OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2020 – 2 Wx 219/20

Oktober 5, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2020 – 2 Wx 219/20

Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 05.08.2020 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts- Königswinter vom 28.07.2020, 30 VI 455/15, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe
I.

Durch Beschluss vom 30.09.2015 hat das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben bestellt (Bl. 1 f. d.A.). Durch Beschluss vom 07.12.2018 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 113 f. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 hat der Beteiligte zu 1) Akteneinsicht beantragt (Bl. 118 ff. d.A.). Er hat vorgetragen, dass er von Frau A B beauftragt worden sei, die Immobilie des Erblassers zu erwerben. Hierzu sei es aber nicht gekommen, weil die Mutter von A B die Immobilie erworben habe. Frau A B sei nicht bereit, seine Honorarforderung zu begleichen und werde nun vom Beteiligten zu 2) anwaltlich vertreten. Dieser habe als Vertreter von Frau B im Honorarprozess mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet mit der Begründung, ihm, dem Beteiligten zu 1), sei ein Anwaltsverschulden vorzuwerfen, weil er, der Beteiligte zu 1), die Stellung und Funktion des Beteiligten zu 2) im Nachlasspflegschaftsverfahren missverstanden habe. Er, der Beteiligte zu 1), habe daher ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Es liege ein Fall von Parteiverrat im Sinne von § 356 StGB vor. Als Nachlasspfleger sei der Beteiligte zu 2) zunächst “Gegner” von Frau B gewesen. Nun vertrete er sie als Mandantin. Es bestehe im Honorarprozess daher ein Interessenwiderstreit zu seiner vormaligen Stellung als Nachlasspfleger. Gegen seine Behauptung, er sei nur Nachlasspfleger gewesen, spreche, dass die Bestellungsurkunde auf “Rechtsanwalt C D” laute. Es sei daher von Interesse, ob er bei seiner Abrechnung der Nachlasspflegervergütung auf seine besondere Qualifikation als Rechtsanwalt verwiesen und diese Stellung daher für sich reklamiert habe.

Durch Verfügung vom 28.07.2020 hat die Rechtspflegerin dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass “ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Akteneinsicht nicht vorliege, so dass dem Gesuch nicht entsprochen werden” könne (Bl. 132 d.A.).

Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 1) mit am 06.08.2020 beim Amtsgericht Königswinter eingegangenen Schriftsatz vom 05.08.2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 134 ff. d.A.).

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.09.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 184 f. d.A.).

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG ist grundsätzlich nur statthaft gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG. Eine Endentscheidung liegt vor, wenn sie ein auf Antrag oder ein von Amtswegen eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigt oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines einer selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstands beendet (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 58 Rn. 16 m.w.N.). Bei der angefochtenen Verfügung vom 28.07.2020 handelt es sich indes nicht um eine Endentscheidung in diesem Sinne, sondern um einen bloßen rechtlichen Hinweis. Denn die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Antrag auf Akteneinsicht weder zurückgewiesen oder abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, aus welchen Gründen dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Eine Erledigung des Verfahrens ist damit noch nicht eingetreten. Die Anhängigkeit des Verfahrens ist auch nicht (teilweise) beendet worden. Dafür, dass es sich um einen bloßen rechtlichen Hinweis handelt, spricht auch, dass die Verfügung nicht in der Form eines Beschlusses gem. § 38 FamFG erfolgt ist und es an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, was auch für den Beteiligten zu 1) als Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar war.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hat.

Dem Antragsteller steht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die – wie hier – nicht am Verfahren beteiligt sind, Einsicht in die Akten nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Befindet sich der Antragsteller aber bereits im Besitz aller notwendigen Informationen und ist nicht ersichtlich, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, fehlt insoweit das berechtigte Interesse (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller ist bekannt, dass der Beteiligte zu 2) vom Nachlassgericht als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt worden ist. Dabei ergibt sich aus der Bestallungsurkunde vom 01.10.2015 ausdrücklich, dass der Beteiligte zu 2) Rechtsanwalt ist. Weiterhin ist dem Antragsteller auch bekannt, dass der Beteiligte zu 2) für die unbekannten Erben unter Verwendung seines anwaltlichen Briefkopfs in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger aufgetreten ist. In dieser Eigenschaft hat er auch mit Frau A B, die in diesem Zeitraum von dem Antragsteller vertreten wurde, Verhandlungen über den Kauf einer Nachlassimmobilie geführt, die letztlich gescheitert sind. Allein anhand dieses ihm bekannten Sachverhalts ist der Antragsteller aber in der Lage zu prüfen, ob – wie von ihm geltend gemacht wird – ein Fall des Parteiverrats vorliegt und ob der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und/oder als Nachlasspfleger “als Gegner” der von dem Beteiligten zu 1) damals vertretenen Frau B aufgetreten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen die beantragte Einsicht in die Nachlassakte führen soll. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist daher nicht gegeben.

Ein solches berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht des Beteiligten zu 2) besteht auch nicht im Hinblick auf eine sich – möglicherweise – in der Akte befindliche Schlussabrechnung des Beteiligten zu 2). Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, anhand der Schlussabrechnung ließe sich feststellen, wie weit das anwaltliche Engagement des Beteiligten zu 2) bei Ausübung seines Amtes als Nachlasspfleger gegangen sei, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Ein Nachlasspfleger kann gegenüber dem Nachlassgericht nur die Tätigkeit abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat, unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht und ob seine Tätigkeit eine anwaltliche Qualifikation erfordert hat oder nicht. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, was der Beteiligte zu 1) der Akte entnehmen möchte, wenn er ausführt, es sei zu klären, wie weit das anwaltliche Engagement des Beteiligten zu 2) gegangen sei. Schließlich ist der Beteiligte zu 2) ausdrücklich als Rechtsanwalt bestellt worden. Auch wenn er Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, die typischerweise von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden, würde dies nichts daran ändern, dass er in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger gehandelt hätte. Im Übrigen richtet sich die Höhe des abzurechnenden Stundensatzes eines Nachlasspflegers nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Bestellt das Nachlassgericht – wie hier – einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seine besondere Qualifikation außer Zweifel (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1962 Rn. 23 m.w.N.). D.h., dass die etwaige Abrechnung eines für Rechtsanwälte angemessenen Stundensatzes durch den Beteiligten zu 2) schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil er eben von Beruf Rechtsanwalt ist und in dieser Eigenschaft bestellt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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