OLG Köln, Beschluss vom 03. März 1986 – 2 Wx 47/85 Beschwerde gegen Einziehung des Testamentvollstreckerzeugnisses; Rückforderung bei Beendigung der Testamentvollstreckung

Mai 29, 2019

OLG Köln, Beschluss vom 03. März 1986 – 2 Wx 47/85
Beschwerde gegen Einziehung des Testamentvollstreckerzeugnisses; Rückforderung bei Beendigung der Testamentvollstreckung
1. Ist die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Rückgabe zu den Akten vollzogen, dann ist eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses unzulässig, kann jedoch in einen zulässigen Antrag auf Erteilung eines neuen inhaltsgleichen Testamentsvollstreckerzeugnisses umgedeutet werden.
2. Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung wird ein Testamentsvollstreckungszeugnis automatisch kraftlos, ist daher nicht mehr einzuziehen, darf jedoch zu den Akten zurückgefordert werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der Enkel des am 22. September 1979 verstorbenen Erblassers, die Beteiligte zu 2. die zweite Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hat vier handschriftliche Testamente hinterlassen. Sie datieren vom 31. Januar 1974, 18. Juli 1974, 3. August 1976 und vom 2. Juli 1977. Das Testament vom 31. Januar 1974 hat folgenden Inhalt:
“Als alleinigen Erben meines gesamten Nachlasses bestimme ich meinen Enkel M G geboren 3.4.1950.
Meine Tochter wird von jedem Erbe auch Pflichtteil ausgeschlossen (hierzu weitere Erläuterungen!).”
Die Klammer ist in rot mit den Worten überschrieben: “weil meine Tochter erbunwürdig ist”
“Meine Ehefrau M M geborene Z 23.V.1893 lebt mit mir in gesetzlicher Gütertrennung hierzu Aktz. Amtsgericht Köln.”
Die letzten sechs Worte sind rot unterstrichen.
“Falls ich vor meiner Ehefrau sterbe, bestimme ich, dass sie bis zu ihrem Ableben mein Einf. Haus K E bewohnen kann. Der Lebensunterhalt ist durch die Rente von der Rentenanstalt für Angestellte gesichert. Untervermietung des Hauses E darf niemals erfolgen, auch verbiete ich für alle Zeiten, dass Herr H K dieses Haus, sowie mein Haus K N K betritt. Auf Wunsch meiner Ehefrau kann und darf jedoch mein Enkel M G mit Frau mit in das Haus E einziehen.”
Es folgt die Begründung für die Enterbung der Tochter. Sodann ist angeordnet:
“Als Testamentsvollstrecker nimmt meine Belange wahr Herr Zollrat F W K wohnhaft B G P. Falls das Testament angefochten werden sollte, hat der Testamentsvollstrecker noch eine Mappe mit Beweisen aller Art.
Was meinen Enkel betrifft, so bestimme ich, dass er das Erbe erst selbst antreten darf wenn er ein Alter von 35 Jahren erreicht u. wenn er mit seiner Frau in gesetzlicher Gütertrennung lebt. Bedingung!!
Die Erträgnisse aus dem gesamten Nachlass unter Berücksichtigung einer guten Instandhaltung der Häuser K u. E sollen aber an meinen Enkel jeweils ab sofort nach meinem Tode ausgezahlt werden.
Die Häuser dürfen nicht verkauft u. nicht belastet werden, sondern sollen in der Familie bleiben.”
Der Satz, in dem Herr K als Testamentsvollstrecker benannt wird, sowie die Anordnung, nach der die Erträgnisse bereits nach dem Tode des Erblassers an den Erben auszuzahlen sind, sind mit Fragezeichen übermalt.
Der wesentliche Inhalt der übrigen Testamente ist in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Köln wiedergegeben. Hierauf wird Bezug genommen.
Zu dem Nachlaß gehören neben den in den Testamenten erwähnten Häusern ein Wertpapierdepot, Goldmünzen und Antiquitäten. Im Jahre 1981 wurde dem Beteiligten zu 1. ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben auswies. Der Beteiligten zu 2. wurde nach Feststellung der Testamentsvollstreckung ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgehändigt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1. wurde von dem Landgericht Köln zurückgewiesen (11 T 198/85). Am 15. April 1985 hat der Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht Köln beantragt, das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos zu erklären. Er hat dies damit begründet, daß das Amt der Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstreckerin in dem Zeitpunkt geendet habe, als er das 35. Lebensjahr erreicht habe. Die Beteiligte zu 2. hat der Kraftloserklärung widersprochen, weil sie nach ihrer Auffassung auf Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin benannt worden sei. Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluß vom 22. Mai 1985, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2., mit der sie die Aufhebung des Einziehungsbeschlusses begehrt hat, hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 23. September 1985 zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ebenfalls verwiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die vorliegende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. … Sie begehrt weiterhin die Aufhebung der Einziehung und rügt, daß das Landgericht bei der Auslegung der vier Testamente wesentliche Umstände übersehen habe. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, daß die in dem Testament vom 3. August 1976 begünstigte Beteiligte zu 2. sich in einer anderen Situation befinde als die erste Ehefrau des Erblassers, zu deren Gunsten im Testament vom 31. Januar 1974 verfügt worden ist. Die Beteiligte zu 2. verweist in diesem Zusammenhang auch auf den unterschiedlichen Wortlaut der Testamente. Der Beteiligte zu 1. bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 2. hat am 18. Dezember 1985 das Testamentsvollstreckerzeugnis zu den Akten gereicht. Mit Beschluß vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Köln das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt. Dieser Beschluß ist öffentlich bekannt gemacht worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 27, 29 FGG). Sie ist mit dem Ziel, ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, das den gleichen Inhalt hat wie das eingezogene, auch zulässig.
1.
Allerdings ist, nachdem das alte Testamentsvollstreckerzeugnis zu den Akten gereicht und die Einziehung damit vollzogen ist, eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses unzulässig (OLG Köln NJW 1962, 1727, 1728). Dies hindert aber denjenigen, der durch die Einziehung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, nicht, mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde die Erteilung eines neuen gleichlautenden Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verfolgen (OLG Köln, a.a.O.; ebenso für die Beschwerde bei vollzogener Einziehung eines Erbscheins: BGHZ 40, 54, 56; BayObLGZ 1959, 199, 202). Auf diese Weise kann eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung wenigstens für die Zukunft behoben und der alte Zustand wieder hergestellt werden. An der Zulässigkeit eines solchen Antrages ändert sich auch nichts dadurch, daß das Testamentsvollstreckerzeugnis zwischenzeitlich für kraftlos erklärt worden ist (für den Erbschein: BGH WM 1972, 804; KG JFG 10, 79 f.). § 84 Satz 2 FGG schließt lediglich die Beschwerde gegen die Kraftloserklärung selbst aus.
Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 2. lediglich einen Antrag auf Aufhebung der Einziehungsanordnung gestellt. Hieraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde. Der Antrag der Beteiligten zu 2. kann in einen Antrag auf Erteilung eines neuen inhaltsgleichen Testamentsvollstreckerzeugnisses umgedeutet werden (zur Umdeutung in vergleichbaren Erbscheinfällen: BayObLGZ 1959, 203; Keidel-Kuntze-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 11. Auflage 1978, § 84 Rdn. 20; Jansen, FGG, 2. Bd., 2. Auflage 1970, § 84 Rdn. 22). Im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt dem Antrag für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde hängt nicht von der Stellung eines bestimmten Antrages ab. Wird, wie hier, der Antrag auf Aufhebung der Einziehung dadurch gegenstandslos, daß das Nachlaßgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis wieder zu den Akten nimmt, muß dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, das Beschwerdeverfahren mit einem der veränderten Sachlage angepaßten Verfahrensziel fortzuführen (BayObLGZ 1959, 203).
2.
In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen war, nachdem der Beteiligte zu 1. das 35. Lebensjahr vollendet hatte, weil zu diesem Zeitpunkt das Amt der Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstreckerin sein Ende fand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts schied allerdings eine förmliche Einziehung nach §§ 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3 BGB aus. Wie sich aus § 2368 Abs. 3, 2. Hs. BGB ergibt, wird das Testamentsvollstreckerzeugnis automatisch kraftlos mit Amtsbeendigung. Die Einziehung nach § 2361 Abs. 1 BGB, die ihrerseits ebenfalls zur Kraftlosigkeit führen würde, erübrigt sich daher. Sie ist nach allgemeiner Auffassung unzulässig (vgl. KG HRR 1938, Nr. 159; KG NJW 1964, 1905; BayObLGZ 1953, 357, 361; Münchener Kommentar-Promberger, BGB, Bd. 6, 1982, § 2368 Rdn. 27; Soergel-Damrau, BGB, Bd. 7, 11. Auflage 1982, § 2368 Rdn. 15). Das Amtsgericht war jedoch befugt, im Falle der Amtsbeendigung das Testamentsvollstreckerzeugnis zu den Akten zurückzufordern (vgl. KG HRR 1938, Nr. 159; KG NJW 1964, 1905; OLG München NJW 1951, 74; BayObLGZ 1953, 361; Münchener Kommentar-Promberger, § 2368 Rdn. 27; Soergel-Damrau, § 2368 Rdn. 15; Erman-Schlüter, BGB, 2. Bd., 7. Auflage 1981, § 2368 Rdn. 4; Kipp-Coing, Erbrecht, 1978, S. 390; Lange-Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Auflage 1978, S. 694 f.). Diese “Einziehung” erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit. Im Hinblick auf mögliche Mißbräuche besteht ein praktisches Bedürfnis, das kraftlos gewordene Zeugnis aus dem Verkehr zu ziehen. Dies gilt besonders dann, wenn wie hier die Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes lediglich auf einer Fristsetzung in einem Testament beruht. Dritten wird diese Frist in der Regel nicht bekannt sein. Auch wenn § 2368 Abs. 3 BGB weitgehend einen Vertrauensschutz ausschließt, ist zu berücksichtigen, daß diese Vorschrift nicht jedermann bekannt ist (ebenso KG HRR 1938, Nr. 159). Schließlich spricht im Vergleich zu dem ebenfalls in Betracht kommenden Vermerk der Amtsbeendigung auf dem Testamentsvollstreckerzeugnis für die “Einziehung”, daß das Zeugnis problemlos wieder ausgehändigt werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß das Amt nicht beendet war (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler, § 84 Rdn. 27 a; Staudinger-Firsching, BGB, 12. Auflage 1983, § 2368 Rdn. 24).
Keinen Rechtsfehler läßt die Ansicht des Landgerichts erkennen, daß das Amt der Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstreckerin endete, als der Beteiligte zu 1. das 35. Lebensjahr vollendete. Das Landgericht ist zu diesem Ergebnis aufgrund einer Auslegung der vier Testamente des Erblassers gelangt. Die Auslegung kann im Rahmen der weiteren Beschwerde vom Senat nur eingeschränkt überprüft werden. Ein Rechtsverstoß kann nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung des Beschwerdegerichts gegen den klaren Wortlaut der Testamente, gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstößt, andere in Betracht kommende Auslegungen überhaupt nicht erwogen oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (KG OLGZ 1966, 503, 505; für Auslegung eines Erbvertrages: BayObLG FamRZ 1976, 101, 103; vgl. auch Keidel-Kuntze-Winkler, § 27 Rdn. 48; Jansen, § 27 Rdn. 21).
Keinen Bedenken begegnet hiernach die Auffassung des Landgerichts, daß nicht die Beteiligte zu 2., sondern der Beteiligte zu 1. vom Erblasser als Erbe eingesetzt worden ist. Soweit die Beteiligte zu 2. in dem Testament vom 3. August 1976 als Vorerbin bezeichnet worden ist, war diese Anordnung auslegungsbedürftig, da die Vorerbschaft nur bezüglich des Hauses E vom Erblasser vorgesehen war. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Erbenstellung der Beteiligten zu 2. abgelehnt. Der Hinweis auf die Entscheidung in dem früheren Verfahren 11 T 198/81 sollte erkennbar das zuvor gefundene Auslegungsergebnis bekräftigen. Offenbleiben kann daher, ob der früheren Entscheidung die vom Landgericht zusätzlich angenommene Bindungswirkung zukommt. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht überdies festgestellt, daß der Beteiligte zu 1. mit Vollendung des 35. Lebensjahres das Erbe antreten durfte und gleichzeitig die Testamentsvollstreckung der Beteiligten zu 2. endete. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entscheidung des Landgerichts dahin zu verstehen ist, daß die Testamentsvollstreckung bereits in dem Testament vom 31. Januar 1974 angeordnet und in dem Testament vom 3. August 1976 lediglich die Person des Testamentsvollstreckers ausgewechselt worden ist, oder ob der Entscheidung zu entnehmen ist, daß die Anordnung der Testamentsvollstreckung insgesamt erst im Testament vom 3. August 1976 erfolgt ist. Im ersteren Fall konnte das Landgericht die Befristung der Testamentsvollstreckung der Beteiligten zu 2. ohne weiteres aus dem Wortlaut des Testaments vom 31. Januar 1974 herleiten. Im letzteren Fall war das Landgericht dagegen nicht gehindert, auf diese Befristung ebenfalls zurückzugreifen. Der Erblasser selbst knüpfte in dem Testament vom 3. August 1976 an die 35-Jahre-Grenze wieder an, indem er verfügte, daß sein Enkel erst nach Erreichen des 35. Lebensjahres die Erbmasse ausgehändigt bekommen sollte, wenn seine, des Erblassers Ehefrau vor diesem Zeitpunkt sterben sollte. Diese Klausel fordert darüberhinaus nicht zwingend eine Auslegung dahin, daß die Beteiligte zu 2. weiterhin Testamentsvollstreckerin bleiben sollte für den Fall, daß sie auch nach Erreichen des 35. Lebensjahres durch den Beteiligten zu 1. noch leben würde.
Die Notwendigkeit eines Fortbestandes der Testamentsvollstreckung zur Sicherung der vom Erblasser verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbote ist vom Landgericht erwogen und ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. In gleicher Weise hält die Feststellung des Landgerichts, daß die Testamentsvollstreckung nicht fortbestehen müsse, um der Beteiligten zu 2. die Nutznießung an den hinterlassenen Häusern zu sichern, den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. Gerügt wird insoweit, daß das Landgericht bei seiner Auslegung nicht die unterschiedliche Situation der beiden Ehefrauen des Erblassers berücksichtigt habe. Da der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf, kann der Senat die Auslegung, die insofern unterblieben ist, durch selbständige Würdigung nachholen (vgl. BGHZ 37, 233, 243; Jansen, § 27 Rdn. 21; für die Revision: BGH WM 1975, 470, 471; BGHZ 65, 107, 112).
Soweit mit der weiteren Beschwerde auf die Altersunterschiede der beiden Ehefrauen des Erblassers, auf die Tatsache, daß die Beteiligte zu 2. auf Wunsch des Erblassers ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben habe, und auf fehlende Unterhaltsansprüche der Beteiligten zu 2. gegen den Beteiligten zu 1. hingewiesen wird, zielt das Vorbringen darauf ab, ein erhöhtes Unterhaltsbedürfnis der Beteiligten zu 2. darzulegen. Zweifel bestehen, ob im Vergleich der Ehefrauen auf Seiten der Beteiligten zu 2. tatsächlich ein derartiges gesteigertes Bedürfnis nach Unterhaltssicherung besteht. Nach ihrem eigenen Vorbringen bezieht sie eine Rente. Anstelle von Unterhaltsansprüchen gegen den Beteiligten zu 1. kommen Unterhaltsansprüche möglicherweise gegen eigene Verwandten in Betracht. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß die Beteiligte zu 2. unterhaltsrechtlich schlechter gesichert ist als die erste Ehefrau des Erblassers, läßt sich hieraus nicht der Fortbestand der Testamentsvollstreckung folgern. Ein Wille des Erblassers, die Beteiligte zu 2. wegen ihrer erhöhten Unterhaltsbedürftigkeit durch die Anordnung einer eigennützigen Testamentsvollstreckung zu sichern, läßt sich dem Testament vom 3. August 1976 nicht entnehmen. Außer Betracht zu bleiben haben von vornherein Unterschiede im Wortlaut der Testamente vom 31. Januar 1974 und 3. August 1976, die keinen Bezug zu der Verwaltungsbefugnis der Beteiligten zu 2. haben. So spielt keine Rolle, daß das Wohnrecht der Beteiligten zu 2. unter Umständen durch die Anordnung der “Vorerbschaft” stärker ausgeprägt ist als im ersten Testament des Erblassers. Ohne Erfolg bleibt auch der Versuch der weiteren Beschwerde, die lobende Erwähnung der Beteiligten zu 2. in dem Testament vom 2. Juli 1977 als Indiz für die eigennützige Testamentsvollstreckung zu werten. Dieses Lob hat der Erblasser als Begründung dafür geäußert, daß er der Beteiligten zu 2. das alleinige Bestimmungsrecht in bezug auf das Haus xStraße 25 a eingeräumt hat. Gerade die alleinige Erwähnung des Hauses E spricht gegen den Willen des Erblassers, die Beteiligte zu 2. auch durch eine Nutznießung an dem gesamten übrigen Nachlaß zu begünstigen. In die gleiche Richtung weist der Umstand, daß die “Vorerbschaft” in dem Testament vom 3. August 1976 auf das Haus E beschränkt wurde. Die Tatsache, daß der Erblasser in diesem Testament die Gütertrennung ebensowenig erwähnt hat wie die ausreichende Sicherung durch eine Rente, vermag für sich genommen nicht die Annahme zu begründen, daß der Erblasser durch eine Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit der Beteiligten zu 2. den Unterhalt sichern wollte. Schließlich reicht hierfür auch nicht aus, daß der Erblasser der Beteiligten zu 2. die Pflicht zur Erhaltung und Pflege beider Hausgrundstücke auferlegt hat. Das Vertrauen des Erblassers, das hierin zum Ausdruck kommt, hat keine besondere Bedeutung für die Auslegung, da es ebenso Voraussetzung für die fremdnützige Testamentsvollstreckung ist.
Lassen sich demnach in dem Testament vom 3. August 1976 keine Anhaltspunkte dafür finden, daß die Beteiligte zu 2. durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung unterhaltsrechtlich gesichert werden sollte, so erweist sich die Feststellung des Landgerichts, daß die Testamentsvollstreckung endete, als der Beteiligte zu 1. das 35. Lebensjahr vollendete, und dementsprechend das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen war, als zutreffend. Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels sind nach der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG der Beteiligten zu 2. aufzuerlegen.
Wert der weiteren Beschwerde: 5.000,– DM (§ 30 Abs. 2 KostO)

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…
hammer, books, law

gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23

April 18, 2024
gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23 TenorAuf die Beschwerde der Be…
paragraph, law, regulation

Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von einen Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen – OLG Schleswig 3 Wx 24/23

April 18, 2024
Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von einen Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen – OLG Schleswig 3 Wx 24/23Zusammenfassun…