OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 – 2 Wx 176/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 – 2 Wx 176/19

Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20.05.2019 wird der am 10.05.2019 erlassene Ausschließungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen, 114U II 116/18, teilweise abgeändert und auch die angemeldete Forderung der Beteiligten zu 2) in Höhe von 1.233,58 € an Grundbesitzabgaben gegen den Nachlass vorbehalten und nicht ausgeschlossen.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe
I.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 hat der Beteiligte zu 1) das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt (Bl. 1 d.A.) und eine Liste von Gläubigern, die Ansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht haben beigefügt (Bl. 2 d.A.). Zu diesen Gläubigern gehörte auch die Beteiligte zu 2).

Durch am 23.01.2019 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis zum 22.04.2019 anzumelden (Aufgebot). Zugleich ist die Zustellung an die bekannten Gläubiger, der Aushang an der Gerichtstafel und die Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger verfügt worden (Bl. 4 f. d.A.).

Der Beteiligten zu 2) ist dieser Beschluss am 24.01.2019 zugestellt worden (Bl. 10 d.A.).

Ebenfalls am 24.01.2019 ist die auf den 21.01.2019 datierte Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 2) beim Amtsgericht eingegangen. Darin hat die Beteiligte zu 2) u.a. ausgeführt, ihr sei von der Kanzlei des Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens beim Amtsgericht Aachen beantragt worden sei (Bl. 6 ff. d.A.).

Das Aufgebot ist auch den übrigen bekannten Nachlassgläubigern zugestellt, an der Gerichtstafel angeheftet und durch Einrücken im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Durch am 10.05.2019 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht angemeldete Forderungen gegen den Nachlass verschiedener Gläubiger vorbehalten, die angemeldete Forderung der Beteiligten zu 2) jedoch nicht. Zugleich sind weitere Gläubiger, d.h. auch die Beteiligte zu 2), ausgeschlossen worden (Bl. 62 ff. d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 20.05.2019 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 69 d.A.).

Durch am 24.05.2019 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 77 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anmeldung der Beteiligten zu 2) vom 21.01.2019 vor dem Aufgebotsbeschluss vom 23.01.2019 und damit nach § 458 FamFG außerhalb des Aufgebots erfolgt sei. Die Beteiligte zu 2) sei verpflichtet gewesen, ihre Forderung nach Zustellung des Aufgebots am 24.01.2019 anzumelden.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Ausschließungsbeschluss ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 439 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist gem. §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG eingelegt worden. Die Beteiligte zu 2) ist auch im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss beeinträchtigt sie in ihren Rechten, weil sie durch die ausgesprochene Ausschließung mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihr behaupteten Forderung gem. § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB rechnen muss.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beteiligte zu 2) ist mit ihrer Forderung zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Rechtsfolgen einer Anmeldung einer Nachlassforderung außerhalb der Aufgebotsfrist sind den §§ 438, 458 Abs. 1 FamFG zu entnehmen. Danach ist eine Anmeldung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt, nur noch als rechtzeitig anzusehen, wenn sie vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt. Eine Regelung, wann eine Anmeldung frühestens erfolgen kann und welche Rechtsfolgen an eine verfrühte Anmeldung zu knüpfen sind, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen. Einer solchen Regelung bedarf es aber auch nicht. Denn Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist im Aufgebotsverfahren ist darin zusehen, Gewissheit über Forderungen zu erlangen und etwaige weitere Forderungen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt angemeldet werden, auszuschließen.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Anmeldungen von Forderungen außerhalb eines Aufgebotsverfahrens unbeachtlich (MüKo-FamFG/Dörndorfer, 3. Aufl. 2019, § 458 Rn. 9) und Anmeldungen an das Gericht zu richten sein sollen, das das Aufgebot beschlossen hat, während frühere an das Nachlassgericht gerichtete Anmeldungen irrelevant sein sollen (Keidel/Zimmermann, 19. Aufl. 2017, § 438 Rn. 2). Hierfür spricht, dass Anmeldungen nur dann als Anmeldungen im Sinne von § 458 Abs. 1 FamFG verstanden werden können, wenn sie vom Anmeldenden in Kenntnis eines eingeleiteten bzw. einer beantragten Einleitung eines Aufgebotsverfahrens an das Gericht gerichtet werden, das das Aufgebot beschlossen hat bzw. beschließen wird. Hiervon ausgehend war die vorliegende Anmeldung der Beteiligten zu 2) indes zu berücksichtigen. Denn die Beteiligte zu 2) hat die Anmeldung in Kenntnis des Antrags des Beteiligten zu 1), das Aufgebot der Nachlassgläubiger zu beschließen, abgegeben. Die Anmeldung ist daher weder außerhalb eines eingeleiteten bzw. beantragten Aufgebotsverfahrens erfolgt noch an das falsche Gericht gerichtet worden. Sie wäre nur dann unbeachtlich geblieben, wenn das Amtsgericht das beantragte Aufgebot nicht beschlossen hätte.

Unabhängig davon lag die Anmeldung der Forderung durch die Beteiligte zu 2) – auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Amtsgerichts – nicht außerhalb der Aufgebotsfrist. Denn der Eingang der Anmeldung beim Amtsgericht Aachen erfolgte am selben Tag wie die Zustellung des Aufgebotsbeschlusses an die Beteiligte zu 2), und zwar am 24.01.2019. Die Anmeldung ist daher am selben Tag wirksam geworden (Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 BGB) wie der Aufgebotsbeschluss des Amtsgerichts. Das Datum, das sich auf der Anmeldung befindet, kann insoweit nicht maßgeblich sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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