OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 11 Wx 94/07 Testamentsvollstreckung: Testamentarische Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht

März 30, 2019

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 11 Wx 94/07
Testamentsvollstreckung: Testamentarische Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht

1. Eine Schiedsklausel in einem Testament, wonach sich die Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbfall einem Schiedsgericht zu unterwerfen haben, ist wirksam.
2. Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers, die auf einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO, und nicht auf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, können allerdings nicht dem Schiedsgericht zugewiesen werden (Anschluss RG, 23. Juni 1931, VII 237/30, RGZ 133, 128)
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 2007 – 6 T 103/06 I – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen im Verfahren der weiteren Beschwerde – an das Landgericht Heidelberg zurückgegeben.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte Ziff. 3, ein Rechtsanwalt, wurde vom Nachlassgericht gemäß dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 20.10.2003 zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieses Testament hatte er für die Erblasserin entworfen. Unter Ziff. 6 des Testamentes hatte die Erblasserin ihn zum Testamentsvollstrecker berufen. Unter Ziff. 5 fand sich folgende Regelung (sic):
” Konfliktsklausel
1. Ich ordne an, daß sich alle Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorrufen sind und ihren Grund in dem Erfall haben, unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht zu unterwerfen haben.
2. Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), H.-straße, A., mit Wirkung zu bestimmen. …”
Der Beteiligte Ziff. 3 ist Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Der Beteiligte Ziff. 1, Sohn und Miterbe, hat beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt, (vgl. AS 59 ff.).
Zur Begründung führt er aus, dass mit der Testamentsvollstreckung eigene Interessen des Testamentsvollstreckers vertreten, auch einseitig die Interessen seines miterbenden Bruders wahrgenommen würden, dass das Nachlassverzeichnis verzögert und fehlerhaft erstellt worden sei, seine Ersuchen um Auskunft nicht beachtet bzw. unzutreffend behandelt worden sei und die Spannungen zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker die ordnungsgemäße Amtsführung gefährdeten.
Das Notariat – Nachlassgericht – Wiesloch hat mit Beschluss vom 16.11.2006 (AS 205) den Testamtensvollstrecker, den Beteiligten Ziff. 3, aus seinem Amt entlassen.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (AS 223).
Das Landgericht Heidelberg hat mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2007 (AS 415) den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erblasser in zulässiger Weise im Testament die Gerichtsbarkeit bezüglich der Entlassung des Testamentsvollstreckers ausschließen und die Zuständigkeit einem Schiedsgericht übertragen könne. Da das BGB an keiner Stelle die Anordnung einer solchen Schiedsklausel untersage, könne der Erblasser daher auch die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers einem solchen Schiedsgericht im Testament wirksam übertragen. Anderer Ansicht sei lediglich das Reichsgericht im Jahre 1931 gewesen. Diese Ausfassung habe sich jedoch in Literatur und Rechtsprechung nicht durchgesetzt, da allein aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geschlossen werde könne, dass eine solche Anordnung durch Gesetz verboten wäre.
II.
Das gemäß §§ 81 Abs. 2, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen Nachprüfung auf Rechtsfehler nicht stand.
1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel bestehen nicht. Insoweit kann auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.11.2007 – 10 Sch 6/07 – Bezug genommen werden, das jedoch über die Kompetenzen des Schiedsgerichts im Einzelnen nicht entschieden hat, sondern lediglich über die Frage, ob ein Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts fällt.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers, die nicht auf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, sondern auf einer letztwilligen Verfügung gem. § 1066 ZPO, dem Schiedsgericht zugewiesen werden können.
Die Frage ist in der Literatur nach wie vor streitig, eine einhellige herrschende Lehre ist nicht feststellbar, es gibt soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung.
Die Befürworter der Schiedsfähigkeit des Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 2. Aufl., § 1066 Rn. 3; Geimer “Grenzüberschreitungen”, FS für Peter Schlosser, 2005, S. 197 [207]; Schulze, MDR 2000, 314 [317 f.]; derselbe in “Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO”, 2003, S. 93 ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., S. 290 ff.; Habscheid ZZP 66, 197; Schiffer BB-Beilage 1995 Nr. 5, 2-6) machen mit unterschiedlichen Schwerpunkten geltend, dass auch für privatrechtliche Parteistreitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit begründet werden kann (vgl. Geimer a.a.O.; Schlosser a.a.O.), dass sich nach der Reform des Schiedsrechtes aus dem Schiedsrecht selbst wie aus dem Gesetzesmaterialen ergebe, dass das Gesetz die Schiedsgerichtsbarkeit nunmehr als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit ebenbürtige Rechtsschutzmöglichkeit sehe. Da dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers ein klägerisches wirtschaftliches Interesse zugrunde lege, bestehe Vermögensrechtlichkeit im Sinne des § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO, bei der Zuweisung an das Nachlassgericht handele es sich um eine bloße Organisationsvorschrift (vgl. Schultze a.a.O.).
Die Gegner der Schiedsfähigkeit des Entlassverfahrens (Münch in MüKo, ZPO, 3. Aufl., § 1066 Rn. 4 ff.; Leipold in MüKo, BGB, 4. Aufl., § 1937 Rn. 35; Otte in Staudinger, BGB, 2008, Vorbemerkung zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 32 II 4 c; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Bearb.., S. 425; Reimann in Staudinger, BGB [2003], § 2227 Rn. 29; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl., § 1066 Rn. 2; Musielak-Voit, ZPO, 6. Aufl., 2008, § 1066 Rn. 4; Haas, ZEV 2007, 49 [53]; Wegmann, ZEV 2003, 20 f.; Harder, “Das Schiedsverfahren im Erbrecht” 2007, S. 142 ff.; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2008, Rn.108) halten diese Argumentationen für unzutreffend: Auch wenn man aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Fälle des sogenannte echten Streitverfahrens aussondere und für diese das schiedsrichterliche Verfahren im Allgemeinen zulasse, so ändere das nichts, weil das Verfahren nach § 2227 BGB einen schwer abzugrenzenden Kreis der Beteiligten habe und daher insoweit nicht als echtes Streitverfahren angesehen werden könne (vgl. Reimann a.a.O.); eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken solle, könne in einem Parteiverfahren nicht ergehen (vgl. Otte a.a.O.); der Erblasser könne dem Schiedsgericht die Entscheidung über alle, aber auch nur über solche Fragen zuweisen, über die er Kraft seiner Testierfähigkeit verfügen könne (Otte a.a.O.); was der Erblasser nicht dürfe Einschränkungen oder Ausschluss des Verfahrens nach § 2227 BGB soll der Schiedsrichter nicht können (vgl. Münch a.a.O.). Die Zuweisung zur Schiedsgerichtsbarkeit erscheine bedenklich, denn die starke Position des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben, deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht aus Artikel 14 GG in Rede stehe und die sich einer Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht unterworfen hätten, erfordere eine entsprechende gerichtliche Kontrolle, die vom Erblasser nicht einseitig auf ein Schiedsgericht verlagert werden dürfe (vgl. Voit a.a.O.).
Das Reichsgericht hat die Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei Streit über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erörtert (vgl. RGZ 133, 128 ff.). Nach Darstellung einerseits der starken Stellung des Testamentsvollstreckers, andererseits der Verfügungsbeschränkungen in § 2220 BGB führt das Reichsgericht aus, dass § 2220 BGB der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen sei, nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert:
“Die den weitgehenden Befugnissen des letzteren entsprechenden Verpflichtungen werden vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen und mit so großer Bestimmtheit aufgestellt, daß es auch dem Erblasser verboten sein soll, zum Nachteil des Erben daran etwas zu ändern. Ist aber dies die Absicht des Gesetzes, so liegt darin auch der Wille, dem Erblasser jede Beschränkung des Erben in der Geltendmachung derjenigen Rechte gegen den Testamentsvollstrecker zu verwehren, die sich aus der Verletzung der gedachten Verpflichtungen ergeben. Darf er den Testamentsvollstrecker nicht von ihrer Einhaltung befreien, dann darf der Erblasser sinngemäß auch den Erben in keiner Weise hindern, die aus etwaiger Verletzung gehender Verpflichtungen für ihn entspringenden Rechte auszuüben. Wollte man hier anders urteilen, dann würde die Vorschrift des § 2220 BGB, sich als stumpfe Waffe erweisen und den Zweck einer festen Bindung des Testamentsvollstreckers an die in den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 das. ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen können. Zu den Mitteln, durch die der Erbe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers geltend machen kann, gehört aber in erster Reihe die im § 2227 BGB. ihm verliehene Befugnis, die Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlaßgericht zu beantragen. Die Anordnung eines Erblassers, sein Erbe dürfe wegen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers nicht dessen Entlassung beantragen, wäre mithin entsprechend dem Gedanken, der dem § 2220 zugrundeliegt, als unverbindlich zu betrachten.”
Auch nach heutigem Verständnis ist § 2220 BGB eine zentrale Norm für das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die Beschränkung des Erben durch die ausgedehnten Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers nicht so weit gehen darf, dass der Erbe praktisch der Willkür des Testamentsvollstreckers ausgeliefert ist. Korrelat des in § 2220 BGB enthaltenen Befreiungsverbotes ist, dass es dem Erblasser über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch verboten ist, den Erben an der Ausübung der Rechte zu hindern, die ihm zustehen, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen nach §§ 2215, 2216, 2218, 2219 verletzt. Der Erblasser kann daher das Recht des Erben, bei Unfähigkeit oder Nachlässigkeit des Testamentsvollstreckers seine Entlassung zu beantragen, weder ausschließen noch beschränken (vgl. Reimann in Staudinger, BGB, 2003, § 2220 BGB Rn. 1 m. w. N.).
Das hier sichtbare Spannungsfeld zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und der Stellung des Erben, dem das Gesetz durch unabdingbare Pflichten des Testamentsvollstreckers und die Möglichkeit des Entlassverfahrens eine eigene geschützte Rechtsposition einräumt, ist zu beachten, wenn der Anwendungsbereich des § 1066 ZPO bestimmt wird.
Das Gesetz erweitert mit § 1066 ZPO prozessual die im materiellen Recht gewährte Testierfreiheit durch die Möglichkeit, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht durch einseitige Verfügung zu übertragen, zeigt aber durch die Formulierung “in gesetzlich statthafter Weise” auch auf die Grenzen des materiellen Rechts, § 1066 ZPO setzt durch seinen Verweis in das materielle Recht die dort verankerte Möglichkeit einer solchen Einsetzung überhaupt voraus (vgl. Schulze MDR 2000, 314, a. a.O. Diss. S. 87; Münch a.a.O. Rn. 7). Diese Einschränkung ist geboten, da § 1066 ZPO durch die einseitige Verfügung des Schiedsverfahrens für die Beteiligten ein ebenso aufgezwungenes Gericht schafft, wie das des Staates, das aber nicht alle Garantien gewährt, die die staatlichen Gerichte bieten. So spielt die Zuordnung zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rolle hinsichtlich der Frage der Erschwerungen der Durchsetzung der Erbenrechte. Bereits durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Möglichkeit, bei der Ermittlung auch Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, die nur im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Nachlassgericht gewährt sind, ist der antragstellende Erbe besser gestellt als durch das Schiedsverfahren. Daraus und aus der Erkenntnis, dass § 1066 ZPO ein prozessuales Seitenstück der Testierfreiheit darstellt, lässt sich auch auf die Grenzen dieses Rechtes schließen: Es kann nicht weiter reichen als die Testierfreiheit und muss dem gesetzlich angelegten Schutz des Erben genügen, darf ihn nicht aushöhlen. Eine übermäßige Beeinträchtigung der Testierfreiheit erfolgt dadurch nicht, da dieser Erbenschutz auch als ein postmortaler Schutz des Erblassers vor eigener Fehleinschätzung hinsichtlich der Person und der Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers dient und damit helfen kann, dem wahren Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen.
Es ist danach unzutreffend, dass den Schiedsgerichten nach § 1066 ZPO dasjenige als Aufgabe übertragen werden kann, was sonst dem Prozessgericht obläge (vgl. so aber Schiffer a.a.O. S. 5). Grenze ist immer die Reichweite der Testierfreiheit: Da der Erblasser nach dem materiellen Recht die Abberufung nicht ausschließen und nicht erschweren darf, darf das auch nicht durch die prozessuale Gestaltung möglich sein (vgl. ebenso Harder a.a.O. S. 145). Ob es sich dabei bei dem Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers um ein privatrechtliches Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt oder nicht, ist als rein formale Argumentation nicht erhellend zur Lösung dieses Konflikts.
Verzichtet der Erbe auf diese Rechtstellung und kommt es ihm beispielsweise auf die typischen Vorteile des Schiedsgerichtsverfahren wie Flexibilität und Schnelligkeit an, bleibt es ihm unbenommen, von einem Entlassungsantrag abzusehen und sich mit dem Testamentsvollstrecker auf ein Schiedsverfahren zu verständigen.
Eine Auslegung der hier vorliegenden Schiedsklausel dahingehend, dass die Erblasserin damit auch das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers einem Schiedsgericht unterworfen habe, kommt danach nicht in Betracht.
3. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückzugeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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