16.10.2006 (Bl. 137 ff. d.A.) – die Hausärztin der Erblasserin bislang nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit nicht die möglichen prozessualen Folgen im Falle einer Beweisvereitelung durch den Prozessgegner erwogen hat, war der Beklagte hier aufgrund der notariellen Generalvollmacht vom Oktober 2006 mitnichten dazu befugt, die gerichtliche Aufklärung der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung vom April 2010 zu verhindern; die ihm von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht berechtigte ihn jedenfalls nicht zu diesbezüglichen Erklärungen bzw. Untersagungen.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1984, 2893 f.) und die ihm folgende Rechtsprechung zwar wiederholt entschieden, dass zu Tatsachen, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist und die der Arzt daher grundsätzlich verschweigen muss, auch solche Umstände gehören, die darauf hindeuten, dass der Patient in seiner Testierfähigkeit beschränkt sein könnte. Derartige Anzeichen weisen vielfach auf dauernde Persönlichkeitsdefekte hin, deren Bekanntwerden für den Patienten schwere Nachteile mit sich bringen kann, so dass der Arzt sie keinesfalls beliebig verbreiten darf.

Soweit die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausgeht und damit gewährleistet, dass auch nach seinem Ableben geheimhaltungsbedürftige Tatsachen aus seinem Lebensbereich nicht oder nicht weiter als nötig aufgedeckt werden, kann indes – so der Bundesgerichtshof – der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht mit dem Tode des Patienten abnehmen. Maßgebend für die Frage, ob und wie weit der Arzt von seiner Schweigepflicht nunmehr freigestellt ist, ist grundsätzlich der erklärte oder der mutmaßliche Wille dessen, der den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden kann, also im Allgemeinen derjenige des Patienten selbst. Die Natur der ärztlichen Schweigepflicht bringt es mit sich, dass zu Lebzeiten des Patienten grundsätzlich nur er selbst den Arzt von seiner Verschwiegenheit entbinden kann. Ob und in welchem Umfang der Arzt nach dem Tode des Patienten noch zum Schweigen verpflichtet ist, hängt in erster Linie von dem Willen des Patienten ab. Hat sich dieser hierüber bei Lebzeiten geäußert, dann ist dieser lebzeitig erklärte Wille des Patienten grundsätzlich maßgeblich. Lässt sich dagegen eine positive Willensäußerung des Verstorbenen nicht feststellen, dann muss der mutmaßliche Wille des Patienten für die Zeit nach seinem Ableben erforscht, also geprüft werden, ob er die konkrete Offenlegung durch den Arzt mutmaßlich gebilligt oder missbilligt haben würde. Von der erkennbar gewordenen oder zu vermutenden Willensrichtung des Patienten nicht gedeckte Verweigerungsgründe sind sachfremd und daher unbeachtlich.

Vorliegend hat keine Partei – insbesondere auch nicht der Beklagte – dazu vorgetragen, dass die Erblasserin zu Lebzeiten geäußert habe, sie entbinde ihre Hausärztin hinsichtlich der Umstände, die zur Beurteilung ihrer Testierfähigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht von der Schweigepflicht. Eine solche Äußerung ist insbesondere in der erteilten Generalvollmacht vom 16.10.2006 nicht enthalten. Deren Existenz und Inhalt hindert es deshalb nicht, auf den mutmaßlichen Willen der Erblasserin zu der nun in Rede stehenden Schweigepflichtsentbindung ihrer Hausärztin (und ggf. weiterer behandelnder Ärzte) zwecks Klärung ihrer Testierfähigkeit abzuheben, nachdem sich die Erblasserin offensichtlich gerade nicht zu diesem Punkt erklärt hatte. Der Senat vermag nach dem Sach- und Streitstand jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Erblasserin mutmaßlich eine Schweigepflichtsentbindung ihrer behandelnden Ärzte zu den Umständen ihrer Testierfähigkeit verweigert hätte, um eine Aufklärung der Frage zu verhindern, welches der von ihr errichteten Testamente in testierfähigem Zustand verfasst wurde und deshalb Wirksamkeit entfaltete. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es dem mutmaßlichen Willen eines Erblassers entspricht, nach dem Erbfall im Streitfall bei konkreten Anhaltspunkten für Testierunfähigkeit eine medizinische Klärung dieser Frage auf bestmöglicher Tatsachenbasis zu ermöglichen.

Nachdem das angefochtene Urteil auch insoweit unberechtigt die Beweisanträge der Klägerin zu entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen hat, beruht es auf gravierenden Verfahrensfehlern, die gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO die Aufhebung des ergangenen Urteils unter Zurückverweisung der Sache rechtfertigen (vgl. Zöller, a.a.O. vor § 284 ZPO, Rdziff. 8 a).

e) Angesichts des Umfangs der zu erhebenden Beweise – durch Einvernahme der von der Klägerin für die Verhaltensauffälligkeiten benannten und von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen, Beiziehung der Krankenunterlagen und Einholung eines medizinischen Gutachtens – hat der Senat davon abgesehen, die erforderlichen Beweisaufnahme erstmals im Berufungsrechtszug durchzuführen, weil das in einem frühen Verfahrensstadium für beide Parteien den Verlust einer Tatsacheninstanz nach sich gezogen hätte. Auf den Hilfsantrag der Berufungsführerin war demgemäß das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

5. Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst; über die Kosten des Berufungsrechtszuges wird zusammen mit der neu zu treffenden Kostenentscheidung zu erkennen sein (vgl. Zöller, a.a.O., § 538 ZPO, Rdziff. 58).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht – zur Ermöglichung der Aufhebung etwaiger Vollstreckungshandlungen auf Basis des aufgehobenen landgerichtlichen Urteils – auf § 708 Ziff. 10 ZPO (vgl. Zöller, a.a.O., Rdziff. 59).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

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