OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 1 W 662/06 Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar: Schuldnerpflicht zum persönlichen Erscheinen Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar setzt im Regelfall voraus, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich

April 29, 2019

OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 1 W 662/06
Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar: Schuldnerpflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar setzt im Regelfall voraus, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich
Tenor
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2006 aufgehoben.
Die Schuldner haben zur Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR, ersatzweise 4 Tage Zwangshaft, die Auskunft nach Ziff. 1 des Tenors des am 1. Februar 2006 verkündeten Teil-Urteils des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz bis zum 28.02.2007 zu erteilen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Schuldner und Antragsgegner sind nach dem am 1. Februar 2006 verkündeten Teil-Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 22. November 2003 verstorbenen Frau E… F…, geborene G… zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen, vollständigen Nachlassverzeichnisses. Diese Verpflichtung haben sie durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17. März 2006 (Notar Dr. M… J…, B…; UR. Nr. ..4/2006) nicht erfüllt, wobei der Einwand der Schuldner, den vollstreckbaren Anspruch bereits erfüllt zu haben, im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Zöller/Stöber, §888 Rn. 11).
Mit dem Gläubiger und Antragsteller ist der Senat (Einzelrichter) der Auffassung und Überzeugung (§ 286 ZPO), dass eine Vertretung der Schuldner, wie im vorliegenden Fall durch den Prozessbevollmächtigten der Schuldner geschehen, hier nicht möglich und zulässig ist. Die Schuldner haben bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich vor dem Notar zu erscheinen und können sich im hier vorliegenden Fall nicht vertreten lassen. Der Notar hat zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses den Pflichtigen gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszuräumen. Hierfür hat der Verpflichtete persönlich vor dem Notar zu erscheinen (vgl. Schippel/Bracker-Reithmann, BNotO, 8. Aufl., §§ 20 Rn. 47 ff., 51 a – m. w. N.). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte, zu deren Abgabe die Schuldner verpflichtet sind, auch vollständig und gegebenenfalls nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden können. Ein Vertreter kann dies grundsätzlich nicht leisten. Dies wird im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, dass u. a. unter III. “Bewegliche Gegenstände” das Inventar der Ferienwohnung in Lido Di J… als abgenutzt und für sich unverkäuflich (wertlos?) dargestellt wird und dies in jedem Fall durch weitere Rückfragen und Spezifizierung der vorhandenen Einrichtungsgegenstände zu konkretisieren gewesen wäre. Dies ist von einem Vertreter schwerlich leistbar, da dieser grundsätzlich nicht über das bei dem Verpflichteten vorhandene vollständige Wissen verfügt. Ein durch ein Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassstand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62 m. Anm. Nieder, S. 63 f.). Diese hervorgehobene Stellung des durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses mit den damit korrespondierenden Amtspflichten des aufnehmenden Notars schließt eine Vertretung des Verpflichteten im Regelfall aus, da gerade auch durch Rückfragen, Belehrungen und Aufklärungen, dem unmittelbaren Dialog zwischen Notar und Verpflichteten die besondere gesetzlich geforderte Qualität dieses Nachlassverzeichnisses erst erreicht werden kann. Dies gilt zumindest in dem hier vorliegenden und zur Entscheidung anstehenden Fall, dass ein umfangreiches Vermögen zu beauskunften ist und aus dem vorgelegten notariellen Verzeichnis gerade ersichtlich ist, dass die erforderlichen Auskünfte durch den zunächst eingeschalteten Vertreter (Prozessbevollmächtigten der Schuldner) zumindest hinsichtlich des Inventars nicht gegeben wurden oder nicht gegeben werden konnten.
Nach allem sind die Schuldner verpflichtet, die titulierte Auskunft durch persönliches Erscheinen vor dem aufnehmenden Notar zu erteilen.
Da das bisherige Verhalten zur Überzeugung des Senats nicht aus einer Verweigerungshaltung resultiert, sondern auf einer Fehleinschätzung der rechtlichen Zulässigkeit von einem Vertreterhandeln, erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR als angemessen und auch als ausreichend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 891 S. 3, § 91 ZPO.

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