OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2007 – 10 U 37/07

August 3, 2020

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2007 – 10 U 37/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug-um-Zug gegen Leistung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der Sparkasse Z1 hinsichtlich der im Grundbuch von Z1 Blatt 6596 (Amtsgericht Z1) in Abteilung III lfd. Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über noch 100.000,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 28. Oktober 2003 verstorbenen B1 (im Folgenden: Erblasser). Der am 16. Dezember 1986 geborene Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit B5. Aus dieser Ehe ist ferner die am 12. Juli 1988 geborene B6 hervorgegangen. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen seine Söhne Dr. B und B7

Am 13. Oktober 2003 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges und von ihm unterschriebenes Testament. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war dem an Lungenkrebs erkrankten Erblasser bewusst, dass sein Tod alsbald bevor stand. In diesem Testament setzte der Erblasser seine drei Söhne, d.h. den Beklagten und dessen Halbbrüder Dr. B und B7, sowie seine Tochter B6 zu Erben ein. Zudem vermachte er dem Beklagten im Wege des Vorausvermächtnisses die Grundbesitzungen T-Straße und I-Straße in Z1; seiner Ehefrau B5 vermachte er ein bis zum Jahre 2016 befristetes Wohnrecht an dem Grundbesitz I-Straße in Z1, wobei “die Betriebskosten und Reparaturen vom Hauseigentümer zu tragen” sein sollten. Auf dem Grundstück I-Straße in Z1 steht das Wohnhaus, in dem zuletzt der Erblasser mit seiner Ehefrau, dem Beklagten und seiner Tochter wohnte. Ferner ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an und berief die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Schließlich bestimmte er, dass für die Dauer von zehn Jahren die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen sei, weil in dieser Zeit die Konsolidierung des Nachlasses erfolgen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 f. d. A.) sowie die Leseabschrift des Testaments Bl. 79 d. A. verwiesen.

Infolge der Ausschlagung des Erbes durch B7 sind der Beklagte, Dr. B sowie B6 Erben zu je 1/3 Anteil geworden. Der Beklagte ist Anfang März 2006 als Eigentümer des ihm im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandten Grundstücks I-Straße in Z1 im Grundbuch eingetragen worden (Bl. 91 der Grundakten von Z1 Blatt 5230).

Der Nachlass des Erblassers besteht aus 34 unbebauten und zwei bebauten Grundstücken; die meisten Grundstücke sind mit Grundpfandrechten in ganz erheblicher Höhe belastet. In ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Komplexen geltend.

1.

Die Mutter des Erblassers B1 und Großmutter des Beklagten, Frau B2, verstarb am 24. September 1999. Sie war Eigentümerin u. a. des im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitzes T-Straße in Z1, der von den Parteien mit G1 bezeichnet wird und aus fünf rechtlich selbständigen Grundstücken besteht. Im Jahre 1981 hatte sie diesen Grundbesitz von der B8GmbH & Co. KG in Z1 erworben (Bl. 2 der Grundakten von Z1 Blatt xxxx). Durch notarielles Testament vom 23. Juni 1999 (UR-Nr. xxxx des Notars G in Z1) setzte die Mutter des Erblassers diesen zum Alleinerben ein; dem Beklagten wandte sie im Wege des Vermächtnisses den im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitz G1 zu; dem Erblasser wandte sie ein Nießbrauchsrecht u. a. an diesem Grundbesitz zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments vom 23. Juni 1999 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 – 11 d. A.) verwiesen.

In Erfüllung des o. g. Vermächtnisses von B2 übertrug der Erblasser durch Vertrag vom 09. März 2000 (UR-Nr. xxxx des Notars G in Z1) den Grundbesitz G1 auf den Beklagten. Am 31. Mai 2000 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten (Bl. 101 – 104 d. A.); gleichzeitig wurde zugunsten des Vaters des Beklagten das Nießbrauchsrecht eingetragen (Abteilung II lfd. Nr. 3, vgl. Bl. 105 d. A.).

Der dem Beklagten vermachte Grundbesitz G1 war u. a. mit der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 über 900.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Ärztekammer O belastet; die Eintragung dieser Grundschuld erfolgte am 05. Mai 1983 (Bl. 110/111 d. A.). Die Grundschuld sicherte eine Darlehensforderung der Ärztekammer O über ursprünglich 900.000,00 DM, fällig am 30. Juni 1993, ab. Das Darlehen war im Jahre 1983 von Frau B2 als Anschaffungsdarlehen aufgenommen worden (Bl. 12 – 14 d. A.) und durch weiteren Darlehensvertrag vom 09./12. März 1993 prolongiert worden (Bl. 15 – 16 d. A.); zum Zeitpunkt der Prolongation waren rund 140.000,00 DM des Darlehens getilgt worden (Bl. 15 d. A.). Nach dem Vertrag vom 09./12. März 1993 bestand eine Zinsbindung bis zum 30. Juni 2003; die Rückzahlung des Darlehens war ebenfalls am 30. Juni 2003 fällig (Bl. 15 d. A.).

Spätestens ab April 2003 verhandelte der Erblasser mit der O Ärzteversorgung über eine Ablösung des oben erwähnten Darlehens bei der Ärztekammer O. Mit Schreiben vom 25. April 2003 teilten die Sachbearbeiter der Ärztekammer mit, dass sie zur Kenntnis genommen hätten, dass das Darlehen zum 30. Juni 2003 abgelöst werden solle und bezifferten das noch offene Restkapital auf 175.207,21 EUR (Bl. 98 d. A.). Am 04. Juli 2003 nahm der Erblasser einen Kredit über 175.000,00 EUR bei der Sparkasse Z1 auf, der am 30. Juni 2006 zurückzuzahlen sein sollte (Bl. 17 ff., 99 d. A.). Als Sicherheit sollte die im Grundbuch von Z1 Blatt 6596 eingetragene Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 über 900.000,00 DM, eingetragen für die Ärztekammer O, an die Sparkasse Z1 abgetreten werden, was auch durch Abtretungserklärung vom 26. November 2003 geschah (Bl. 49 Beiakte 2 O 172/05 LG Arnsberg; Bl. 80 f.; 99 d. A.); die Eintragung der Abtretung im Grundbuch erfolgte am 20. Januar 2004 (Bl. 113 d. A.). Mit Schreiben der O Ärzteversorgung vom 31. Juli 2003 bestätigte diese dem Erblasser, dass 175.207,21 EUR auf seinem Darlehenskonto gutgeschrieben worden seien und bezifferte die noch offene Darlehensforderung einschließlich Verzugszinsen auf 199,15 EUR (Bl. 100 d. A.).

Im Jahre 2006 bewilligte die Sparkasse Z1 – im Wege des Vergleichs in dem Rechtsstreit 2 O 172/05 LG Arnsberg – die Löschung eines Teilbetrages der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 in Höhe von 360.162,69 EUR (Bl. 113 d. A.; Bl. 87 BA 2 O 172/05 LG Arnsberg), so dass die Grundschuld nunmehr noch in Höhe von 100.000,00 EUR fortbesteht (Bl. 110/113 d. A.).

Die Zinszahlungen auf den Kredit bei der Ärztekammer O und später auf den Kredit bei der Sparkasse Z1 übernahm ab dem Tode von Frau B2 der Erblasser, und zwar bis zu seinem Tode am 28. Oktober 2003. Nach seinem Tode erbrachte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers auf Drängen der Sparkasse Z1 weiterhin die Zinszahlungen (Bl. 4 d. A.). Für den Zeitraum vom 28. Oktober 2003 bis zum 29. September 2006 leistete sie aus dem Nachlass des Erblassers Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 16.942,05 EUR (Bl 4, 20 – 24; 206, 219 d. A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 2166 BGB verpflichtet, die in dem Zeitraum vom 28. Oktober 2003 bis zum 29. September 2006 erbrachten Zinszahlungen auf das Darlehen bei der Sparkasse Z1 an die Erben des Erblassers B1 zu erstatten und ferner das am 30. Juni 2006 zur Rückzahlung fällig gewordene Darlehen zu bezahlen, letzteres Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Sparkasse Z1; die Darlehensrückzahlungsforderung beläuft sich per 11. Dezember 2006 auf 176.441,54 EUR (Bl. 31/34; 207 d. A.). Sie hat behauptet, durch den im Sommer 2003 bei der Sparkasse Z1 aufgenommenen Kredit sei der Kredit bei der Ärztekammer O aus dem Jahre 1993 prolongiert worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wert des vermachten Grundbesitzes zum maßgeblichen Stichtag im Sinne von § 2166 Abs. 1 Satz 2 BGB den Wert des noch offenen Kredits bei der Sparkasse Z1 ganz erheblich übersteigt.

Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Erstattung der Zinszahlungen und zur Rückzahlung des Darlehens an die Sparkasse Z1 in Abrede gestellt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach dem Testament seines Vaters, des Erblassers, seien solche Verpflichtungen nicht gewollt gewesen.

2.

Der Erblasser erwarb im Jahre 1985 von dem Kaufmann S das im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragene Grundstück I-Straße in Z1. Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus einer Einmalzahlung in Höhe von 105.000,00 DM und einer lebenslänglichen monatlichen Rente zugunsten des am 02. März 1936 geborenen Verkäufers in Höhe von seinerzeit 2.500,00 DM, gekoppelt an den Preisindex für die Lebenshaltung von einem Vier-Personen-Haushalt. Die monatliche Rente sollte durch eine Reallast an dem Kaufgrundstück abgesichert werden, was auch geschah (Bl. 48 d. A.). Jedenfalls im Jahre 2003 und 2004 belief sich die monatliche Rente auf 1.746,68 EUR (Bl. 32 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.

Durch Vertrag vom 09. Juni 1993 (UR-Nr. xxxx des Notars T in Z1) bewilligte der Verkäufer S die Löschung der Reallast auf dem Kaufgrundstück I-Straße in Z1; zugleich räumte der Erblasser ihm eine Reallast, lastend auf dem im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragenen Grundstück I-Straße in Z1, ein, welche weiterhin die im Ursprungsvertrag vom 08. Mai 1985 vereinbarte Rente absicherte; die Eintragung der Reallast im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx (Abteilung II lfd. Nr. 1) erfolgte am 17. November 1994 (Bl. 54 der Grundakten von Z1 Blatt xxxx). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen. Hintergrund des Austausches des Haftungsgegenstandes war, dass der Erblasser das Grundstück I-Straße in Z1 lastenfrei veräußern wollte (Bl. 74 f. d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, die B8 GmbH & Co. KG habe ab dem Tod des Erblassers am 28. Oktober 2003 die monatlichen Rentenleistungen an S erbracht. Sie hat die Auffassung vertreten, den Erben nach B1 stehe daher gegen den Beklagten aus § 2166 BGB (analog) ein entsprechender Freistellungsanspruch für das Jahr 2003 (ab November 2003) und das Jahr 2004 zu.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; wenn die B8 die Zahlungen erbracht habe, stehe allenfalls der KG, nicht aber den Erben in Erbengemeinschaft, ein Freistellungsanspruch zu (Bl. 75 d. A.). In dem Vorprozess 2 O 444/04 LG Hagen habe die Klägerin noch vorgetragen, dass “die Erbengemeinschaft” die Rentenzahlungen erbracht habe (Bl. 77/87 d. A.). Jedenfalls aber lasse sich dem Testament des Erblassers entnehmen, dass dieser nicht gewollt habe, dass der Beklagte allein die Reallastleistungen übernehme (Bl. 76 d. A.); § 2166 BGB finde daher keine entsprechende Anwendung. Schließlich sei der Anspruch auch schon in dem Vorprozess 2 O 444/04 LG Hagen rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

an sie 16.942,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen,

2.

an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zugum-Zug gegen Leistung einer grundbuchfähigen Löschungsbewilligung der Sparkasse Z1 hinsichtlich der im Grundbuch beim Amtsgericht Z1 von Z1 Blatt 6596, Abteilung III lfd. Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über noch 100.000,00 EUR zu zahlen,

3.

die durch die Klägerin vertretene Erbengemeinschaft nach dem am 28. Oktober 2003 verstorbenen Herrn B1 von den Ansprüchen der B8 GmbH & Co. KG, die dieser gegen die Erbengemeinschaft wegen seitens der B8 GmbH & Co. KG geleisteter Zahlungen auf die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft aus der Urkunde xxxx des Notars N in Z1 auf die Reallast zu Gunsten des Herrn S für die Jahre 2003 und 2003 in Höhe von monatlich 1.746,68 EUR zustehen, freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage scheitere schon daran, dass der Erblasser die Auseinandersetzung des Nachlasses für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen habe; zudem laufe die Klage auf eine unzulässige Teilauseinandersetzung hinaus. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen des § 2166 BGB weder in Bezug auf die auf dem Grundbesitz G1 lastende Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 noch in Bezug auf die Reallast zugunsten des Verkäufers S vor. Auch aus sonstigen Bestimmungen lasse sich kein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Reallast herleiten. Wegen der weiteren Begründung und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 159 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 (Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1.

an sie 16.942,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen,

2.

an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zugum-Zug gegen Leistung einer Löschungsbewilligung der Sparkasse Z1 in öffentlich beglaubigter Form hinsichtlich der im Grundbuch beim Amtsgericht Z1 von Z1 Blatt xxxx, Abteilung III lfd. Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über noch 100.000,00 EUR zu zahlen,

3.

die durch die Klägerin vertretene Erbengemeinschaft nach dem am 28. Oktober 2003 verstorbenen Herrn B1 von den Ansprüchen der B8 GmbH & Co. KG, die dieser gegen die Erbengemeinschaft wegen seitens der B8 GmbH & Co. KG geleisteter Zahlungen auf die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft aus der Urkunde xxxx des Notars H in Z1 auf die Reallast zu Gunsten des Herrn S für die Jahre 2003 und 2003 in Höhe von monatlich 1.746,68 EUR zustehen, freizustellen.

Der Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Erstmals im Senatstermin hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben, soweit bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) auch ein Ausgleichs- oder bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht kommen kann (Bl. 218/219 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat zu Informationszwecken die Grundakten von Z1 Blatt xxxx, Blatt xxxx und Blatt xxxx (jeweils AG Z1) sowie die Akten 2 O 172/05 LG Arnsberg sowie 2 O 433/04 LG Hagen und 2 O 444/04 LG Hagen beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 28. Oktober 2003 verstorbenen Erblassers B1 (§§ 2205, 2212 BGB) die Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen an die Sparkasse Z1 in Höhe von insgesamt 16.942,05 EUR sowie Zahlung des mittlerweile fälligen Darlehens in Höhe von insgesamt 176.441,54 EUR an die Sparkasse Z1 verlangen (§ 2166 Abs. 1 BGB analog). Hingegen hat sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin keinen Anspruch auf Freistellung wegen der von der B8 GmbH & Co. KG an den Kaufmann S im Jahre 2003 und 2004 gezahlten Rentenleistungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2166 Abs. 1 BGB analog oder aus §§ 2185, 994, 995 BGB.

1.

Die Klägerin kann in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin (§§ 2205, 2212 BGB) von dem Beklagten die Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 16.942,05 EUR an die Sparkasse Z1 sowie Zahlung des mittlerweile fällig gewordenen Darlehens in Höhe von insgesamt 176.441,54 EUR an die Sparkasse Z1 aus § 2166 Abs. 1 BGB analog verlangen. Dieser Anspruch steht materiellrechtlich den Erben des Vaters des Beklagten in Erbengemeinschaft zu (§§ 1922, 2032 Abs. 1 BGB), wozu auch der Beklagte selbst gehört.

a)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch nicht an dem auf zehn Jahre befristeten Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) und dem Grundsatz, dass eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses nicht verlangt werden kann. Wie in der Berufungsbegründung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. d. A.), zutreffend ausgeführt ist, geht es im Streitfall nicht um eine (Teil-) Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern darum, dass hier Ansprüche zum Nachlass gezogen werden. Deshalb greift auch § 2046 Abs. 2 BGB im Streitfall nicht ein.

b)

Nach § 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vermächtnisnehmer in dem Falle, dass ihm ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück vermacht worden ist und dieses Grundstück mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet ist, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. § 2166 BGB knüpft – als Sonderregel – an § 2165 BGB an. Danach muss der Vermächtnisnehmer eines Stückvermächtnisses eine dingliche Belastung dulden, weil das Gesetz davon ausgeht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Erblasser das Vermächtnisobjekt mit dem im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden will (vgl. nur Anwaltskommentar (AnwK) zum BGB/J. Mayer, § 2165 Rdnr. 1, 6); danach ist der Vermächtnisnehmer jedoch grundsätzlich nicht zur Übernahme der persönlichen Schuld verpflichtet (vgl. nur Staudinger/Otte, § 2165 Rdnr. 6; AnwK/ J. Mayer, § 2165 Rdnr. 6). § 2166 BGB besagt nunmehr abweichend von § 2165 BGB, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer nicht nur zur Duldung der dinglichen Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek, sondern auch zur Begleichung der zugrunde liegenden persönlichen Schuld verpflichtet ist.

aa)

§ 2166 BGB ist hier anwendbar, obwohl es sich bei dem Recht Abteilung III lfd. Nr. 11 um eine (Sicherungs-) Grundschuld handelt. Nach ganz herrschender Auffassung, von der abzuweichen der Senat im Streitfall keinen Anlass sieht, findet § 2166 BGB auf eine Sicherungsgrundschuld entsprechende Anwendung, wenn diese – wie dies hier der Fall ist – eine persönliche Schuld des Erblassers und nicht lediglich einen Kontokorrentkredit oder andere Kredite aus laufender Geschäftsverbindung o. ä. absichert, bei denen die Forderungshöhe und meist auch die Forderung selbst ihrer Natur nach häufig wechseln (vgl. BGHZ 37, 233, 246; KG NJW 1961, 1680 f.; BGH NJW 1963, 1612 f.; Staudinger/Otte, § 2166 Rdnr. 10; AnwK/J. Mayer, § 2166 Rdnr. 2). Im Streitfall handelt es sich bei der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 um eine Sicherungsgrundschuld; die Grundschuld wurde zur Absicherung eines ganz konkreten Anschaffungsdarlehens (vgl. Bl. 4, 12 ff. d. A.) aufgenommen.

bb)

Die Voraussetzungen des § 2166 Abs. 1 BGB sind erfüllt.

(1)

Dem Beklagten ist von seiner Großmutter B2, der Erblasserin im Sinne von § 2166 BGB, der zur Erbschaft gehörende Grundbesitz G1 vermacht worden. Dieser Grundbesitz war mit der Sicherungsgrundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 für eine Schuld der Erblasserin belastet. Die Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 sicherte unstreitig ursprünglich das von der Erblasserin bei der Ärztekammer O aufgenommene Anschaffungsdarlehen über 900.000,00 DM ab (Bl. 12 ff. d. A.).

Durch die Aufnahme des Kredits bei der Sparkasse Z1 hat sich nichts geändert. Nach den – inhaltlich von dem Beklagten nicht bestrittenen – Schreiben der O Ärzteversorgung vom 25. April 2003 und 31. Juli 2003 (Bl. 98, 100 d. A.) und dem Schreiben der Sparkasse Z1 vom 04. Juli 2003 (Bl. 99 d. A.) steht zur Überzeugung des Senats sicher fest, dass lediglich eine Prolongation des ursprünglich von der Erblasserin bei der Ärztekammer aufgenommenen Darlehens erfolgt ist. Aus all diesen Schreiben (Bl. 98 – 100 d. A.), deren inhaltliche Richtigkeit der Beklagte auch im Senatstermin nicht in Abrede gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kredit bei der Ärztekammer O durch den – zinsgünstigeren – Kredit bei der Sparkasse Z1 abgelöst worden ist; der Zinssatz bei der Ärztekammer O betrug zuletzt 7,45 % p. a. (Bl. 15 d. A.), der Zinssatz bei der Sparkasse 3,21 % p. a. (Bl. 17 d. A.). Aus diesen Schreiben ergibt sich auch, dass die Sparkasse Z1 die Kreditsumme in Höhe von 175.000,00 EUR an die Ärztekammer zur Tilgung der dort noch offenen Darlehensschuld überwiesen hat, welche von der Erblasserin begründet worden war, und dass der Vater des Beklagten lediglich weitere 207,21 EUR und 199,15 EUR aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Gestützt wird dies schließlich auch dadurch, dass die Ärztekammer O die zu ihren Gunsten bestehende Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 an die Sparkasse Z1 abgetreten hat (Bl. 99, 113 d. A.; Bl. 49/50 Beiakte 2 O 172/05 LG Arnsberg); die Eintragung der Abtretung der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 an die Sparkasse Z1 im Grundbuch ist schließlich am 20. Januar 2004 erfolgt (Bl. 113 d. A.).

Dass – warum auch immer – am 18. August 2003 die O Ärzteversorgung eine Löschungsbewilligung erteilt hatte (Bl. 82 d. A.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Von dieser Löschungsbewilligung ist jedenfalls keinen Gebrauch mehr gemacht worden. Wie gerade ausgeführt, ist jedenfalls am 26. November 2003 eine Abtretung der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 an die Sparkasse Z1 erfolgt (Bl. 49/50 Beiakte 2 O 175/05 LG Arnsberg) und diese Abtretung auch im Grundbuch eingetragen worden.

(2)

Nach § 2166 Abs. 1 BGB ist der Vermächtnisnehmer (d.h. der Beklagte) aber nur “im Zweifel” dem Erben (d.h. dem Vater des Beklagten) gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet. Grundgedanke der Bestimmung des § 2166 BGB ist nämlich, dass ohne eine solche Regelung der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen Regressanspruch erwerben würde, wenn er den Grundpfandgläubiger befriedigt (§ 1143 BGB); dieser Regress soll durch § 2166 BGB abgeschnitten werden, weil jedenfalls im Regelfall der Wille des Erblassers dahin geht, dem Vermächtnisnehmer auch die durch das Grundpfandrecht gesicherte Schuld aufzubürden (vgl. Staudinger/Otte, § 2166 Rdnr. 2). Ihre Rechtfertigung findet diese Annahme in der Vorstellung, dass die Lasten des Grundpfandrechts aus den Erträgen des Grundstücks bestritten werden, jedenfalls aber in einer inneren Beziehung zum Wert des Grundstücks stehen (Staudinger/Otte, § 2166 Rdnr. 2). Im Streitfall verbleibt es bei der Zweifelsregelung des § 2166 BGB, da sich ein abweichender Wille der Großmutter des Beklagten nicht feststellen lässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht auf den Willen seines Vaters, sondern auf den Willen seiner Großmutter an; nur diese ist Erblasserin im Sinne von § 2166 BGB.

Dem Testament der Erblasserin vom 23. Juni 1995 (Bl. 8 – 10 d. A.) lässt sich nicht, auch nicht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. dazu nur AnwK/J. Mayer, § 2164 Rdnr. 7) entnehmen, dass ihr Wille dahin ging, dass der Vater des Beklagten, der ihr Alleinerbe sein sollte, die Schuld gegenüber der Ärztekammer tilgen sollte.

Aber auch aus der Interessenlage ergibt sich nichts für einen abweichenden Willen der Erblasserin. Daher kann offen bleiben, ob sich ein aus der Interessenlage ergebender abweichender Wille im Testament überhaupt angedeutet ist.

Allerdings war der am 16. Dezember 1986 geborene Beklagte bei der Testamentserrichtung im Juni 1999 noch minderjährig. Auch mag es nahe gelegen haben, dass die am 01. März 1917 geborene Erblasserin davon ausging, dass der Beklagte bei ihrem Tod noch keine eigenen Einkünfte haben würde. Ferner diente das Darlehen nicht zur Finanzierung des vermachten Grundstücks, so dass die Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 oder der Grund für die Aufnahme des durch die Grundschuld abgesicherten Darlehens nicht eng mit einem vermachten Grundstück verbunden war. Schließlich hatte die Erblasserin dem Vater des Beklagten ein lebenslängliches (§ 1061 Satz 1 BGB) Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vermacht (Bl. 10 d. A.), so dass der Vater des Beklagten nach den gesetzlichen Regelung des § 1047 BGB – bis zu seinem Tode – die Grundschuldzinsen, nicht aber auch das Grundschuldkapital zahlen musste (vgl. Palandt/ Bassenge, § 1047 Rdnr. 3).

Jedoch reichen alle gerade genannten Erwägungen nicht aus, um sicher anzunehmen, dass es der Wille der Erblasserin war, dass ihr Erbe, der Vater des Beklagten, nicht aber der Vermächtnisnehmer, der Beklagte, das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen zurückzahlen sollte. Daran verbleiben aus folgenden Gründen Zweifel:

Die Erblasserin wusste, dass das vermachte Grundstück belastet war. Es hätte daher – gerade in einem notariellen Testament – sehr nahe gelegen, zu bestimmen, dass der Erbe die durch die Grundschuld abgesicherte persönliche Forderung zu zahlen hat, wenn solches gewollt gewesen wäre; dies ist aber nicht geschehen. Auch ist, wie im Senatstermin erörtert worden ist, nichts dafür vorgetragen und auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass die Großmutter des Beklagten den Kredit bei der Ärztekammer etwa zum Kauf eines Renditeobjekts aufgenommen und erwartet hat, dass aus dem Kauf dieses Renditeobjekts das Geld über kurz oder lang wieder hereingeholt werden würde; in einem solchen Fall könnte man – abweichend von §§ 2165, 2166 BGB – unter Umständen vielleicht annehmen, dass der Beklagte einen Anspruch auf ein lastenfreies Grundstück haben sollte.

Die verbleibenden Zweifel gehen nach der Bestimmung des § 2166 BGB zu Lasten des Beklagten.

cc)

Nach § 2166 Abs. 1 BGB ist der Beklagte gegenüber dem Erben der Erblasserin, d.h. gegenüber seinem Vater, zur rechtzeitigen Befriedigung der Sparkasse Z1 insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird, wobei sich der Wert nach der Zeit bestimmt, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; das ist im Streitfall der 31. Mai 2000.

Dass die Schuld durch den Wert des Grundstücks zum Stichtag am 31. Mai 2000 gedeckt ist (§ 2166 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), ist, wie bereits in erster Instanz unstreitig geblieben und auch im Senatstermin ausdrücklich erörtert worden ist (Bl. 219 d. A.), der Fall. Der Wert des Grundbesitzes G1 zum maßgeblichen Stichtag ist erheblich höher als der in Rede stehende Schuldbetrag von rund 176.500,00 EUR, was auch angesichts der ursprünglichen Höhe der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 über 900.000,00 DM mehr als nahe liegt.

dd)

Gemäß § 2166 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nunmehr den Erben nach seinem Vater zunächst die Zinszahlungen für den Zeitraum ab dem Tode seines Vaters (28. Oktober 2003) zu erstatten; aus § 2166 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte auch die Zinsen auf das prolongierte Darlehen für den Zeitraum ab dem Tode seines Vaters (28. Oktober 2003). Die Höhe der von der Klägerin ab dem 28. Oktober 2003 aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen ist nach Vorlage der Zinsbescheinigung Bl. 206 d. A. nicht mehr bestritten worden (Bl. 219 d. A.).

Ferner hat der Beklagte auch das bei der Sparkasse Z1 aufgenommene Darlehenskapital nebst weiter aufgelaufenen Zinsen zu erstatten. Nach § 2166 Abs. 1 BGB kann der Erbe von dem Vermächtnisnehmer verlangen, dass der Vermächtnisnehmer bei Fälligkeit der Schuld den Gläubiger befriedigt. Zwar besteht keine Freistellungsverpflichtung (vgl. nur Staudinger/Otte, § 2166 Rdnr. 3). Hier ist die Schuld gegenüber der Ärztekammer O aber schon am 30. Juni 2003 fällig geworden (Bl. 15 d. A.); auch das zur Ablösung des Darlehens bei der Sparkasse aufgenommene Darlehen ist am 30. Juni 2006 fällig geworden (Bl. 17 d. A.). Hiernach muss der Beklagte nach Auffassung des Senats das Kapital nebst Zinsen in Höhe von – unstreitigen – 176.441,54 (Bl. 17, 34, 207 d. A.) – an die Sparkasse Z1 zahlen. Da der Beklagte gegenüber den Erben nach seinem Vater zur “rechtzeitigen Befriedigung des Darlehensgläubigers verpflichtet gewesen wäre, schuldet er auch die nach dem 30. Juni 2006 weiter aufgelaufenen Zinsen.

Im Übrigen würde der Beklagte nach Auffassung des Senats in Höhe von jedenfalls 175.000,00 EUR selbst dann haften, wenn man annehmen würde, dass das Darlehen bei der Ärztekammer O nicht prolongiert worden ist. Unstreitig bestand beim Tode der Erblasserin noch eine Darlehensschuld der Erblasserin bei der Ärztekammer O in Höhe von weit über 175.000,00 EUR. Wenn der Vater des Beklagten diese Schuld dann durch Begründung einer neuen (eigenen) Schuld abgelöst hätte, hätte dem Vater des Beklagten jedenfalls ein entsprechender Rückgriffsanspruch aus § 2166 BGB gegen den Beklagten zugestanden, der sich mit der Rückzahlung des Kredits bei der Ärztekammer O in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte.

ee)

Dafür, dass der Vater des Beklagten diesem den Anspruch aus § 2166 Abs. 1 BGB erlassen hätte (§ 397 BGB), ist, wie im Senatstermin erörtert, nichts Konkretes vorgetragen und auch ansonsten nichts ersichtlich. Allein dadurch, dass der Vater des Beklagten “Fakten geschaffen hat”, dass er das Darlehen bei der Ärztekammer O durch ein Darlehen bei der Sparkasse Z1 abgelöst hat (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 23. August 2007, Bl. 184 d. A.), reicht für einen – konkludenten – Erlassvertrag nicht aus. Im Übrigen spricht gegen einen Erlassvertrag auch der Umstand, dass der Vater des Beklagten das Darlehen bei der Sparkasse Z1 auf dem vermachten Grundstück hat absichern lassen.

Auch lässt sich – entgegen der im Senatstermin geäußerten Auffassung des Beklagten – dem Testament des Vaters des Beklagten nichts dafür entnehmen, dass dieser dem Beklagten im Wege eines Vermächtnisses den aus § 2166 Abs. 1 BGB herrührenden Anspruch erlassen hätte. Solches lässt sich auch nicht einer ergänzenden Testamentsauslegung entnehmen. Es lässt sich schon nicht eine Lücke im Testament sicher feststellen (zur ergänzenden Testamentsauslegung vgl. nur Palandt/ Edenhofer, BGB, 66. Auflage, § 2084 Rdnr. 8).

ff)

Der Anspruch aus § 2166 Abs. 1 BGB ist auch nicht verjährt.

Es kann offen bleiben, ob die erstmals im Senatstermin erhobene Verjährungseinrede sich auch auf den genuin erbrechtlichen Anspruch aus § 2166 BGB erstrecken sollte oder nur auf etwaige Ausgleichs- oder Bereicherungsansprüche, die letztlich auch ihren Grund in § 2166 BGB haben (vgl. Bl. 218/219 d. A.). Ferner kann dahin stehen, ob die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede in zweiter Instanz überhaupt noch nach § 531 ZPO zuzulassen ist (vgl. dazu einerseits BGH, BGH-Report 2005, 599 ff. und andererseits BGH NJW 2006, 298 ff.; vgl. ferner BGH NJW 2005, 291 – freilich allgemein zur Berücksichtigung unstreitigen Tatsachenvortrags). Jedenfalls handelt es sich bei dem Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer aus § 2166 BGB um einen erbrechtlichen Anspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der erst in dreißig Jahren verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 “Erbrecht” des BGB (vgl. BGH NJW 2007, 2174 f.; Zimmermann NJW 2007, 2175 f.; BGH NJW 2002, 3773; Palandt/Heinrichs, BGB, § 197 Rdnr. 8). Nach Auffassung des Senats ist § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf einen etwaigen Ausgleichs- oder Bereicherungsanspruch des Vaters des Beklagten gegen den Beklagten anwendbar, da auch dieser Anspruch seine Wurzeln letztlich im Vermächtnisrecht hat.

2.

Der Zinsausspruch auf die Klagesumme über 16.942,05 EUR folgt aus Verzug (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02. November 2006 zur Zahlung bis zum 15. November 2006 aufgefordert (Bl. 24 f. d. A.); diese Frist hat er ungenutzt verstreichen lassen. § 289 Satz 1 BGB greift nach Auffassung des Senats hier nicht ein.

3.

Die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin hat aber keinen Anspruch auf Freistellung wegen der von der B8 GmbH & Co. KG an den Kaufmann S im Jahre 2003 und 2004 gezahlten Rentenleistungen, die durch die Reallast auf dem dem Beklagten vermachten Grundstück I-Straße in Z1 abgesichert werden.

a)

Allerdings ist über diesen Anspruch nicht rechtskräftig in dem Rechtsstreit 2 O 444/04 LG Hagen entschieden worden. In diesem Vorprozess hatte die Klägerin im Wege der Widerklage lediglich einen – der Höhe nach gleichen – Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für das Wohnhaus I-Straße in Z1 für den Zeitraum von November 2003 bis einschließlich Dezember 2004 geltend gemacht (vgl. Bl. 37/41 d. A. Bl. 195 R Beiakte 2 O 444/04 LG Hagen). Dies ist ein anderer Streitgegenstand.

b)

Jedoch lässt sich ein Anspruch auf Freistellung wegen der von der B8 GmbH & Co. KG an den Kaufmann S im Jahre 2003 und 2004 gezahlten Rentenleistungen nicht aus einer analogen Anwendung des § 2166 Abs. 1 BGB herleiten.

Dabei kann offen bleiben, ob § 2166 BGB auf eine (Sicherungs-) Reallast entsprechend anwendbar ist, wenn – wie im Streitfall – die Reallast nur dingliches Sicherungsmittel für einen Teil der Kaufpreisschuld ist, nämlich für die monatlichen Rentenleistungen an den Kaufmann S. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 2166 BGB spricht möglicherweise der Umstand, dass die Höhe der gesicherten Forderung, ähnlich wie bei einer Höchstbetragshypothek (vgl. § 2166 Abs. 3 BGB) ungewiss ist und einer Forderung aus einer dauernden Geschäftsbeziehung nahe steht (vgl. auch Staudinger/Otte, § 2166 Rdnr. 9; AnwK/J. Mayer, § 2166 Rdnr. 5; BGH NJW 1963, 1612, 1613). Jedenfalls aber greift § 2166 BGB (analog) deshalb im Streitfall nicht ein, weil die Vermutung des § 2166 BGB ohnehin nicht gelten würde. Hierzu gilt:

Anders als dem zuvor erörterten Komplex hinsichtlich der auf dem Grundbesitz G1 lastenden Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 kommt es hinsichtlich der durch die Reallast abgesicherten Rentenleistungen zugunsten des Kaufmanns S darauf an, ob sich aus dem Testament des Vaters des Beklagten ein von § 2166 BGB abweichender Wille ergibt; dieser ist hier Erblasser im Sinne von § 2166 BGB. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.

Aus dem Testament des Erblassers vom 13. Oktober 2003 (Leseabschrift Bl. 79 d. A.) ergibt sich, dass dieser nicht wollte, dass der Beklagte die Rentenleistungen an den Kaufmann S im Innenverhältnis zu den übrigen Erben allein tragen sollte. Der Beklagte war noch minderjährig und hatte, wie der Erblasser bei Errichtung seines Testaments kurze Zeit vor seinem auch für ihn absehbaren Tod wusste, kein ausreichendes Einkommen. Der Beklagte hatte daher auf absehbare Zeit keine finanziellen Mittel, die monatlichen Rentenleistungen aufzubringen. Darüber hinaus konnte der Beklagte das ihm vermachte Grundstück I-Straße in Z1 wegen des seiner Mutter bis zum Jahre 2016 eingeräumten Wohnrechts über Jahre hinweg faktisch nicht veräußern; ein mit einem Wohnrecht belastetes Familienheim lässt sich erfahrungsgemäß nicht erfolgreich veräußern. Auch kam wegen des Wohnrechts zugunsten der Mutter des Beklagten eine Vermietung nicht in Betracht, so dass auch aus den Mieteinnahmen die Rentenleistungen nicht hätten bedient werden können; abgesehen davon handelte es sich ohnehin um das Familienheim.

Darüber hinaus hätte es nahe gelegen, dass der Erblasser eine solche Verpflichtung des Beklagten in seinem Testament vom 13. Oktober 2003 geregelt hätte, wenn er solches gewollt hätte. Der Erblasser hat dezidiert seine Rechtsnachfolge geregelt. Er hat z.B. ausdrücklich bestimmt, dass seine Ehefrau die Darlehensschuld gegenüber L mit der Zahlung aus der Lebensversicherung tilgen soll. Auch hat er geregelt, dass die Betriebs- und Reparaturkosten betreffend das Hausgrundstück I-Straße in Z1 von dem Beklagten als Eigentümer zu tragen sind. Hiernach ist der Senat davon überzeugt, dass der Erblasser, wenn er eine Übernahme der Rentenleistungen an den Kaufmann S durch den Beklagten gewollt hätte, dies ausdrücklich angeordnet hätte.

Hinzu kommt aber auch folgender Gesichtspunkt: Der Erblasser wollte seine Familie einschließlich des Beklagten umfassend versorgen; der Versorgungsgedanke ist im Testament klar zum Ausdruck gekommen. Hiernach liegt es fern, dass der Erblasser dem Beklagten allein die Verpflichtung auferlegen wollte, die Rentenleistungen an den Kaufmann S zu erbringen, zumal die Rentenleistungen lediglich Teil des Kaufpreises für ein Grundstück waren, das zunächst überhaupt keinen Bezug zu dem vermachten Grundstück I-Straße in Z1 hatte. Der Bezug zu dem vermachten Grundstück ist allein dadurch hergestellt worden, dass der Erblasser das Grundstück I-Straße in Z1 lastenfrei veräußern wollte und deshalb den Haftungsgegenstand austauschen musste. Der Beklagte hat im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen, dass das Grundstück I-Straße in Z1 nur deshalb mit der Reallast belastet worden ist, weil seinerzeit kein anderes gleichwertiges Ersatzgrundstück zur Verfügung gestanden hat; zudem hat der Erblasser – unwidersprochen – versucht, das mit dem Familienheim bebaute Grundstück so weit wie möglich von Belastungen frei zu halten (Bl. 66 unten d. A.).

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass es nicht der Wille des Erblassers war, dass der Beklagte allein für die Rentenleistungen an den Kaufmann S haftete.

c)

Auch besteht kein Anspruch der Klägerin aus §§ 2185, 994, 995 BGB.

Nach § 2185 BGB kann in dem Falle, dass eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht worden ist, der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 995 BGB können grundsätzlich auch Reallastleistungen gehören (vgl. nur Palandt/Bassenge, § 995 Rdnr. 1). Gleichwohl greift § 2185 BGB im Streitfall nicht ein, und zwar aus folgenden Gründen:

Die B8 GmbH & Co. KG hat allenfalls nur auf die schuldrechtliche Rentenverpflichtung gezahlt, nicht aber auch auf die dingliche Sicherheit, d.h. auf die Reallast. Die B8 GmbH & Co. KG hat mithin nicht Aufwendungen im Sinne von §§ 2185, 995 BGB gehabt.

Zum anderen ist § 2185 BB nicht zwingend (vgl. nur AnwK/J. Mayer, § 2185 Rdnr. 1). Wie bereits oben erörtert, war die Reallast lediglich dingliches Sicherungsmittel, das den Teil des Kaufpreises für das Grundstück I-Straße in Z1 absicherte, der in Form von monatlichen Rentenleistungen zu erbringen war. Wie ebenfalls schon erörtert, entsprach es nicht dem Willen des Erblassers, dass allein der Beklagte die schuldrechtlichen Rentenleistungen erbringen sollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird insgesamt auf 217.837,11 EUR festgesetzt. Er gliedert sich wie folgt auf:

Klageantrag zu 1): 16.942,05 EUR

Klageantrag zu 2): 176.441,54 EUR

Klageantrag zu 3): 24.453,52 EUR (2 Rentenzahlungen im Jahre 2003 nach dem

Tod des Erblassers am 28. Oktober 2003; 12

Rentenzahlungen im Jahre 2004 à 1.746,68

EUR; Fälligkeit der Rente jeweils am dritten

Werktag eines jeden Monats, Bl. 37 d. A.)

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