OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 – 10 U 5/20

Oktober 14, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 – 10 U 5/20

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien sind Halbgeschwister. Der Kläger macht nach dem am 00.00.1923 geborenen und am 00.00.2017 verstorbenen Erblasser A seinen Pflichtteil geltend. Der Kläger ist das Kind aus ist der 1. Ehe, der Beklagte das Kind aus der 2. Ehe des Erblassers.

Der Beklagte hat den Erblasser aufgrund eines Testaments vom 02.04.1996 allein beerbt. Zuvor hatten der Erblasser und der Kläger am 29.03.1996 einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem der Kläger auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete.

Im Jahr 2000 verstarb die 2. Ehefrau des Erblassers, er selbst zog im Jahr 2004 ins P. Am 25.05.2004 erteilte er dem Beklagten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht. In den Jahren 2003 und 2004 untersuchte der Neurologe und Psychiater C K den Erblasser wegen zunehmender Verwirrtheitszustände und stellte mnestische Defizite unklarer Ursache fest ( Bl. 196 ff d.A.). In ihrer Stellungnahme vom 26.01.2009 stellte die Neurologin B K-D bei dem Erblasser eine mäßig ausgeprägte Demenz bei Alzheimer-Krankheit fest ( Bl. 84 d.A.). In ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 29.07.2009 diagnostizierte sie eine leichte bis mittelgradige Demenz und regte die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge an (Bl. 41 ff d.A.).

Am 14.08.2009 erklärten der Erblasser und der Kläger vor dem Notar E in F, dass sie den Erbverzichtsvertrag vom 29.03.1996 aufheben.

In der Folgezeit wurde der Erblasser noch mehrfach fachärztlich untersucht. Der Allgemeinmediziner G hielt den Erblasser nach Durchführung verschiedener Untersuchungen, wie dem Uhren- und dem DemTect-Test, am 29.05.2015 für nicht mehr geschäftsfähig (Bl. 83 d.A.). Der Psychiater H stellte in seinem Bericht vom 02.06.2015 aufgrund einer Demenz vom Alzheimer Typ eine Geschäftsunfähigkeit fest (Bl. 26 d.A.). Am 09.06.2015 erstellte der Neurologe und Psychiater C K im betreuungsrechtlichen Verfahren ein nervenärztliches Gutachten und stellte eine senile Demenz vom Alzheimertyp fest (Bl. 175 ff d.A.). Am 15.07.2015 ordnete das Betreuungsgericht die Betreuung des Erblassers für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt an und bestimmte den Beklagten zu seinem Betreuer.

Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2017 hat der Kläger unter Berufung auf den Aufhebungsvertrag vom 14.08.2009 seinen Pflichtteil eingeklagt und im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf erster Stufe Auskunft über den Nachlass verlangt.

Der Beklagte hat die Erfüllung des Pflichtteils verweigert und gemeint, die Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei unwirksam, weil der Erblasser im August 2009 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Wegen des am 29.03.1996 erklärten Pflichtteilsverzichts stehe dem Kläger kein Anspruch hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers mehr zu.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen I, Vernehmung der Zeugin B K-D und mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen die Klage insgesamt mit Urteil vom 26.11.2019 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aufgrund des Erbverzichts vom 29.03.1996 kein Pflichtteil zu. Die am 14.08.2009 erklärte Aufhebung des Vertrages sei unwirksam, weil der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Dies folge aus der Zeugenaussage der den Erblasser behandelnden Fachärztin K-D sowie den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen I. Danach habe der Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung des Aufhebungsvertrages an einer mittelschweren Demenz gelitten, die es ihm unmöglich gemacht habe, die Bedeutung und die Folgen seiner Erklärung angemessen zu beurteilen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er hält den am 14.08.2009 beurkundeten Vertrag weiter für rechtswirksam und rügt die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unzutreffend und unvollständig. Er trägt vor, es gelte die Vermutung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Der beurkundende Notar E habe sich am 14.08.2009 von dieser überzeugt. Hätte er Zweifel gehabt, hätte er eine Beurkundung nicht vornehmen dürfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen I sei nicht überzeugend und unvollständig. Es leide an erheblichen Mängeln. So fehlten für das Jahr 2009 hinreichende ärztlichen Unterlagen, die eine Geschäftsunfähigkeit belegen könnten. Zudem seien die eingereichten Schreiben der Pflegekraft J und die Stellungnahme des Pflegeheimleiters und Krankenpflegers L nicht berücksichtigt worden. Auch die Pflegedokumentation des P sei nur oberflächlich gewürdigt worden. Seinen schriftlichen Ausführungen habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht widersprochen. Auch die Aussage der Zeugin K-D sei nicht nachvollziehbar und passe nicht zu ihren Stellungnahmen. Erst im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hätte sie eine Geschäftsunfähigkeit feststellen können. Im Übrigen könne auch bei einer mittelschweren Demenz noch eine partielle Geschäftsfähigkeit vorliegen. Der Erblasser habe den natürlichen Willen gehabt, seine beiden Söhne gleich zu behandeln. Dies habe er durch seine Erklärung zur Aufhebung des Verzichtsvertrages am 14.08.2009 rechtswirksam gemacht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 26.11.2018 den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1.

ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Herrn A, geb. am 00.00.1923 in M, verstorben am 00.00.2017, zu erteilen, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

– alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen,

– alle Nachlassverbindlichkeiten,

– alle Schenkungen, auch Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers

sowie darüber hinaus auch alle ehebezogenen Zuwendungen des Erblassers

an dessen Ehegatten, die nach §§ 2325, 2329 BGB pflichtteilsergänzungs-

pflichtig sein könnten,

– alle Zuwendungen, die nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB ausgleichspflichtig

sein könnten, den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, sämtliche

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungs-

empfänger, sämtliche Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich

der gezahlten Prämien und der Zuwendungsempfänger, sämtliche

Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich der gezahlten Prämien

und der Zuwendungsempfänger, alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat.

2.

den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln,

3.

für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wird, an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war,

4.

an ihn ¼ des anhand der nach Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung, insbesondere die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gebe es keinen vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Widersprüche seien nicht zu erkennen. Die vorhandene Pflegedokumentation sei hinreichend berücksichtigt worden. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige sogar geäußert, selten eine so eindeutige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gehabt zu haben. Auch die Aussage der vernommenen Ärztin K-D sei eindeutig und überzeugend gewesen. Etwaige Widersprüche in ihrer Begutachtung habe sie klargestellt. Demgegenüber seien die eingereichten Stellungnahmen der Frau J und des Herrn L irrelevant.

Die Akten des Amtsgerichts Detmold, 23 XVII 279 /15 V, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Sachverständigen I ergänzend angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.07.2021 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zu Recht insgesamt abgewiesen worden. Denn dem Kläger steht nach seinem am 00.00.2017 verstorbenen Vater kein Pflichtteilsrecht zu.

1.

Grundsätzlich stand dem Kläger gem. § 2303 I BGB als enterbtem Sohn ein solches Recht zwar zu. Allerdings hat er hierauf durch den am 29.03.1996 mit dem Erblasser geschlossenen notariellen Erbverzichtsvertrag verzichtet. Dieser gem. §§ 2346, 2328 BGB rechtswirksam geschlossene Vertrag ist in der Folgezeit nicht hinfällig geworden. Die am 14.08.2009 vom Erblasser und dem Kläger vor dem Notar E erklärte Vertragsaufhebung ist unwirksam. Zu diesem Zeitpunkt war der damals bereits 86-jährige Erblasser nicht mehr geschäftsfähig, mit der Folge, dass seine Willenserklärung gem. § 105 I BGB nichtig ist.

2.

Gem. § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender, die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt vor, wenn der betroffene Mensch über einen länger andauernden Zeitraum hinweg zu freien Entscheidungen nach Abwägung des Für und Wider auf Grund einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht in der Lage ist, weil seine Erwägungen und Willensentschlüsse wegen krankhafter Geistesstörung oder Geistesschwäche nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der die Außenwelt prägenden Umstände und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden, krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder durch unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte oder die Einwirkung Dritter derart übermäßig beherrscht werden, dass von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Eine solche krankhafte Störung der Geistesfähigkeit kann bei einer fortschreitenden Demenz vorliegen. Liegt eine so schwerwiegende Störung der Geistestätigkeit vor, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen ausgeschlossen ist, wird dies regelmäßig die ganze Persönlichkeit und damit alle von der Person vorgenommenen Rechtsgeschäfte erfassen. Nur in besonderen Einzelfällen kann sich der Ausschluss der freien Willensbestimmung auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten oder bestimmte Lebensbereiche beschränken. Man spricht dann von einer partiellen Geschäftsunfähigkeit, die indes voraussetzt, dass die Einsichtsfähigkeit für die anderen Lebensbereiche vorhanden ist. Abgelehnt wird dagegen eine relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Rechtsgeschäfte.

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ist derjenige, der sich darauf beruft, hier also der Beklagte. Für die gerichtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit ausreichend ist aber schon ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG München NJW-RR 09, 1599; Juris-Hansen, 9. Aufl., § 104 BGB Rz. 11 ff; Palandt-Ellenberger, 80. Aufl., § 104 BGB Rz. 6 ff).

3.

Gemessen an diesen Kriterien hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass der Erblasser am 14.08.2009 geschäftsunfähig war, erbracht. Nach Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen I ist der Senat davon überzeugt, dass der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und die Folgen der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen.

Der gerichtlich als Gutachter bestellte Sachverständige I ist bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.07.2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass am 14.08.2009 die Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit vorlagen. Nach Auswertung der ärztlichen Untersuchungsberichte und Stellungnahmen sei von einem langsam progredienten Verlaufstypus einer Alzheimer-Demenz mit spätem Beginn auszugehen, die bereits im Juli 2009 zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt habe. Erste Anzeichen dieser Erkrankung seien schon in den Jahren 2003 / 2004 dokumentiert. Insoweit bezieht sich der Sachverständige auf die Berichte des C K vom 25.09.2003 und 24.06.2004, in denen die Abnahme des Kurzzeitgedächtnisses mit der Diagnose “Verdacht auf mnestische Defizite unklarer Genese” festgestellt worden ist (Bl.196 d.A.).

Ausschlaggebend für die Begutachtung des Sachverständigen waren die in der Dokumentation der Zeugin K-D ausführlich niedergelegten Anknüpfungstatsachen aus dem Jahr 2009. Schon damals ging es um die Frage, ob der Erblasser noch geschäftsfähig war. In ihrem Gutachten vom 29.07.2009 beruft sich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf ihre eigenen Vorbefunde vom 13.01.2009 und auf eine erneute Untersuchung des Erblassers in ihrer Praxis am 16.07.2009. Insbesondere die letzte Untersuchung hat sie in ihrem nervenärztlichen Gutachten ausführlich zusammengefasst, so gibt sie das mit dem Erblasser seinerzeit geführte Gespräch als Wortprotokoll wieder (Bl. 42 – 44 d.A.). Die Fachärztin diagnostizierte damals eine leichte bis mittelgradige Demenz unklarere Genese und empfahl die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge (Bl. 45 d.A.). Dieses Ergebnis hat die erstinstanzlich als Zeugin vernommene Fachärztin dahingehend konkretisiert, dass der Erblasser schon damals den Inhalt einer notariellen Urkunde nicht mehr habe erfassen können, insbesondere wenn es darum gegangen sei, eine frühere Urkunde aus dem Jahr 1996 aufzuheben. Es hätten bereits im Jahr 2003 Bedenken bestanden, dass der Erblasser seine finanziellen Dinge noch habe überblicken können. Selbst wenn eine Absicht zu erkennen gewesen sei, seine beiden Söhne gleich zu behandeln, habe er nicht erfassen können, ob das durch die Urkunde aus dem Jahr 1996 oder die geänderte aus dem Jahr 2009 geschehen könne. Hierfür habe es ihm am notwendigen Überblick über den Gesamtzusammenhang gefehlt. Die diagnostizierte Demenzerkrankung habe sich von Januar bis Juli 2009 leicht verschlechtert, so habe er bei dem Demenztest im Januar noch 23 Punkte erzielt, während es im Juli nur noch 21 Punkte gewesen seien. Soweit sie in ihrer Begutachtung von 2009 von einer in Teilen noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit gesprochen habe, hat die Zeugin klargestellt, dass hiermit lediglich die noch erkennbare Absicht gemeint gewesen sei, die beiden Söhne gleich zu behandeln. Das mit seiner Ehefrau im Jahr 1996 errichtete Testament habe der Erblasser bei ihrer Befragung am 16.07.2009 nicht mehr parat gehabt. Er habe auch nicht geäußert, dass er seine letztwilligen Verfügung habe ändern wollen (Bl. 316 ff d.A.).

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere widerspricht sie nicht ihren früheren schriftlichen Begutachtungen und Stellungnahmen, die sie vor Gericht nur weiter erläutert hat. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine Bedenken. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass sich die Fachärztin bei ihrer Begutachtung oder ihrer späteren Zeugenaussage von einer der Parteien hat beeinflussen lassen. Damit konnten die von der Zeugin erhobenen Befunde der gerichtlichen Begutachtung zugrunde gelegt werden.

Der Sachverständige I hat bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass aus dem von der Zeugin als Wortprotokoll wiedergegebenen Gespräch mit dem Erblasser klar hervorgehe, dass er schon damals keinen Zugriff mehr auf wesentliche Inhalte seines Gedächtnisses gehabt habe. So sei ihm das zusammen mit seiner 2. Ehefrau errichtete Testament zunächst nicht mehr eingefallen. Damit sei ihm nicht mehr klar gewesen, dass er seine Erbfolge schon geregelt hatte. Hinsichtlich seines Verhältnisses zu seinen Söhnen habe er hauptsächlich auf ältere Begebenheiten zurückgreifen können, wie es typisch für eine Demenzerkrankung sei. Auch die in dem Wortprotokoll dokumentierte Ratlosigkeit des Patienten, die deutlich bei den Nachfragen hinsichtlich der Zahlungen an den Sohn N erkennbar seien, belegten dieses Krankheitsbild. Der Erblasser habe nur noch allgemein ausdrücken können, was er will, nämlich die Gleichbehandlung seiner Söhne. Einen solchen Satz habe er sich noch gut merken können, zu mehr sei er nicht mehr imstande gewesen. Es habe ihm an konkretem Wissen und Erinnerungsinhalten gefehlt, was bedeute, dass der Erblasser sich schon damals nicht mehr auf eine neue Situation habe einstellen können. Damit hätten schon bei der Untersuchung am 16.07.2009 die Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen. Dieser Zustand habe sich bis zum 14.08.2009 nicht verbessert. Das Vorliegen eines luziden Intervalls wie auch die Möglichkeit, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine relevant schlechtere Verfassung als einen Monat später vorgelegen haben könnte, sei bei der diagnostizierten Alzheimer-Demenz, die mit einer irreparablen Zerstörung von Hirngewebe und -funktionen einhergehe, auszuschließen. Hierbei seien allenfalls kleine Schwankungen möglich. Das führe aber nicht zur Wiedererlangung einer bereits verlorenen Geschäftsfähigkeit. Anders könne dies bei akuten Krankheitszuständen, wie einem Delir sein. Ein solches Krankheitsbild sei aber im Juli 2009 nicht diagnostiziert worden. Zusätzlich stellten die Ergebnisse der im Jahr 2009 von der Zeugin durchgeführten Mini-Mental-Statustests Indizien für eine vorhandene Demenzerkrankung dar, auch wenn sie als reine Screeningverfahren nur als erste Orientierungshilfe dienten. Entscheidend für die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit seien die von der Zeugin erhobenen Befunde, aus denen folge, dass dem Erblasser im Juli 2009 wesentliche Erinnerungsinhalte fehlten, um eine angemessene Abwägung des Für und Widers bei einer Entscheidung durchführen zu können. Auf dieser Grundlage gehe er davon aus, dass eine Geschäftsunfähigkeit im Juli 2009 und damit auch im August 2009 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei.

Soweit der Berufungsführer sich an dieser bereits in der schriftlichen Begutachtung verwandten Formulierung gestört hat, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese vorsichtige Ausdrucksweise darauf zurückzuführen sei, dass es sich bei der Psychiatrie nicht um eine exakte Wissenschaft handele. Sie sei nicht Anzeichen einer Unsicherheit. Er selbst habe keinen Zweifel an dem von ihm gefundenen Ergebnis, dass der Erblasser am 14.08.2009 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm angegebenen Erklärung zu erfassen. Insoweit sei er sich so sicher, wie man sich aufgrund der vorliegenden eindeutigen Befunddiagnose sicher sein könne (Berichterstattervermerk vom 13.07.2021)

Der Sachverständige I, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung der Beweisfrage aufweist, hat den zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend und zutreffend gewürdigt. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen, die er bei seiner Anhörung vor dem Senat nochmals eingehend erläutert hat, sind nachvollziehbar und überzeugend.

Das Ergebnis seiner Begutachtung steht auch im Einklang mit den nach 2009 gewonnenen Diagnosen weiterer Fachärzte. So litt der Erblasser nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters C K vom 09.06.2015 an einer senilen Demenz vom Alzheimertyp mit schleichendem Beginn 2003/ 2004 (Bl.191 d.A.). Nach einer Stellungnahme des Allgemeinmediziners G am 28.05.2015 erreichte der Erblasser bei dem sog. Uhrentest nur noch 3-4 Punkte und beim DemTect-Test unter 8 Punkte (Bl. 83 d.A.). Nach diesen Untersuchungen war die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im Jahr 2015 aufgrund einer weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung zweifelsfrei aufgehoben. Dementsprechend hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2015 auch eine gesetzliche Betreuung des Erblassers für den Bereich Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I steht auch nicht das Schreiben der Pflegekraft J vom 21.09.2015 (Bl. 46 ff d.A.) entgegen. Zunächst handelt es sich bei dieser Person nicht um eine Fachärztin. Auch hat Frau J den Erblasser nicht selbst gepflegt, sondern den Kläger nur bei einem Besuch des Erblassers im P begleitet, bei dem keine weiteren Untersuchungen stattgefunden haben. Soweit sie dann ein am 03.05.2015 geführtes Gespräch bruchstückhaft wiedergibt, kann es sich bei ihrem positiven Eindruck um die “weitgehend ungestört erhaltene Persönlichkeitsfassade” des Erblassers handeln, die auch bei fortgeschrittenen Demenzerkrankungen noch bestehen kann (vgl. Gutachten des I, Bl. 249). Denn nach den oben dargestellten Befunden war der Erblasser im Jahr 2015 zweifelsfrei geschäftsunfähig. Hierauf hat der Sachverständige I bei seinen beiden gerichtlichen Anhörungen hingewiesen und auch damit zu diesem Schreiben hinreichend Stellung bezogen (vgl. Bl. 318 Rs d.A. sowie Berichterstattervermerk vom 13.07.2021).

Ebenso verhält es sich mit der Stellungnahme des Herrn L vom 26.08.2019. Herr L weist zwar als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und zeitweiliger Pflegeheimleiter eine gewisse Fachkompetenz auf. In der vom Erblasser bewohnten Einrichtung war er aber weder als Pflegekraft noch als Heimdienstleiter tätig. Damit basiert seine Einschätzung nicht auf eigenen fachlichen Untersuchungen, sondern nur auf einem allgemeinen Eindruck, den er vom Erblasser vor seinem Umzug ins P im Jahr 2004 gewonnen hatte (vgl. S. 1 und 2 seines Berichts). Ein solcher Eindruck besagt aber nichts über den geistigen Zustand des Erblassers mehrere Jahre später. Die weiteren Ausführungen des Herrn L betreffen allgemeine Aspekte zu den durchgeführten Demenz-Tests sowie den in einem Pflegeheim üblichen Pflegebegutachtungen (vgl. S. 3 ff des Berichts). Soweit er damit den Vorwurf des Klägers untermauern will, der Gutachter habe die Pflegedokumentation vernachlässigt, ist das so nicht richtig. Der Sachverständige I hat die Pflegedokumentation des P vor seiner Begutachtung angefordert und auch berücksichtigt (vgl. Bl. 209, 210, 213 d.A.). Allerdings hat er die zugesandte Pflegedokumentation von Juli 2009 bis Januar 2012 nebst Pflegeanamese und Pflegeplanung für wenig aussagekräftig gehalten, weil die Dokumentation überwiegend oberflächlich und auf die Handlungsebene bezogen gewesen sei (vgl. dazu Gutachten Bl. 233 d.A.). Selbst den Eintrag im Jahr 2009 (Bl. 207 d.A.), wonach dem Erblasser eine selbständige Medikamenteneinnahme nicht mehr möglich gewesen sei, hat er nur als Indiz für den damaligen Geisteszustand des Erblassers gewertet (vgl. Berichterstattervermerk vom 13.07.2021). Damit ist seine Begutachtung auch insoweit weder unvollständig noch ergänzungsbedürftig.

Schließlich war die Vernehmung des Notars E hier nicht geboten. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers, ob und wie der Notar sich vor oder bei der Beurkundung am 14.08.2009 von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt haben soll. Die vorliegende Vertragsurkunde besteht nur aus einer Seite. In der wenige Sätze umfassenden Beurkundung befindet sich kein Vermerk dazu, dass der Notar sich zuvor von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt oder diese in irgendeiner Weise festgestellt hat (vgl. Bl. 4 d.A.). Im Übrigen bringt ein Notar allenfalls eine gewisse Berufserfahrung bei der Feststellung der Geschäftsfähigkeit gem. § 11 BeurkG mit. Er verfügt als Jurist nicht über das notwendige medizinische Fachwissen, um das Ausmaß einer Demenzerkrankung und damit eine noch vorhandene Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können. Das hat auch der hierzu befragte Sachverständige bestätigt (Berichterstatttervermerk vom 13.07.2021). Deshalb ist den Aussagen von Personen, die zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in sozialem Kontakt standen, mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen. Damit können etwaige positive Eindrücke des Notars vom damaligen Geisteszustand des Erblassers als wahr unterstellt werden. Denn die aus der Urkunde erkennbare Vorgehensweise – auf das Verlesen der Urkunde vom 29.03.1996 wurde verzichtet, die Erklärung beinhaltete nur den Satz, dass der “vorstehende Erbverzichtsvertrag” aufgehoben wird – war zum Erkennen einer die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Demenz nicht geeignet.

III.

Die Entscheidung über die Kostenverteilung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 II 1 ZPO.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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