OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 11 Wx 63/93 Auslegung einer “Pflichtteilsstrafklausel” bezüglich der Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament bzw Annahme der Schlußerbeneinsetzung

Mai 29, 2019

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 11 Wx 63/93
Auslegung einer “Pflichtteilsstrafklausel” bezüglich der Abkömmlinge im gemeinschaftlichen Testament bzw Annahme der Schlußerbeneinsetzung
Werden in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament Abkömmlinge, die nicht ausdrücklich als Schlußerben eingesetzt sind, für den Fall, daß sie beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch am Nachlaß des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt, so ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu prüfen, ob die Abkömmlinge als Schlußerben in Betracht kommen. Eine derartige “Pflichtteilsstrafklausel” läßt jedenfalls nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil verlangen, in jedem Fall Schlußerben nach dem Überlebenden sein sollen (vergleiche OLG Saarbrücken, 1992-03-10, 7 U 164/91, NJW-RR 1992, 841).

Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 10. August 1993 – 11 T 61/93 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde.
3. Der Beschwerdewert wird auf DM 88.826,75 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3) sein Ziel weiter, daß seinem Antrag auf Erteilung eines Erbscheines auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes vom 24.05.1974 stattgegeben wird.
Der Erblasser … verstarb am … in K
Mit seiner ersten, am … verstorbenen Ehefrau … errichtete der Erblasser am 24.05.1974 ein gemeinschaftliches Testament. Dieses hat folgenden Wortlaut:
“Gemeinsames Testament”
Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Falls eines unserer Kinder nach dem Ableben eines Ehegatten den Pflichtteil geltend machen sollte, soll dieses nach dem Ableben des anderen Ehegatten ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten.”
In einem handschriftlich abgefassten Testament vom 19.04.1990 setzte der Erblasser seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu gleichen Teilen ein und entzog seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3) das Erbrecht.
Am 05.02.1991 errichtete der Erblasser vor dem Notariat … ein öffentliches Testament – 6 UR 217/91 –, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
Ҥ 1 Vorbemerkungen:
Herr … erklärt: Ich bin aus erster und einziger Ehe seit dem 14.02.1989 verwitwet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Einseitige Abkömmlinge sind und waren nicht vorhanden. In der freien Verfügung über mein Vermögen bin ich durch Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht beschränkt.
§ 2 Erbeinsetzung:
Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen meine Töchter … und … ein.
Ersatzerben sind …
Meinen Sohn … enterbe ich.
…”
Am 31.07.1992 beantragte der Beteiligten zu 3) die Ausstellung eines ihn und seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu je 1/3 ausweisenden Erbscheines.
Mit Beschluß vom 11.01.1993 wies das Notariat 6 – Nachlaßgericht – … diesen Antrag zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3) wies das Landgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 10.08.1993 zurück. In der Begründung führte das Landgericht aus, daß der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament vom 24.05.1974 nach dem Ableben seiner Ehefrau an einer freien Verfügung über den Nachlaß – und damit einer Enterbung des Beschwerdeführers – nicht gehindert gewesen sei, da in diesem Testament keine Einsetzung der Kinder als Schlußerben erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), zu deren Begründung er ausführt, bereits allein die Anordnung, daß ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten solle, falls es diesen beim ersten Erbfall gefordert habe, enthalte eine Einsetzung der Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigen die Ausführungen des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Karlsruhe und die diesem zugrunde liegende Entscheidung des Nachlaßgerichts sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist gemäß §§ 20, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig.
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) und kann nur darauf gestützt werden, daß die ergangene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht oder beruhen kann. Eine Gesetzesverletzung liegt hierbei vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Auflage, § 27 Rdn. 18 – 21 m.w.N.). Der dritte Rechtszug ist nur zur rechtlichen Nachprüfung eröffnet, nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen. Das angerufene Gericht der weiteren Beschwerde hat von Amts wegen (§ 12 FGG) die angefochtene Entscheidung ohne Bindung an eine Begründung durch den Beschwerdeführer oder an die Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts nach allen verfahrens- und materiell-rechtlichen Richtungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Nach § 561 ZPO, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechend anzuwenden ist, sind für die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen und der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend. Eine Nachprüfung von tatsächlichen Verhältnissen in der dritten Instanz ist ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Richter der Vorinstanz im Sinne des § 12 FGG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt, die geeigneten Beweise erhoben, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rdn. 42).
2. Hiervon ausgehend haben die Angriffe des Beteiligten zu 3) gegen den landgerichtlichen Beschluß keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß dem Antrag des Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben ausweisenden Erbscheines nur dann entsprochen werden und seine Beschwerde folglich nur dann Erfolg haben konnte, wenn einerseits das gemeinschaftliche Testament vom 24.05.1974 für die Erbfolge maßgebend ist, weil der Erblasser bei der Errichtung der späteren letztwilligen Verfügungen hierdurch in seiner Testierfreiheit beschränkt war, und andererseits dieses eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) enthielt.
In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
b) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Frage, ob der Aufnahme der sog. Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament vom 24.05.1974 zugleich auch eine stillschweigende Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge zu entnehmen ist, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten sehr sorgfältig geprüft und im Ergebnis verneint. Dies ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichtes nicht zu beanstanden.
Es ist für den Fall, daß Ehegatten – ohne ausdrückliche Bestimmung, der beiderseitige Nachlaß solle nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fallen – sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu prüfen, ob die Abkömmlinge als Schlußerben bedacht sein sollen; ihre ausdrückliche Erbeinsetzung ist nicht erforderlich. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, daß die Einsetzung als Schlußerbe in Betracht kommen kann, wenn die Abkömmlinge, ohne ausdrücklich als Schlußerben eingesetzt zu sein, für den Fall, daß sie beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil verlangen, auch am Nachlaß des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt werden. Eine solche Klausel läßt jedoch nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, in jedem Falle Schlußerben nach dem Überlebenden sein sollen (vgl. zur gesamten Problematik: Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2269 BGB, Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2269, Rdn. 14; Musielak in MünchKomm, 2. Aufl., § 2269, Rdn. 12; Erman/Schmidt, BGB, 9. Aufl., § 2269, Rdn. 7; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2269, Rdn. 5; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rdn. 591 (Seite 494); Lübbert, NJW 1988, 2706 ff. (2708); BayObLGZ 1959, 199, (203 ff.); 1960, 216, (218 f.); OLG Hamm, DNotZ 1951, 41 ff. mit Anm. Rohs; OLG Saarbrücken (7. Zivilsenat), NJW-RR 1992, 841 f.; (5. Zivilsenat) NJW-RR 1994, 844 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die ergänzende Testamentsauslegung ist ein Hilfsmittel, um dem (erwiesenermaßen oder auch nur mutmaßlich) wirklichen Willen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen. Insoweit finden die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen Anwendung (§§ 133, 2084 BGB). Danach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks, der in der letztwilligen Verfügung seine Verwendung fand, zu haften. Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärungen einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Es darf allerdings ein Wille, der nicht wenigstens ansatzweise im Testament seinen Ausdruck gefunden hat, nicht durch Auslegung in das Testament hineingetragen werden (BGHZ 86, 41 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. 11 W 28/92, 11 W 162/92).
Gelingt es dem Tatrichter trotz Würdigung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen zu überzeugen, dann muß er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht. Die bei dieser Ermittlung des Erblasserwillens vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung nahe oder näher liegen.
Im vorliegenden Fall hat ein solcher hypothetischer Erblasserwillen, die Abkömmlinge verbindlich als Schlußerben einzusetzen, im Testament vom 24.05.1974 keinen, die vom Beteiligten zu 3) gewünschte Rechtsfolge zwingend nach sich ziehenden Niederschlag gefunden.
Der Senat teilt diese Auffassung des Landgerichts im Rahmen der ihm bei der Rechtsbeschwerde eingeräumten eingeschränkten Prüfungsbefugnis und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluß zur Begründung dieser Entscheidung Bezug. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Rechtsbeschwerde können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
c) Ausgehend hiervon kann das Testament vom 24.05.1974 keine Grundlage für den gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheines sein, weil der Erblasser hierdurch nicht in seiner Verfügungsmacht über den Nachlaß beschränkt war, daher frei über den Nachlaß verfügen und den Beschwerdeführer enterben konnte.
III.
1. Der angefochtene Beschluß erweist sich somit als richtig, er hält der Gesamtwürdigung aller gegen ihn vorgebrachten Angriffe stand, auch wenn nicht jedes Detail des Vortrages der Beschwerdeführer angesprochen sein sollte. Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wonach ein Beteiligter die Kosten zu tragen hat, die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt worden sind.
Über die Gerichtskosten war wegen der selbständigen Regelung in der Kostenordnung (§§ 2 ff.) keine Entscheidung zu treffen.
Der Wert der weiteren Beschwerde war gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Übereinstimmung mit der unangefochten gebliebenen Entscheidung der Vorinstanz auf DM 88.826,75 festzusetzen.

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